Genealogisch-Historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. I> , und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen MaltzaneundMoltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen; mit Rucksicht sowohl auf die Erwerbung der Grubenhäger Güter und verschiedener der übrigen Besitzungen dieser Familie, als auch auf die Entstehung der Benennung Maltzan, und auf den Wapen-Schild dieses Geschlechts; nebst dreizehn Geschlechts - Tafeln «ub et nu. I. bis 12. 18IK 1819 C. G. Evers. Neubrandenburg, Druck der Buchdruckerei von C. Hoepfner. > Borbericht. Wey Aussuchlmg der Materialien zu dieser genealogisch-historischen Darstellung hielt sich der unterzeichnete Verfasser nicht blos verpflichtet, auf die jüngst ausgestorbene von Moltzan-Grubenhagensche, und auf die vormals Woldesche Linie, als hauptsächlich hier interessirende Moltzansche Linien, zu welcher letztern gesammte jetztlebende Gräfliche, Freyherrliche und Adliche Maltzane und Moltzane als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhagenschen Lehnen zu gehören vorgeben, sein Augenmerck zu richten, sondern in Rücksicht der Gesammt - Lehne, in welchen die Moltzane dieser beiden und der übrigen zu denselben nicht gehörenden Linien dieses Geschlechts mit gesammter Hand saßen, wie auch anderweitiger Verbindungen und Verhältnisse halber, glaubte er, auch diese letztern Linien, nämlich die alte Schor- sowsche, die alte Pommersche, und die alte Trechowsche, wenngleich selbige bereits im 13ten und 17ten Jahrhundert ausgestorben sind, nicht übergehen zu dürfen, und ihre Stifter sowohl, als auch ihren gemeinsamen Stamm-Vater erforschen zu müssen, und entdeckte nicht nur jene, mit Ausnahme der alten Trechowschen Linie, sondern auch diesen, und zwar in dem in der zweiten Hälfte des 13ten Jahrhunderts lebenden Ritter, Burg-Mann zu Gadebusch und Rathgeber Heinrichs des Pilgers, Herrn zu Mecklenburg, Namens Ludolf Moltzan auf Kummerow sud I. Findet sich um dieselbe Zeit, da dieser Ritter :c. Ludolf Moltzan auf Kummerow lebte, in einer von des eben-gedachten Mecklenburgschen Fürsten Heinrichs des Pilgers Gemahlinn Anastasia, wie auch von Nicolaus und Johannes Herrn zu Mecklenburg, der Stadt Wismar im I. 12?0 11. Kal. April über das der- n. April, selben von Herrn Günther und Herrn Heyno Gebrüdern Lewzow für 6V Mark verkaufte völlige Eigen thum des Hofes Dorsten e. ertheilten Verleihungs-Acte, Schröder Papistisch. Mecklenburg ack arm. 1324, pAK. 1028, 1029, 1) zwar schon ein Ritter Eghardus Moltzan, welcher als Zeuge bei solcher Verleihung zugegen war; früher aber schon, und zwar beym I. 1239, 2) ein Johannes de Mulsan, welcher als Zeuge zugegen war, da Johann Herr zu Mecklenburg 4. Kal. Mai ä. a. das Kloster Dargun im Betreff des von dem- 4. K°?Mai. selben erhandelten Dorfes Cantin nebst 4 Hufen zu Startsow von allen Auflagen und Lasten befreiete, Drig. in lateinischer Spr.; wiederum früher noch, nämlich zu Ausgang des 12ten und um die Mitte der ersten Hälfte des 13ten Jahrhunderts, 3) ein Ritter Bernhardus de Mulsan und de Mulzian, der im I. 1194 nebst verschiedenen andern auf Befehl des Bischofs Jsfried zu Ratzeburg ein richtiges Verzeichniß der Bischöflich Ratzeburgschen Hufen, Zehnten und andere Einkünfte anfertigen muße, vom lateinischen Original-Verzeichniß genommene archivalische Abschrift, auch abgedruckt beim ^Vestplinl, Hlon. inell., 4uw. II., pnK. 2030 — 2032, und Schröder, I. e., aä. aiui. 1194, PAK. 490 sq., O 4 1230 und bey Schließung des Grenz-Vertrages zwischen dem Stifte Ratzeburg und Vl.Icku.Sept. ^ ^ Kgpt., als Zeuge zugezogen worden, vom lateinischen Orig. genommene archivalische Abschrist, auch abgedruckt beim ^Vestplial, I. e., ^om. II. pa^. 2064. 2066. Schröder, I. e. aä ann. 1230, 663 — 666. sowie noch früher, um die Mitte des I2ten Jahrhunderts 4) abermals ein Johannes de Multzan, welcher dem bei Wieder-Aufrichtung der "54 Bisthümer Lübeck, Schwerin und Ratzeburg im I. II 64 gefertigten Verzeich- niß der bischöflich Ratzeburgschen Lehne zufolge, den Zehnten von 2 Hufen in dem zum Ratzeburgschen Kirchsprengel gehörigen Dorfe Ratisdorf hatte; so sind doch solche 4 Glieder dieses Geschlechts mit dem zuerst genannten gemeinsamen Stamm-Vater der vorhin genannten 6 Linien, nämlich dem in der zweiten Hälfte des I3ten Jahrhunderts lebenden Ritter :c. Ludolf Moltzan auf Kummerow «üb I., in keine Verbindung zu bringen; wegen des in jenen Zeiten und späterhin noch üblichen Gebrauchs, daß der Enkel gewöhnlich den Namen des Groß-Vaters führte, dürste der bey den Jahren II 94 und 1230 genannte Ritter Bernhardus de Mulsan und de Mulzian, wahrscheinlich aber der Vater des eben genannten Ritters :c. Ludolf Moltzan auf Kummerow «ub I. seyn, weil unter den hinterlassenen sechs Söhnen dieses Ludolfs, auch ein Bernhard Moltzan auf Kummerow sud II. 4 sich findet. Ganz vorzügliche Sorgfalt glaubte der Verfasser aber in Aufsuchung und Be- merckung der wesentlichsten Nachrichten von der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie und den dazu gehörenden Zweigen beobachten zu müssen, und zwar nicht nur in Hinsicht der genealogischen, sondern auch der historischen Nachrichten, um dadurch den Zweck der ganzen Arbeit desto sicherer zu erreichen, und durch letztere insbesondere, eines Theils die aus den eigentlichen genealogischen Documentcn hin und wieder nicht vollkommen deutlich hervorgehende Abstammung noch deutlicher zu documentiren, andern Theils, um Zeit, Art und Weise der Acquisition der Besitzungen beider Linien und insbesondere der Grubenhagenschen Güter daraus kennen zu lernen, und hiernächst um dem Ganzen ein Interesse mehr zu verschaffen. Wenn er aber auch solche Urkunden benutzte, welche diese Familie eigentlich nicht angehen, und worinn nur ein und das andere Individuum derselben als Zeuge oder Bürge oder Unterhändler erscheint, so glaubte er auch hiezu hinlängliche Gründe zu haben, denn eines Theils dienen solche Urkunden dazu, um solche darinn vorkommende Individuen in diesen und jenen Eigenschaften, deren in mehreren der eigentlichen Familien-Urkunden nicht Erwähnung geschieht, andern Theils aber auch, um ihr Ansehen, in welchem sie standen, daraus kennen zu lernen. Dagegen machte er von sonstigen, überdies nicht sehr häufig hier aufbewahrten und auch nicht sämmtlich interessirenden Urkunden von den alten ausgestorbenen Moltzanschen Linien auf Schorsow, auf Osten und Kummerow, und auf Trechow, soweit selbige sich nicht auf deren Stiftung beziehen, nur insoferne Gebrauch, als der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie darinn zugleich mit Erwähnung geschieht, oder als ein oder ander Geschäft, gesammte fünf Linien entweder alle oder zum Theil mit einander vereinigte, und berührte jene drey weniger bedeutende Linien mithin nur incidenter bei Behandlung dieser beiden hier vorzüglich interessirenden Moltzanschen Häuser auf Wolde und auf Grubenhagen, und ebenso verfuhr er auch in Hinsicht der zum Grubenhagenschen Hause gehörenden und bis auf die jüngere Rothenmohrsche bi-aneke, zu welcher der jüngst-verstorbene Erb-Land-Marschall Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen w. sub IV. o. gehörte, sämmtlich im I7ten Jahrhundert ausgestorbenen, hier ebenfalls nicht durchaus interessirenden Zweige desselben, nämlich der jüngern Trechowschm, der Ulrichshausenschen, der Radenschen und der Rothspalckschen Linie, welche er zwar tabellarisch darstellte, und zum Theil auch die Abstammung der Stifter derselben, aber nicht ihrer weniger bedeutenden Descendenten documentirte. Die Nachrichten von der zum Woldeschen Hause gehörenden jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c., zu welcher die in den Mecklenburgschen und Pommerschen Landen jetzt sich aufhaltenden nicht Gräflichen und Freyherrlichen, sondern Adlichen Moltzane und Maltzane, als Mit - Prätendenten zu den Gruben- hagenschen Lehnen, sich rechnen, glaubte er, wenn auch selbige weder von Großherzoglicher Lehnkammer, noch von der Familie selbst, verlangt worden, soweit sie hier vorhanden sind, ebenfalls sorgfältig aufsuchen und aufzeichnen zu müssen, um die erhobenen Lehns-Ansprüche solcher angeblicher jetziger Nachkommen daraus be- urtheilcn zu können; weil aber die Beendigung dieser Arbeit von allen Seiten zu dringend gewünscht worden, so mußte er sich mit der bloßen tabellarischen Darstellung solcher, nur zum Theil, und bis gegen die erste Hälfte des I8ten Jahrhunderts in hiesigen Urkunden und Acten bekannten Linie begnügen, ohne solche Tabelle durch die überdies nur sparsam hier aufbehaltenen genealogischen und historischen Nachrichten zu docümentiren. Was nun die Art und Weise der Benutzung gesummter urkundlichen und acten- mäßigen Nachrichten, oder die Bearbeitung und Darstellung der beweisenden Materialien betrifft, so ist er im Allgemeinen der Gattererschen Methode in seinem Abrisse zur Genealogie, zwar gefolgt, wegen der zugleich sich vorgesetzten historischen Bearbeitung aber, war er gezwungen, von solcher Methode etwas abzuweichen. Der genealogisch-historische Text besteht deshalb nicht aus genealogischen Sätzen und aus ihren Beweisen, sondern aus dem wesentlichen Inhalte der Urkunden, welche paragraphenweise, und wenn auch nur selten wörtlich extraHirt, doch dem Sinne nach treu und mit großer Sorgfalt und Genauigkeit vorgetragen worden; jedem H. geht aber nicht nur der kurze wesentliche Inhalt desselben oder der darinn angeführten Urkunde, mit Benennung und Bezeichnung der darinn vorkommenden Individuen dieses Geschlechts vorauf, sondern häufig folgen auch erläuternde Anmerckungen hinterher; alle, diese Familie aber eigentlich nicht betreffende und dennoch angeführte Urkunden, in welchen Moltzane nur als Zeugen, Bürgen und Unterhändler vorkommen, sind nur im Allgemeinen, am Schlüsse der Nachrichten von jedem solcher Individuen bemerckt. Wegen treuer Darstellung des Sinnes jener lateinischen und plattdeutschen Familien-Urkunden, hielt er den sonst nicht ungewöhnlichen t^oüox piodatiauum, welcher die ganze Arbeit nur um vieles weitläuftiger gemacht haben würde, für überflüssig, und die am Schlüsse hinzugefügte Beglaubigung für hinreichend. Was übrigens die Eintheilung des Ganzen betrifft, so ist es in Perioden, Abschnitte und Abtheilungen gebracht, und jede der beiden hier hauptsächlich interessirenden Linien, nämlich die Woldesche und die Grubenhagensche, nebst den dazu gehörenden draneken, darinn besonders abgehandelt, der nicht dazu gehörenden und ausgestorbenen Linien aber, wie vorhin bereits bemerckt worden, nebenbey Erwähnung geschehen. « Allgemeine Uebersicht. Erste Periode. Von dem Ritter Ludolf Moltzan auf Kummerow sub I. bis zum Entstehen ^ dreyer Moltzanscher Linien unter den hinterlassenen drey Söhnen seines jungem Enkels, des Ritters Lüdeke Moltzan 8ub III. a>, wahrscheinlich ersten Erwerbers der Grubenhagenschen Güter, nämlich s. der von Heinrich Moltzan gestifteten ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow; b. der von dem Ritter und Herzoglich - Pommerschen Marschall Berend Moltzan de Oysta sub IV. ^ gestifteten Wolde-Pentzlinschen Linie, und e. der von dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. s. gestifteten Grubenhagenschen Linie; L. der Moltzanschen Linie auf Schorsow unter seinem älteren Enkel dem Ritter Heinrich Moltzan 8ub III. ^ wahrscheinlichen ersten Erwerber des Gutes Schorsow, und Mit-Erwerber der Grubenhagenschen Güter; oder vom Jahre 1236 bis um die Mitte des I4ten Jahrhunderts. Zweite Periode. Von der Mitte des I4ten Jahrhunderts I. bis zum I. 1530 für die Wolde - Pentzlinsche Linie, wie auch die dazu gehörende jüngere Pommersche Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. II. bis um die Mitte des I6tcn Jahrhunderts für die Grubenhagensche Linie, als hier vorzüglich i^teressirende Moltzansche Linien; III. bis ebenfalls um die Mitte des litten Jahrhunderts, sowohl für verschiedene andere Moltzansche Linien, nämlich: die Schorsowsche, die alte Pommersche und die alte Trechowsche, als auch für drey zur Grubenhagenschen Linie gehörende Iiranelien, nämlich: die alte Rothenmohrsche, die jüngere Trechowsche und die Ulrichshausensche brsnelis. Erster Abschnitt. Von der Zeit der Entstehung I. der Wolde-Pentzlinschen Linie unter dem Knapen, nachherigen Ritter und Herzoglich- Pommerschen Marschall, Berend Moltzan de Oysta 8ub IV. und II. der Grubenhagenschen Linie, unter dem Knapen und nachherigen Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uh IV. a., als den beiden hinterlassenen und in Urkunden sehr häufig gemeinschaftlich vorkommenden jungem Söhnen des Herrn (Ritters) Lüdeke Moltzan 8»b III. a. wahrscheinlichen ersten Erwerbers der Grubenhagenschen Güter, > bis zur erblichen Verpfändung Pentzlins e. p. an des gedachten Ritters Berend Moltzan hinterlassenen Sohn Lüdeke Moltzan 8vh IV. L., und bis zum ersten Erscheinen des Enkels des gedachten Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, nämlich, des Knapen, nachhcrigen Herzoglich - Mecklenburgschen Raths und Marschalls Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. v., nebst beiläufig dabey vorkommenden fragmentarischen Nachrichten von drey andern gleichzeitigen Moltzanschen Linien, nämlich: I. von der in voriger Periode bereits angedeuteten, von des gedachten Ritters Lüdeke Moltzan «ub III «. Bruder, dem Ritter Heinrich Moltzan «ub III. H.., wahrscheinlichen Mit- Erwerber der Grubenhagenschen Güter, wahrscheinlich gestifteten Schorsowschen Linie; 2. von der, von eben dieses Ritters Lüdeke Moltzan «üb III. a. ältesten Sohne Heinrich Moltzan gestifteten altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, und 3. von dem vor 1415 erfolgten Aussterben der, im Betreff ihrer Entstehung, in hiesigen Urkunden zwar unbekannten, nachhin aber vorkommenden Moltzanschen Linie auf Trechow, oder der altern Trechowschen Linie, und von Vererbung ihrer Güter auf gesammte vorhin-genannte vier Moltzansche Linien, oder von der Mitte der I4ten Jahrhunders bis zum Jahre 1415. Zweiter Abschnitt. Erste Abtheilung. Fortsetzung der Wolde - Pentzlinschen Linie unter der Descendenz des Ritters und Herzoglich-Pommerschen Marschalls Berend Moltzan de Oysta «ub IV. .V, als des Stifters solcher Linie, bis zum Jahre 1330, und zwar Von des Ritters und Herzoglich-Pommerschen Marschalls Berend Moltzan de Oysta «ub IV. ^ hinterlassenen und im ersten Viertel des I3ten Jahrhunderts noch lebenden Sohne, dem Knapen Lüdeke Moltzan «ub IV. v. bis zu dieses letztern Ur-Ur- Enkeln, den Freyherrn Joachim und Georg, Gebrüdern Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg und Pentzlin «ub IV. IV und IV. Ich und bis zu deren Vaterbruder, dem Stettinschen Erb-Marschall Lüdeke Moltzan auf Osten und Neverin «ub IV. IL. s., . oder von Zeit der erblichen Verpfändung des Hauses, Stadt und Landes Pentzlin an vorgedachten Lüdeke Moltzan «ub IV. L., , ferner von Zeit der erblichen Verleihung des Gutes Wolde o. ?. an dessen hinterlassenen Sohn, (den Wendenschen Marschall) Heinrich Moltzan «ub IV. l). 2., und von Zeit der erblichen Verleihung des Hauses, Stadt und Landes Pentzlin e. p. an dieses Wendenschen Marschalls Heinrich Moltzan zum Wolde «ub IV. O. 2. Enkel, den Ritter (und Stettinschen Erb-Marschall) Berend Moltzan (auch Maltzan) auf Wolde rc. «ub IV. L. uV, unter Mit-Belehnung desselben Bruders Lüdeke Moltzan (Stettinschen Erb-Marschalls auf Osten und Neverin) «ub IV. L. u., und desselben Vetters Wedege Moltzan (auch Maltzan) auf Grubenhagen rc. Erb-Marschalls des Fürstenthums Wenden «ub IV. e., bis a. zum Entstehen zweyer Freyherrlich Moltzanscher auch Maltzanscher Linien auf Wartenberg und Pentzlin, unter des gedachten Ritters und Stettinschen Erb - Marschalls Berend Moltzan auch Maltzan, auf Wolde, Pentzlin :c. «ub IV. L. hinterlassenen und in den Freyherrn-Stand erhobenen beiden Söhnen, nämlich: dem Ritter w. Freyherrn Joachim auf Wartenberg, und dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Freyherrn Georg auf Pentzlin ic. Gebrüdern Moltzan auch Maltzan «ub IV. kV und IV. F". a., b. zum Ableben des vorgcdachten Stettinschen Erb-Marschalls Lüdeke Moltzan auf Osten und Neverin «ub IV. L. s., Stifters der jüngern Pommerschen Linie dieses Geschlechts auf Osten, Sarow, Wolde tt. oder vom I. 1414, bis zum I. 1530; nebst einigen fragmentarischen Nachrichten a. von der Moltzanschen Linie auf Schorsow, von dem zwischen 1452 und 1463 erfolgten Aussterben derselben und von Vererbung ihrer Erb- und Pfandgüter, zu welchen erster» auch ein Antheil an Grubenhagen v. ?. geHörle, auf sämmtliche überlebende, drey Linien dieses Geschlechts, nämlich auf die alte Pommersche, auf Osten und Kummerow, auf die Wolde-Pentzlinsche, und auf die Grubenhagcnsche Linie; 8 d. von der diesen ganzen Zeit-Raum hindurch noch bestehenden, dem Vernehmen nach im Ilten Jahrhundert ausgestorbenen altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, und v. von Vererbung der, der altern, schon gegen Ende des vorigen ersten Abschnitts, vor 1413, ausgestorbenen Moltzanschen Linie auf Trechow, zuständig gewesenen Güter, ebenfalls auf sämmtliche überlebende vier Linien dieses Geschlechts auf Schorsow, auf Osten und Kummerow, Wolde ""f Pentzlin ' ""b ""f Grubenhagen. Zweite Abtheilung. Fortsetzung der Grubenhagenschen Linie. Von dem Knapen, Herzoglich - Mecklenburgschen Rath und Wendenschen Erb-Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagen w. «ub IV. v. bis zu seinem Ur-Ur-Enkel Wedege Moltzan auf Rothenmohr «üb IV. S. 2., als dem Stifter der jüngern Rothenmohrschen drsneke, oder vom Jahre 1414 bis um die Mitte des löten Jahrhunderts; nebst einigen Nachrichten I. von dreyen zur Grubenhagenschen Linie gehörenden, theils während diesem Zeiträume, theils nachhin erst ausgestorbenen Moltzanschen di-aneken, nämlich: a. der zu Anfange dieses Zeitraumes bestehenden, vor 1492 aber schon ausgestorbenen ältern Rothenmohrschen hrancliö, deren Besitzung Rothenmohr auf die Moltzane zu Grubenhagen vererbt wurde; b. von der zu Ende dieses Zeitraumes von des vorgedachten Wedege Moltzans auf Rothenmohr «ub IV. K. 2. Bruder Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen, «ub IV. K. 1. gestifteten und im ersten Viertel des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Ulrichshausenschen brunebk, welche im ersten Viertel des Ilten Jahrhunderts Grubenhagen v. ?. aus Kreditoren Händen als Neu-Lehn an sich brachte, und ihre Güter Ulrichshausen und Grubenhagen e. ?. auf vorerwähnte jüngere Rothenmohrsche biunobe vererbte; v. von der gegen Ende dieses Zeit-Raumes von einem Ur-Enkel des vorhin genannten Knapen, Herzoglich - Mecklenburgschen Raths und Wendenschen Erb-Marschalls Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, «ub IV. e., nämlich von Christof Moltzan auf Grubenhagen und Trechow «ub IV. 5 2. gestifteten und nachhin im Ilten Jahrhundert ebenfalls ausgestorbenen jüngern Trechowschen brsnvbe, welche vor erwähnter Acquisition Gruben- Hagens v. ?. von Seiten der Ulrichshausenschen brunebe, zwey Antheile von Gruben- Hagen e. p. aus Kreditoren Händen gleichfalls als Neu-Lehn acquirirte, und selbige kurz darauf an die Ulrichshausensche bisnebe verkaufte; II- von dreyen zur Grubenhagenschen Linie nicht gehörenden, theils vor Anfange dieses Zeitraumes, theils während demselben, theils nachhin erst ausgestorbenen Moltzanschen Linien, nämlich: s. von Vererbung gewisser, der schon vor Anfang dieses Zeitraumes ausgestorbenen, oben im ersten Abschnitt bereits erwähnten ältern Trechowschen Linie, zuständig gewesenen Güter, auf sämmtliche überlebende vier Linien dieses Geschlechts auf Schorsow, auf Osten und Kummerow, auf Wolde und auf Grubenhagen; b. von der in diesem Zeiträume zwischen 1432 und 14K3 ausgestorbenen Schorsowschen Linie, imgleichen von Vererbung ihrer Erb- und Pfandgüter, zu welchen erstern auch halb Grubenhagen o. ?. gehörte, auf sämmtliche überlebende drey Linien dieses Geschlechts auf Osten und Kummerow, auf Wolde und auf Grubenhagen; o. von der diesen ganzen Zeitraum hindurch noch bestehenden eben-erwähnten ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow. Dritte Periode. i. Vom Jahre 1339 bis auf jetzige Zeiten, für die Wolde - Pentzlinsche Linie der Moltzane, und die daraus hervorgegangene Schlesische und Schlesisch-Pentzlinsche Linie der Freyherrn und Grafen von Maltzan, ? l.i«ii.» >j !l, tviviliivtix I IZHij^t'iiii ij. iivui.