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Ein Theil der politischen Grundsätze, die wir obenentwickelt haben, wäre auf dasselbe anwendbar, selbst»ach dem Gemeiugesetze, wenn es nicht ganz besondersder Bewahrer seiner eignen Rechte gewesen wäre —Rechte, in der That seit undenklicher Zeit vorhanden,aber unter dem Namen von Privilegien ansdnickli-cher anerkannt, seit die. Gemeinen mehr Gewicht erlangthaben.
Die Frage wegen der Privilegien des Parle-ments — em sehr wichtiger Umstand in der brutischenVerfassung — werden wir besonders behandeln '). Wirbetrachten sie hier nur in Bezug auf da§ Meli, auf die
dreizehnte» Jahre Karl's lt.. welches diesen Fürsten auf denThron zurückführte, erkannte an, daß die Gesetze durch Ansam-mcnwirken des Königs, der Barone und der Gemeinengegeben würden. Die Erklärung der Rechte (bilt ot ilglns)im I. >638 sprach ans, „daß es Reckt und Pflicht der geistli-„chen und weltlichen Lords und der Gemeinen von England sei,„als gesetzmäßige Stellvertreter aller Stände des Volks dem>. durch Unterbrechung der Ausübung der königlichen Gewalt ent-„standencn Mangel der gesetzgebenden Autorität abzuhelfen."Seitdem gab es keinen Unterschied mehr zwischen der Macktder Pars und der Gemeinen. Diese Grundsätze wurden wieder-holt und bestätigt durch die Beschlüsse, welche in den Jahren1788 und >8i> gefaßt wurden, um dem Prinzen von Wallis dieRegentschaft zu übertragen. Da die Geistesnnfähigkeit des Kö-nigs, welche im I. >789 aufgehört hatte, bevor der Beschlußder Gcmeiueu im Hause der Lords angenommen war, im I. >8>>anerkannt wurde, so bestimmte das Gesetz wegen der Regent-schaft alle die Grundsätze, welche das Ansehen des ParlementSund die Rechtsgleichheit beider Häuser betreffen.
) Nämlich hin dem größern Werke, wovon dieser Aufsatznur ein Theil ist. A. d. U.