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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
15
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erster Abschnitt.

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Beamter aber kein Herr. Einige Marken habenerst in diesem Jahrhundert von der Landesobrigkeit derOrdnung wegen einen Holzgrafen bekommen. Vor-hin straften sich die Genossen jahrlich unter einanderbey der Bank; und an einigen Orten geschieht diesesnoch, eben wie in Gilden und Zünften,d) Ist kein Zeichen einer Herrlichkeit; Herrliche Gerichtswurden vordem im Hofe oder im Hause gehalten,a) Wäre der Holzgraf Markherr: so würde die Pfän-dung durch einen Frohnen geschehen. Sie geschiehtaber durch die Mahlleute, welches gemeine Männersind; In etlichen Marken, geht jedoch auch ein Holz-grafen Diener mit. Die Pfande werden unter ge-meine Verwahrung gestellt.

Z) Die Pfändung würde den Leibeignen bis an seinenHeerd verfolgen, wenn der Holzgraf ein Herr allerGenossen gewesen wäre. Zwar pfändet der Holzgrafjetzt auch oft im Hause. Allein blos mit gutem Willendes Besitzers, und zu seinem besten, um ihm kein le-bendig Pfand von der Mark zu nehmen, oder ihm vieleKosten zu machen. Jeder Schuldner kann seinen Gläu-biger, und so auch der schuldige Genosse, dem Holz-grafen ein Pfand folgen lassen. So wenig der Gläu-biger als der Holzgraf sind aber befugt, ihn mitGewalt im Hause zu pfänden,s) Man soll ihm seinen Brunnen füllen, seinen Backo-fen einschlagen (beydes zu verstehen aufgemciner Mark)und ihn von aller Gemeinschaft ausschliessen. S. dieJülichschePoliceyordn, und die Auszüge beym virnnl. c.n. 2. z. in app.

5) Der Adel und die Geistlichen konnten sonst demHolzgerichte nicht folgen. Zwar haben beyde, ob-schon der Holzgraf über leib und Eigenthum nicht zugebieten hat, bisweilen nicht folgen wollen. Allein

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