^i li»7-iti« ^ Il l il!» ii, ,ll« Iiix<7»»Ii << ,i»iv s»vii,v» vi» Iii? ^ ^ i.i.»- > >i><»,5>>Hu>i'iii i n!> ximi !!>»., >><><,' von >i<^in> i n, Iii I I. ^nvölillin lilö , Iii«. ^ »Ii. liivvlloll », VI!» ?»vl!>v<>l in IvlviIII^ Zill «vi III? I!»2 !, nlü »INN > In »ioni III i»?i VII» Kvlnvvl'ii! Iii IUI > (Iii ^»i 9 wie auch für die aus der Woldeschen Linie hervorgegangene jüngere Pommersche Linie der Moltzane und Maltzane auf Osten, Sarow, Wolde :c. II. Von etwa seit der Mitte des löten Jahrhunderts bis auf jetzige Zeiten für die Grubenhagensche Linie der Moltzane und Maltzane, als hier vorzüglich interessirende Linien, und III. für verschiedene andere, während diesem Zeiträume ausgestorbene, theils zu solchen beiden Linien gehörende, theils nicht dazu gehörende Moltzansche Linien, nämlich: die nicht dazu gehörende ältere Pommersche Linie auf Osten und Kummerow, L. die zur Wolde - Pentzlinschen Linie gehörende Freyherrlich Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin, und ^ 0. für zwey zur Grubenhagenschen Linie gehörende In-anoden, nämlich: g. die jüngere Trechowsche, b. die Ulrichshausensche brancke. Erste Abtheilung. Beschluß der Grubenhagenschen Linie. Vom Entstehen der zur Moltzan- auch Maltzan-Grubenhagenschen Linie auf Grubenhagen, Rothenmohr :c. gehörenden jüngern Rothenmohrschen Iirsnclie auf Rothenmohr unter Wedege Moltzan auf Rothenmohr suli IV. K. 2 um die Mitte des löten Jahrhunderts, bis zur Verwandlung des durch Koncurs aus diesem Geschlechte gefallenen und von der Rothenmohrschen brsnelie aus Kreditoren Händen käuflich wiederum acquirirten Gutes Rothenmohr c. p. in ein Neu-Lehn, ferner bis zur Succession solcher Rothenmohrschen siiauelis in dem schon früher auf dieselbe Weise in ein Neu-Lehn verwandelten und von der zur Grubenhagenschen Linie gehörenden Ulrichs- hausenschen brauclm acquirirten Gute Grubenhagen o. , wie auch in Ulrichshausen e. ?. nach Aussterben solcher Ulrichshausenschen brsnclie, weiter, bis zur Verwandlung der Güter Grubenhagen und Rothenmohr v. ?. in alte Lehne, ferner bis zur Acquisition des von Hahnschen Antheils im Gute Moltzow, als eines nur den Reversal-Vettern ertheilten alten Lehnes, und endlich bis zum Aussterben solcher, alle übrige br-mclren der Grubenhagenschen Linie überlebenden Rothenmohrschen In-»nclw durch das am 1. December 1813 erfolgte unbeerbte Ableben des Erb - Land - Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubcnhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p. suli IV. o, zu dessen nachgelassenen Lehnen, nicht nur die aus der Wolde-Pentzlinschen Linie hervorgegangene Schlesische und Schlesich - Pentzlinsche Linie der Grafen und Freyherrn von Maltzan auf Militsch, Pentzlin, Peccatel und Wionzowna, sondern auch verschiedene, zu der ebenfalls aus der Woldeschen Linie hervorgegangenen jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c., sich rechnende, in den Mccklenburgschen und Pommerschen :c. Landen sich aufhaltende adliche Moltzane und Maltzane, als Prätendenten sogleich auftraten; oder von der Mitte des löten Jahrhunderts bis auf jetzige Zeiten; nebst einigen in der Vor-Erinnerung zu dieser ersten Abtheilung bemerkten Nachrichten 1) Im Betreff der von den zur Grubenhagenschen Linie gehörenden und im löten Jahrhundert entstandenen Moltzansche» tiranclien auf Trechow und Ulrichshausen, geschehenen Erwerbung Grubenhagens c. ?. als Neulchns; ferner 2) der von der letztern geschehenen erblichen Acquisition von fünf Husen auf der Feldmark Moltzow cum peitinentii« im Dorfe daselbst; 3) der Verpfändung des Gutes Ulrichshauscn nebst Moltzow und andern Pertinentien; 4) der Vererbung desselben, wie auch des Gutes Grubenhagen c. p, auf die nach Aussterben 3 1V der Ulrichshausenschen sirsnelie, (welche den der Trechowfchen brsneke gehörenden Antheil an Grubenhagen e. ?. kaufsweise gleichfalls acquirirt hatte), auf in der Grubenhagenschen Linie allein noch übrige Rothenmohrsche biunede) wie auch 3) im Betreff des Wapenschildes und der Schreib-Art des Geschlechts - Namens der Ulrichshausenschen bmnelre, und nebst Schluß - Bemerkungen zur.ausgestorbenen Grubenhagenschen Linie, insbesondere die Schreib-Art des Geschlechts-Namens, das Wappen, und die nachgelassenen Güter derselben betreffend. Zweite Abtheilung. Beschluß der Woldeschen Linie, und zwar I. der in voriger Periode bereits erwähnten, gegen Ende des I3ten Jahrhunderts gestifteten und in den, in den Mecklenburgschen und Pommerschen :c. Landen jetzt sich aufhaltenden adlichen Moltzanen und Maltzanen wahrscheinlich noch bestehenden, in hiesigen Acten und Urkunden nur bis ins erste Viertel des 18ten Jahrhunderts vorkommenden jungem Pommerschen Linie der Moltzane und Maltzane auf Osten, Sarow, Wolde :e.; II. der in voriger Periode bereits erwähnten, zu Anfang des löten Jahrhunderts gestifteten Pentzlinschen Linie, und insbesondere zweyer im Jahre 1330 daraus hervorgegangener Freyherrlicher Linien, nämlich: ^ der in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Frcyhcrrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin; II. der jetzt noch blühenden Freyherrlich von Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch, welche sich im Jahre 1628 gleichfalls in zwey jetzt noch bestehende bmneden theilte, nämlich: «. in die Freyherrlich Maltzansche bmnclie auf Militsch, welche im Jahre 1692 in den Grafen-Stand erhoben worden, und b. in die Freyherrlich Maltzansche Iimnelie auf Neuschloß, welche im Jahre 1702 von der vorhin erwähnten Freyherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, die Herrschaft Pentzlin o. kaufsweise erblich acquirirte, oder vom Jahre 1330 bis auf jetzige Zeiten, da gesammte solche Nachkommen der Woldeschen Linie, nach dem am 1. Dec. 1813 erfolgten Aussterben der Grubenhagenschen Linie, als Lehns-Prätendenten der Grubenhäger Güter auftraten, und der Senior der Freyherrlich-Neuschloß-Pentzlinschcn bmnelie auf Pentzlin, das beinahe seit 400 Jahren von der Grubenhagenschen Linie verwaltete Erbland-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch nahm; nebst einigen bey der vorhin erwähnten jungem Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c., beiläufig vorkommenden Nachrichten von der in voriger Periode mehrmals gedachten, und dem Vernehmen nach im 17ten Jahrhundert ausgestorbenen altern Pommerschen Linie dieses Geschlechts auf Osten und Kummerow. Erste Neben - Abtheilung. Beschluß der in voriger Periode bereits erwähnten gegen Ende des 13ten Jahrhunderts gestifteten und in den, in den Mecklenburgschen und Pommerschen :c. Landen jetzt sich aufhaltenden adlichen Moltzanen und Maltzanen, wahrscheinlich noch bestehenden und in hiesigen Acten nur bis ins erste Viertel des 18ten Jahrhunderts vorkommenden jüngern Pommerschen Linie der Moltzane und Maltzane auf Osten, Sarow, Wolde :c. oder von des Stifters dieser Linie, nämlich des Stettinschen Erb-Marschalls Lüdeke Moltzan auf Osten und Neverin sul, IV. L. u. etwa um das Jahr 1330 verstorbenen Sohne Achim Moltzan sub IV. L. b., bis zu desselben im ersten Viertel des I8ten Jahrhunderts lebenden drey Ur - Ur - Ur - Ur - Enkeln, 11 nämlich: Joachim-Hermann, Hans-Berend, und Axel-Albrecht, Gebrüdere von Moltzan auf Kummerow und Wolde «üb IV. L. Ii. 1., IV. L. Ii. 2., und IV. L. k. 3., und deren gleichzeitigen Vetter, Albrecht Hermann von Moltzan, deren angebliche, in den Mecklenburgschen und Pommerschen Landen jetzt sich aufhaltenden Descendenten, nebst einigen andern zu dieser Linie gleichfalls sich rechnenden und in eben solchen Landen sich aufhaltenden Vettern, auf die durch das am I. Dec. 1813 erfolgte Aussterben der Grubenhagenschen Linie eröffneten Grubenhäger Güter Lehns-Ansprüche machen; nebst einigen beiläufig dabey vorkommenden Nachrichten von der in voriger Periode bereits mehrmals erwähnten, und dem Vernehmen nach im 17ten Jahrhundert ausgestorbenen ältern Pommerschen Linie dieses Geschlechts auf Osten und Kummerow. Zweite Neben - Abtheilung. Beschluß der in voriger Periode bereits erwähnten, zu Anfang des löten Jahrhunderts gestifteten Wolde- Pentzlinschen Linie, insbesondere zweyer im Jahre 1536 daraus hervorgegangener Freyherrlicher Linien, nämlich: I. der in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Freyherrlich von Moltzan- schen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, II. der Freyherrlich von Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch, welche sich im Jahre 1628 gleichfalls in zwey jetzt noch blühende hrsnelien theilte, und zwar in die Freyherrlich Maltzansche bi-snelie auf Militsch, welche im Jahre 1692 in den Grafen-Stand erhoben worden, und L. in die Freyherrlich Maltzansche branelie auf Neuschloß, welche im Jahre 1762 von der vorhin erwähnten und in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Freyherrlich Moltzan- auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, die Herrschaft Pentzlin e. ?. kaufsweise und erblich acquirirte; oder vom Jahre 1336 bis auf gegenwärtige Zeiten, da die jetzt lebenden Nachkommen beider resp. Gräflich und Freyherrlich Maltzanschen branolien Neuschloß , ^ ^ °°f Müitsch und „Ud W >° »z °w»°, d.m NM l, D--, ISIS .rf°>g!.n Aussterben der Grubenhagenschen Linie, als Lehns - Prätendenten der Grubenhäger Güter auftraten, und der Senior der Freyherrlich Neuschloß-Pentzlinschen brsnelie auf Pentzlin, das beinahe seit 466 Jahren von der Grubenhagenschen Linie verwaltete Erb-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch nahm; nebst einigen in der Vor-Erinnerung bemerkten allgemeinen Nachrichten von beiden aus der Wolde - Pentzlinschen Linie unter den hintcrlassenen Söhnen ihres Stifters, Ritters :c. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin :c. «uli IV. L. ^., nämlich dem Ritter :c. Joachim sud IV. ^., und dem Herzoglich - Mecklenburgschen Rath Georg «üb IV. 1^. Gebrüdere Freyherrn von Moltzan auch Maltzan, im Jahre 1536 hervorgegangenen Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Linien auf Wartenberg und Militsch in Schlesien und auf Pentzlin, und zwar: s. die unmittelbare Abstammung dieser beiden Brüder Joachim und Georg Moltzan auch Maltzan suli IV. k'. -V und IV. 1^. n., von gedachtem Ritter Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow sub IV. HI. ^ ; < d. ihre Auseinandersetzung nach des Vaters Tode, über die von demselben nachgelassenen Besitzungen :c., oder die Entstehung der von ihnen gestifteten Linien auf Wartenberg und Militsch und auf Pentzlin, v. ihre erbliche Erhebung in den Freyherrn-Stand, und 6. die bei Gelegenheit solcher Standes - Erhöhung ihnen und ihren Erwerber, wie auch den übrigen Moltzanen ertheilte Versicherung wegen der künftigen Erbfolge in ihren Gesammt- Lehnen; e. die bey eben solcher Gelegenheit geschehene Sanctionirung der Benennung Maltzan und Anerkennung der Identität derselben und des Namens Moltzan betreffend. 12 Erste Unter - Abtheilung. Einige wenige Nachrichten von der im Jahre 1530 von dem hinterlassenen jüngern Sohne des Ritters Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow 8ub IV. L. Stifters der Wolde-Pentzlinschen Linie, nämlich: dem Herzoglich Mccklenburgschen Rath und Freyherrn Georg Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Scborsow 8u6 IV. kV s. gestifteten und in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts höchst wahrscheinlich ausgestorbenen Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, insbesondere die von dem Ur-Ur-Enkel des Stifters, dem Baron Georg Julius von Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin im Jahre 1702 geschehene erbliche Abtretung Pentzlins e. ?. an die zur Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch gehörende Freyherrlich Maltzansche br-make auf Neuschloß, und die von des Cedenten hinterlassenen einzigen ehelichen Sohne, dem Freyherrn Georg Heinrich Bogislaff von Maltzan «üb IV. I?. f. versuchte, durch einen Vergleich aber aufgegebene Revokation solcher Herrschaft, imgleichen die Schreib - Art des Geschlechts - Namens und den Wapenschild dieser Linie betreffend. Zweite Unter - Abtheilung. Erster Abschnitt. Von Zeit der Entstehung der von dem hinterlassenen altern Sohne des Ritters :c. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow 8ull IV. IZ. ^., Stifters der Wolde-Pentzlinschen Linie, nämlich: dem Ritter :c. Freyherrn Joachim Moltzan auch Maltzan aus Wartcnberg 8ud IV. k'. gestifteten Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch in Schlesien, bis zu der unter desselben drey Ur-Enkeln erfolgten Theilung solcher Linie in drey bi-auelien, nämlich: I. in die Freyherrlich Maltzansche drnnelre auf Militsch, unter dem Freyherrn Joachim Maltzan auf Militsch 8uli IV. 4. 1. -V, dessen Bater Joachim Maltzan, Freyherr auf Wartenberg 8vb IV. H, 1370 und 1571, die Herrschaft Wartenberg verkaufte, dagegen 1590 die Herrschaft Militsch nebst dazu gehörigen Herrschaften Tschotschwitsch (nachhin Neuschloß) und Freihain acquirirte, und welche Iiranelw 1692 in den Grafen-Stand erhoben worden; 1k. in die Freyherrlich Maltzansche Iiinnolie auf Tschotschwitsch (nachhin Neuschloß) unter dem Freyherrn Johann Bernhard Maltzan auf Tschotschwitsch (nachhin Neuschloß) 8vb IV. 4. 2. a., welcher Iirsnekk die in voriger ersten Unter - Abtheilung gedachte Freyherrlich Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin, im Jahre 1702 die Herrschaft Pentzlin e. ?. erblich cedirte, und III. in die Freyherrlich Maltzansche binnelre auf Freyhahn unter dem Freyherrn Wilhelm Maltzan auf Freyhan 8ub IV. 4. 3., von welchen drey draiwlien die letztere bald nach ihrem Entstehen erlosch, die beiden erstern aber gegenwärtig auf Militsch, Pentzlin, Peccatel und Wionzowna noch bestehen, und nach dem am 1. Dec. 1815 erfolgten Aussterben der Moltzan-Grubenhagenschen Linie, als Lehns-Präten- denten der Grubenhäger Güter auftraten, und der Senior der Freyherrlich Neuschloß-Pentzlinschen drsnelre auf Pentzlin, das beinahe seit 400 Jahren von der Grubenhagenschen Linie verwaltete Erbland-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch nahm; oder vom Jahre 1530 bis zuförderst zum Jahre 1628. Zweiter Abschnitt. Erste Abtheilung. Von Zeit der Entstehung der Freyherrlich von Maltzanschen bisnelie auf Neuschloß, bis zu der im Jahre 1702 von der in obiger ersten Unter-Abtheilung erwähnten Freyherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie aus Pentzlin, geschehenen erblichen Abtretung der Herrschaft Pentzlin an dieselbe, und weiter bis 13 zu Erhebung ihrer Lehns-Ansprüche auf die durch das am 1. Dec. 1815 erfolgte Aussterben der Moltzanschen Linie auf Grubenhagen, eröffneten Grubenhäger Güter, und auf das von solcher Grubenhagenschen Linie seit beinahe 40V Jahren verwaltete Land- Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden, o ^ 1625 oder vom Jahre bis auf gegenwärtige Zeiten. Zweite Abtheilung. Won Zeit der Entstehung der Freyherrlich von Maltzanschen branelis auf Militsch, bis zu der im Jahre 1692 geschehenen Erhebung derselben in den Grafen-Stand, und weiter bis zur Erhebung ihrer Lehns - Ansprüche auf die durch das am 1. Dec. 1815 erfolgte Aussterben der Moltzanschen Linie auf Grubenhagen :c., eröffneten Grubenhäger Güter, l. 1625 oder vom Jahre bis auf gegenwärtige Zeiten, nebst §. 6. dieser Abtheilung bemerkten Folgerungen und Resultaten aus dieser ganzen genealogischhistorischen Darstellung. Erste Periode. Von dem Ritter Ludolf Moltzan auf Kummerow sub I. bis zum Entstehen ^ dreyer Moltzanscher Linien unter den hinterlassenen drey Söhnen seines jüngern Enkels, des Ritters Lüdeke Moltzan sub III. a. wahrscheinlich ersten Erwerbers der Grubenhagenschen Güter, nämlich: u. der von Heinrich Moltzan gestifteten altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow; b. der von dem Ritter und Herzoglich Pommerschen Marschall Berend Moltzan de Oysta «üb IV. gestifteten Wolde-Pentzlinschen Linie, und c. der von dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. s. gestifteten Grubenhagenschen Linie; L. der Moltzanschen Linie auf Schorsow unter seinem altern Enkel, dem Ritter Heinrich Moltzan 8ub III. uV, wahrscheinlich ersten Erwerbers des Gutes Schorsow, und Mit-Erwerber der Grubenhagenschen Güter; oder vom Jahre 1256 bis um die Mittle des 14ten Jahrhunderts. (s. die erste Moltzansche Geschlechts - Tafel.) l4 §. i.» »6 I. Ludolf Molsan, Ritter, auf Kummerow, vergleicht sich mit dem Kloster Dar gun wegen der Grenzen der Dörfer Kummerowe und Scarpesowe. «iuuu? ei Ritter Ludolf Molsan überläßt erb- und eigenthümlich, mit Einwilligung seiner Erben, dem Kloster Dargun, zu Beilegung der zwischen ihm und demselben obwaltenden Streitigkeiten wegen der Grenzen der Dörfer Kummerowe und Scarpesowe, zwei Hufen in seinem Dorfe Grabene, auf die Weise, daß sein Voigt die Gerichtsbarkeit verwalten solle, und zwar so, wie die übrigen Voigte der Kirche zu Dargun dieselbe verwalten, und bekräftiget solches mit seinem anhangenden Siegel. Orig. in latein. Spr., an welchem das Siegel aber bereits^fehlt. §. 1. I). sä I. Ludolf Molsan, Ritter, bewidmet die in der St. Marien- und Johannis-Kirche zu Schwerin von ihm gestiftete Vicarie mit drey Hufen im Dorfe Daver- moor (Dümmer). 12^/^Kal Helmold, Graf zu Schwerin, verleihet wegen der Treue und angenehmen Dienste, welche Mai. seinen Vorfahren und ihm der gestrenge Ritter wail. Herr Ludolf Molsan, in unsrmüdeter Sorgfalt bekanntlich oft mit Nutzen erwiesen hat, auf desselben Ansuchen, der St. Marien- und Johannis-Kirche zu Schwerin, das Eigenthum drcyer Hufen im Dorfe Davermoor (Dümmer), mit allen Auf- und Einkünften, womit derselbe, unter hinzukommender Einwilligung seiner Erben, die von ihm gestiftete Vicarie in solcher Kirche bewidmet hat. Pollex ckipl. Iiistoi-. iVleKsp, nu. X4.. paZ. 199. 119. §. 1. v. aä I. Ludolf Molsan, auch Moltshan, Moltzan und de Moltsan, Ritter und Burg mann zu Gadebusch (iniles «»stell» nus in dockebux) als Zeuge und Fürstlich Mecklenburgscher Rath in verschiedenen andern Urkunden und Documenten von 1239 bis 1275. Außer vorbemerckten beiden, den Ritter Ludolf Moltzan betreffenden Urkunden, erscheint derselbe unter der Benennung Ludolf Molsan, Moltshan, Moltzan und de Molsan auch als Zeuge in mehreren andern Urkunden und zwar ^ 6- 4. Bötzow 1256. 4. Kal. Dec. IMZ. 0. Dec. —.— Doberan 1263. 6. Dec. IW9. I. Mai 1269. 1. Mai. 1270. 8. Juii Wismar, 1279. 8. Juli. 1271. 5.Febr Wismar, 1271. 5. Februar. 1271.it. Mai Wismar, 1271. 11. Mai. 1272 1272. 1274 II. Dec. Güstrow, 1274. 15. Dec. >273 1275 und 1275. 1209. I.Mai. unter welchen insbesondere die 6. (1. 1269. I. Mai. Orig. in latein. Spr. 1270. 