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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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Vorrede.

damals das Hauplwesen ausmachten, auf alle Wei-se gern zog.

Alle noch übrige Gesetze aus der güldnen Zeit, wo-rin die Neichsmantl mit Eigenthümern besetzt gewesenwaren, verschwanden in dieser Periode gänzlich; wo-zu die Städte, diese anomalischcn Körper, welche dieSachsen so lange nicht hatten dulden wollen, nichtwenig beytruaen, indem sie die Begriffe von Ehreund Eigenthum, worauf sich die sächsische Gesetz-gebung ehedem gegründet hatte, verwirreten und vcr-dunkeben. Die Ebre verlohr sogleich ihren äußer-lichen Werth, so bald der Gelbreichthum dasLandeigen thum überwog; und wie die Handlungder Städte unsichtbare heimliche Reichthümer einführte,konnte die Wehrung der Menschen nicht mehr nachGelde geschehen. Es mustcn also Leib - und Lebensstra«fen eingefühlt, und der obrigkeitlichen Wülkühr ver-schiedene Falle zu ahnden überlassen werden, woraufsich die alten Rechte nicht mehr anwenden, und bey ei-ner unsichtbaren Verhältniß keine neue finden lassenwollten. Die Freyheit litt dadurch ungcmein, undder ganze Staat arbeitete einer neuen Verfassung ent-gegen, worinn allmahlig jeder Mensch eben wie un-ter den spätern römischen Kaysern, zum Bürger oderRechtsgenossen aufgenommen, und seine Verbindlich-keit und Pflicht auf der blossen Eigenschaft von Unter-thanen gegründet werden sollte. Eine Verfassung, wo-bey Deutschland hätte glücklich werden können, wennes seine Grösse immerfort auf die Handlung gegründet,diese zu seinem Hauptinteresse gemacht, und dem per-

sönli--