i8 Aelteste Verfassung,
ben mit unsern Begriffen von Grundherrlichkeitcn e) undErbgerichtsbarkeiten alle diese so begreifiichen Anlagen vewdorben. Em Grundherr richtet über die Wurzel wieüber den Stamm, und laßt sich nicht drey Fuß über dieErde weisen.
s) In einem extr. prot. conß. cum l 'ectvl, vom 8. Apr.1652 heißt es: „Canzler Lohhausen versetzte, es wäre„ein grosser Unterschied zwischen dem Holzgrafcu zu„Liene und im Hagischen; Massen 'leckIsnburAenles,stn diesem nichts weiter als den Holzhieb drey Fuß„über der Erden zu bestrafen, und zu Mastzeitcn das„Recht hätten, eine sichere Anzahl Schweine zu trci-„ben, übrige excessns gehörten zur coAuitivn der„Iburgischen Beamte, die auch desfalls in coiuinua„^olss-Mone bestanden:c. wie durch Exempel erwie-sen wird. Ich könnte mehrere dergleichen Fälleanführen.
b) Eichen und Büchen werden Blumenholz genannt;und die in einem Walde zu Zimmerholz und zur Mastberechtiget sind, heißen Blumwarige oder vollwarigeGenossen. S. die Nechtsweisimg vom Spellerwaldein der Anl. n, I. beym Ui? « n I. c. in av^). Wahreist der Theil, den ein Voller Genosse in der Gemein-heit zu wahren hat. Manches Erbe hat zwey Wah-ren; und manches adlichcs Haus sechs und mehrereWahren. Eine echte Wahre oder ein Echtwortwird oft derjenigen Befugnis entgegen gesetzt, die einander, etwan jure lörvitutis in einer Mark erlangthat; oftaber auch für die Advvcatie oder Eutsherr-lichkeit selbst genommen. Und zwar also, daß alleEntsherrn Echtwort, ihre Eolnni aber gleichsam Un,echtwort; oder aber bloß die Abstichen Echtwort ha-ben, indem sie ihre Güter vollkommen, und nichtblos zum Bau besitzen. Vermuthlich ist es mit der
Erb-