8. Juli. 6. 4. Wismar, 1279. 8. Juli. >271. 3. Febr. Wismar, 1271. 5. Febr. 1273 und etwa vom Jahre 1275. Orig. in latein. Spr. Schröder, Wismarsche Erstlinge, p»K. 227. 228, nu. XXVI. Rudloff, t^oäex 4ipl. nu. XXIV, p»K. 65 — 68. Gleichlautende Abschrift im Großherzogl. Archiv. Leinlisi4i I^stomi Keneslo-tssironieon AleKgp. beim West- plisl illon. inecl. ^om. IV. x»K. 244. hier zu bemercken sind, weil er an diesen vier Stellen, als Rathgeber des Mecklenburgschen Fürsten Heinrich des Pilgers, (welchen er auf der Wallfahrt zum heil. Grabe nach Jerusalem 1272, wie aus den Urkunden von 1274 und 1275 erhellet, jedoch nicht begleitete) . und desselben Herrn Bruders !5 Johann 2, ferner als Burgmann zu Gadebusch (miles cs8tellsnus in (Zoäebus, miles 6s (Zoäebu^) und als vormaliger Eigenthümer des von dem Fürsten Heinrich dem Pilger ihm verliehenen Dorfes Volquineshagen im Amte Rehna vorkommt. §. 1. 6. sä. I. Ludolf Moltzan auf Kummerow, Ritter, Fürstlich Mecklenburgscher Rath und Burgmann zu Gadebusch, desselben Absterben, Gemahlinn und hinterlassene Söhne. Der Ritter Ludolf Moltzan, welcher obiger Urkunde vom Jahre 1282, 27. April zufolge, 5 kurz vor^27. nicht lange vorher gestorben sehn konnte, hatte zur Gemahlinn eine geborne von Bülow, Namens Cecilia, Schwester des Schwerinschen Bischofs Godfried von Bülow. Schröder, Papist. Mecklenburg sä snn. 1311, psK. 919. 939. von Bülow, Beschreibung des Geschlechts von Bülow (1789) psK. 39., wo selbige Ludolf Moltzans, Ritters und Kastellans zu Gadebusch Ehe - Gattin genannt wird, von der er Sechs Söhne hinterließ, nämlich die Ritter Friedrich, Ludolf, Ulrich, Bernhard und Heinrich (Heino) und noch einen Sohn, Namens Hermann, welcher Anfangs Domherr zu Hamburg gewesen, Schröder, a. a. O. ps»-. 87-1. darauf Präpositus der Kirche zu Schwerin war, nachhin, 1311, Bischof daselbst wurde und 7. Juli 1322 starb, von Rudloff, Mecklenb. Geschichte, Th. 2. Bd. 1. psS. 211. 215. 217. von welchen in den nächstfolgenden Urkunden verschiedenemal vorkommenden Söhnen, der Ritter Bernhard hier nur von Interesse ist. §. 2. s. 1 l giitt.r »d Sia'-He des Fürst-» . Heinrich des Löwen zu Meck- sä II. 4. Bernhard, l , . ^ ^ > lenburg. > lendura. sä II. 3. Heyno (Heinrich), / sä II. 9. Hermann, Präpositus der Kirche zu Schwerin, > « --- <2- Sä II. unferner ihre Mutter Frau Cecil ia (geb. von Bülow) und ihres verstorbenen Bruderb 2. Herrn Ludolf, Ritters, frommen Andenkens, hinterlassene mündige Söhne, KZ DHZ Z ß.? ß, H den von ihnen i-esp. geschehenen, bewilligten und bezeugten Werkauf der Güter Wothcnest und ^ 5-Z. ? Z Bothling an das Kloster zu Rehna betreffend. Ulrich, Bernhard und Heyno (Heinrich) Ritter, Brüder, genannt Moltzan, verkaufen mit Gadebusch Einwilligung ihrer Mutter Frau (Domina) Cecilia, ihres Bruders Herrn Hermann, Präpositus . , der Kirche zu Schwerin, und der unmündigen Söhne (pueiorum) ihres verstorbenen Bruders, w'feri».'" Herrn Ludolf, Ritters, frommen Andenkens, dem Kloster zu Rehna ihre Güter Wothenest und Bothling, wie sie dieselben von ihrem geliebten Fürsten, Herrn Heinrich, Herrn zu Mecklenburg, vor welchem sie dieselben dem Landes-Gebrauche nach, zu solchem Zwecke verlassen hätten, und welcher sie besagtem Kloster, nach einem darüber ausgestellten Briefe, bereits verliehen, bekommen und erblich zu Lehn gehabt; sie bezeugen, daß sie dagegen die Kauf-Summe, nämlich 17 Marck für jede Marck Einkünfte von solchen Gütern richtig empfangen haben, und bekräftigen solches mit ihren und ihres Bruders Herrn Hermann, Präpositi zu Schwerin, anhangenden Siegeln. Orig. in latein. Spr., an welchem gegenwärtig nur des Ritters Ulrich Moltzan und seines Bruders, des Probstes Hermann hier nicht interessirende Siegel noch befindlich sind. Fürst Heinrich der Löwe, Herr zu Mecklenburg bekennet, daß er dem Kloster Rehna seine r>a,-.2o,? Dörfer Woteneste und Butlinge eigenthümlich und mit aller kirchlichen Freiheit, steh von aller Bau-Pflichtigkeit in Städten und an Brücken, und von allen Bedrückungen der Boigte mit Wiesen, Wehden, Sümpfen, Höltzungen, Fischereien, Gewässern, mit der Mühlen-Gerechtigkeit, ^ 16 sä II. 3. sä II. 4. sä II. 5. sä II. 6. angebaueten und nicht angebaueten Aeckern, verkauft habe, und zwar auf die Weise, daß das Kloster ihm für eine jegliche Mark Einkünfte aus solchen Dörfern, 17 Mark Pfennige ausgezahlt, daß er dem Kloster die Nieder-Gerichtsbarkeit und die Bruch-Gefälle bis auf 60 Solidos mit überlassen habe, daß die Ober-Gerichtsbarkeit aber von dem landesherrlichen Voigt ausgeübt werden, und 2/z der Bruch-Gefälle derselben, dem Landesherrn, z/z aber dem Kloster gehören solle, und Zeugen dabey waren Friedrich, Ulrich, Bernard und Heyno (Heinrich), Brüder, genannt Moltzan, Ritter und Rachgeber dieses Fürsten smilite» et 8eei6tsrii no«tii). Orig. in latein. Spt. Schröder, Papist. Mecklenburg sä min. 1307, ps». 900. . §. 2. b. Ulrich, ) Bernard, ? Ritter, ' ! « Heinrich, ) ^ ^ Hermann, Präpositus der Kirche zu Schwerin, ) W K Lüdeke Moltsan, Knape, bekommen erblich die Dörfer Törbern und Tzemen im Lande Gadebusch. a.li.Stcrnberg Heinrich, Herr zu Mecklenburg schenkt Herrn Hermann (Moltsan, bey den Geistlichen blieb Sonntag''nach Geschlechts-Name gewöhnlich weg) Präpositus der Kirche zu Schwerin, wie auch den Rittern Christi Him- Ulrich, Bernhard und Heinrich, und dem Knapen Lüdeke, genannt Moltsan, und ihren wahren mc-fa^r. Erben, seine beiden bisher von ihm besessenen und im Lande Gadebusch belegenen Dörfer Förderen und Tzemen, mit allen Rechten, Früchten, Einkünften, Freiheiten und Nutzungen. Orig. in latein. Spr. §. 2. e. sä II. 4. Bernhard,) ^ ^ , -S II, S, H-i.rich, I Bruder Moltzan, stiften bei ihres vielgeliebten Vetters Vicko Molzan, Herrn Beerdigung zu Dargun, eine Memorie im Kloster Dar gun in Zeugen-Gegenwart ihres Bruders sä II. 3. Ulrich Moltzan, Ritter, und ihres Vetters Hermann Moltzan, Herrn, Domherrn zu Schwerin, ler ^^ants Bernhard und Heinrich, Gebrüder Molzan, Ritter, schenken bei ihres vielgeliebten Vetters, kog»i. pro-Herrn Vicko Moltzan (ftistruelis^ Beerdigung zu Dargun, um dessen Seeligkcit, ihrer Vorfahren Gedächtnißwillen, und zu Vergebung ihrer Sünden, den Kloster-Brüdern daselbst, 100 Mark Slavischer Pfennige, und assigniren dafür wiederlöslich 10 Mark jährliche Hebung aus ihrem Dorfe Gräbene, wogegen die Kloster-Brüder jährlich am Sonntage Voc. Iucund. Seelen-Messe halten sollen; bedienten sich zu Zeugen bey dieser Schenkung, ihres Vetters (spstruelis) Herrn Hermann Moltzan, Domherrn zu Schwerin und ihres Bruders des Ritters Ulrich, und bekräftigen diese Schenkungs-Acte durch Anhängung ihrer beider Siegel, von denen gegenwärtig aber nur das vorausgehende Siegel des wahrscheinlich ältern Bruders, nämlich des Ritters Bernhard, noch daran befindlich ist, von dessen größtentheils abgescheuerter Umschrift, nur: . . .... noch dasteht, wogegen aber auf der »res ein nach der rechten Seite gekehrter Helm, auf welchem ein großer Federbusch von Eilf Federn und darüber ein kleinerer Federbusch vollkommen deutlich ist. Orig. in latein. Spr. §. 2. ä. sä II. 4. Bernard, sä II. 5. Heinrich, Ritter, Brüder Molzan, schenken dem Kloster Dargun drey Hufen im Dorfe Gresene, in Zeugen-Gegenwart ihres Bruders sä II. 3. Herrn Ulrich Moltzan, Ritter, und ihres Vetters Herrn Hermann Molzan. , / 17 Bernard und Heinrich Molzan, Brüder, Ritter, schencken in Gegenwart ihres Vetters ^patruelis) Herrn Hermann Molzan, und ihres vielgeliebten Bruders Herrn Ulrich Moltzan, tecost. Ritters, dem Kloster Dargun, zu Vergütigung des von ihnen beiden demselben zugefügten Schadens, auf ewig drey Hufen im Dorfe Gresene, so wie sie dieselben bisher besessen, und bekräftigen diese Schenckungs-Acte durch Anhängung ihrer Siegel, von denen das erstere des Ritters Bernard gegenwärtig nicht mehr daran befindlich ist, nach dem Zeugniß des wail. Archivars Schulz jun. Hieselbst, in seinen auf höchsten Befehl dem Baron von Maltzan auf Pentzlin (Otto Julius 8ub IV. 4. o. 6.) im Jahre 1738 mitgetheilten Nachrichten von den hiesigen Gütern dieses Geschlechts, der Zeit aber noch an dieser Urkunde befindlich, in der etwas beschädigten Umschrift nur folgende Buchstaben . . . HiV^KOl . . . und auf der »reu ein Helm mit einem Fcderbusche und einer aus demselben oben hervorragenden breiten Feder kenntlich gewesen seyn soll, und war also, dieser Schultzeschen Beschreibung zufolge, dem vorhin xsK. 16. beschriebenen Siegel dieses Ritters Bernard Moltzan völlig gleich. Orig. in latein. Spr. . s- 2. e. sä II. 6. Hermann (Moltzan) Bischof zu Schwerin stiftet mit Zuziehung seiner Brüder sä II. 3. Ulrich, I sä II. 4. Bernard, ) Ritter, Gebrüder Moltzan, sä II. 3. Heinrich, ) zwischen dem Könige Erich zu Dänemarck und dessen Truchseß Nicolaus Olavi, wegen gewisser Forderungen zwischen beiden Theilen einen Vergleich über Warnemünde, Stekeborg und Glambeke. Hermann, Bischof zu Schwerin (der Geschlechts-Name Moltzan ist nicht hinzugefügt), errichtet mit Zuziehung seiner Brüder, nämlich der Ritter Ulrich, Bernard und Heinrich Molzan, einen Vergleich zwischen dem Könige Erich zu Dänemarck und dessen Truchseß, Nicolaus Olavi, wegen gewisser Forderungen zwischen beiden Theilen, vermöge desselben der König Warnemünde, Stekeborg und Glambeke an den Truchseß verpfändet, für deren Zurückgabe nach getilgter Schuldforderung, der vermittelnde Bischof Hermann, ferner der Truchseß und des vermittelnden Bischofs (hier an dieser Stelle der Urkunde noch nicht mit Vornamen genannte) Brüder (lratre8 no8tri) sich verbürgen und zur Sicherheit ist dieser Vergleich mit den anhangenden Siegeln des Bischofs, des Truchseß, und der als Bürgen dabey zugezogenen und am Ende der Urkunde erst mit Vornamen genannten Brüder des Bischofs, nämlich: der Ritter Ulrich, Bernard und Heinrich Molzan (frstre8 äieti Alol^sii'), bekräftigt, welche Siegel mit Ausnahme des bereits abgestoßenen Siegels des vermittelnden Bischofs, gegenwätig noch daran befindlich sind, des Ritters Bernard Molzan 8ub II. daran befindliches Siegel, welches unmittelbar auf das Siegel seines wahrscheinlich ältern Bruders Ulrich Moltzan folgt, hat folgende zu Anfang etwas abgescheuerte Umschrift: . . LUN^HItl. AIII41'IZ8. AIDI/1'Zl^,. ., und ist übrigens seinem vorhin p»K. 16. beschriebenen Siegel völlig gleich, ausgenommen, daß der aus dem großen Fcderbusche oben hervorragende kleinere Federbusch hier abgescheuert ist. Orig. in latein. Spr. § 2. k. sä II. 3. Ulrich, ^ Ritter, Gebrüder Moltzan, deren vormaligen Besitz sä II. 4. Bernard, ) der Burgen Kummerow und Kickindepene besä II. 3. Heinrich, ) treffend. Heinrich und Zegeband, Gebrüder die Thunen, überlassen auf immer dem Kloster Dargun, für 122 Marek Slavischer Pfennige und 11 Marck Zinse im Dorfe Grabene, ferner für eine Last Gersten-Malz und für 10 fette ausgesuchte Kühe, alle ihre Ansprüche auf die Dienstleistungen aus den Dörfern Cethcmyn, Rucenwerdere und Rathenowe, welche von ihren Vorgängern, den Rittern Ulrich, Bernard und Heinrich, Gebrüdere Molzan, für den nach den Burgen Kummerow und Kickindepene zu leistenden Burgdienst auf sie gekommen zu seyn scheinen, mit der Klausul, daß sie, wenn die Ritter Ulrich und Heinrich Molzan und deren rechte Erben, erwähnte Burgen wieder erhalten würden, alsdann entweder solche Dienstleistungen für das Kloster erstreiten, oder auch den vorerwähnten Ersatz gänzlich und ohne einige Schmälerung binnen einem Monat wieder erstatten wolle. Orig. in latein. Spr. 3 ''I « 1318 6. ^55>IMt. klariae. 1324 in vi^il, Opi- plinn. Uni. (3. 3»ll.) 18 8 2. K. uck II. 4. Bernard Moltzan, auch Moltsan undMolzan, Ritter und Fürstlich Mecklenburgscher Rath, desselben Ableben und hinter - lassene Söhne. Dieser Fürstlich Mecklenburgsche Rath und Ritter Bcrnard oder Berend Moltzan auch Moltsan und Molzan, welcher, außer vorerwähnten Documenten, noch in zwei frühern hier nicht interessirenden Urkunden, nämlich: pai,/' 1313 ler. 4. ante Palm, mit (seinem Bruder) dem Ritter Ulrich, unter der Benennung: Vlricus et Lernarckus Aloltögn milites, als Zeuge, Orig. in latein. Spr. und calkärinae." ä. ck. ^emplini 1317 in festo Oatlmrlnae, mit (seinem Bruder) dem Ritter Heinrich, unter der Benennung: Rernliarckus et Henrieus Noltxgu milites, als Bürge vorkommt, Pötker, Sammlung Mecklenburgscher Schriften und Urkunden, Stck. 3. pnK. 14 — 18. wahrscheinlich vor 1324, nach dem Zeugniß der vorhin angeführten Urkunde von diesem Jahre, vielleicht aber auch schon vor 1320, nach dem Zeugniß der nächstfolgenden, und hinterließ zwey Söhne, nämlich die Ritter Heinrich und Lüdeke Moltzan, und vielleicht noch einen Sohn, Namens Egghard Moltzan, dessen nach 132l1 aber nicht weiter in Urkunden Erwähnung geschieht. Elfterer, der Ritter Heinrich Moltzan suk III. als der wahrscheinlich ältere, weil derselbe bey gemeinschaftlicher Erwähnung mit seinem Bruder dem Ritter Lüdeke Moltzan «ul> Iii. a. diesem vorangeht, ist mit großer Wahrscheinlichkeit der Stifter der um die Mitte des 13ten Jahrhunderts ausgestorbenen Moltzanschen Linie auf Schorsow, welches Gut er höchst wahrscheinlich auch erwarb und vielleicht mit seinem Bruder Lüdeke gemeinschaftlich, wogegen dieser sein Bruder der Ritter Lüdeke Moltzan «uli III. nicht nur der nächste Stamm- Vater dreyer Linien wurde, nämlich der ältern Pommerschen auf Osten und Kummerow, der Woldeschen, und der Grubenhagcnschen Linie, sondern auch als erster Erwerber der Grubcnhagenschen Güter anzusehen ist, welche derselbe höchst wahrscheilich mit seinem Bruder dem Ritter Heinrich Moltzan suli III. s. gemeinschaftlich acquirirte. §. 3. a. ^ (Gebrüder) Moltzan, Ritter, und des Ritters Bernarld M I». ^ud.r., ^ ^ , Söhn.. sei II. 3. Ulrich Moltzan, des ebengenannten Ritters Bernard Moltzan Bruder, IZs als Pfandnehmer verschiedener Schwerinscher Stifs - Dörfer, Hufen und des ganzen Zehnten > S- Z A Z' E Z " im Lande und in der Propstei Tribbesees. „Des Raths zu Dymin Bidimus oder Transsumpt eines Briefes Bischofs Johannis zu „Schwerin, darinn er Herrn Hinrichen Lüdeken Moltzane Rittern, h. (Herrn) Berndes Sohne „vnd h. (Herrn) Bleichen Moltzane seinem Bruder vff daß er das Hauß, Stadt vnd Landt zu „Bützow wider an daß Stifte bringe vnd lose, setzet sein gudt im Lande vnd in der Probstey „Tribbesees nämlich diese Dorffer Exen, Biscoppeßdorp, Spikerstorp, Kurgüre vnd das Dorff „zu Wose, Zipkcn, Bischoppesdorpe vppe dem bore vnd 4 Hufen zu vorkenbeke vnd zu Rauen- „horst 1 Hufe, Item den ganzen Zehenden in demselben lande, vor Zehentausent Mck. sunde- „scher Pfennige, die er ihne wegen der Stadt vnd landeß zu Bützow schuldig gewesen rc. „Datum des Bischoffsbriefcs 1328. Datum 4'raii8um^ti 1372 8uliliatlio p»8elme> Anmerckung 1. So lautet buchstäblich ein im Großherzoglichen Archiv Hieselbst aufbewahrter Extract aus einem vom Rathe zu Demmin im Jahre 1372 8slibatlio Proline (27. März) gefertigten Trans- sumt einer Urkunde des Schwerinschen Bischofs Johann vom Jahre 1328. Ist diese Beweis-Stelle zwar nur ein Extract aus dieser im Großherzoglichen Archiv^nicht aufbewahrten und wahrscheinlich mit den übrigen Schwerinschen Stifts - Briefen nach Kopenhagen gekommenen Stifts-Urkunde, so ist derselbe dennoch im Ganzen nicht nur vollkommen deutlich, sondern verdient auch, ohne den geringsten Zweifel, völligen Glauben, weil der glaubwürdige vormalige Dobbertinsche Küchen- Meister Daniel Elandrian — der in der zweiten Hälfte des löten und zu Anfang des I7ten Jahrhunderts lebte, der der Urkunden-Schrift kundig war, und vom Herzoge Ulrich zu Mecklenburg unterm Dato Doberan 16. April 1376 auch den Auftrag erhielt, die Urkunden der Klöster Dobbertin und Malchow zum Zweck eines beim Reichs-Kammer-Gericht anhängigen Prozesses zu copircn — der Anfertiger dieses und gesammter im Jahre 1663 gefertigter und im Großherzoglichen Archiv aufbewahrter Extracte aus den Stift-Schwerinschen Urkunden ist. Scheint zwar dieser Extract nur von Einem Sohne des Ritters Berend oder Bcrnard (Moltzan) zu sprechen, nämlich von dem Ritter Heinrich Lüdeke Moltzan, weil beide Namen weder durch ein Komma, noch durch das Verbindungs-Wörtchen und getrennt sind, so fällt dieser Zweifel dagegen sogleich weg, sobald man erwägt, a. daß bis ins 16te Jahrhundert hinein, keine Person mehr als Einen Tauf-Namen führte, Heumsnii, cke re lliploinaties, oap. 1. H. 27. Gatterer, Abriß der Genealogie, Z. 44. n. 3., woselbst es heißt: „Häufig steht zwischen den Taufnamen mehrerer Personen „kein Komma, noch sonst eine Jnterpunction, so daß ein „unvorsichtiger leicht aus 2 bis 3 Brüdern nur Eine Person „zu machen verleitet werden kann.« Desselben Abriß der Diplomatik, Z. 168. Wiarda, über deutsche Vor - Namen und Geschlechts - Namen (1800) Z. 8. 2l) b. wie leicht die Auslassung des Komma, oder des Wörtchens und, bey Anfertigung dieses Extracts solche Zweydeutigkeit veranlassen konnte, und e. daß keine einzige sonstige Urkunde, von Einem unter diesen beiden Taufnamen vorkommenden Sohne des Ritters Bernard Moltzan «ub II. 4. spricht. Anmerckuug 2. Wenn übrigens in obiger Urkunde von 1328 der Vater dieser beiden Brüder und Ritter Heinrich und Lüdeke Moltzan, nicht Ritter, sondern Herr heißt, so kann auch dadurch deren unmittelbare Abstammung von dem Ritter Bernard (auf Deutsch Berend) Moltzan «ub II. 4. nicht zweifelhaft werden, weil der Ehren-Titel Herr, welcher nur den Rittern, aber nicht den Knapen zukam, häufig statt des Titels Ritter gebraucht wurde. Scheidt, Nachrichten vom hohen und Niedern Adel in Teutschland, pnK. 67 — 71. §. 3. o. sä III. Heinrich Moltzan, Ritter, derselbe ist als Stifter der Schorsowschen Linie und als erster Acquirent des Gutes Schorsow anzusehen, welches derselbe vielleicht gemeinschaftlich mit seinem Bruder dem Ritter Lüdeke Moltzan «ub III. s. erworben. Sowie der Ritter Lüdeke Moltzan «ub III. s., von dem im nächstfolgenden §. Z. 3. ä. und 3. e. noch einige Nachrichten beygebracht worden, nicht nur der nächste Stamm-Vater drey merckwürdiger Linien ist, nämlich: der ältern Hommerschen Linie auf Osten und Kummerow, der Woldeschen und der Grubenhagenschen Linie; sondern auch er sowol, als sein Bruder der Ritter Heinrich Moltzan «ub III. , als die ersten Erwerber der Grubenhagenschen Güter, worüber die Verleihungs - Urkunde im Großherzoglichen Archiv zwar nicht aufbewahrt wird, angeschen werden müssen, wie solches weiter unten, Periode 2, Abschnitt 1. ausführlich gezeigt worden, so ist dagegen sein Bruder der Ritter Heinrich Moltzan «ub III. ^ als Stifter der Moltzanschen Linie auf Schorsow und als erster Acquirent von Schorsow anzusehen, welches Gut derselbe, ungeachtet sich die Verleihungs-Urkunde im Großherzoglichen Archiv ebenfalls nicht befindet, vielleicht gemeinschaftlich mit seinem Bruder, dem Ritler Lüdeke Moltzan «üb III. s. erworben hatte, und die Gründe, so wie die Urkunden, welche dafür zu zeugen scheinen, sind folgende: ä, lt. Malchin S- Moltzan und Heinrich Moltzan, Brüder, Herrn Heinrich Moltzans eines Ritters von l/^ctob. Schorsow Söhne, entsagen auf Vermittelung ihres Schwagers des Ritters Herrn Vicke Moltke vom Strietselde, für sich und ihre Erben, zum Besten der Stadt Malchin, der von ihnen sich zugeeigneten, lange streitig gewesenen Fischerey und allen Ansprüchen auf den von den Herrn zu Werte derselben Stadt geschenckten Wargentinschen (jetzt Malchinschen) See, überlassen solcher Stadt ihren Antheil an dem von derselben gekauften, lm Dorfe Bülow gelegenen Kamp, in welchem die Wade zu hangen pflege, und befestigen solches mit ihren anhangenden Siegeln. Alte auscultirte Abschr. in Plattdeutscher Sprache. . hatte und besaß, wie solches weiter unten, Periode 2., Abschnitt 2. sä snn. 1463 ausführlich gezeigt worden, woraus denn folgt, daß solcher Ritter Heinrich Moltzan von Schorsow 8ub III. ^ und sein in derselben Urkunde vom Jahre 1328 gleichfalls genannter Bruder der Ritter Lüdeke Moltzan 8ub III. 3., die Grubenhagenschen Güter gemeinschaftlich acquirirt haben müssen. e. Daß auch die von dem hinterlassenen dritten Sohne des Ritters Lüdeke Moltzan sub III. s. gestiftete Grubenhagensche Linie gleichfalls einen Antheil an Schorsow gehabt zu haben scheint, wie a. a. O. srl aun. 1463 ebenfalls bemerckt worden, woraus wiederum folgt, daß auch Schorsow von dem Ritter Heinrich Moltzan 8uli III. ^., und von seinem Bruder dem Ritter Lüdeke Moltzan 8uli III. 3. gemeinschaftlich acquirirt worden. f. Daß nach dem um die Mitte des 13ten Jahrhunderts zwischen 1452 und 1463 erfolgten Aussterben der Schorsowschen Linie, nur die Descendenz des Bruders des Stifters derselben, nämlich des Ritters Lüdeke Moltzan 8ub III. 3., in deren Erb- und Pfand-Güter, nämlich in Schorsow e. in einem Anthcile an Grubenhagen e. ?., und in dem Pfand-Lande Malchin, succedirte. Alle diese Verhältnisse und die vorhin erwähnten Urkunden von 1328, 1374 und 1383, scheinen die Identität des beim Jahre 1328 vorkommenden Ritters Heinrich Moltzan 8ub III. und des in der Urkunde von 1374 genannten Ritters Heinrich Moltzan zu Schorsow völlig zu erweisen und zu documentiren, daß letzterer des Ritters Lüdeke Moltzan 8uli III. 3., (nächsten Stammvaters der ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, der Woldeschen und der Grubenhagenschen Linie), Bruder war. tz. 3. 