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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
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erster Ak-schnitt.

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Erbexenschaft eben so, indem in einigen Marken alleGutsherrn, in andern aber gow sse Adliche nur Erb,exen Heissem Erbexe scheinet nur nicht von Erbaxt,sondern von Erbecht herzukommen und dem unechtenErben, nemlich dem Eullmv entgegen zu stehen.

c) Dust ist Unterholz, bey den Engländern Staub.

6) Eben so wenig als eine Gärbergilde über die Schu,stergilde urtheilen kann, ohnerachtet sie beyde mit Le,der zu schassen haben.

e) Ist nin na, eie oriA, et inst, jurisst. szutr, hat insbe,sondre die alte Herrlichkeit über die Knechte zur Ouelleder Grundgcrichte gemacht. Ich wende gegen semel'bestn nichts ein. Sie muß aber sehr vorsichtigangewandt werden. Und die Anwendung, die er da,von gemacht hat, ist so mager, daß sie jeinen Namennicht verdienet.

H. 12.

Einige Beyspiele davon.

Ich finde es unnöchig, die verschiedenen Arten dieserGemeinschaften und RechtSfindungen zu berühren. IhreEinrichtung war eben so, wie die in den Marken, undder Gegenstand nur verschieden. Genossen eines Esthcs g),einer Aoppe! b), einer Hmuschnatc), eines Kirchen-fnevens/ einer Weisung ci), eines Lohcö e), eines Moss-res ii), und andrer gemeinen Sachen, hatten andre Vor-theile und andere Rechte. Niemand als ein Genosse konntesolche erkennen und wessen, und der Richter mogte so wenigals der Amtömeister sich einer besondern Grundherrschaftanmaßen. Jetzt hat der Landesherr verschiedene Bruch-falle dieser Art zu strafen, und seitdem all? solche kleineGemeinschaften in einen Staat erwachsen, kömmt es ihm

B ? zu,