16 Aelteste Verfassung,
mit Unrecht. Man findet die Exempel des Gegen-theils beym ?ii>Ln I c. in -i^p>. n. z. p i8o. 184.Und in Sachen des Pastors Crusen zu Engter, gegendie Mahlleute wurde den 29. l-n. 1718. bey derCanzley zu Recht erkannt, , daß der Pastor als ein„Markgenosse sich in marcalibus nach Holzgräflichcrz,chiri8ciicfiion zu richten und folglich den ihm angc-„sitzten Holzbrüchte» zu erlegen und dadurch das ihm„abgepfandete Fuder Heu zu reeiiinircn schuldig scy."^S. l. 01)-r Kl di in posi chrr. kvlarc. Gin. tb, 2.Auf eine Anfrage des Akten zuJburg haben die Stifts-stände einmal Gutachtlich dafür gehalten, daß derHolz-graf einen Verbrecher zum ehrlichen Pfahl verdammenkönne. Allein noch zur Zeit ist solches niemals ineiner Mark für Recht gewiesen; in keiner Mark istein Pfahl oder Gefängniß, welches sich nothwendigfinden müste, wenn die Genossen Leibeigne des Holz-grafen gewesen wären. Und sobald der Holzgrafjene Be'ugms gegen einen Genossen hätte: sokonnte der Adel dem Gerichte nicht folgen. Esfinden sich zwar die grausamsten und lächerlichsten Lei-bcsstrafen in den Holringsurtheilcn; r 1 ? nn!. e undXUN58 vom Archiv. Wesen in app, p 140. Alleinnie gegen einen Genossen; sondern allezeit gegen ei-nen Unberechtigten oderAuSmarker. Und höchstensgegen einen, der den heiligen Schnatbaum fället,und solchergestalt nicht den Markfneden, sondern denGotteöfrieden bricht. Und man hat diese Strafengar nicht fest setzen, sondern nur damit anzeigen wol-len, daß ein Ausmerker nicht des Markfriedens undder szoenec cc>nvenrionali8 genösse, sondern als einFeind, der Gnade und Willkühr seines Ucberwindersleben müsse. Dies ist der eiprir ste loi. Und dasberühmte Rom sche Gesetze ste 8eölione eiebüoris inxsrre-j hat wol eben den Sinn; und soll so viel be-ben-