6. sA III. 3. Lüdeke Moltzan, Herr (Ritter) sonstige denselben betreffende, hier weniger interessirende Urkunden. Der in obiger Urkunde vom Jahre 1328 als Gläubiger des Bischofs Johann zu Schwerin, mit seinem Bruder, dem Ritter Heinrich Moltzan (zu Schorsow) 8ub III. .4. vorkommende Ritter Lüdeke Moltzan 8uli III. 3., wahrscheinlich erster Erwerber der Grubenhagenschen Güter, ist es nun aller Wahrscheinlichkeit nach, welcher noch in folgenden beiden jüngern Urkunden von 1341 und 1347 genannt worden, und als lebend erscheint. s. Johann Grube, ein Knape, bekennet, daß er und seine Erben, und von seinetwegen Otte Swanow, mit dem Hause zum Wolde, zu Diensten ihres Herrn des Edlen Herrn Albrecht von Mecklenburg und dessen rechten Erben bereit seyn, und auf deren Kosten mit 26 Reutern und 5 Stücken dienen wolle, und daß solches Haus diesen Herrn in allen Nöthen, mit Ausnahme ihrer Herrn von Stettin und des Herrn Lüdeke Moltzan, ein offenes Schloß seyn solle. Orig. in Plattdeutsch. Spr. 6 22 6. ^Güstrow b. ^ Landtheilungs-Vertrage zwischen den Gebrüdern Claus und Berend, Herrn am Abend der zu Werle - Güstrow, Thcilung aller ^ Apostel. ^ug. in Plattdeutsch. Spr., auch abgedruckt in Gerdes Sammlung Stck. 7. pgK. 368 — 376. Schröder, Papist. Mccklenb. sä arm. 1347, psx. 1287 — 1290. Historischer Bericht von den im Herzogth. Mecklenburg seit 666 Jahren unter den Landesherrn vorgenommenen Landtheilungen, Beil. 1. psK. 36. 57. Ausführung des Rechts der Auseinandersetzungs - Convention, Beil. 2. psK. 5. 6. wurde festgesetzt, daß derjenige Brief, welchen Claus dem Herrn Lüdeke Moltzan gegeben habe, von ihnen beiden gehalten werden solle. Welchen Gegenstand solcher dem Herrn Lüdeke Moltzan von Claus Herrn zu Werle- Güstrow ertheilte Brief betroffen habe, ob es eine Verleihung, Verpfändung oder Schuld- Verschreibung gewesen, solches geht aus keiner Urkunde hervor, soviel ist jedoch gewiß, daß derselbe die Verleihung Grubenhagens, als in der zum Werle-Goldbergschen, nicht aber zum Werle- Güstrowschen Landes-Antheile gehörigen Voigtey Stavenhagen belegen, nicht betreffen kann. §. 3. e. sä III. s. Lüdeke Moltzan auch Molszan, Herr, fernerer Beweis für desselben unmittelbare Abstammung von dem Ritter Bernard oder Berend Moltzan aufKummerow «üb II. 4.; ferner seine Erwerbung der Grubenhagenschen Güter, seine verübten Befehdungen und Erpressungen, sein Ableben und hinterlassene Söhne betreffend. Dieser Ritter Lüdeke Moltzan «ub III. s., dessen unmittelbare Abstammung von dem Ritter Bernard oder Berend Moltzan «ub II. 4., auch die in der nächstfolgenden zweiten Periode IZ79 Abschnitt 1. beim Jahre 1379 bemerckte Urkunde gleichfalls zu documentiren scheint, der sich, wie in dreyen in eben bemercktem Abschnitt 1. Z. 1. bey seinen hinterlassenen Söhnen an- ll-un, geführten Urkunden, in denen er auch Molszan genannt wird, gezeigt worden, durch gewaltsame ^si^tenZahr- Erpressungen und Befehdungen ziemlich bereichert Härte, Hunderts,^nicht und wie Z. 4. solches Abschnitts wahrscheinlich gemacht worden, als der erste Erwerber der Grubenhagenschen Güter anzusehen ist, 5 zwischen starb, nach dem Zeugniß beregter, seine Befehdungen und Erpressungen betreffenden Urkunden, litt. u. itt8. 1Z48, und hinterließ, außer einem im I. 1339 schon nicht mehr am Leben gewesenen Sohne, Namens s. Heinrich Moltzan, welcher der Stifter der dem Vernehmen nach, im 17ten Jahrhundert ausgestorbenen ältern Pommcrschen Linie dieses Geschlechts auf Osten und Kummerow geworden, noch zwei andere hier mehr interessirende Söhne, nämlich: Ii. den Knapcn, nachherigcn Ritter und Herzoglich-Pommerschen Marschall Berend Moltzan de Oysta «ub IV. ^., Stifter der Wolde-Pentzlinschen jetzt Schlesischen und Schlesisch-Pentz- linschen Gräflich und Freyherrlich von Maltzanschen, wie auch der zur Woldeschen Linie gehörenden, in den hiesigen und Pommerschen w. Landen jetzt sich aufhaltenden adlichen Moltzanen und Maltzanen, wahrscheinlich noch bestehenden jüngern Pommcrschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. und e. den Knapen und nachherigen Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. s., welcher der erste dieses Geschlechts ist, der in hiesigen Urkunden als auf Grubenhagen gesessen, iZltt und zwar zuerst beim I. 1364 vorkommt, von dem der am 1. Dec. 1815 ohne Leibes-Lehns- Erben verstorbene Erbland-Marschall Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow o. I>. «üb IV. o. abstammt, und welcher also der Stifter der durch seinen Bruder den Ritter und Herzoglich«Pommerschen Marschall Berend Moltzan de Oysta «ub IV. -V, sowohl mit der Wolde-Pentzlinschen, jetzt Schlesischen und, Schlesisch-Pentzlinschen Gräflich und Freyherrlich von Maltzanschen, als auch mit der zur Woldeschcn Linie gehörenden in den hiesigen und Pommerschen :c. Landen jetzt sich aufhaltenden adlichen Moltzanen und Maltzanen, wahrscheinlich noch bestehenden jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. verwandten nunmehro ausgestorbenen Grubenhagenschen Linie geworden ist. 23 Zweite Periode. Von der Mitte des I4ten Jahrhunderts, I bis zum Jahre 1330 für die Wolde-Pentzlinsche Linie, wie auch für die dazu gehörende jüngere Pommersche Linie auf Osten, Sarow, Wolde w.; II. bis um die Mitte des löten Jahrhunderts für die Grubenhagensche Linie, als hier vorzüglich nur interessirende Moltzansche Linien, ^ bis ebenfalls um die Mitte des löten Jahrhunderts, sowohl für verschiedene andere Moltzansche Linien, nämlich: die Schorsowsche, die alte Pommersche und die alte Trechowsche, als auch für drey zur Grubenhagenschen Linie gehörende branelien, nämlich: die alte Rothenmohrsche, die jüngere Trechowsche und die Ulrichshausensche brsnelie. Erster Abschnitt. Von Zeit der Entstehung I. der Wolde-Pentzlinschen Linie unter dem Knapen, nachherigen Ritter und Herzoglich - Pom- merschen Marschall Berend Moltzan de Oysta 8ub IV. und II. der Grubenhagenschen Linie unter dem Knapen und nachherigen Ritter Ulrich Moltzan aus Grubenhagen 8ub IV. s., als den beiden hinterlassenen und in Urkunden sehr häufig gemeinschaftlich vorkommenden jüngern Söhnen des Herrn (Ritters) Lüdeke Moltzan 8ub III. wahrscheinlichen ersten Erwerbers der Grubenhagenschen Güter, bis zur erblichen Verpfändung Pentzlins o. ?. an des gedachten Ritters Berend Moltzan hinterlassenen Sohn Lüdeke Moltzan 8ub IV. L., und bis zum ersten Erscheinen des Enkels des gedachten Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, nämlich: des Knapen, nachherigen Herzoglich-Mecklenburgschen Raths und Marschalls Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. o., nebst beyläufig dabey vorkommenden fragmentarischen Nachrichten von drey andern gleichzeitigen Moltzanschen Linien, nämlich: 1. von der in voriger Periode bereits angedeuteten, von des gedachten Ritters Lüdeke Moltzen 8ub III. s. Bruder, dem Ritter Heinrich Moltzan 8ub III. ^., wahrscheinlichen Mit- Erwerber der Grubenhagenschen Güter, wahrscheinlich gestifteten Schorsowschen Linie; 2. von der, von eben dieses Ritters Lüdeke Moltzan 8ul) III. a. ältestem Sohne Heinrich Moltzan gestifteten ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, und 3. von dem vor 1415 erfolgten Aussterben der, im Betreff ihrer Entstehung, in hiesigen Urkunden zwar unbekannten, nachhin aber vorkommenden Moltzanschen Linie auf Trechow, oder der ältern Trechowschen Linie, und von Vererbung ihrer Güter auf gesammte vorhin genannte vier Moltzansche Linien; oder von der Mitte des I4ten Jahrhunderts bis zum Jahre 1415. (s. die zweite Moltzansche Geschlechts - Tafel.) aä IV. Bernd Molszan und sein Bruder oder seine Brüder, wie auch deren verstorbener Vater, nämlich: 24 klck III. s. Lüdeke Molszan, Herr, werden von den Kossebaden, der denselben zugefügten Gewalt- thätigkeiten und Erpressungen halber belangt. adsque ckato, Herr Ghemeke Kossebade, seine Vettern und Söhne klagen beim Herzoge Albrecht zu MMe d.^ttn Mecklenburg wider Berend Molszan und seinen Bruder, oder seine Brüder (^8)nen bioäeren), nichtvor 1348 verstorbenen Water Herrn Lüdeke Molszan, wegen verschiedener Befehdungen und Brandschatzungen, daß nämlich gedachter Herr Lüdeke Molszan Herrn Ghemeken Kossebade binnen der Herrn Frieden und Sicherheit gepfändet, ihn auf das Haus zu Losze (Loize) geführt, 9 Wochen daselbst festgehalten, und 799 löthige Marck ihm abgefordert, aus solche Summe schon bey seinen Lebzeiten, 299 löthige Marck selbst eingenommen habe, die übrigen 399 löthige Marck aber nach seinem Tode von Berend Molszan und dessen Bruder, oder Brüdern, (8)meu bioäeien) erhoben worden :c. Orig. in Plattdeutsch. Spr., ohne Datum und mit anhangendem Kossebaden Siegel. Anmerckung I. Ist diese beim Herzoge Albrecht zu Mecklenburg angebrachte Klage der Kossebaden wider Berend Molszan 8ud IV. ^V, ferner wider dessen Bruder oder Brüder f^nen droclöien) und wider deren verstorbenen Vater, Herrn (Ritter) Lüdeke Molszan 8uli III. s , zwar nicht datirt, so darf man doch mit völliger Gewißheit annehmen, daß sie um die Mitte des Ilten Jahrhunderts, zwischen 13-18 und 1398 erhoben worden, und zwar aus folgenden Gründen: ». Weil Herzog Albrecht zu Mecklenburg, an den diese Klage gerichtet ist, und der aus^ drücklich Herzog darinn genannt wird, erst im Jahre 1318 die Herzogliche Würde erhielt. Ii. Weil der Ritter Lüdeke Moltzan 8uli III. »., gegen den, wenngleich erst im Tode, solche Klage gleichfalls erhoben worden, in den Jahren 1311 und 1317 noch lebte, wie obige bei diesen Jahren angeführte und von einem Herrn (Ritter) Lüdeke Moltzan sprechende Urkunden, vorausgesetzt, daß selbige von dem Ritter Lüdeke Moltzan 8uli III. und von keinem andern Ritter dieses Namens reden, deutlich bezeugen; e. Weil der durch diese Klage belangte Sohn des Ritters Lüdeke Moltzan 8uli III. n., nämlich Berend Moltzan 8uli IV. welcher allererst in einer jüngern, weiter unten angeführten Urkunde vom Jahre 1398 Ritter, vorher aber noch Knape genannt worden, in dieser Klage ebenfalls nicht als Ritter erscheint, indem er nicht, wie sein verstorbener Vater der Ritter Lüdeke Moltzan 8»Ii III. »., Herr darinn heißt. Z. Weil Sprache und Schriftzüge dieser Klage der Mitte des Ilten Jahrhunderts völlig angemessen sind, und e. Weil der Kläger, Ritter Ghemeke Kossebade füglich noch zwischen 1318 und 1398 l eben konnte, wenngleich derselbe schon in einer Original - Urkunde vom Jahre 1339 genannt wird, und auch als Ritter darinn erscheint. Der Mangel des Datums in dieser Klage thut übrigens der nicht zu bezweifelnden, und durch das gegenwärtig noch daran befindliche Kossebaden Siegel vollkommen documentirten Echtheit und Originalität derselben, nach den bekannten Regeln der Diplomatik, nicht den mindesten Abbruch, und findet sich derselbe gleichfalls, »dsciuo nicht nur in einer zweiten von denselben Klägern, wider gedachten Berend Molszan und dessen Mitte d,"i4ten Bruder oder Brüder (8)'i>en bicxleien) wegen anderweitiger Beraubungen und Brandschäden, nicht vor ^348! mit Uebergehung deren Vaters, auch beim Herzoge Albrecht zu Mecklenburg, mithin um dieselbe Zeit, erhobenen Klage, Orig. in Plattdeutsch. Spr., an welchem das daran befindlich gewesene Kossebaden Siegel jedoch schon fehlt, »1.5,,»« sondern auch in einer dritten von denselben Klägern, gegen denselben Berend Moltzan, dessen Mitte d"i4tm Bruder oder Brüder feinen Iti-osteren, 8ine hroäer) und deren Vater Herrn Lüdeke Moltzan, Vicht vor M48' bei gedachtem Herzoge Albrecht zu Mecklenburg wegen verübter Bcfehdungen und Brandschäden geführten Beschwerde, welche zwar das Ansehen eines Originals hat, dem Anscheine nach aber mit keinem Siegel versehen gewesen ist. Anmerckung 2. Nennen nun diese drey Klagen der Kossebaden wider die Moltzane, namentlich zwar nur einen hinterlassenen Sohn des Ritters Lüdeke Moltzan 8ub III. und zwar (den Knapen) Berend Moltzan 8uli IV. V, so sprechen sie dagegen ausdrücklich wenigstens von Einem und wahrscheinlich von Zwey 1359 Brüdern dieses seines beklagten Sohnes (und Knapen) Berend Moltzan 8uli IV. welche nach dem deutlichen Zeugniß der nächstfolgenden Urkunde, vom Jahre 1339, in der, außer einem 25 Knapen Berend Moltzan, noch zwey Brüder desselben, namentlich genannt werden, Heinrich und Ulrich hießen, und mithin, gleich ihrem in dieser letztern Urkunde genannten Bruder, dem Knapen Berend Moltzan, welcher ohne Zweifel jener von den Kossebaden zwischen 1348 und 4368 belangte (Knape) Berend Moltzan sub IV. ^ ist, hinterlassene Söhne des Ritters Lüdeke Moltzan «ub III. n. waren. Von diesen drey hinterlassenen Söhnen des Ritters Lüdeke Moltzan suli III. s., ersten Erwerbers von Grubenhagen e. war der älteste, Namens Heinrich Moltzan, Stifter der altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, nach dem Zeugniß der nächstfolgenden Urkunde vom Jahre 4339, der Zeit schon nicht mehr, und hatte einen Sohn, Namens Lüdeke Moltzan hinterlassen, wie solche Urkunde deutlich documentirt. Tag. Die beiden andern hinterlassenen Söhne des Ritters Lüdeke Moltzan sub III. s., nämlich: der Knape und nachherige Ritter und Herzoglich Pommersche Marschall Berend Moltzan sub IV. ^., Stifter der Wolde-Pentzlinschen Linie, wie auch der Knape und nachherige Ritter Ulrich Moltzan sub IV. s., welcher zuerst im Jahre 4364 als auf Grubenhagen gesessen vorkommt, und Stifter der Grubenhagenschen Linie ist, Fm^'nach lebten dagegen noch geraume Zeit, wie folgende Urkunden bis gegen Ende des 44ten Jahr- Quasimodog. Hunderts solches bezeugen. Z. 2. u. sä 4V. Bernt, sä IV. s. Ulrich, Brüder, geheißen Moltzane, Knapen, verkaufen für sich und ihres verstorbenen Bruders Heinrich Moltzan hinterlassenen unmündigen Sohn Lüdeke Moltzan, dem Kloster Dargun ihr Dorf Uperst. Bernt und Ulrich, Brüder geheißen Moltzan, verkaufen mit Bewilligung ihrer nächsten und 6. a. Gnoyn, ihrer lieben Freunde, dem Kloster Dargun das Dorf zu Uperst o. für 4330 Marck iiM^ -zungf. Sundescher Pfennige, versprechen, bey Ucbernahme der Gewährleistung, wegen der von Claus Hahn auf solches Gut gemachten Ansprüche, daß die Kinder ihres Bruders Heinrich, dem Gott gnädig sey, nämlich Lüdeke und dessen Schwester Oleghart, sobald selbige zu ihren mündigen Jahren gekommen, sich vor dem Lehnherrn aller ihrer Rechte und Ansprüche auf solches Dorf begeben sollen, bezeugen ferner, daß das Kloster ihnen auf solches Kaufgeld sogleich 900 Marck Sundescher Pfennige baar ausgezahlt, für die übrigen 630 Marck ihnen aber die jährlichen Hebungen von 27 Marck Geldes im Dorfe Plötze und von 30 Marck Geldes zu Teysyn cedirt habe, und bekräftigen, nachdem sie die Größe dieses Dorfes, aus 24 Hufen bestehend, angegeben haben, diese Urkunde mit ihren anhangenden Siegeln. Orig. in Plattdeutsch. Spr., an welchem die beiden Siegel der Gebrüder Berend und Ulrich Moltzan sub IV. und IV. s. gegenwärtig aber schon fehlen, Berends Siegel, nach dem Zeugniß des vormaligen Archivars Schultz jun. Hieselbst in seinen im Jahre 4738 angefertigten vorhin erwähnten Nachrichten von den hiesigen Gütern dieses Geschlechts, der Zeit, wiewohl sehr beschädigt, noch daran befindlich, und nur ein Helm mit einem doppelten Federbusche darinn kenntlich gewesen seyn soll. Z. 2. b. Nicolaus, Herr zu Werle-Güstrow, bewilligt, daß das Kloster Dargun, nachdem dasselbe u. a. Güstrow 430 Marck lübsch baar an ihn ausgezahlt habe, das in der Voigtey Kaland belegene aus 3 ^ freyen und 17 steuerpflichtigen Hufen bestehende ganze Dorf Uprast (Uperst) mit allem Zubehör w., auch Ober- und Unter-Gerichtsbarkeit, von den düchtigen Knapen Bernard und Ulrich, Brüdern genannt Moltzan, kaufen und besitzen möge, sowie gedachte Gebrüder Moltzan und deren Vorgänger seit langen Zeiten dasselbe besessen haben, jedoch mit Vorbehalt des Hunde-Korns und der jährlichen großen und kleinen Beede von 47 steuerpflichtigen Hufen dieses Dorfes. Orig. in latein. Spr. 2« 8 '! Nti IV. ^ Berend Moltzan, Knape, wegen seiner Gemahlinn des Herzoglich Mecklenburgschen Ministers Otto von Dewitz, Grafen von Fürstenberg Tochter, in Streit mit desselben mitbelehnten Vettern, über die Fürst en- bergsche Erbfolge. Weil der Herzoglich Mecklenburgschc Minister Otto von Dewitz, Graf von Fürstenberg, und sein Sohn Eckard nach 1362, Jan. 26. ohne Söhne gestorben waren, so entstand über die Erbfolge ein Streit zwischen des mitbelehnten Grafen Ulrichs Söhnen Eckard, Jacob und Gerhard, und Graf Ottens Schwieger-Söhnen Joachim-Gans, Herrn zu Puntlist, dem Ritter Johann von Moltke und dem Knapen Berend Moltzan «üb IV. -V a. ck. Dobrane Die letztern (die Schwiegersöhne) riefen den Herzog Albrecht zu Mecklenburg um Hülfe Mittwochen ^ cedirten dagegen demselben alle Gerechtigkeit ihrer Hausfrauen im Lande zu Röbel, welche ».Margaretha. Graf Otto inne-gchabt, und versprechen, daß ein jeder von ihnen dem Herzoge auf desselben Kosten ein halbes Jahr mit 1k Mannen und Helmen dienen wolle, und die von ihnen darüber ausgestellte Urkunde befestigten sie mit ihren anhangenden Siegeln. Orig. in Plattdeutsch. Spr., an welchem die Siegel gegenwärtig aber schon fehlen; abgedr. in Gerdes Sammlung w. sMK. KK3. eonf. von Rudloff, Mecklenburgschc Geschichte, Th. 2. Bd. 2. PSA. 464. 8 4. ml IV. kl. Ulrich Moltzan, Ritter, wohnhaft zu Gr üben Hagen, will die Malchowschen Kloster - Dörfer Wangelin und Lipen in Schutz nehmen. a <1. Warne Ulrich Moltzan, Ritter, wohnhaft zu Grubenhagen (?,Jck Vlrich Moltzan ridder vnd wone ^ctta^nach^ tll dem Grubenhagen«) verheißt, daß er die dem Kloster Malchow zuständigen Dörfer Wangelin O-uasimodog. und Lipen, eben wie seine eigene Güter gegen jedermann vertheidigen und beschützen wolle, so lange das Kloster sie unter seinem Schutze lassen würde, und bekräftiget solchen Revers durch Anhängung seines Siegels. Abschrift in Plattdeutsch. Spr., von dem Dobbertinschen Küchen- Meister Daniel Clandrian und Christof Mörder, beide Herzogliche Secretarien, auf Befehl des Herzogs Ulrich zu Mecklenburg 6. 