173
6.
Daß die jetzigen von dem jüngst ohne männliche Leibes-Lehns-Erben verstorbenen Erb-Land-Marschall Cord-Jaspar-Ferdinand von Mottzan 8ub IV. o. nachgelassenen Lehngüter Gruben-Hagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p., Moltzansche Gesammt-Lehne waren, daßUlrichshausen o. p, wenngleich dasselbe von 1649 bis 1762 verpfändet war, diese Eigenschaftstets und bis auf gegenwärtige Zeiten behielt; dagegen aber nicht nur Grubenhagen und Roth n-mohr e. p., welche im Ilten Jahrhundert durch Konkurs aus diesem Geschlechte fielen, undvon demselben nachhin aus Kreditoren Händen wieder angekauft wurden, diese Gesammt-Eigen-schaft verlohren, dieselbe im Jahre 1753 jedoch wieder erhielten, und in liue» collutei-gli allenAgnaten eines Namens, Schildes und Helmes, jure leucli untigui zu Lehn ertheilt wurden,sondern auch ^ oder 6 Hufen in Moltzow, welche gegen Ende des Ilten Jahrhunderts andie Hahnen auf Basedow kamen, solche Gesammt-Eigenschaft gleichfalls vcrlShren und nichtwieder erhielten, und den Moltzanen auf Grubenhagen, welche dieselben im Jahre 1783 von denHahnen erblich wieder acquinrten, in linea collatersli den Agnaten nur usgus sä 4tum Ars-ckum inclusive verliehen worden.
7.
Daß mithin gesammte jetzt lebende Nachkommen des Ritters und Herzoglich - PommerschenMarschalls Berend Moltzan de Oysta suk I V. ^X., als mitbelehnte Seiten-Verwandte des jüngstverstorbenen Erb-Land-Marschalls Eord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen :c.8ut> IX . o., im Allgemeinen rechtmäßige Lehnsfolger der von demselben nachgelassenen GrubenhägerGüter sind, und zwar nicht nur die mit völliger Gewißheit von gedachtem Ritter :c. Berend Moltzan8uli IX . aX. abstammenden zur Wolde-Pentzlinschen und insbesondere zur Schlesischen und Schlestsch-Pentzlinschen Linie gehörenden, vorhin ß. 3. genannten Reichs-Freyherrn und Grafen von Maltzanauf Pentzlin, Peccatel, Wionzowna und Militsch ?c., sondern auch die übrigen in den hiesigenund Pommerschen w. Landen sich aufhaltenden, zur Woldeschen und insbesondere zu der gegenEnde des I5ten Jahrhunderts daraus hervorgegangenen jüngern Pommerschen Linie auf Osten,Sarow, Wolde :c. sich rechnenden adlichen Moltzane und Maltzane, vorausgesetzt, daß selbige zusolcher in hiesigen Acten bis zu Anfang des I8ten Jahrhunderts zum Theil noch vorkommendenjüngern Pommerschen Linie würcklich gehören.
8.
Daß aber, den Lehn-Rechten gemäß, nicht nur die nähern Agnaten den entferntern, sondernauch diejenigen, welche den Grad der Verwandtschaft beweisen können, in der Succession denenvorangehen, welche solchen Grad nicht zu dociren vermögen.
9.
Daß mithin die jetztlebenden Reichs-Freyherrn Ferdinand, Friedrich und Adolf von Maltzanauf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna «uk IV. 3. e. 2., IV. .1. e. 3. und IV. 3 e. 4.,als würcklich erwiesene Nachkommen des Ritters und Herzoglich-Pommerschen Marschalls BerendMoltzan de Oysta «üb IV. ^X., und als mitbelehnte Agnaten des am 1 Dec. 1815 ohnemännliche Leibes-Lehns-Erben verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord - Jaspar - Ferdinand vonMoltzan aus Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. 1>. 8uli IV. <>. derenGrad der Verwandtschaft mit demselben, obige genealogisch-historische Darstellung vollkommendocumentirt, in der Succession in solche Grubenhäger Güter, nicht nur ihren entferntern °"lude>'-Söhnen Friedrich, Ernst und Heinrich, Gebrüdern Reichs-Freyherrn von Malhan vora^, Yensondern auch ihres, beim Absterben des gedachten Erbland - Marschalls Cord-Jaspar-Ferdinand vonMoltzan auf Grubenhagcn 8ub IV. o. noch lebenden und nachhin gleichfalls verstorbenen VettersJoachim-Carl, Grafen von Maltzan auf Militsch 8vb IV. 3. L. hinterlassen? beide Söhne Joachim-Alexander-Casimir, und Joachim-Cäsar-Eugen, Gebrüder Grafen von Maltzan auf Militsch 8uhIV. 3. kh 1. und IV. 3. kh 2., deren Grad der Verwandtschaft mit gedachtem Erb-Lano-Marschall aus obiger Darstellung nur zum Theil hervorgeht, wie auch die übrigen in denhiesigen und Pommerschen Landen sich aufhaltenden und zur jüngern Pommerschen Linie sichrechnenden adlichen Moltzane und Maltzane, deren Verwandtschafls - Grad nur bis zu den,zwischen 1529 und 1531 gestorbenen zweiten Gliede derselben, Namens Achim Moltzan «übIV. L. b. im Obigen gezeigt worden, und in Hinsicht der übrigen Glieder nur bis zu Anfangdes I8ten Jahrhunderts aus hiesigen Acten sich erweisen läßt, bis dahin, daß selbige sich derSippschaft halber gleichfalls berechnen, von der Succession in solchen Gütern ausschließen.
10.
Daß aber gedachte, zur Succession in den Grubenhagenschen Gütern jetzt würcklich be-rechtigte drei Gebrüder Ferdinand, Friedrich und Adolf, Reichs-Freyherrn von Maltzan aufPentzlin, Peccarel und Wionzowna 8ub IV. 3. e. 2., IV. 3. e. 3., IV. 3. e. 4. in den imJahre 1783 von der Grubenhagenschen Linie für 19509 Rthlr. Gold von den Hahnen auf
44