timz gezogen weiden konnten, als vor einem mit großemAnsehn ausgestalteten Gerichtshöfe. Ein solcher war alsonützlich.
Andrerseits war die Einrichtnng des Schwurgerichtsnoch in der Kindheit; das Ansehn der Geschwvrncn wardoft widersprochen. Der Schutz der öffentlichen Machtward ihren Entscheidungen verweigert. Wer konnte über-dieß Geschworner sein ? Das Landvolk war so unwissend,in einer solchen Abhängigkeit von den Großen, daß esunmöglich gewesen wäre, eine vollständige Liste von Ge-schwvrncn zu bilden.
Die von der Sternkammer gegen die Libellisien er-kannten Strafen waren Gefänglich, Schandpfahl, Geld-buße, Peitschung, Ohrenverlust und Brandmark.
Seil Heinrich VI II. ward die Sternkammcr ganzdem Willen des Monarchen unterworfen. Dieser Fürstund Elisabeth strebten nach der Zwingherrschaft und will-kürlichen Macht, der Eine durch Gewaltsireiche, die An-dre durch List. Jakob I. suchte sie durch göttliches Rechtund Karl I. durch ein bewaffnetes Heer zu erlangen.
Diese Quelle des Ansehens der Präzedenzcn ist ihnenalso ungünstig und scheint den wahren Freunden der eng-lischen Verfassung unlauter.
i?) Die Sternkammcr wurde dürch das Statut vom ,L.Regierungsjahrc Karl's i (Kap. unterdrückt. Die Um-stände, nnter welchen man dieses Gesetz erhielt, und was mandie Erwaginsse desselben nennen kann, spreche» weit lauter ge-gen jene Kammer, als wir es thiin könnten.