6. Doberan 16. April 1376, nach dem der Zeit im Kloster Malchow befindlich gewesenen Original gefertigt, welche, wenngleich sie nicht völlig bis zu Ende der Urkunde geht, dennoch bis dahin mit einer von einer beglaubigten Abschrift genommenen vollständigen Copie tvörtlich übereinstimmt. Anmerckung. Diese Urkunde ist die älteste, in welcher das Gut Grubenhagen als eine Moltzansche Besitzung, und zwar eines Ritters Ulrich Moltzan vorkommt, und giebt zu zweyen wichtigen und interessanten Fragen Veranlassung: X. Zu welcher Zeit ist solches Gut an die Moltzane gekommen? L. Ist der darum erwähnte Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, der vorhin §. 2. u. Ii. ad ann. 1339 23 als Knape und in der Folge auch als Ritter vorkommende Ulrich Moltzan sub IV. also Berend Moltzans «üb IV. X. Bruder, und Lüdeke Moltzans sul> III. s. Sohn, oder ist er nur Zeitgenosse desselben?! sä Wird zwar die Verleihungs-Urkunde, wodurch Grubenhagen c. I>. an die Moltzane gekommen, weder im Großherzoglichen Archiv, noch in gedruckten Urkunden-Sammlungen, sowenig im Original als abschriftlich oder extractive aufbewahrt, so bezeugen dagegen drey ältere Urkunden, resp. isaz uo. 1243. X. KnI. .lul. alte Abschrift. it. Clandrianschcr Extract aus solcher und den übrigen Güstrow- schen Dom-Capitels-Urkunden, auf Befehl des Herzogs Ulrich zu Mecklenburg Gemahlin« Elisabeth im Jahre . I38K gefertigt. 27 äe so. 1302. 14. Febr. iM2,i4.Fe!>r. VVe8tyIisI, Non. ineä. lom III. in äiplomstsvio Vvbeis» nensi, sä snn. 1302. äs so. 1310, 23. Oct. isio, 2S.Ott. Orig. in Plattdeutsch. Spr. in denen ein Heinrich Grubo, Ritter, ein Grubo de Grubenhagen, armiKer, und ein Herr Grube von Grubenhagen vorkommt, daß Grubenhagen der Zeit, also wenigstens bis 1310, ein Gruben-Gut war. Grubenhagen e. p. kann also erst zwischen 1310 und 1364 an die Moltzane gekommen seyn, und ist höchst-wahrscheinlich von dem, zwischen 1347 und 1348 verstorbenen Water des in vorgedachter Kloster Malchowschen Urkunde vom Jahre 1364 als auf Grubenhagen gesessen vorkommenden Ritters Ulrich Moltzan 8ub IV. s., nämlich dem Ritter Lüdeke Moltzan 8ub III. s., dessen Water, der Ritter Bernard oder Berend Moltzan 8»b II. 4. im Jahre 1324, und wahrscheinlich schon im Jahre 1320, nicht mehr war, erworben worden, und zwar nicht allein von ihm, sondern auch zugleich von seinem Bruder dem Ritter Heinrich Moltzan «üb III. ^V, (wahrscheinlichen Stifter der Schorsowschen Linie und ersten Erwerber Schorsows) weil die Schorsowsche Linie, wie weiter unten Abschnitt 2. beim Jahre 1463 erwiesen worden, einen würcklichen Antheil an Grubenhagen e. ?. hatte, zu welchen Pertinentien ein Antheil an dem Dorfe Haghen, an beiden Lukowcn, an Bartz, an Nienhagen, an Woldesow (unbezweifelt das heutige Moltzow) und an Rambow gehörte. War nun der Ritter Lüdeke Moltzan «uli III. s., wie nicht zu bezweifeln steht, und nicht sein jüngster Sohn der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «üb IV. s., der erste -Erwerber von Grubenhagen, so darf man als gewiß annehmen, daß nicht alleine dieser seit 1364 als auf Grubenhagen gesessen vorkommender Sohn Ulrich als der Stifter der Grubenhagenschen Linie, sondern auch seine beiden andern Söhne, nämlich der Knape und nachherige Ritter und Herzoglich Pommersche Marschall Berend Moltzan «ub IV. als Stifter der Woldeschen Linie und sein ältester Sohn Heinrich Moltzan, als der Stifter der ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, gleich der Schorsowschen Linie, auf Grubenhagen mitbelehnt worden, und daß solches Gut mithin ein Gesammt-Lehn dieser vier Moltzanschen Linien war, und Beweise dafür finden sich s. in dem weiter unten angeführten, zwischen der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie im Jahre 1463 aufgerichteten Auseinandersetzungs-Bertrage über die nachgelassenen Erb- und lävz Pfandgüter der zwischen 1432 und 4463 ausgestorbenen Schorsowschen Linie, indem derselbe die Vererbung des solcher Schorsowschen Linie zuständig gewesenen Antheils an Grubenhagen e. ?. auf gedachte drey Moltzansche Linien auf Osten und Kummerow, auf Wolde und auf Grubenhagen, nicht undeutlich bezeugt Ii. in der weiter unten angeführten von dem Herzoge Albrecht 7 zu Mecklenburg im Jahre 1330 (da nur eben-genannte drey Linien noch bestanden) allen Moltzanen erthcilte Erbfolge - Wer- Ii/August, sicherung, in welcher ihre Lehnen Gesammt-Lehne genannt worden, und e, in verschiedenen, im ersten Viertel des 17ten Jahrhunderts, da Grubenhagen o. ?. durch Konkurs aus diesem Geschlechte gefallen war, und von zweien zum Grubenhagenschen Hause gehörenden Linien auf Trechow und Ulrichshausen in vier verschiedenen Antheilen aus Kreditoren Händen wieder angekauft worden, über solche vier Antheile ertheilten Lehnbriefen, worinn es heißt: »welcher durch geschehene Cession und Kauf ein neues Lehn geworden.« Diese Beweisstellen zeugen zu deutlich für die ungefähre Zeit der Erwerbung Grubenhagens c. p. und für die vormalige Gesammt-Eigenschaft desselben in Hinsicht auf die genannten vier Moltzanschen Linien auf Schorsow, auf Osten und Kummerow, auf Wolde, und auf Grubenhagen, als daß selbige noch zweifelhaft seyn könnte, und ersetzen mithin einigermaßen den Mangel des ersten Lehnbriefes. ? sä L. Ist der darinn genannte Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, der vorhin Z. 2. s. b. sä smi. 1339 psK. 23 als Knape und in der Folge auch als Ritter vorkommende Ulrich Moltzan 8ub IV. s, also Berend Moltzans 8ub IV. Bruder, und Lüdeke Moltzans 8ub III. g. Sohn, oder ist er nur Zeitgenosse desselben? Diese wichtige Frage würde sehr leicht zu entscheiden sein, wenn die Originalien, entweder ,IZ64 jener Malchowschen Kloster-Urkunde vom I. 1364 über die Dörfer Lipcn und Wangelin, oder QmAodo?. der weiter unten beim I. 1391 Donnerstag vor Palmen, bemerckten, eben solche Dörfer be- iMi treffenden Urkunde dieses Klosters, welche beide offenbar von Einem und demselben Ritter Ulrich ^ Moltzan auf Grubcnhagen ausgestellt und besiegelt worden, zur Hand wären, oder wenn an der hier unten zunächst folgenden Original-Urkunde von 1364 Viti et Noäe8ti, welche von vu.'" eben demselben Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagcn ausgestellt und besiegelt worden, dessen Siegel gegenwärtig noch befindlich wäre, ^ weil man alsdann durch Vergleichung solcher Siegel an diesen drey Urkunden, mit dem an ,.ro- einer, unten beim I. 1382 vorkommenden Urkunde der beiden Gebrüder Berend Moltzan 8ul> »lartini Lpi. 1^ . und Ulrich Moltzan 8uli IV. kt. befindlichen Siegel des letztern, von der Identität oder Verschiedenheit desselben und des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, sich überzeugen könnte. Da diese Vergleichung aber nicht anzustellen ist, und die Abstammung des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen in keiner Urkunde ausdrücklich angegeben worden, so ist dieselbe oder die Identität dieses Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, und Berend Moltzans 8ul, IV. .4. gleichnamigen und gleichzeitigen Bruders, nämlich des Knapen und nachherigen Ritters Ulrich Moltzan «üb IV. -i., nur durch Hülfe historischer Nachrichten und daraus zu ziehender Folgerungen zu erweisen, und solche Nachrichten enthalten folgende Urkunden ''^loä^'i'." 1- die im nächstfolgenden H. 5. angeführte Urkunde vom I. 1364 Vit! et 41o6e8ti, in welcher ein Ritter Ulrich Moltzan, wohnhaft zu Grubenhagcn, für einen Berend Moltzan de Oysta (von oder zu Osten) wegen einer 36 Marck 4 ßl. Slavischer Pfennige betragenden Schuld-Forderung eines gewissen Nicolaus Elers sich verbürgt, wo der Haupt-Schuldner Berend Moltzan unbezweiselt des Ritters Lüdeke Moltzan 8ud III. ». hinterlassener, vorhin Z. 1. 2. und 3. genannter zweiter Sohn Berend Moltzan 8ub IV. ^4. ist, weil sämmtliche Urkunden aus der zweiten Hälfte des 14ten Jahrhunderts, nur von Einem Berend Moltzan sprechen, und wo sein Bürge der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagcn, wenngleich beide sich in dieser Urkunde nicht Brüder nennen, ebenfalls ohne Zweifel sein vorhin beim I. 1359 genannter Bruder Ulrich Moltzan 8uli IV. u. ist, weil, wenn auch außer diesem seinem Bruder und nunmehrigen Ritter Ulrich Moltzan 8ub IV. n. noch ein anderer Ritter dieses Namens um dieselbe Zeit lebte, wie im folgenden gezeigt worden, der aber mit diesen beiden Brüdern Berend und Ulrich Moltzan 8u1i IV. aV. und IV. u., nach keiner einzigen Urkunde in Geschäfts-Verbindung gestanden zu haben scheint, sondern allemal, so oft derselbe in Urkunden vorkommt, nur als Zeuge auf Seite der Herrn zu Werle-Goldberg, deren Rathgeber er war, erscheint, doch allemal wahrscheinlicher ist, daß der Bruder, als daß der Vetter die Bürgschaft übernommen habe, zumal Bürgschaften von den nächsten Verwandten gewöhnlich geleistet wurden, wie in der Folge häufige Beispiele davon vorkommen werden. 1373. Aller Heil, 2. 3. Die weiter unten bey den Jahren 1375 All. Heil, und 1463. 20. März geführten 2MMärz. Urkunden, wo nach der erster», in welcher dem Knechte Moltzan zu Schorsow und seinen Erben, das Land Malchin von den Herrn zu Werle verpfändet wurde, die beiden Gebrüder und Ritter Berend Moltzan 8iil> IV". ^4 und Ulrich Moltzan 8ub IV. u., als die unbezwei- felten nächsten Vettern und eventuelle Erben des Pfandnehmers, von den Pfandgebern das Versprechen der Erfüllung des Pfand-Handels zuerst entgegennahmen, nach der andern Urkunde n^N°v ^ Verbindung mit den bey den Jahren 1482. 1491. 1492. und 1492 be- 1491. >492. merkten Urkunden, nicht nur des Ritters Berend Moltzan 8uli IV. ^4. entfernte Descendenten auf Wolde und Pentzlin, sondern auch der Ur-Enkel und Ur-Ur-Enkel des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen tjuue8t,, nämlich Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. st. und Wedege Moltzan auf Grubenhagen w. 8ub IV. e., nach dem zwischen 1452 und 1463 erfolgten Aussterben der Schorsowschen Linie, als Eigenthümcr der Schorsowschen Güter und als Pfand-Inhaber des Landes Malchin auftreten. Nach diesen völlig unzweydeutigen Beweisen kann über die^ Identität des in jener, die Malchowschen Kloster-Dörfer Wangelin und Lipen betreffenden Urkunde vom I. 1364 vorkommenden Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, und Berend Moltzans 8uli IV. ^4. gleichnamigen Bruders Ulrich Moltzan 8uli IV. u., welcher schon im nächstfolgenden §. 5. beim I. 1364 als Ritter vorkommt, kein Zweifel mehr übrig seyn; und eben sowenig kann das würckliche Daseyn eines andern von ihm verschiedenen gleichzeitigen und vorhin ml 1. bereits erwähnten Ritters Ulrich Moltzan, der in der Eigenschaft als Werle-Gold- i3lisi.iki.Zum. bergschcr Rath, welcher Titel demselben in einer Urkunde cl. <1. Malchin 1366. 15ten Jun. 1393 —137«. ausdrücklich beygelegt ist, von 1363 bis 1376, häufig und nur als Zeuge auf Seiten der Herrn von Werle-Goldberg und in ^deren Gefolge vorkommt, Zweifel oder Verwechselung 1371. Gregor, veranlassen, theils weil derselbe in einigen solcher Urkunden (s. unten beim Jahre 1371 itom l'373 ^ 1375) mit dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen oder Berend Moltzans 8uli IV. .4. gleichnamigen Bruder dem Ritter Ulrich Moltzan 8u1i IV. u. zusammen erscheint, to^ prnxinio weil sein unten beim Jahre 1382, in der Anmerckung beschriebenes Siegel, von dem in-iriini ebendaselbst beschriebenen Siegel des Ritters Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) 8u1) IV. it., ' ^ Bruders des Ritters Berend Moltzan 8uli IV. ^4 ziemlich verschieden ist, 29 und theils weil er nach 1376 15. März, da des Ritters Berend Moltzan sub IV. ^ Bruder, der Ritter Ulrich Moltzan 8ub IV. »., oder der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen noch (15. März.) lange lebte, in Urkunden nicht weiter vorkommt. Nach möglichst gründlicher Beantwortung dieser zweiten, hier so wichtigen Frage 8ub R., kann es nunmehro nicht weiter bedencklich seyn, den in obiger, die Malchowschen Kloster-Dörfer Wangelin und Lipen betreffenden Urkunde vom Jahre 1364 und in jungem Urkunden bis zum Jahre 1391, mit und ohne die Bezeichnung: »auf Grubenhagen gesessen oder wohnhaft,« vorkommenden Ritter Ulrich Moltzan, bei obwaltenden Gründen, daß derselbe da, wo solche Bezeichnung fehlt, dennoch der, sowohl in solcher, gedachte beide Kloster-Dörfer betreffenden, als auch in der im nächstfolgenden Z. angeführten Urkunde ebenfalls aus dem Jahre 1364 vorkommende Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen seyn müsse, und mit Ausnahme 1364 jenes Werle-Goldbergschen Raths und Ritters Ulrich Moltzan, für den gleichnamigen und gleich- zeitigen Bruder des Ritters Berend Moltzan sub IV. nämlich für den Ritter Ulrich Moltzan sub IV. s., und mithin diesen für den Stifter der Grubenhagenschen Linie zu halten. §- 5. sä IV. Bernard Moltzan de Oysta (von oder zu Osten) als Hauptschuldner, sä I V. s. Ulrich Moltzan, Ritter, zu Gruben Hagen, als Bürge, im Betreff einer von Heinrich Snakenborch und Arnold Lewetzow für den erstern übernommenen Bürgschaft auf 36 Mck. 4 ßl. Slavischer Pfennige. Bernard Moltzan de Oysta als Hauptschuldner (>eru8 cspitsneu8) und Ulrich Moltzan ck, 6. Malchin Ritter, wohnhaft zu Grubenhagen (moisn8 in tZrubmäisKen) als Bürge (voru8 eompro- ^ MI880I-) verbinden sich gegen Heinrich Snakenborch und Arnold Lewetzow den jüngern, zur Schadloshaltung wegen von denselben für den erstern, als den Hauptschuldner eines gewissen Nicolaus Elers auf 36 Marck 4 ßl. Slavischer Pfennige übernommenen Bürgschaft, und bekräftigen diesen Revers durch Anhängung ihrer Siegel. Orig. in latein. Spr, an welchem die Siegel beider Moltzane gegenwärtig jedoch schon fehlen. Anmerckung. Daß beide in diesem Reverse sich nennende Moltzane, nämlich der Hauptschuldner Berend Moltzan de Oysta, und der Bürge, Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, wenngleich sie sich nicht Brüder darinn nennen, dennoch Brüder sind, und zwar die vorhin §. 1. 2. und 3. genannten beiden Gebrüder Berend Moltzan 8ub IV. und Ulrich Moltzan IV. a., solches ist vorhin Z. 4. sä I. bereits gezeigt. § «. sä IV. ^ Berend Moltzan, Ritter, Marschall des Herzogs Casimir von Stettin, als Bürge auf Seite dieses Herzogs bey dem im Jahre 1368 zwischen demselben und dem Herzoge Albrecht zu Mecklenburg aufgerichteten Frieden, welche Vereinbarung zwischen bäden Herzögen mit dem gegenwärtig noch anhangenden Siegel ck. ä. Demmm dieses als Bürge dabey zugegen gewesenen Ritters und Herzoglich Pommerschen Marschalls nachAUerHeiu Berend Moltzan befestiget worden, (7. Nov.) auf dessen »res ein links-gekehrter Helm mit einem hinten daran befindlichen Handgriffe oder sonstiger Zierde; auf dem Helme 7 Federn oder Pfeile und darüber ein dem Ansehen nach, aus noch mehreren Federn bestehender Federbusch, und umher folgende Umschrift: 8 LLKN.4HVI. IUOI/IX VV. A1H.I4W. Pommersches Orig. in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. Daß der bei Schließung dieses Friedens als Bürge zugezogene Ritter und Herzoglich Pommcrsche Marschall Berend Moltzan kein anderer ist, als der vorhin Z. 1. 2. 3. und 5. vorgekommene Knape Berend Moltzan 8ub IV. ^., des Ritters Lüdeke Moltzan 8ub III. s. Sohn, und des Knapen und Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. s. Bruder, solches geht daraus hervor, weil keine einzige Urkunde aus der 2ten Hälfte des 14ten Jahrhunderts von zwey verschiedenen Knapen oder Rittern dieses Namens spricht. 8 so s 5' »ck IV. ^.. Bernard, I ^ ^ »6 IV a Ulrich Gebrüder Moltzan, Ritter, eine von Lorenz, Herrn zu Werls -Güstrow übernommene und von ihnen beim Verkauf des Dorfes Uperst, dem Kloster Dargun schuldig gebliebene Summe von 160 Marck Sundescher Pfennige betreffend. 6. Güstrow Lorenz, Herr zu Werls-Güstrow bekennet, daß er die Schuld von 160 Marck Sundescher ser. 2. insr» Pfennige, mit welcher die gestrengen Ritter, Herr Bernard und Herr Ulrich Moltzan, Gebrüder, Pauli.'" ^tn Kloster Dargun, wegen der beim Verkauf des Dorfes Uperst übernommenen Gewährleistung verhaftet gewesen, übernommen habe, und verheißt dem Kloster, unter Zustimmnng der Lcvzowen, als jährliche Zinse von solchem Kapital, eine Hebung von 18 Marck gleicher Münze aus der großen Beede in gedachtem Dorfe, welche dasselbe so lange einnehmen solle, bis das Kapital von ihm und seinen Erben ausgezahlt worden. Orig. in latein. Spr. §- 8- sä IV. s. Ulrich Moltzan, ehrlicher Mann, als Pfandnehmer einer Hebung von 10 Marck lübsch aus den Dörfern Damen und Sagel, wie auch des Dorfes zu Moltzow, nebst dem Gerichte, Beede und Dienste. Ulrich Moltzan, Ritter, als Zeuge. 1371, Gregor. Johann, Herr zu Werls - Goldberg verpfändet dem ehrlichen Manne Ulrich Moltzan und dessen Erben, für 330 Marck lübsche Pfennige, die jährliche Hebung von 10 Marck lübsch aus den Dörfern zu Szagel und Damen, und ferner das Dorf zu Moltzow, nebst dem Gerichte, Beede und Dienste, und als Zeuge war dabey zugegen des Pfandgebers lieber getreuer Ulrich Moltzan Ritter. Abschr. und in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. Daß der hier genannte Pfand-Nehmer, der ehrliche Mann Ulrich Moltzan kein anderer ist, als des Ritters Berend Moltzan 8»I> IV. gleichnamiger und gleichzeitiger Bruder, der vormalige Knape und jetzige Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen 8ub IV. «., dazu enthält die weiter unten, Abschnitt 2, Abtheilung 2, bemerckte Verleihungs-Urkunde der Herzöge Heinrich des ältern und Heinrich des jüngern zu Mecklenburg, für ihren Marschall Lütke Moltzan zu Grubenhagcn 8ub IV. ck., Ur-Enkel des eben genannten Ritters Ulrich Moltzan zu Grubenhagen zc. suli IV. »., über eben diese Dörfer Damen, Sagel und Moltzow, 1462, 6. ei. 10. März 1162, den deutlichsten Beweis, indem die Herzöge darum sagen: I». März, VN82K veckckeien ckk ^voucke8el>e» Hern» 8ine» olckerenn (Vor-Eltern) to langen» »ticke» tovoren vvrpancket Iiebbenn.^ Daß der Pfandnehmer in dieser Pfand - Verschreibung weder Herr noch Ritter ausdrücklich genannt worden, solches kann keinen Zweifel erregen, weil wenn derselbe, nicht Ritter, und also nicht des Ritters Berend Moltzan 8»Ii IV. 2V schon sxit 1361 als Ritter vorkommende und lange nach Verpfändung dieser Dörfer noch lebende Bruder, Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. s. war, der Pfandgeber ihn den ehrlichen Knecht oder Knapen würde genannt haben, gleichwie die IZ7Z weiter unten bemerkte Urkunde vom I. 1375 Aller Heil, von dem Knapen oder Knechte Moltzan All. Huligcn. « zu Schorsow also spricht, und weil auch des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uh IV. s. Bruder, der Ritter :c. Bartolom Berend Moltzan 8»Ii IV. 2V in der weiter unten ß. 11. kl. angeführten Urkunde vom I. 1373 Bartholomäus, von dem Herrn zu Werls ebenfalls ehrlicher Mann, wiewohl mit dem Zusätze, Herr und Ritter, genannt worden, sowie man auch erwägen muß, daß in jener abschriftlichen Pfand-Verschreibung, der Titel, Ritter oder Herr, durch ein Versehen fehlen mag. Diese Gründe dürften zugleich aber auch hinlänglich seyn zum Beweise der Verschiedenheit des Pfand-Nehmers von einem, außer dem schon bekannten und in dieser Pfand - Verschreibung auch als Zeuge vorkommenden Werle-Goldbergschcn Rath und Ritter Ulrich Moltzan, in Urkunden aus dem Zeiträume von 1310 In Ootavs petri et Pauli, bis 1373 All. Heiligen, gleichfalls vorkommenden gleichzeitigen Knapen Ulrich Moltzan, der einen Bruder, Namens Hermann Moltzan hatte, welche beide Brüder jedoch niemals als auf Grubenhagen oder dazu gehörigen Gütern gesessen, auftreten. 