erster Abschnitt.
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deuten, daß der unvermögende Schuldner seiner Gläu-biger Gnade leben müsse; weil der Richter beydennicht weiter helfen können.
Z) Das Gericht geht an, wenn der Holzgraf oder Un-terholzgraf die Bank spannet, das ist, mit der Handeine Spanne auf den gemeinen Tisch, wobey man sichsetzt, gemessen, und dabey Hand und Mund verbotet,hat. S. tvl -e s cov. in nnrit. inr. Gin. VIi, Z. 6.Diese Feyerliebkeit, welche nur noch an einigen Or-ten, beobachtet wird, hat die Wirkung, daß von diesemAugenblick an, der Gerichtsfriede zu dem Markfriedentritt. Denn so bald wie die Spannung geschehn, ge-hören Schlägerey und Scheltworte, welche bey derBank vorfallen, zur Ahndung des Holzgrafen; vor-her und nach aufgehobnem Gericht, wenn sich dieMarkgenosscn auch an den Holzgrafcn vergriffen,würde nicht er, sondern das Amt die Bestrafunghaben.
11.
Es sind mehrere dergleichen Innungen und Gerichte.
Alle Arten von Gemeinschaften erforderten auf gleicheWeise einen Richter oder Schiedsmann, und die Man-nigfaltigkeit der deutschen Gerichte rührt zum Theil mitdaher, daß jede Genossenschaft, eben wie jetzt unsere In-nungen , ihre besondre Richter und Vorsteher hatte, wel-che mit den Genossen nothdürftiges Recht fanden. Da-her kam es, daß oft einer drey Fuß über der Erde a), undein andrer darunter richtete, wenn die Genossen ver-schieden, und ein Theil derselben z. E. Blumwcmg b),der andere aber bloß Dustwarig c) war. Denn dieGesellschaft zur Mast 6) konnte mit ihrem Richter nichtüber die Gesellschaft zum Brandholze richten« Wir ha-Mvstts Osl'gbr. Gesch. I .TH. B ' ben