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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
18
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Anmerkung. Diese literarisch-kritischen Blatter sind inder That nichts andres als Sammclschristen geledrter Ver-eine, werden auch gewöhnlich von einem oder mehren be- >kannten Gelehrten redigirt und herausgegeben, und erschei-nen zum Thcil sogar unter Autorität einer vom Staate an-erkannten Körperschaft, wie die leipziger Literaturzcitung,die Heidelberger Jahrbücher, die göttingischen Anzeigen ic.nuter Autorität der Universitäten, von welchen sie benanntsind. Wozu hier die Zensur dienen soll, besonders wenn,wie in Leipzig, die Universität selbst die zcnsirende Behördeist, laßt sich kaum einsehen.

Wenn endlich Schriften in der lateinischen oder an»dern bloß den Gelehrten bekannten Sprache» abgefaßtsind, so sind sie ohne alle Rücksicht aus den Verfasseroder Herausgeber zcusurfrci. Nur wenn deutsche Über-setzungen oder Erklärungen beigefügt waren, würden sieder Zensur unterliegen, woferne sie nicht schon nach H k>.und 7. davon befreit waren. Eben dieß gilt von Über-setzungen aller Art, indem der Übersetzer eben so wieder Verfasser zu beurtheilen.

Anmerkung. Schriften in lateinischer, griechischer, hebräi-scher, arabischer und andern mvrgenländischcn Sprachen derZensur unterwerfen, ist gewiß eine sehr überflüssige Sache.Denn wie klein ist die Zahl der Leser solcher Schriften!Selbst wenn Jemand solche Schriften als Vehikel brauchte,um die durch H. 4. verbotene Waarc an Mann zn bringen,würd' es doch nicht nöthig sein, solchen Schriften die Zcn-surfrciheit überhaupt zn entziehen, da ja nach Z. 2. die