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Regierungen gemein. Es ist nothwendig zur Sickerheiljeder Regierung, daß die Macht und der Wille der Re-gierenden frei und unabhängig sei, um zu regieren. *)Sie werden es nicht sein, wenn jedes Jahr ei» Dcma-gog eine Versammlung verlangen kann, um e>ne Vor-stellung an die öffentlichen Staatsgewalten abzufassen,die auf deren Auflösung abzweckt. Die Thaisache oderdie Erdichtung, **) worauf die Regierung beruht, be-willigt oder setzt voraus eine ursprüngliche Versammlungdes Volks, welche das Recht der einzeln, Stimmgebungansübte. Sie bewilligt oder setzt gleichfalls voraus, daßdie Regierung in jener Urversammluug konstituirt wor-den. Seitdem ick die Regierung eine gesetzmäßige Grund-einrichtung des Staats und der Staar selbst. *5*)
Jeder Engländer hat also ein unbestreitbares Rechtzu reden, zu untersuchen, zu schreiben, Vorstellungen zumachen. Aber dieses Recht ist in Schranken eingeschlos-sen, welche ihm die Verfassung und die Schädlichkeit,die aus der Ausübung desselben hervorgehen kann, vor-
Allerdings. Aber eine absolute Freiheit und Unabhän-gigkeit kommt keinem Menschen, kommt Gott allein zu Ge-setzliche Schranken muß es also überall geben, sowohl fürdie Regiereuden als sür die Negierten. A. d. U.
5") Der angeblich erdichtete Urvertrag. A. d. U.
Sonach wäre daö berüchtigte Diktum Ludwig's XIV.:r.'et!>r c'esr moi, doch richtig? — So meint co freilich derVerfasser nicht. Er spricht hier überhaupt mehr im Namen ge-wisser englische» Rcchtsgelehrten, als in seinem eignen. Aberein gewisses Schwanken in seiner eignen staatsrechtlichen Theo-rie blickt dock? überall durch. A. d. ll.