Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen
 

Aelteste Verfassung,

§> ?.

Schluß und Ucbcrgang.

In einer solchen Anlage als die Suevische war, lie-gen Keime zu ganz andern Entwickelungen, welchen wirhier nicht weiter nachgehen dürfen. Das Schwabenrechtmuste sich in der Folge ganz anders bilden als das Sachsen-recht; und die schwäbische Braut einen andern Wittwcn-sitz als die sächsische bekommen, da jene auf Waffen undPferd a), diese aber aufein Landgut heimlich geführt wurde.Doch auch Sachsen hat sich nicht durchgehends gleich blei-ben können. Die Gegenden nach dem Niederrhein ha-ben, wie alle Gränzen kriegerischer Nationen, leicht von ih-rer ursprünglichen Verfassung etwas vcrlohren, nachdemsie lange Zeit den Römern und Franken zum Kampfplätzedienen müssen. Die unsrigen hingegen haben den Ein-fluß so grosser Ursachen weniger empfinden, und so wiebey ihren einzelnen Wohnungen, also auch bey manchemalten Rechte, bleiben können. Man mag also bey ihnenden Plan der Natur wohl verfolgen, besonders da dieGeschichte sich auf denselben beständig zurückzieht.

s) Ooteui non uxc>r Marita lecl uxori inaritus otbert.Interiünt Patentes et propinAui, ac inunera Um-baut: inunera non aei clelieias inuliebres guaelita,nee guibu8 nava nupta coinatur, lecl boves et tre-natunr egunin, et sculum cum krainca Zlaclio^ue.

^ e 1 w. (? erin. e.

18. Dieses stimmte vortreflich mit dem aufgehobenenLandeigenthum, und der kriegerischen Einrichtung derSueven überein.

8«