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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
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Aelteste Verfassung

und in den Frieden nicht mit einschließt. Die Marksgenossen bewilligen den Fried n; und nur alsdenn,wenn sie darüber nicht eins werten können, tritt dasHolzrichterliche Amt ein. Solches muß allemal zumFrieden und nicht zum Unfrieden gehn.

c) Der Bruch ist unterschieden, so wie einer am Land-Dorf? Kirchen Schloß - Mark- Reiigions- oderProfanfrieden gebrochen.

io.

Ihre jetzige Verfassung ist noch wie die älteste.

So ist noch jetzt unsre Mm kversassung g). Diewah ren Genossen setzen sich selbst ihr Recht. Der Mark-richter, Obererb?,re oder Holzgraf, wie er jetzt msgeineinheißt, erkennet darnach m öffmtlicher Versammlung, un-ter freyem Himmel b>); vollstreckt das Urtheil nur gemei-ner Hülfe c); durch Pfändung auf ofner 6) Mark;und schließt den Uebertrctcr zuletzt von der Gemeinschaft e)aus, wenn er sich nicht bcgusmen will: ohne sich an seinePerson f) und Güter vergreifen zu dürfen. Jeder Ge-nosse, ohne Unterscheid des Standes, folgt dem Markge-richte, das er mit bekleidet Z) dem Richter welchen ersich erwählet, und der Abrede die er nnc bewilliget hak.

s) vom Markenrccht in Westph. im I und U

Abschn. hat zucrft gelehret, daß jeder Markgenossevordem ein Leibeigner des Holzgrafcn und die ganzeMark ihm als Grundherrn zuständig gewesen sey.Ich lasse dieses als möglich zu, wo sämtliche Marksgenossen dem Holzgrafcn zur Urkunde ein Grundwordoder Weidegeld entrichten. Sonst aber, und hier imStifte ist die Vermuthung für die Genossen. Vielewählen noch jetzt ihren Hvlzgraftn. Und Graf ist

Beam-