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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
152
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vergleichen verkaufte, erleidet eine Geldbuße von .losPf. St. *)

27. Wer öffentliche Blätter auf ungestempeltes Pa-pier gedruckt hat, ist außer den oben bestimmten Stra-fen auch verpflichtet, als Schuldner des Stempclamtsdie Gebüren zu cnrnchten, um welche er dasselbe betro-gen hat.

28. In jedem Prozesse wegen Uebertretung des ge-genwärtigen G-setzes sind die Drucker, Redaktöre oderEigenthümer der öffentlichen Blätter und Neuigkeitspa-piere gehalten, ihre Register auf die erste Ausfoderungvorzulegen; dieselben können aber gegen sie vor Gerichtnur in Bezug auf die einzige Thal zeugen, weshalb de-ren Vorlegung verlangt worden.

2y. Alle Geldbußen und Strafen, nebst den Kon-fiskazivncn, welche durch das gegenwärtige Gefetz aus-gesprochen sind, können erhoben und vollzogen werdenkraft Befehls der Gerichtshöfe dieses Reichs, wenn sieüber 20. Pf. Sr. betragen, durch die Friedensrichter derGrafschafren, wenn sie unter dieser Summe sind, undzwar mittels Verkaufs des Eigenthums der Uebertreter,oder, im EutstehungSsalle, mittels Ergreifung und Ein-sperrung ihrer Personen, welche Einsperrung den Zeit-raum von drei Monaten nicht übersteigen kann. DieHälfte der Geldbußen und anderen Strafen ist den An-

") Diese Bestimmung gehörte eigentlich gar nicht in dasgegenwärtige Gesetz, sondern in ein besondres Stcmpelgcsetz.Dies? gilt auch vom folgenden Artikel. A. d. U.