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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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?2 Aelteste Verfassung,

geschehen können; und die von ihm angeführten Exem-pel beweisen auch, daß es so geschehen sey. Bey denDeutschen aber findet sich blos, daß der Mann, wenner über seine Frau Gericht gehalten, ihre nächste An-verwandten dazu gezogen habe. ^ccifie criuibu8 uu»fiatnm ex^zellit fiomo nmritus ac

^,cr vmwein vicum verbere LAit. in (?. L. 19.

Z) In der bürgerlichen Gesellschaft find cloiwessiLa zuerstaci rem ^ublicam gezogen.

c) DaS Haus eines Mannes ist bey allen Volkern sei»Heiligthum gewesen. Und so lange aus demselben dergemeine Friede nicht gebrochen wird, bat eine blosseObrigkeit, welche nemlich ohne Herrlichkeit ist, keinRecht sich solches eröfnen zu lassen. Gegen einen Frie-debrecher aber wird jure belli, nicht jure iii^erii ver-fahren.

f) Ich kann daher mir auch gar nicht vorstellen, daß dieMacht einer gemeinen oder öffentlichen Gottheit, ausderen Vollmacht die Obrigkeit in theokratischcn Verfas-sungen handelte, sich ins Haus erstrecket habe. Eswäre ein crlmen Iwlw paternw innjessatlö gewesen,wenn die Familie im Hause den öffentlichen Gott anbe-ten wollen. Denn ausserdem, daß dadurch Kinder undKnechte mit ihrem Herrn in ooinmuniouem ssicraruinpubücorum gekommen wären: so hätten nach dein al-ten Costume, wo diejenigen, welche Israels Gott an,beteten, auch Israels Unterthanen waren, Knechte undKinder aus der väterlichen Gewalt, ohne Mittel unterdie obrigkeitliche treten müssen.

z) Wehre heißt bey uns des Bauren Haus und innererHofraum. Wehrfester ist der Hauswirth.

§. 9-