31 K. 9. sck IV. ^ Berend, ^ ->>IIV. Ulrichs Bruder M°ltza°,R.lt-r, Lüdeke I Moltzan, Knapen als Zeugen bei Ertheilung des höchsten Marschall- Amtes im Werlc-Güstrowschen Landes - Antheil an die Levzowen. Herr Lorenz und Johann, Gebrüder, Herrn zu Werle-Güstrow, ernennen ihren lieben treuen ck. ^Güstrow Herrn Heinrich Lewetzow und- dessen Erben zu ihrem höchsten Marschall, und belehnen denselben ?li>i!i>pi et mit dem Marschall-Amte nebst dem dazu gelegten, in der Voigtey zum Neuen-Kaland belegenen, jetzt Smeckerschen Dorfe Woklenze, für jetzt aber mit der Anwartschaft auf solches Dorf, und geloben die Festhaltung dessen, ihm und seinen Erben und zu deren treuen Hand, auch den Gebrüdern und Rittern Herrn Berend und Herrn Ulrich Moltzan, wie auch den Knapen Lüdeke und Lüdeke Moltzan. Alte Abschrist eines vom Orig. genommenen Transsumts des Raths der Stadt Malchin; imgleichen eine vom Orig. genommene beglaubigte jüngere Abschrift aus dem 16ten Jahrhundert. Anmerckung. Kann es zwar keinen Zweifel leiden, daß die in dieser Verleihungs - Acte als Zeugen vorkommenden Brüder und Ritter Berend und Ulrich Moltzan, die bisher Z. 1 — 8 vorgekommenen Brüder und Ritter, (anfangs Knapen) gleiches Namens, nämlich Berend Moltzan «üb IV. und Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. g., sind, weil hiesige Urkunden überhaupt nur von Einem solchen Brüder-Paar in diesem Geschlechte sprechen, so ist es dagegen zweifelhast, wer die beiden andern Zeugen und Knapen, Namens Lüdeke Moltzan und Lüdeke Moltzan sind. Hiesige Urkunden aus dem letzten Viertel des 14ten und dem ersten Viertel des löten Jahrhunderts sprechen von drey gleichzeitigen, aber nicht von mehrern Knapen dieses Namens und alle drey waren Brüder-Söhne und zwar Söhne der eben genannten beiden Gebrüder und Ritter Berend Moltzan «ub IV. und Ulrich Moltzan auf Grubenhagen w. «ub IV. a., wie auf deren vorhin beim Jahre 1339 psK. 23 gleichfalls vorgekommenen, der Zeit schon verstorbenen altern Bruders Heinrich Moltzan, Stifters der altern Pommerschen Linie auf Osten und Kum- merow, dessen Sohnes Lüdeke Moltzan bey eben demselben Jahre auch bereits Erwähnung geschehen. Zweyen dieser drey Gebrüder Heinrich, Berend und Ulrich, müssen jene beiden Zeugen und Knapen, Namens Lüdeke Moltzan und Lüdeke Moltzan also angehören. Ouaer. Welchen beiden? Daß Heinrichs Sohn Lüdeke Moltzan, der sich fast bis an das Ende seines Lebens in den Mecklenburgischen Landen aufgehalten und gegen Ende des 1-lten Jahrhunderts auch als Wer- lescher Marschall vorkommt, bei solcher Verleihung an die Levzowen, als Zeuge nicht zugegen gewesen, dazu sind keine Gründe vorhanden. §. 10. uck IV. Berend Moltzan, Ritter, einen zwischen seiner Schwieger-Mutter Anna und Hartwig Wotzenitz geschlossenen Vertrag betreffend. Berend Moltzan, Ritter, ertheilt seine Genehmigung des zwischen seiner Frauen Mutter zxhomasApost Anna und Hartwig Wotzenitz geschlossenen Vertrags, und befestiget solche seine Genehmigungs- Acte durch Anhängung seines gegenwärtig noch daran befindlichen, aber sehr schadhaft gewordenen und von seinem vorhin beim Jahre 1368 29 beschriebenen Pettschafte abweichenden Siegels, auf welchem die Umschrift gänzlich abgescheuert, in dem untern Theile der »reu aber ein rechtsgelehnter französischer Schildsichtbar, worinn linker Hand eine Rebe mit drey Blättern zwar noch zu erkennen, das auf der rechten Seite aber befinvlich gewesene Bild (ohne Zweifel zwey Hasenköpfe) gänzlich abgescheuert ist, und in dem obern Theile der sie» ein rechtsgekehrter Helm sich befindet, an welchem hinten eine Schleife oder sonstige Zierde herabhängt; ob auf dem Helme ein Federbusch gewesen, solches ist nicht zu bestimmen, weil das Siegel rings umher sehr verletzt ist. Orig. in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. Ist das an dieser Genehmigungs - Acte des Ritters Berend Moltzan, welcher unbezweifelt der vorbin §. 1 bis 3 und 3. 6. 7. 9. genannte Knape, Ritter und Herzoglich Pommersche Gebrüder 32 Marschall Berend Moltzan 8nb IV. ^ ist, befindliche Siegel, hier zwar das erste, in welchem sich die beiden Hasenköpfe und die Rebe mit drey Blättern, oder das jetzige Moltzansche und Maltzansche Familien-Wapen, befindet so trifft man solche Bilder doch schon früber in den Moltzanschen Siegeln an, indem auch eben dieses Ritters Berend Moltzan 8ub IV. Groß - Vater - Brüder, nämlich die Ritter Ludolf Moltzan 8ub II. 2. Ulrich Moltzan 8uli II. 3. Heinrich Moltzan 8ub II. 3. und der Schwerinsche Bischof ^ Moltzan, Hermann Moltzan 8uli II. 6. dieselben führten, sowie auch die schon erwähnten beiden Gebrüder und Knapen Schorsowscher Linie, nämlich: Moltzan zu Schorsow und Heinrich Moltzan zu Schorsow, Zeitgenossen und wahrscheinliche Vater-Bruder-Söhne dieses Ritters zc. Berend Moltzan 8uli IV. und ein um die Mitte des 14ten Zarhunderts in Urkunden verschiedentlich vorkommender Werle- Goldbergscher Ritter Heinrich Moltzan, welchen man für den eben bereits genannten Vater dieser beiden Gebrüder und Knapen Moltzan zu Schorsow, nämlich für den beim Jahre 1374 zuerst als auf Schorsow gesessen, genannten Ritter Heinrich Moltzan und für des Ritters Berend Moltzan 8ub IV. ^ Vaterbruder Heinrich Moltzan 8ub III. ^ halten darf, dieselben Bilder in ihren Siegeln hatten. §. II. s. sä IV. ^ Berend Moltzan, Ritter, Herr, ehrlicher Mann, als Pfandnehmer des Hauses, Stadt und Landes Staven- hagen, imgleichen sein Sohn > sä IV. L. Lüdeke Moltzan, (Knape), und sein Bruder sä IV. s. Ulrich Moltzan, Ritter, ferner sein Brudersohn Lüdeke Moltzan, Knecht, und noch drey Knechte, nämlich: Moltzan von Schorsow, Bertold ) und ! Gebrüder Moltzan, Ulrichs Söhne, Eghard ) und Ulrich Moltzan, Ritter, als Zeuge. >Z7S " Lorenz und Johann 3, Gebrüder, und deren Vetter Johann 6, Herrn zu Werle verpfänden Bartholomaus.^^ ehrlichen Manne, Herrn Berend Moltzan, Ritter, und seinen Erben, gegen eine Anleihe von 9999 Marck guter lübscher Silber-Pfennige, deren 4 so gut sind, wie ein Witt-Pfennig, Haus, Stadt und Land Stovenhaghen mit allen Nutz- und Zubehörungen, und geloben solches dem Pfand-Nehmer und seinem Sohne Lüdeke Moltzan und zu deren Hand, seinem (des Pfand-Nehmers) Bruder, Ritter Ulrich Moltzan, wie auch seinem (des Pfandnehmers) Brudersohne, dem Knechte Lüdeke Moltzan, ferner dem Knechte Moltzan von Schorsow, und den Gebrüdern und Knechten Bertold und Eghard Moltzan, Ulrichs Söhnen, und als Zeuge war dabey zugegen ihr (der Pfandgeber) lieber getreuer, der Ritter (und Rath) Ulrich Moltzan. Eingelösetes Orig. in Plattdeutsch. Sprache. Anmerckung. Außer dem historischen Interesse dieser Pfand-Verschreibung, welches sich auch weiter unten im zweiten Abschnitte bei Erwähnung der dieses Ritters Berend Moltzan 8ub IV. ^ hinter- lassenem Sohne Lüdeke Moltzan 8ub IV. L. ertheilten Pfand-Verschreibung über Pentzlin vom Jahre 1414, deutlich zeigen wird, ferner außerdem, daß selbige uns mit dem ausdrücklich darinn genannten Sohne dieses, als Pfandnehmer des Landes Stavenhagen darinn vorkommenden Ritters Berend Moltzan 8ub IV. nämlich dem Knapen Lüdeke Moltzan 8ub IV. V. bekannt macht, und im Betreff des darinn als Gelübds-Empfänger genannten Brudersohnes dieses Pfand-Nehmers, nämlich des Knechtes oder Knapen Lüdeke Moltzan, obige Anmerckung sä §. 9. hier gleichfalls gilt, ist solche Urkunde auch wegen der darinn, als Ulrich Moltzans Söhne vorkommenden beiden Gelübdscmpfänger, Brüder und Knapen, Bertold und Eghard Moltzan von einiger c: 54- NO L L) NO V NO L ä. 6. Güstrow 33 Wichtigkeit, indem ihrentwegen die Frage entsteht: Waren sie vielleicht Söhne des darinn als Gelübds - Empfänger gleichfalls genannten Berendschcn Bruders, nämlich des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen -sub IV. s.? Diese Frage ist nicht anders als verneinend zu beantworten, und zwar aus folgenden Gründen: Der in dieser Pfand-Verschreibung als Gelübds-Empfängcr vorkommende Berendsche Bruder, der Ritter Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) sub IV. s., wird ausdrücklich Ritter darinn genannt; Ulrich der Vater der beiden Gebrüder und Knapcn yusest. aber weder Herr noch Ritter, indem es bei ihnen blos heißt, Ulrichs Söhne. Unsere alten Vorfahren waren sehr pünctlich, sie legten den Rittern, sobald selbige mit Knapen concurrirten, nicht nur stets den Ritter- oder Herrn-Titel, als eine der Zeit sehr hochgeachtete Würde bey, sondern fügten oft auch noch den Titel, Herr hinzu, Scheidt, a. a. O. pag. 63 — 71. wogegen Knapen oft auch ohne den Knape n-Ti tel genannt werden, wie die hier vorkommenden und sonstige Urkunden solches vielfach bestätigen und der vorhin in einer abschriftlichen Urkunde beim Jahre 1371. psK. 36 vorgekommene, dieser feststehenden Regel dem Anscheine nach wider- sprechende Fall, kann keinen Zweifel dagegen erregen. Aus diesem schon hinreichenden Grunde darf man ganz unbedencklich folgern, daß gedachte beide Gebrüder und Knechte Barteld und Eghard Moltzan, nicht Söhne des Berendschen Bruders Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sub IV. s. sind, sondern Söhne eines Knapen Ulrich Moltzan seyn müssen, und zwar, was jedoch hier gleichgültig ist, wahrscheinlich des »st snn. 1371. 36. gelegentlich erwähnten Knapen gleiches Namens. Außer dem eben angeführten Grunde, lassen sich noch zwei andere anführen, nämlich: Zuförderst, daß keine einzige Urkunde von diesen beiden Gebrüdern und Knechten, als auf Grubenhagen gesessen, spricht, und hiernächst, daß sie dem wahrscheinlichen Vatcrbrudersohne des Pfandnehmers Ritters Berend Moltzan sub IV. ^V, nämlich dem Knechte Moltzan von Schorsow nachgesetzt sind, welches nicht der Fall gewesen seyn würde, sobald sie Söhne des Berendschen Bruders Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sud IV. s. waren; denn auch hierinn waren unsere alten Vorfahren sehr pünctlich, und setzten die nähern Vettern den entfernter» allemal voran, wie schon die nächstfolgende Urkunde einen Beweis dafür enthält. §. 11. b. Lorenz und Johann 6, Vettern Herrn zu Werke, ertheilen dem Ritter Berend Moltzan die Versicherung, ihn und seine Erben in dem Pfand-Besitze des Hauses, Stadt und Landes Stavenhagen schützen zu wollen, und geloben solches, ihm und seinen rechten Erben, und zu seiner Hand, auch Herrn Ulrich Moltzan, Ritter, ferner seinem (des Pfandnehmers) Brudersohne, nämlich dem Knechte Lüdeke Moltzan und dem Knechte Moltzan zu Schorsow, und als Zeuge war dabey zugegen, ihr (der gedachten Herrn zu Werle) lieber getreuer (Rath und) Ritter Ulrich Moltzan. Eingelösetes Orig. in Plattdeutsch. Spr. §- 12. Moltzan zu Schorsow, ehrlicher Knecht, und seine Erben, als Pfandnehmer des Landes Malchin, sä IV. Berend,, ^ ^ Z sä IV. g. Ulrich, Rltter, Herrn, Brüder geheißen Moltzan, W «ö Ulrich' l Z k Z ° Z Hermann I «"-cht., Z IZ KZ. Eggherd Moltzan, Knecht, Ulrich Moltzan, Ritter, der Pfand - Geber, Herrn zu Werle, lieber getreuer (Rath) als Zeuge. Lorenz und Johann 6, Gevettern, Herrn zu Werle, verpfänden dem ehrlichen Knechte Moltzan zu Schorsow und seinen Erben, für 1866 Marck lübsche Pfennige das Hundekorn über das ganze Land zu Malchin, nebst dem höchsten Gerichte und allen Bruch-Gefällen, und darzu die Ober- und Unter-Gerichtsbarkeit in der Stadt und dem ganzen Lande zu Malchin mit allen Bruch-Gefällen und dem Geleits-Rechte, sowie auch die Besugniß, die im Lande Malchin ausstehenden Pfand-Stücke einzulösen, 9 34 < und geloben solches nicht nur ihm und seinen Erbnehmern, sondern auch zu seiner Hand, Herrn Berend und Herrn Ulrich, Brüdern, Rittern, geheißen Moltzan, Ulrich und Hermann, Knechten, und Eggherd Moltzan Knecht, und als Zeuge war dabey zugegen, ihr (der Pfandgeber) lieber getreuer (Rath und) Ritter Ulrich Moltzan. Eingelösetes Orig. in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. AI'März Wichtigkeit dieser Urkunde, in Verbindung mit einer jüngern vom Jahre 1463 (f. weiter unten Abschnitt 2, Abtheilung I. und Abtheilung 2.) zum Beweise dessen, daß der bisher seit 1364 verschiedentlich vorgekommene Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen kein anderer ist, als des Ritters Berend Moltzan sub IV. aV Bruder, nämlich der Ritter Ulrich Moltzan sub IV. »., welche beide in dieser Urkunde Brüder genannt werden, ist bereits oben s»3K. 27, 28 vorläufig bemerckt worden. Daß beide in dieser Pfand-Nerschreibung vorkommende Brüder und Ritter Berend Moltzan suli IV. und Ulrich Moltzan «üb IV. 3., nicht in der Eigenschaft als Zeugen, die Verheißung wegen Erfüllung solches Pfand-Handels von Seiten der Pfandgeber entgegennahmen, solches dürfte schon daraus deutlich hervorgehen, daß sie nicht Zeugen genannt werden, wogegen der dabei ebenfalls anwesende Werte-Goldbergsche (Rath und) Ritter Ulrich Moltzan, nach ausdrücklicher Angabe der Urkunde, als Zeuge dabey zugegen war. Der Zweck ihrer Anwesenkeit und ihrer Entgegennahme solcher Verheißung muß also ein anderer gewesen seyn, und bezog sich ohne Zweifel auf ihr eventuelles Erb-Interesse, und die AI'März Bestätigung dessen finden wir in der schon angezogenen Urkunde vom Jahre 1463, in welcher ihre entfernten Descendenten in der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie, nach unbezweifeltem Abgange der Schorsowschen Linie, als Eigenthümer der Schorsowschen Güter, und als Pfand- Inhaber des Landes Malchin auftreten, bei dessen nachhin in den Jahren 1482 bis 1492 erfolgten Einlösung nur diese beiden Linien, nicht aber Descendenten des vormaligen Pfand- Nehmers Moltzan zu Schorsow concurrirten. Ist diese Ansicht richtig, und solches dürfte wohl keinen Zweifel leiden, so beweisen beide Urkunden von 1373 und 1463 nicht nur unwidersprechlich, daß der seit 1364 verschiedentlich vorgekommene Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, der «üb IV. 3. bemerckte gleichnamige Ritter und Bruder des Ritters Berend Moltzan «ub IV. ist, und daß mithin derselbe Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen sub IV. und dieser Ritter Berend Moltzan «üb IV. aV, dessen unmittelbare Abstammung von dem Ritter Lüdeke Moltzan «üb III. s. oben psK. 24, 25 erwiesen worden, von einem gemeinsamen Stamm-Vater abstammen, sondern beide Urkunden bestätigen auch die oben, Periode 1., Z. 3. e. geäußerte Vermuthung im Betreff der wahrscheinlichen Identität des Bruders dieses gemeinsamen Vaters, nämlich des Ritters Heinrich Moltzan «üb III. aV und des in einer einzigen daselbst bemerckten abschristlichen Urkunde vom 17. Oct. 1374, wahrscheinlich erst im Tode genannten Ritters Heinrich Moltzan zu Schorsow. § 13 Moltzan von Schorsowj^ «v> Bruder, Heinrich Moltzan j imgleichcn ihr Vetter Ulrich Moltzan, als Verkäufer der beiden im Lande Gadebusch belegenen Dörfer Turberc und Tzeme e. p. nck IV. aV Berend,!^,. . ^ all IV n Ulrich Ritter, Herrn, Bruder Moltzan als Burgen. 1. Schwerin Moltzan von Schorsow und sein Bruder Heinrich Moltzan, ferner Ulrich Moltzan ihr i-e>-p. Invocav. Vetter, verkaufen mit Bewilligung des Herzogs Albrecht zu Mecklenburg, dem Kloster Rehna nach DionM für 600 lübsche Marck, und mit Uebernahme der üblichen Gewährleistung, die beiden im Lande zu Gadebusch belegenen Dörfer Turbern und Tzeme, mit dem Eigenthume, höchsten und Niedern Gerichte, mit der Beede und aller Freiheit, wie ihre Eltern schickeren, ein allgemeiner Ausdruck für Ascendenten) selbige besessen haben, und nebst ihnen geloben auch ihre Vettern, Herr Berend und Herr Ulrich Moltzan, Brüder, Ritter zc., die Erfüllung des Handels, und sie sowohl, als ihre Mitbürgen bekräftigen solches durch Anhängung ihrer Siegel, von welchen Moltzanschen Siegeln nur die der beiden Gebrüder Moltzan und Heinrich Moltzan auf Schorsow, und des Ritters Berend Moltzan «uli IV. gegenwärtig noch daran befindlich sind. Dieses 36 letztere, nämlich des Ritters Berend Moltzans «üb IV. Siegel, welches von seinen vorhin bei den Jahren 1368 p»K. 29 und 1374 pgK. 31 beschriebenen unter einander verschiedenen Siegeln abermals abweicht, mit dem weiter unten beim Jahre 1382, psS. 36 vorkommenden Siegel seines Bruders des Ritters Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) sub IV. s. aber völlig übereinkommt, enthält folgende Umschrift: 8. LLKiV^HVI. AIdI^8.W. Nil I'4L8, und auf der »reu einen rechtsgekehrten Helm mit einem hinten daran befindlichen Hand-Griffe oder schleifenformigen Zierrath; auf dem Helme 7 Federn, Pfeile oder Strahlen und darüber einen Federbusch. Anmerckung. Was die hier eigentlich nicht interessirenden Siegel der beiden Gebrüder, Verkäufer, Moltzan und Heinrich Moltzan von Schorsow betrifft, so scheint der zuerst genannte wahrscheinlich ältere Bruder ohne Taufnamen (Pfandnehmer des Landes Malchin) sich des Siegels seines Bruders Heinrich, zu dieser Urkunde bedient zu haben, weil die daran befindlichen Siegel beider Brüder sich vollkommen gleich sind. Auf beiden befindet sich folgende Umschrift: 8 .m^kll<. und auf der »res ein gradestehender französischer Schild, in welchem auf der rechten Seite eine Rebe mit 2 Blättern und auf der linken Seite zwey rechtsgekehrte und mit dem Maule die Rebe berührende Hasen mit halbem Leibe. Sowie die Stellung der Wapenbilder auf diesen beiden Moltzan-Schorsower Siegeln von der Stellung der Wapenbilder, sowohl auf dem oben §. 19. p»K. 31 beschriebenen Siegel des Ritters Berend Moltzan sub IV. ^V, als auch auf den im Folgenden vorkommenden Siegeln der Wolde-Pentzlin-Schlesischen und Grubenhagenschen, wie auch der jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c., verschieden ist, so sind auch diese beiden Siegel der Gebrüder Moltzan und Heinrich Moltzan zu Schorsow, die einzigen hier aufbewahrten Siegel der mit Zuverlässigkeit auf Schorsow vorkommenden Moltzane der ältern Schorsowschen Linie. 8 14. sä IV. ^ Berend,! I sä IV. n. Ulrich, j Herrn, s Moltzane, Lüdeke, ) als Gläubiger des Stifts Schwerin. „Melchior Bischof zu Zwerin vnd Hertzog zu Brunswick, verkauft mit vulbort des Capit- ^ Sund „tclß, dem Burgemeistere zum Sunde, h. (Herrn) Bertrame Wulfflam, wegen der schuldt die „das Stifft h. (Herrn) Bernde, vlrike vnd Ludeke Moltzanne schuldig gewesen, 199 mck. sundisch Jnvo^avit. „vor 1999 mck., alß 49 mck. auß der Stadt Grimmen, 3 mck. auß Tribuses, und 39 mck. „vom Zehenden auß der Stadt Bard. Dat. Sunde 1379 Freytages vor Jnuocauit.« Des Dobbertinschen Küchenmeisters Daniel Clandrian im Jahre 1693 gefertigter Extract. Anmerckung. Diese Schwerinsche Stifts-Urkunde, in welcher die beiden Gebrüder und Ritter Berend Moltzan sub IV. und Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) sub IV. s., wie auch ihr Brudersohn, der Knape Lüdeke Moltzan, Heinrich Moltzan's Sohn, sogleich zu erkennen sind, scheint mit jener, oben Periode 1. beim Jahre 1328 pgK. 19 bemerckten Moltzanschen Forderung an das Stift Schwerin, im sehr genauen Zusammenhange zu stehen und documentirt also die Abstammung dieser beiden Brüder und Ritter und dieses ihres Brudersohnes, ferner ihres Vaters, des Ritters Lüdeke Moltzan sub III. s. von dem Ritter Bernard Moltzan suli II. 4. abermals. §. 13. nck IV. ^ Berend,!„.