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theils von den Pr ä zed c nz e n, theils von den Gesez-zcn und Staturen, auf die Bestrafung der in jenenvcrschicdnen Hinsichten begangenen Verbrechen macht.
l. VonLibellcn gegen dieNelig io n und dendaraus hervorgehenden Beleidigungen.
Seit der Tolcranzakte ist diese Art von Beleidigun-gen beschrankter geworden. Indessen sind Gottlosigkeitund Gotteslästerung, Verspottung der heiligen Schriftenund der Lehrsatze der herrschenden Religion, jede aufrüh-rerische Ansfodernng, dieselben zu verwerfen und abzu-schaffen, jede antitrinitarische Lehre (Arianismus undSozinianiömus), jedes Werk, welches die Grundaitikcldes christlichen Glaubens, die Wahrheit der heiligenSchriften und die Sakramente der anglikanischen Kircheangreift, nach dem Gemcingesetze und der von den Ge-richtshöfen angenommenen Rcchtslehrc immer mit Strengebestraft worden.
Das Gemcingesetz verbietet nicht eine bescheidne undgemäßigte Kontroverse, selbst über die Grundlehren desGlanbens.
Die Bischöfe sind in der anglikanischen Kirche Rich-ter des Glaubens, halten aber keine religiösen Versamm-lungen. Als Pars sind sie im Oberhanse mir den übri-gen vermischt, und die Geistlichen der zweiten Ordnungkommen nicht zusammen.
Als Nichter deS Glaubens üben die Bischöfe in ih-ren Diözesen und durch ihre Offizialen eine GerichtSbar-