die lex portra et Valeria, die lege« cvrneliaiiae desSvlla »aiie» mir Strenge gegen die Libellisten und Ver-leumder gewütbcr. Ihre äußerste Harre hatte sie abge-schasr, faktisch, durch den Fall der Macht, die sie be-kannt gemacht hatte.
Julius Casar ließ das Gesetz wegen beleidigter Ma-jestät auf die Verleumdung des Regenten und der öf-fentlichen Gewalten, wie auf den Verralh und auf Ver-schwörungen gegen seine Per st» anwenden. Angin usdehnte es aus auf den Ehebruch mit Frauen der kaiser-lichen Familie. Am Ende seiner Regierung erregten diesalyrischen Verse des Casslus Severus gegen die ange-sehensten Personen in Rom den Unwillen dieses Kaisers;und das Gesetz wegen beleidigter Majestät befaßte auchdie verleumderischen Libellen gegen die Freunde undGünstlinge des Fürsten.
So waren die lege« cariteliansv gegen lamosa cur-miiis in Abgang gekommen. Auch Tibcrius befahl denPratoren, die Gesetze des Augustus als Reg in desRechlsvcrsahrens anzunehmnn. Unter Caj s, Clardins,Nero, Domitian, blieben diese G setze gleichfalls in Ge-brauch. Sie wurden mit Strenge vollzogen, und Cou-
Schristcn gewöhnlich anonym oder Pseudonym erscheine»,so nehme» die meisten Juristen ancb dieses Merkmal in den Be-griff eines lidellus ksmosus auf. I^inriosum csimeil ist eigent-lich eben so viel. Die übrigen Auodrncke sind weiteren Uiiisangs.Sic bedeuten beleidigende und gehässige Schriften aller Art.wenn sie auch keine Schmähungen enthalten. A. d. 1l.