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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
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verdient und in der öffentlichen Meinung erlangt ha-ben i) machten doch bei Anwendung des Gesetzeszu häufig Gebrauch von ihrem persönlichen Ermessen undbrachten es endlich dahin, daß die Richtergewalt fastunabhängig vom Gesetze wurde nnd die Willkür dessenVorschriften vertrat. Die Gewohnheit jenes Gebrauchsist entschuldigt und selbst bestärkt worden durch die Un-zulänglichkeit und die Widersprüche der Gesetze, durchden Mangel eines förmlichen Gesetzbuches, durch dieNachlässigkeit der gefitzgebcnden Gewalt in der Entfer-nung jener Mio brau che mittels der Einführung eines sol-che», 2) und, um es gerade heraus zu sagen, durch diebeständige Widersetzlichkeil der IHchtsgelchrlen von derMinisierialpartei, in beiden Kammer», gegen eine Re-form der bürgerlichen und peinlichen Gesetzgebung.

Die Gesetzgebung über das Libell hat durch die Er-findung der Buchdruckerpresse und deren Freiheit, durchdas dem englischen Volke zugestandne Recht der Diskus,

r) Man kann kaum größern Anspruch ans die Achtung und dasVertrauen der Engländer und der Fremden daden, als die Rich-ter des königlichen Gerichtshofes oder der Königsbank (Ikings-bsriclr), vor welche die Libellsachen gröfitentbeils gebracht wer-den. Indes bat mau bemerkt, daß Lord Ellenborough, Vorsiz-zer jenes Gerichts, der Freiheit der Presse und dem Rechte derDiskussion günstiger gewesen, als seine Vorgänger, Lord Kcnponund Lord Mansficld. Lord Ellenborough war Mitglied vomletzten Ministerium des Hrn. Pitt, nnd von jenen der LordsGrenville nnd Gre», und des Hrn. For. Er ist es nicht vomgegenwärtigen Ministerium.

2) Das Parlcmcnt bat nur wenig Gesetze dieser Art gemacht.Wir werden sie im Verfolge dieser Abhandlung anführen.