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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
13
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erster Abschnitt. i z

H. 9.

Erste wahrscheinliche Vereinigung in Marken.

Die gemeinschaftliche Nutzung eines WaldeS, Wei-degrundes, MohrS, oder Gebürges, wovon ein jederseinen nöthigen Antheil nicht im Zaune haben konnte,vereinigte dem Anschein nach zuerst ihrer einige in unsernGegenden. Wir nennen dergleichen gemeinschaftlicheReviere Marken ; und Markgenosten waren vielleichtdie ersten Völker, da wo man sich einzeln anbauete. Un-ser ganzes Stift ist in Marken, worin Dörfer und ein-zelne Wohnungen zerstreuet liegen, vertheilet, und dieGränzen derselben treffen mir keiner Landes- Amts- Ge-richtS- Kirchspiels - oder BauerschafcSgranze zusammen ä).Natur und Bedürfniß scheinen allein die Emtheilung ge-macht zu haben; und man schließt daher, daß sie älter,als alle übrigen sind. Dem gemeinen Grunde und wasdarauf war, musten sie nothwendig einen Frieden!))würken, sich wegen einer bestimmten Nutzung und ge-wiff'r Rechte und Bruchfälle c) vergleichen, Aufseherund Richter erwählen, und gewisse Tage zur allgemeinenVersammlung haben.

a) Eine Landcharte nach Marken würde vielleicht diebeste Nachweisung in der alten Geographie seyn.

b) Die Mark liegt immer in Friede; das ist: kein Ge-nosse darf sich seines Antheils nach Wiliküdr gebrau-chen, ohne den Frieden zu brechen, und Bruchfälligzu werden. Beym Schluß eines jeden Holzgerichtswird der Markfriede gemeiniglich ausdrücklich erneuertoder auch nur auf das Holz und den Grasanger er-streckt; indem man in grossen Marken, wo viel Heideist, die willkührliche Abnutzung der letztern frey läßt,

und