erster Abschnitt. l l
§. 8.
Die erste Anlage der Natur.
Solche einzelne Wohner waren Priester ll) und Kö-nige Iz) in ihren Hausern und Hofmarksn. Sie richte-ten über das Leben ich ihrer Familie und Knechte, ohneeinander Rechenschaft ä) zu geben. Jeder Hof wargleichsam ein unabhängiger Staat, der sich von seinemNachbaren mit Krieg oder Friede schied. Jeder Haus-vater handhabete seinen eignen Hausfrieden, und wie siesich mehrerer Sicherheit halber enger verbanden, warddiese Befugnis Nicht ausgehoben. Keine Obrigkeit e), undvielleicht nicht einmal eine gemetNC ft) Gottheit erstrecktesich in eines Mannes Wehre A). Das gemeine Rechtkanch, wie billig, dem HauSrechte nur zu Hülfe.
n) 8i pnblico conlnIatnrLgoercloz civitatiz; ssn priva-tim H/e precatns Leos, w^ciw.in (?. c. 10.
b) Man sagte daher paterna maiestas. S. kt/rirclll..Int. I.I.. X!I. 'ssabb. c. 24 und überhaupt ist die Kö-nigliche Gewalt deS Vaters in seinem Hause der Natursehr gemas, besonders bey einzelneu Wohncrn. ^wisw.
I- 2. Denn die bürgerliche Gesellschaft hat schonmehrere Ketten, wie mehrere Absichten. Die Römermerkten diesen grossen Unterschied so bald nicht; undbrachten zuerst viele landliche Ideen i» die Stadt. Dasverschiedene Alter dieser Republik liesse sich fast nachder allmähligen Ausartung ihres Baucrrechts in Bür-gerrecht berechnen. Ihre erste Anlage kann schwerlichvon solchen Leuten gemacht seyn, die bereits nach ei-nem griechischen Stadtrcchte gelebet hatten.
c) in clils äo patr. pot. 2. glaubt, daßsolches zu Rom nicht ohne eine Art von Hansgerichte
gesche-