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Borbericht.
Wey Aussuchlmg der Materialien zu dieser genealogisch-historischen Darstellung hieltsich der unterzeichnete Verfasser nicht blos verpflichtet, auf die jüngst ausgestorbenevon Moltzan-Grubenhagensche, und auf die vormals Woldesche Linie, als haupt-sächlich hier interessirende Moltzansche Linien, zu welcher letztern gesammte jetzt-lebende Gräfliche, Freyherrliche und Adliche Maltzane und Moltzane als Präten-denten zu den von Moltzan-Grubenhagenschen Lehnen zu gehören vorgeben, seinAugenmerck zu richten, sondern in Rücksicht der Gesammt - Lehne, in welchen dieMoltzane dieser beiden und der übrigen zu denselben nicht gehörenden Linien diesesGeschlechts mit gesammter Hand saßen, wie auch anderweitiger Verbindungen undVerhältnisse halber, glaubte er, auch diese letztern Linien, nämlich die alte Schor-sowsche, die alte Pommersche, und die alte Trechowsche, wenngleich selbige bereits im13ten und 17ten Jahrhundert ausgestorben sind, nicht übergehen zu dürfen, und ihreStifter sowohl, als auch ihren gemeinsamen Stamm-Vater erforschen zu müssen,und entdeckte nicht nur jene, mit Ausnahme der alten Trechowschen Linie, sondernauch diesen, und zwar in dem in der zweiten Hälfte des 13ten Jahrhundertslebenden Ritter, Burg-Mann zu Gadebusch und Rathgeber Heinrichs des Pilgers,
Herrn zu Mecklenburg, Namens Ludolf Moltzan auf Kummerow sud I.
Findet sich um dieselbe Zeit, da dieser Ritter :c. Ludolf Moltzan auf Kummerowlebte, in einer von des eben-gedachten Mecklenburgschen Fürsten Heinrichs desPilgers Gemahlinn Anastasia, wie auch von Nicolaus und Johannes Herrn zuMecklenburg, der Stadt Wismar im I. 12?0 11. Kal. April über das der- n. April,selben von Herrn Günther und Herrn Heyno Gebrüdern Lewzow für 6V Markverkaufte völlige Eigen thum des Hofes Dorsten e. ertheilten Verleihungs-Acte,
Schröder Papistisch. Mecklenburgack arm. 1324, pAK. 1028, 1029,
1) zwar schon ein Ritter Eghardus Moltzan, welcher als Zeuge bei solcher Ver-leihung zugegen war;
früher aber schon, und zwar beym I. 1239,
2) ein Johannes de Mulsan, welcher als Zeuge zugegen war, da Johann Herr zuMecklenburg 4. Kal. Mai ä. a. das Kloster Dargun im Betreff des von dem- 4. K°?Mai.selben erhandelten Dorfes Cantin nebst 4 Hufen zu Startsow von allen Auf-lagen und Lasten befreiete,
Drig. in lateinischer Spr.;wiederum früher noch, nämlich zu Ausgang des 12ten und um die Mitte derersten Hälfte des 13ten Jahrhunderts,
3) ein Ritter Bernhardus de Mulsan und de Mulzian, der im I. 1194 nebstverschiedenen andern auf Befehl des Bischofs Jsfried zu Ratzeburg ein richtigesVerzeichniß der Bischöflich Ratzeburgschen Hufen, Zehnten und andere Einkünfteanfertigen muße,
vom lateinischen Original-Verzeichniß genommene archivalische Ab-schrift, auch abgedruckt beim ^Vestplinl, Hlon. inell., 4uw. II.,pnK. 2030 — 2032, und Schröder, I. e., aä. aiui. 1194,PAK. 490 sq.,