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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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Vorrede.

fönlichen Fleisse und baaren Vermögen in bestimmtenVerhältnissen gleiche Ehre mit dem Landcigembum ge-geben hätte, indem alsdann die damals verbundeneund mächtige Städte das Nationalinteresse auf demReichstage mehrentheilS allein entschieden, Schiffe,Voik und Steuren bewilligt, und die Zerre!ssung in soviele kleine Territorien, deren eins immer seinen Pri-vatvortheil zum Nachtheil des andern sucht, wohl ver-hindert haben würden.

Der vierten Periode haben wir die glückliche Lan-deshoheit oder vielmehr ihre Vollkommenhnt zu dan-ken. Ihr erster Grund lag in der Reichsvogtey, wel-che sich nach dem Maasse erhob und ausdehnte, als dieCarolingische Grafschaft, wovon uns keine einzige übriggeblieben, ihre Einrichtung, Befugniß und Unterstü-tzung verlohr. Aus einzelnen Reichsvogteyen warenedle Herrlichkeiten erwachsen. Wo ein edler Herr ihrermehrere zusammen gebracht und vereiniget hatte, wares ihm leicht gelungen, diese Sammlung zu einer neuenGrafschaft erheben zu lassen, und sich damit die Ober-gerichte m semen Vogtcyen zu erwerben. Fürnemlichaber hatten Bischöfe, Herzoge, Pfalzgrafen und andrekapstrliche Repräsentanten in den Provinzen, die in ih-ren Sprengeln gelegene Vogteyen an sich gebracht, undsich darüber mit dem Grafenbann, und auch wohl umalle fremde Gerichtsbarkeit abzuwenden, mit dem Frey-herzogthum und der Freygrafschaft belehnen lassen. DerAdel, die Klöster und die Städte, welche nicht unterder Vogtey gestanden, halten sich zum Theil gutwilligden kapser lrchen Repräsentanten unterworfen; und der

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