^ sä IV. s. Ulrich, j Brüder, Ritter, geheißen Moltzan, intercediren sich für die Verleihung der Güter Vogelsang und Lalen- dorf an die Wutzenissen. Herr Lorenz, Herr zu Werte, verleihet auf Bitte und wegen mancherley Dienste der ehr- baren Ritter, Herrn Berend und Herrn Ulrich, Brüder, geheißen Moltzan, seinen lieben getreuen nächste» Mon- Mannen Borghard und Otto, Gebrüdern, geheißen Wutzcnitzen, und deren rechten Erben und ^ Zwöffttn^" Nachkommen, alle Freiheit und Eigenthum des Dorfes und Gutes zum Vogelsange, und über 6 Hufen zu Lalendorf, welche Herr Ulrich Moltzan zuvor gehabt. Orig. in Plattdeutsch. Spr. 3« 8 >« sä IV. /V Berend,» ^ , Bruder, Ritter, « »ä IV. a. Ulrlch, j ^ ' I ^ Lüdeke, des verstorbenen Heinrichs Sohn ^ Knechte aä IV. R. Lüdeke, Herrn Berends Sohn, s als Pfandgeber der Sommer- und Winter-Beede im Dorfe zu Ritz crom, Moltzan von Scorsowe, als Bürge. 1Z81 Herr Berend und Herr Ulrich, Ritter? Brüder, Lüdeke Hinrichs Sohn, dem Gott wohl gnädig sey, und Lüdeke, Herrn Berends Sohn, Knechte, geheißen Moltzan, verpfänden unter Vorbehalt zweijähriger Kündigung und mit Uebernahme der Gewährleistung, dem wohlberuchtigtcn Knechte Arend Wüsten dem ältern und seinen Erben, für 1999 mck. guter Wendischer Pfennige, alle Sommer- und Winter-Beede im Dorfe zu Ritzerowe, nämlich 32 Marck 8 ßl. Sommer- Bcede und 97 Marck 8 ßl. Winter-Beede, aus 32z/2 Hufen, nebst der Krug-Beede, dem Münz- Pfennig und dem Hunde-Korn, nämlich: von einer jeden dieser Hufen 2 Schfl. Roggen, 1z/2 Schfl. Gerste und 2 Schfl. Hafer, mit allem Dienste und Nutzung, was sie und ihre Landesherrn daran haben, jedoch mit Ausnahme des von letzteren sich vorbehaltenen Manndienstes; geloben nebst ihren Mitgelobern, nämlich Moltzan von Scorsowe :c., die Erfüllung alles dessen, und befestigen nebst diesen ihren Bürgen solches mit ihren anhangenden Siegeln. Abschrift und in Plattdeutsch. Spr. 8 17. Sil IV. Berend,j m... » ^ ^ " « e- ml IV. 3. Ulrich, ! Bruder, Rltter, G ? Ludolfus, Heinrichs Sohn, l ^ ^ ^ ^ ^ nä IV. L Ludolfus, des Ritters Berend Sohn s «>A ' ^ ^ » bezeugen die Verleihung der Dörfer Griscow und Weyten-- dorpe an das Kloster Zvenack, und einige nähere sie selbst betreffende Umstände solcher Verleihung. a. a. Sloven- Berend und Ulrich, Brüder, Ritter, Ludolfus Hinrichs Sohn, und Ludolfus des ebenge- nannten Ritters Berend Sohn, Voigts des Landes Stavenhagen (sävooati terrae ^tovensiaZsien) Martini bezeugen, daß ihr Herr, Herr Johann 6. zu Werle (Waaren und Goldberg) dem Kloster Jvenack coli>- die Dörfer Griscow und Weytendorpe mit allem Eigenthume, Rechte, Gericht, Nutzung, Diensten und Beeden, geschencket und abgetreten, wogegen das Kloster an Ludolf und Nicolaus Hauen 599 Marck, und an sie (gedachte Moltzane) 1999 Marck gewöhnlicher Pfennige, womit ihr gedachter Herr Johann zu Werle ihnen verpflichtet gewesen, ausgezahlt habe, und bekräftigen solches mit ihren gegenwärtig noch anhangenden Siegeln, des Ritters Berend Moltzan Siegel als das erste, ist seinem zuletzt beim Jahre 1378 psK. 34 beschriebenen Siegel völlig gleich. Das zunächst darauf folgende, demselben im Betreff des Wapen-Bildcs ganz gleiche Siegel seines Bruders, des Ritters Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) führt folgende Umschrift: 8 VIHIOI. NOI.'1'S^N. NII.1^18., und auf der srea einen rechtsgekehrten Helm mit einem hinten daran befindlichen Hand-Griffe oder sonstigem schleifenförmigen Zierrath; auf dem Helme 7 Federn, Pfeile oder Strahlen, und darüber einen Federbusch. Das auf die Siegel dieser beiden Gebrüder und Ritter Moltzan unmittelbar folgende, hier eigentlich nicht interessirende Siegel ihres Brudersohnes, nämlich des in der Urkunde gleich nach ihnen genannten (Knapen) Lüdeke Moltzan, Heinrich Moltzan's Sohn, welcher in der lateinischen Urkunde unrichtig Ludolfus, auf dem Siegel aber, nach der lateinischen Uebersetzung, richtiger Lüdekinus genannt wird, hat folgende Umschrift: 8. I^VOLKilM. AlOifi8/4sV., und auf der »res, wie die beiden vorausgehenden Siegel seiner Vaterbrüder, einen rechtsgekehrten Helm mit einem hinten daran befindlichen Hand-Griffe oder schleifenförmigen Zierrath; auf dem Helme 7 Federn, Pfeile oder Strahlen, und darüber einen Federbusch, und übrigens steht noch auf der rechten Seite der »reu der lateinische Buchstabe 8, welcher sehr wahrscheinlich das Wort senior ausdrücken soll, und den der Inhaber dieses Siegels deshalb hinzugefügt haben mag, um sich von seinen gleichnamigen beiden jüngern Vater-Brüder-Söhnen, nämlich von dem Sohne des Ritters, Berend Moltzan sud IV. /V. Namens Lüdeke Moltzan sub IV. L, und von dem » 37 / Sohne des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen suli IV. Namens Lüdeke Moltzan sub IV. b. zu unterscheiden. Um diese drcy gleichnamigen und gleichzeitigen Brüdersöhne in der Folge gehörig zu unterscheiden, ist die Verschiedenheit ihres Siegels hier wohl zu berücksichtigen. Das hierauf folgende vierte und letzte Siegel des in der Urkunde ebenfalls zuletzt genannten Sohnes des Ritters Berend Moltzan 8ub IV. nämlich (des Knapen) Lüdeke Moltzan 8ud IV. R, welcher in der lateinischen Urkunde gleichfalls unrichtig Ludolfus, auf dem Siegel aber Lüdeke genannt wird, und dessen Siegel von den drey voraufgehenden Siegeln seines Vaters, seines Vater-Bruders, nämlich des Ritters Ulrich Moltzan (auf Grubcnhagen) 8ub IV. s. und seines Vaterbrudersohnes Lüdeke Moltzan des ältern, ganz verschieden ist, dagegen aber mit einem andern, oben beim Jahre 1374. psK. 31 beschriebenen Siegel seines Vaters einigermaßen harmonirt, führt folgende Umschrift: -p I^VVLXL! l>l0Ii,8^N, und auf der »res einen gradestehenden französischen Schild in welchem links eine Rebe mit zwey Blättern, und rechts zwey linckssehende nach der Rebe gerichtete Hasenköpfe. Orig. in latein. Spr. Anmerckung. Diese Urkunde ist in mehrere Hinsichten von Interesse und Wichtigkeit. Weil die darinn vorkommenden Brüder und Brüdersöhne Moltzan, sich Voigte des Landes Stavenhagen nennen, so darf man mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit daraus folgern, daß das Haus, Stadt und Land Stavenhagen, welches nach der oben beim Jahre 1373, puK. 32 bemerkten Urkunde, dem einen derselben, nämlich dem Ritter Berend 8ub IV. und seinen Erben für 9999 Marck guter lübsch. Silber-Pfennige von den Herrn zu Werke verpfändet worden, bisjetzt noch nicht eingelöset war. L. Ist diese Urkunde die erste, an welcher das Siegel des Ritters Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) suli IV. »., Bruders des Ritters Berend Moltzan 8ul> IV. deren beider Siegel an dieser Urkunde, im Betreff der Wapenbilder sich völlig gleich sind, noch aufbewahrt wird, von welchem Grubenhäger Ulrich Moltzanschen Siegel sich aber das an drey plattdeutschen Urkunden izsz. ck. ck. Doberan 1363, Dienstag vor Margareth Margarethas ck. ck. Güstrow 1363, am Matthäus-Tage IZKZ. Mat- ä. ck. Rostock 1366, am Abend Aller Heiligen iZW^mÄe'ni» gleichfalls noch befindliche Siegel des nach dem Jahre 1376 8al)buto ante Oouli in Urkunden iz^g.sÄsto nicht weiter vorkommenden einzigen gleichnamigen und auch mit der Ritterwürde versehenen Zeit- genossen, nämlich des vorhin schon erwähnten Werke-Goldbergschen Raths und Ritters Ulrich ^ ^ Moltzan, wie oben beim Jahre 1364 Freitag nach Ouasimodog. Anmerkung pgK. 28 bereits bemerkt worden, ziemlich unterscheidet, und zwar dadurch, daß dieses auf der nies einen linksgestellten Helm führt, auf welchem ein aus fünf Federn bestehender Federbusch, woraus drey andere Federn oben hervorkommen, und folgende Umschrift: >8 V1^KI0I. N01/1'^^!V. AHI.14'18. 0. Beweisen schon die an den vorhin erwähnten Urkunden von 1368 pgK. 29 von 1374 x»Z. 31 und von 1378 puK. 34 befindlichen und daselbst beschriebenen von einander abweichenden Siegel des Ritters Berend Moltzan 8ub IV. daß Eine und Dieselbe Person mehrere Siegel führte, weshalb man sich hüten muß, Verschiedenheit der Personen daraus herzuleiten, so zeugt auch diese hier angeführte Urkunde für solche Siegel-Willkühr, indem das Siegel des (Knapen) Lüdeke Moltzan 8ub IV. L. von dem hier gebrauchten Siegel seines Vaters des Ritters Berend Moltzan 8uli IV. gänzlich verschieden ist, sowie eben dieser (Knape) Lüdeke Moltzan 8ub IV. R. nach dem Zcugniß dieser und einer andern unten beim Jahre 1389, 23. März bemerkten Urkunde, sich gleichfalls zwey verschiedener Siegel bediente. 0. Zeigt diese Urkunde, daß die an sich verschiedenen Namen Lüdeke und Ludolf, welche altdeutschen Ursprungs, und von luck, Ickuck, lock, elock, elilock (laut, weit und breit bekannt, berühmt), ferner von Iiis, liulf, IVulf, 015, 4VoI5, lieli, gell, (Helfer, Hülfe) und von ^vie, vviK, vlK, (der Krieg, ein Krieger, Kriegsheld) abzuleiten sind, und von denen jener, nämlich Lüdeke von Ludwig herkommt, der Name Ludolf aber ein ursprünglicher Name und unverändert geblieben ist, Gatterer, Abriß der Genealogie, pgK. 49. Wiarda, über Deutsche Vor-Namen und Geschlechts-Namen w. S. 49. 31. gegen Ende des 14ten Jahrhunderts, selbst in Urkunden, als Ein und Derselbe Name gebraucht wurde. 19 38 8 's »6 IV. s. Ulrich Moltzan, Ritter, zum Grubenhagen, vermacht der Dom- Kirche zu Güstrow eine jährliche Hebung aus dem Dorfe zu Baarz e. et »Vlrich Moltzan, Ritter zum Grubenhagen hat gelegt zu einer Vicarien im Thumb zu Sebasliani. »Güstrow ein Punt Ewiges gelbes lübscher Pfennige alle iahr auffzuboeren in dem Dorfe »Baarze auß dem hoffe dar Marten Clote auff wohnett, dafür beseldt er sich vnd seinen Erben »die 2 lübsche Marck, welche der Bicarius gehapt hatt, in der Muhlenn zu Baach?, do aber »die Muhie wieder besezet wird mugen Sie die 2 Marck, wo Sie wollen zur Vicarie daraus »börentt, alßdann soll das Ol gelbes Molzahnen wieder loß sein.« »Datum 1383 am tage Fabiani vnd Sebastian!.« Des Dobbertinschen Küchenmeisters Daniel Clandrian Extract aus dieser und den übrigen Güstrowschen Dom-Kapitels- Urkunden, auf Befehl des Herzogs Ulrich zu Mecklenburg Gemahlinn Elisabeth im Jahre 1580 gefertigt. Schröder, Papist. Meckl. mm. 1383 1536. Thiele, Güstrowsche Cocilien-Kirche, psK. 14. Anmerckung. Diese ist die älteste Urkunde, welche von dem Dorfe Baarz spricht und zugleich bezeugt, daß der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sub IV. s. Antheil daran hatte. Keines- weges aber gehörte ihm das ganze Dorf, sondern die Moltzansche Linie auf Schorsow hatte, der weiter unten Abschnitt 2. Abtheilung 2. Z. 11. Anmerckung 1. angeführten Pfand-Ver-- schreibung über Schorsow und dein halben Grubenhagen o. ?. vom Jahre 1447 zufolge, ebenfalls einen Antheil daran, welcher seit dem zwischen 1452 und 1463 erfolgten Aussterben dieser Linie, mit dem derselben zuständigen halben Grubenhagen e. I*. an die Grubenhagensche Linie kam, wie in solchem §. 11. gezeigt worden, und welcher Antheil an Baarz nicht füglich das Object sein kann, wovon vorstehende Urkunde vom Jahre 1383 spricht, weil keine einzige Urkunde bezeugt, daß der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. a., oder seine Des- cendenz, das Dorf Baarz an die Moltzansche Linie auf Schorsow abgetreteten habe. 8- is. iul I V. X. Berend Moltzan, Ritter und sein Sohn aü I V. k. Lüdeke Moltzan, als Stifter einer Memorie im Kloster zu Jvenack. IZ89 Herr Berend Moltzan, Ritter, schencket wegen seiner Kräncklichkeit und um seiner, seiner ^diz^ng^ verstorbenen Eltern, und seines verstorbenen Weibes Seelen - Seeligkeit willen, mit Zuziehung seines Sohnes Lüdeke Moltzan, dem Kloster Jvenack 6 Marck sundescher Pfennige jährlicher Hebung aus dem Hofe und drey Hufen zu Smarsowe, zu einer alljährlich, 8 Tage nach Martini zu haltenden Mahlzeit, wozu zum erstenmal ein Rind für 24 Solidos, ein Schaf für 24 Solidos, ein Schwein für 24 Solidos, ein Schock Brodte für 5 Solidos und eine Tonne Bier für 19 Solidos bestimmt seyn, das Kloster dagegen an demselben Abend und dem nächstfolgenden Morgen Seel - Messen halten solle, und befestiget, nebst gedachten seinem Sohne Lüdeke Moltzan, die darüber ausgestellte Schenckungs- Acte durch Anhängung ihrer gegenwärtig noch daran befindlichen Siegel. Das erstere, des Ritters Berend Moltzan sub IV. ^ Siegel, ist desselben oben beim Jahre 1378 psK. 35 beschriebenen Siegel völlig gleich. Das hierauf folgende Siegel seines Sohnes Lüdeke Moltzan sut> IV. It., welches von dessen vorhin beim Jahre 1382 37 beschriebenen Siegel verschieden, und dessen Umschrift bis auf die 2 letzten Buchstaben gänzlich abgescheuert ist, führt auf der area einen rechtsgekehrten Helm mit einem hinten daran befindlichen fast nicht mehr sichtbaren Hand-Griffe oder Zierrath auf dem Helme 7 Federn, Pfeile oder Strahlen und darüber einen Federbusch. Orig. in Plattdeutsch. Spr. 8 20. sä I V. V Berend Moltzan, Ritter, ungefähre Zeit seines Ablebens, 39 und sonstige ihn, als Bu»i. "'S nennende, hier weniger interessirende Urkunden, imgleichen seinen hinterlassenen So., "d. Vorbemerckte Urkunde vom Jahre 1389 ist die letzte, in ^'^er Berend Moltzan sub IV. als lebend erscheint, und darf man daraus folgern, ^rauf mit Tode abgegangen, zumal er denselben bei Stiftung vorerwähnter Memorie v<. zu haben scheint. Hat es zwar den Anschein, als habe er noch im Jahre 1395 gelebt, weil in einer, in simpler Abschrift hier aufbewahrten, von Lorenz und Johann, Herrn zu Werle, in diesem Jahre dem Knechte Moltzan zu Schorsow für 1800 Marck lübscher Pfennige ertheilt seyn sollenden und wiederum auf das Hundekorn und das höchste Gericht in der Stadt und dem Lande Malchin lautenden Pfand - Verschreibung, ihm, nämlich dem Ritter Berend Moltzan 8ub IV. und seinem Bruder dem Ritter Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) «üb IV. s., gleichwie in der oben beim Jahre 1375 psK. 34 bemerckten Pfand-Verschrcibung über das Land Malchin, die Erfüllung des Handels gelobt wurde. Sowie man bei näherer Beleuchtung dieser Abschrift — welche der wail. Archivar Schultz jun. Hieselbst in seinen bereits erwähnten Nachrichten von den hiesigen Gütern dieses Geschlechts, kons ääe als echt mit aufgenommen hat, ohne sich um die handgreiflichen Merckmahle der Unechtheit derselben zu bekümmern, nämlich: daß das Hundekorn und das Gericht in der Stadt und dem Lande Malchin im Jahre 1375 dem Knechte Moltzan zu Schorsow und seinen Erben für 1800 Marck lübsche Pfennige auf unbestimmte Zeit verpfändet worden, ununterbrochen in deren Pfand-Besitze blieb, ferner, länger als 100 Jahre darauf, in den Jahren 1482 bis 1492 (s. weiter unten Abschnitt 2., Abtheilung 1., Abtheilung 2.) erst wieder ein- gelöset und bei solcher Einlösung nur die Pfand - Verschreibung vom Jahre 1375 und keine jüngere zurückgegeben und verlangt worden — dennoch aber bald gewahr, daß solche abschriftliche Pfand-Verschreibung über das Land Malchin mit der Jahrzahl 1395, weiter nichts, als eine fehlerhafte unvollständige Copie von der eigentlichen Psand-Berschreibung von 1375 ist. Endigen sich nun mit obigen und noch verschiedenen andern hier weniger interssirenden Urkunden von 1371, 21. April, 1372, 31. März, 1380, 24. April und 1382, 1. Februar, in denen der Ritter Berend Moltzan «üb IV. theils als Zeuge, theils als Bürge, und in der letztern auch mit (seinem Bruder) dem Ritter Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) «üb IV. s. vorkommt, gesammte hiesige Nachrichten von ihm, als Stifter der Woldeschen Linie, als Bruder, nicht nur des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «üb IV. s. Stifters der Gruben- hagenschen Linie, sondern auch des im Jahre 1359 schon verstorbenen Heinrich Moltzan, Stifters der altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, und als hinterlassenem Sohne des Ritters Lüdeke Moltzan 8ub III. s., wahrscheinlichen ersten Erwerber von Grubenhagen o. ?., so tritt dagegen sein schon seit 1375 verschiedenemal mit ihm vorgekommener Sohn, der Knape Lüdeke Moltzan 8ut> IV. L , nunmehro an seine Stelle, sowie sein Bruder der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. »., nach ihm auch verschiedentlich noch vorkommt. 8 21. sei IV. s. Ulrich, Ritter, j ^ sä IV. R. Lüdeke, Knecht, j vettern, geheißen Moltzane, verpfänden in torn». Vormundschaft ihres sel. Vetters Vicke Moltzans Kinder, deren Dorf Lütten-Grenz, unter Bürgschafts -Leistung ihres Vetters Vicko Moltzan zu Trechow. Herr Ulrich Ritter, und Lüdeke, Knecht, Vettern, geheißen Moltzane, verpfänden als wahre ck. u. Swan, Vormünder des sel. Vicke Moltzans Kinder, unter Vorbehalt halbjähriger Kündigung, und mit Remig^i Ott Uebernahme der Gewährleistung und Verlassung, an den düchtigen Knecht Heinrich Moltcke, Voigt zu Schwan, wegen dessen, 200 Marck Pfennige lübsch. Münze betragender Forderung, an ihre gedachte unmündige Vettern, das von deren sel. Vater Vicke Moltzan auf sie vererbte Gut am Dorfe zu Lütten-Greetze, nämlich 26. Drt. 4 Schffl. Korns und 40 Hüner, nebst dem Gerichte, Diensten und aller Gerechtigkeit, wie besagter Vicke Moltzan solches Gut auf seine Kinder vererbt habe, und befestigen, nebst ihren Bürgen, unter welchen Vicko Moltzan zu Trechow die Stelle des früher dazu ausersehenen Ritters Heydenric von Bibow übernahm, diese Pfand-Verschreibung durch Anhängung ihrer Siegel, von denen gegenwärtig aber nur das Siegel des Mitbürgen Vicke Moltzan zu Trechow noch daran befindlich ist. Orig. in Plattdeutsch. Spr. 4!) Anmevckung I. Noch im Jahre 1738 soll nach dem Zeugniß des wall. Archivars Schultz jun. hicselbst in feinen Nachrichten von den hiesigen Gütern dieses Geschlechts das Siegel des Vormundes Ritters Ulrick Moltzan an dieser Urkunde befindlich gewesen seyn, und die «res desselben einen Helm mit sieben Federn und einem darüber befindlichen Federbusche enthalten haben, mit folgender Umschrift: 8. VIHIOI. NM/155^. IMI.1VL8. Nach dieser Schultzeschcn Beschreibung solches Siegels, ist die Verschiedenheit desselben von dem oben beim Jahre 1382 pnx. 37 beschriebenen Siegel des mehrmals erwähnten Werle-Gold- bergschen Raths und Ritters Ulrich Moltzan, sowie die Gleichheit desselben und des daselbst beschriebenen Siegels des Ritters Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) sub. IV. a., welcher letztere in solcher Urkunde ausdrücklich des Ritters Berend Moltzan suli IV. Bruder genannt worden, unverkennbar, und mithin die Identität des Vormundes Ritter Ulrich Moltzan in dieser Pfand- Verschreibung vom Jahre 1389 und des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «üb IV. s. nicht zu bezweifeln, und wird solche Jndentität dadurch noch gewisser, daß sein gleichnamiger Zeitgenosse, der Werle- Goldbergsche Rath und Ritter Ulrich Moltzan, wie oben pgx. 37 bereits gesagt worden, nach ^me^Ucuii" 8gbl>ntto nute Deuli (1,7. März) in Urkunden nicht weiter vorkommt, und wahrscheinlich also bald darauf gestorben ist, " . '' daß außer diesen beiden gleichzeitigen. Rittern, Namens Ulrich Moltzan, keine Urkunde von einem dritten gleichzeitigen Ritter dieses Namens spricht, und daß der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sub IV. s. noch^im Jahre 1391 lebte, wie im nächstfolgenden Z. gezeigt worden. Anmerkung 2. Was übrigens den in dieser Pfand-Verschreibung vorkommenden Mit-Vormund und Knapen Lüdeke Moltzan betrifft, so ist obige Anmerckung sä Z. 9. zw». 31, 32 im Betreff der im letzten Viertel des 14ten und im ersten Viertel des 13tcn Jahrhunderts, in der altern Pommerschcn Linie auf Osten und Kummerow, in der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie lebende drcy gleichzeitigen Brüdersöhne, Namens Lüdeke Moltzan, auch hier zum Theil anwcndlich. Da der zur Grubenhagenschen Linie gehörende Lüdeke Moltzan 8uii IV. b. der in dieser Pfand-Ver- schreibung über Lütten-Greez genannte Mit-Vormund aber nicht füglich seyn kann, weil sein Vater der Ritter Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) 8ub IV. s. Vormund war; da ferner der zur altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow gehörende Lüdeke Moltzan (der ältere) solcher Vormund vielleicht auch nicht ist, weil derselbe, wie in der besondern Abhandlung über das Moltzansche Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden gezeigt worden, im Jahre 1389 8eqg. ^ schon als Werlescher Marschall erscheint, der Mit-Vormund und Knecht Lüdeke Moltzan aber, sowohl in dieser Pfand-Verschreibung über Lütten-Greez, als auch in der hier unten §. 23 angeführten von denselben Vormündern ausgestellten Urkunde vom Jahre 1391, ohne den Marschalls- Titel vorkommt, so dürfte der in beiden solchen Urkunden genannte Mit-Vormund und Knecht Lüdeke Moltzan wahrscheinlich zur Woldeschen Linie gehören, und mithin der seit 1375 verschiedentlich schon vorgekommene Sohn des Ritters Berend Moltzan 8nd IV. nämlich der Knape Lüdeke Moltzan 8ub IV. L. seyn. §- 22. ack IV. ». Ulrich Moltzan, Ritter, Herr, entsagt allen Ansprüchen auf die Malchowschen Kloster^ Dörfer Liepen und Wangelin. 'N' Herr Ulrich Moltzan Ritter, entsagt allen Ansprüchen auf das höchste Gericht und Burg- " Palme^^ dienst der dem Gottcs-Hause zu Malchow gehörigen Dörfer Liepen und Wangelin, welche ihm ab- und dem Kloster zuerkannt worden, und bekräftiget diese seine Verzicht- Leistung durch Anhä'ngung seines Siegels. Abschrift von dem Kloster-Malchowschen Original in Plattdeutsch. Spr., auf Befehl des Herzogs Ulrich zu Mecklenburg 6. 6. Dobberan 16. April 1576 von dem Dobbertinschen Küchenmeister Daniel Clandrian nebst dem Seeretair Christof Mörder angefertigt. Anmerckung. Diese Verzichtleistung verglichen mit obigem beim Jahre 1364 Freitag nach Ouasimodog. jwx. 26 angeführten Reverse des Ritters Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, »welcher die seinem »Schutze anvertrauten Malchowschen Klöster-Dörfer Liepen und Wangelin beschützen zu wollen »darinn verheißt,« korsan. 41 in Verbindung mit der vorhin beim Jahre 1389. 1. Oct. paK. 39 angeführten Pfand-Ver- schreibung des Vormundes und Ritters Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen sub IV. s.) und der dazu gehörigen Anmerckung I. so kann die Identität des hier entsagenden Ritters Ulrich Moltzan, und des beim Jahre 1361 sich reversirenden Ritters Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, welcher nach den daselbst in der Anmerckung sä k. angeführten Urkunden, des Ritters :c. Berend Moltzan sub IV. Bruder, der Ritter Ulrich Moltzan «üb IV. s. ist, keinesweges zweifelhaft seyn, und eine Vergleichung des Siegels des Ritters Ulrich Moltzan an dieser Renunciations-Acte vom Jahre 1391, nicht nur mit dem Siegel des Ritters Ulrich Moltzan zu Grubenhagen an jenem Reverse vom Jahre 1361, sondern auch mit den vorhin beschriebenen Siegeln des Ritters Ulrich Moltzan an den Urkunden von 1382 pk»S. 36 und 1389, 1. Oct. pgK. 19, wo in der erster« derselbe als Bruder des Ritters Berend Moltzan sub IV. erscheint, würde solche Identität gleichfalls documentiren. 8 23. sä IV. n. Ulrich Moltzan, Ritter, sä IV. L. Lüdeke Moltzan, Knecht, eine von ihnen, in Vormundschaft ihres sel. Vetters Vicke Moltzan's unmündiger Kinder, zum Geb ä cht n iß deren verstorbener, Mutter Heileke und aller Moltzane, aus gedachter Pupillen Gute Trechow, dem Dekan und den Domherrn zu Bützow für 29 Marek lübsch wieder löslich verheißene jährliche Hebung von 2 Marck lübsche Pfennige betreffend. Herr Ulrich, Ritter, und Lüdeke, Knecht, geheißen Moltzane, wahre Vormünder der unmün- ^crn^Tages digen Kinder ihres lieben Vetters Vicke Moltzan, dem Gott gnädig sey, nach St. I»- verschrciben zum Gedächtniß Heilekens, besagten ihren VetterS Vicke Moltzan gewesenen Weibes, (2z?"Jun.) und aller Moltzane, dem Dekan und den Domherrn zu Bützow, für 29 Marck lübsche Pfennige, wiederlöslich 2 Marck lübsche Pfennige jährliche Hebung aus vorbesagter unmündiger Kinder Gute zu Trechow, und bekräftigen solche Verschreibung mit ihren anhangenden Siegeln. Abschr. und in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. Die Identität dieser Vormünder und der vorhin beim I. 1389 1. Oct. psK. 39 genannten Vormünder eben dieser Kinder, leidet keinen Zweifel, und mithin gilt von diesen dasselbe, was von jenen daselbst gesagt worden. 8 21. sä IV. s. Ulrich Moltzan, Ritter, auf Grubenhagen, Barz, Damen, Saget und Moltzow und wahrscheinlich auch auf Rothenmohr und Ulrichshausen, sein Ableben und seinen die Grubenhagensche Linie fortsetzenden und sein Geschlecht fortpflanzenden Sohn betreffend. Die im vorigen Z. angeführte Urkunde vom 23. Jun. 1391, ist nun die letzte, welche, in Verbindung mit den in den voraufgegangenen Z. Z. 2. 1. 3. 7 — 9. 11 — 18. 21 — 23 bemerckten Documenten vom I. 1339 an, von dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen :c. «üb IV. s., als Stifter der Grubenhagenschen Linie, als Bruder nicht nur des Ritters und Herzoglich - Pommerschen Marschalls Berend Moltzan de Oysta «üb IV. ^., Stifters der Wolde-Pentzlinschen Linie, sondern auch des im I. 1339 schon verstorbenen Heinrich Moltzan, Stifters der altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, und als hinterlassenem Sohne des Ritters Lüdeke Moltzan 8ub III. s., wahrscheinlichen ersten Erwerbers von Grubenhagen e. sehr deutlich spricht. Da nach dem I. 1391, außer einem im ersten Viertel des 13ten Jahrhunderts verschie- denemal vorkommenden Ritter und Werleschen Marschall Ulrich Moltzan zu Schorsow, welcher aber — ungeachtet Schorsow, sowie Grubenhagen im Zesammt-Besitze der Schorsowschen und Grubenhagenschen Linie gewesen, wie weiter unten Abschnitt 2, Abtheilung 2 sä snn. 1163 gezeigt worden — unbezweifelt zur Schorsowschen Linie gehörte, keine einzige bekannte Urkunde von einem Ritter dieses Namens, mit oder ohne die Bezeichnung ?? auf Grubenhagen gesessen oder wohnhaft« weiter spricht, so darf man mit Sicherheit annehmen, daß der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. s., für den obige bei seinem Bruder, dem Ritter und Herzoglich - Pommerschen Marschall Berend Moltzan sud I V. Z. 29. wegen der 11 > ! > 42 angeblichen Pfand-Verschreibung über das Land Malchin vom I. 1393 hinzugefügte Bemerckung gleichfalls gilt, bald nach 1391 gestorben ist. Was seine zu den Moltzan-Grubenhagenschen Lehnen gegenwärtig noch gehörende Besitzungen betrifft, so nennen alle ihn betreffende vorhin angeführte hiesige Urkunden, nur Grubenhagen und Barz, sowie die Pfand-Dörfer Damen, Sagel und Moltzow. Gleichwie er aber in den beiden erster» Dörfern Damen und Sagel pfandweise nur gewisse Gerechtsame erhalten hatte, eben so scheint er auch Moltzow nicht ganz bekommen zu haben, wiewohl die Pfand-Verschreibung vom I. 1371 von dem ganzen Dorfe zu sprechen scheint; denn dem Zeugniß der weiter unten Abschn. 2. Abtheil. 2. H. 11. Anmerckung 1. angeführten Pfand-Verschreibung über Schorsow und den halben Grubenhagen o. ?. vom Z. 1447 zufolge, gehörte ein Antheil an Moltzow (Moldesow) der Moltzanschen Linie aus Schorsow; und eben so gehörten Grubenhagen und Barz ihm auch nicht ganz, sondern nur zum Theil; die Schorsowsche Linie hatte der ebengedachten Pfand-Verschreibung vom I. 1447 zufolge, nicht nur gleichfalls einen Antheil an Barz, sondern besaß auch den halben Grubenhagen nebst Zu- behörungen, nämlich: den Haghen, einen Antheil an den beiden Lukowen, an Bartze, an Nienhagen, an Moldesow, an Rambow w., welcher halbe Grubenhagen v. p. zwischen 1432 und 1463 nach Aussterben solcher Schorsow- schen Linie, auf die überlebenden drei Moltzanschen Linien auf Osten und Kummerow, auf Wolde und aus Grubenhagen vererbt wurde, und durch einen besondern Auseinandersetzungs - Vertrag vom I. 1463 an die Grubenhagensche Linie alleine kam, wie weiter unten Abschn. 2. Abtheil. 2. §. II. erwiesen worden. Außer jenem der Grubenhagenschen Linie ursprünglich zuständigen Antheile an Grubenhagen e. , auf welchem der Stifter derselben, der Ritter Ulrich Moltzan 8uli IV. s. bald nach seinem ersten Erscheinen schon vorkommt, serner außer seinem Antheile an Barz, Damen, Sagel und Moltzow, besaß derselbe höchst wahrscheinlich aber auch nicht nur das Gut Rothenmohr, dessen zuerst beim I. 1414 als Besitzung eines wahrscheinlich von ihm abstammenden, weiter unten genannten (Knapen) Ulrich Moltzan zu Rothenmohr Erwähnung geschieht, sondern auch das Gut Ulrichshausen, welches als Besitzung eines um die Mitte des 16ten Jahrhunderts lebenden urkundlichen Abkömmlings von ihm, allererst beim I. 1362 (s. weiter unten) genannt wird, woraus mithin folgen dürfte, daß beide Güter (deren letzteres wohl nur erst späterhin ein besonderes Gut geworden) gleich dem Gute Grubenhagen e. p. ebenfalls Moltzansche Gesammt- Lehne waren, selbst wenn auch ausdrückliche, weiten unten bemerckte Zeugnisse nicht dafür sprächen. Gleichwie nun der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sub IV. a. die Grubenhagensche Linie stiftete, ebenso hinterließ auch er einen Sohn, welcher diese Linie fortsetzte und sein Geschlecht fortpflanzte, und dieser heißt Lüdeke Moltzan 8ub IV. Ii., dessen unmittelbare Abstammung von ihm der nächstfolgende §. deutlich zeigt. § 23. Ulrich, Ritter, Herr, I Heinrich und Joachim, )K für sich und ihren verstorbenen Bruder Clawes milder Gedächtniß, imgleichen Ulric h, Lü deke's 8 üb IV. b. Sohn, wohnhaft zum Grubenhagen verpfänden ihrem Vetter Joachim Moltzan, Herrn, Kirchherrn zu Barth die durch Ableben ihres Vetters Bart eld Moltzan, Herrn (zu Trechow) auf sie vererbten Trechowschen Güter, nebst dazu gehörigen Boitinschen und Cerninschen Gütern Lüdeke Moltzan, Water des Pfand- n e h me r s 2. Heinrich Moltzan, Bruder des Pfand- Z s «5 " ^ ^ ^ Ks-, > - 15. ' W 3 ' Q. . > 3 « - Z 55. S ^ 3,^ ^ LZ L) 3 3 55 S <5 S ad IV. e. sck IV. 0. 1 S - 3 — 3 FZ- 3' -z nü IV. R. sei IV. d. ^ 5 43 Herr Ulrich, Ritter, Heinrich und Joachim, wohnhast zu Schorsow und zur Osten, für Agathen sich und ihren Bruder Clawes milder Gedächtniß, imgleichen Ulrich, Lüdeke's Sohn, wohnhast Tage der heil, zu dem Grubenhagen, alle geheißen Moltzane, bekennen, daß sie ihrem lieben Wetter, Herrn Joachim Moltzan, Kirchherrn zu Barth und seinen rechten Erben 500 lübsche Marck, welche zu dem Sunde und zu dem Grypeswolde gang und gebe, schuldig sind, und versetzen ihm dafür zum nutznießlichcn Pfände das von ihrem lieben Vetter Herrn Barteld Moltzane auf sie vererbte Gut, welches sie vor dem Lehnherrn verlassen wollen, geloben solches für sich und ihre Erben, dem Herrn Joachim Moltzan und seinen Erben, und zur treuen Hand auch Lüdeke Moltzan seinem Water und Heinrich Moltzan seinem Bruder und befestigen solches mit ihren gegenwärtig noch anhangenden Siegeln, welche nur einen mit einem Federbusche verzierten Helm und umher die Namen der Inhaber, aber nicht das eigentliche Moltzansche Familien-Wapen führen. Original-Urkunde in Plattdeutsch. Spr. auf dem Gute Trechow unter den Papieren der dortigen adlichen Guts - Herrschast befindlich; im Großherzoglichen Archiv völlig unbekannt, und von dem Herrn Baron Friedrich von Maltzan auf Peccatel extractive mir mitgetheilt, deren hinten darauf befindlicher Bemerckung von späterer Hand zusoitze, die darin verpfändeten Güter, die Trechowschen Güter nebst den dazu gehörigen Boitinschen und Cerninschen Gütern waren. Anmerckung I. Vorläufig ist hier zu bemercken, daß in dieser Pfand - Verschreibung über die Trechowschen Güter, welche das zwischen 1391 (s. vorhin Z. 23. angeführte Urkunde vom Jahre 1391) und dem üsto der Ausstellung derselben, mit dem darinn genannten Herrn Barteld Moltzan (zu Trechow) erfolgte Aussterben der ältern Trechowschen Linie, wovon weiter unten in der 4ten Anmerckung zu diesem Z. gesprochen worden, deutlich documentirt, aller damals bestehenden Moltzanschcn Linien Erwähnung geschieht, nämlich: der Schorsowschen, der (ältern) Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, der Woldeschen und der Grubenhagenschen Linie, welche vier Linien zum Theil deutlich, zum Theil aber auch sehr undeutlich bezeichnet worden. Anmerckung 2. Zu den deutlich bezeichneten Linien und Personen gehört, außer dem zur Woldeschen Linie gehörenden Pfandnehmer Herrn Joachim Moltzan, Kirchherrn zu Barth «üb IV. 0. 1. und desselben als Gelübdsempfänger darinn genannten Water Lüdeke Moltzan sub IV. L. und Bruder Heinrich Moltzan sub IV. t). 2., welche beide letztere, nach dem Zeugniß der im nächstfolgenden Abschnitt 2., Abtheilung 1. Z. 1. angeführten Pfand-Verschreibung über Pentzlin vom Jahre 1414, Hans, Stadt und Voigtey Pentzlin pfandweise erblich erhielten, letzterer aber im Jahre 1428 (s. ebendaselbst Z. 4.) mit dem Gute Wolde v. p. erblich belehnt wurde, die hier vorzüglich interessirende Grubenhagensche Linie, und zwar der unter dem Namen Lüdeke Moltzan darinn genannte Water des Mit-Pfandgebers (und Knapen) Ulrich Moltzan auf Grubenhagen. Durch dieses Mit-Pfandgebers darinn bemerckte Ansäßigkeit auf Grubenhagen, ist gedachter sein Vater Lüdeke Moltzan von zweyen andern, seit 1359 und 1375 bereits mehrmals vorgekommenen gleichnamigen und gleichzeitigen Wettern, Brüder-Söhnen und Knapen in der ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow und in der Wolde-Pentzlinschen Linie, sehr leicht zu unterscheiden, nämlich: nicht nur von dem vorhin beim Jahre 1359 als hinterlassenem Sohne des damals schon verstorbenen Heinrich Moltzan, Stifters der ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, zuerst genannten, und, einer weiter unten bemerckten Urkunde von 1416 zufolge, zur Zeit der Ausstellung dieser Pfand-Verschreibung noch lebenden alten Knapen und Werleschen Marschall Lüdeke Moltzan, dem Vater der als Mit-Pfandgeber darinn vorkommenden beiden (Gebrüder) Heinrich und Joachim Moltzan zur Osten, sondern auch von des vorhin beim Jahre 1389 zuletzt vorgekommenen Ritters und Herzoglich- Pommerschen Marschalls Berend Moltzan «üb IV. ^., Stifters der Wolde-Pentzlinschen Linie, hinterlassenem Sohne, dem Knapen Lüdeke Moltzan «üb IV. L, welcher als Gelübds-Empfänger in dieser Pfand-Verschreibung vorkommt, und wie bereits bemerckt worden, ein Jahr vorher, für sich und seinen Sohn Heinrich Moltzan suli IV. 0. 2., der in dieser Pfand-Verschreibung gleichfalls als Gelübds-Empfänger erscheint, Pentzlin pfandweise erblich erhielt. Des Mit-Pfandgebers Ulrich Moltzan auf Grubenhagen Vater, Lüdeke Moltzan gehört also, da derselbe ebensowenig der eine oder der andere dieser beiden Lüdeke's ist, als sein genannter Sohn der Mit-Pfandgeber Ulrich Moltzan zu Grubenhagen denselben angehört, und keine einzige bekannte Urkunde diesen beiden Prämissen entgegen ist, weder zu der ältern Pommerschen Linie ^ , .. 44 auf Osten und Kummerow, noch zu der Wolde-Pentzlinschen Linie dieses Geschlechts, sondern "»»bezweifelt zu der von dem vorhin beim Jahre 1391 zuletzt vorgekommenen Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. ». gestifteten Grubenhagenschen Linie, wie solches, seines in dieser Pfand-Verschreibung vorkommenden Sohnes, des Mit-Pfandgebers (und Knapen) Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, bemerckte Ansäßigkeit oder Wohnhaftigkeit auf Grubenhagen auch schon zum Theil beweiset, umsomehr, da er zu der damaligen, nachhin um die Mitte des löten Jahrhunderts ausgestorbenen Schorsowschen Liuie (denn von einer fünften zur Zeit des in dieser Pfand - Verschreibung be- merckten Abganges der altern Trechowschen Linie, oder in der ersten Hälfte des löten Jahrhunderts bestehenden Moltzanschen Haupt-Linie, spricht keine einzige bekannte Urkunde), wenngleich selbige einen wircklichen Antheil an Grubenhagen hatte, wie weiter unten Abschnitt 2, Abthcilung 2. §. 11. gezeigt worden, nicht zu gehören scheint, weil keine Urkunde im Großherzoglichen Archiv von einem zu solcher Schorsowschen Linie gehörenden Lüdeke Moltzan spricht, und weil, wenn er zu solcher Schorsowschen Linie gehörte, er in dieser Pfand - Verschreibung nicht nur unmittelbar nach oder vor dem darinn gedachten Ritter Ulrich Moltzan auf Schorsow, sondern auch „gesessen auf Schorsow <>, wie ein im Jahre 1447 lebender und zu solcher alten Schorsowschen Linie gehörender Clawes Moltzan, der einen Antheil an Grubenhagen hatte, in der weiter unten, Abschnitt 2, Abtheilung 2. Z. II. angeführten Pfand - Verschreibung über Schorsow und einen Antheil Grubenhagens v. ?. vom Jahre 1447, bezeichnet ist, würde genannt worden seyn. Gehört er also zu der von dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. s. gestifteten Grubenhagenschen Linie, so leidet seine unmittelbare Abstammung von diesem Stifter ebenso wenig Zweifel, weil zwischen solchem, vorhin beim Jahre 1391 zuletzt vorgekommenen, und höchst wahrscheinlich bald darauf verstorbenen Stifter, und seinem (Lüdeke Moltzans yusest.) in dieser Pfand-Verschreibung über die Trechowschen Güter vom Jahre 141 ö genannten, bis zum Jahre 1458 in Urkunden vorkommenden Sohne, dem Mit-Pfandgebcr (Knapen und nach- herigem Marschall) Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «üb IV. e., nur Ein Glied denckbar ist. Bedürfte es noch eines Beweises für diese seine unmittelbare Abstammung von dem Stifter der Grubenhagenschen Linie, dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV". a., so suppeditirt denselben nicht nur die weiter unten Abschnitt 2, Abtheilung 2. sei ann. 1462 bey seinem Enkel dem (Herzoglichen Mccklenburgschen Rath) und Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. ck. angeführte, und auf obige dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagcn 8uli IV. a. im Jahre 1371 ertheilte 39 bemerckte Pfand-Verschreibung über die Dörfer Damen, Sagel und Moltzow sich beziehende Verleihungs-Urkunde über die gedachtem Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen dadurch erblich verliehenen bisherigen Moltzanschen Pfand-Gerechtigkeiten in solchen Dörfern, indem die verleihenden Mecklenburgschen Herzöge Heinrich der ältere und Heinrich der jüngere darinn sagen: „gisse VN8XK veckckeren cke >vencke8 IsnKenn ticken tovoren vorpgncket Irebdeu^ sondern die Bestätigung im Betreff solcher unmittelbaren Abstammung findet sich auch in folgenden beiden, im Großherzoglichen Archiv aufbewahrten gleichzeitigen Original-Urkunden aus den Jahren 1397 und 1493: ApostttDttwcs Wüste verkauft erblich seinem Vetter Arnd Wüsten zu Gustekow sein Gut in dem Abend (Don-Dorfe Risserow mit allem Zubehör für 359 Marck Wendescher Münze, und unter den Zeugen, "^Nov.) welche dabey gegenwärtig waren, und solchen Kaufbrief mit ihren anhangenden Siegeln bekräftigten, kommt außer dem zuerst genannten und zur altern Pommerschen Linie gehörenden Knapen „l^ückeke i>1olts8an I1imilce8 8vne^ gleich hinterher auch „I^ückeKe Vlolts- 8 an Iier Vlrilik8 8 one" darinn vor, welche beide sich eines und desselben Siegels dazu bedienten, und welches Siegel höchst wahrscheinlich dem letztern gehört, weil es von dem oben .sck an». 1382 beschriebenen und nicht selten vorkommenden Siegel des erstem verschieden ist, auf der srea einen rechtsgestcllten Helm führt, an welchem hinten ein Hand-Griff, auf dem Helme sieben kenntliche Federn, und noch darüber ein Federbusch, um umher folgende Umschrift befindlich ist: 81.V00I.PUI. N0I/1X^X. Orig. in Plattdeutsch. Spr. licbcn^ Froum und Tideke, Gebrüder die Trösten, versichern, daß sie Zeit-Lebens, der Herrn Abend zu Licht- Balthasar und Johann zu Werle, Manne und Diener gegen deren Feinde seyn und bleiben wollen, c-Mn"n!s(Don-welche Versicherung in Zeugen-Gegenwart „I^uckelce Vl0lt2»n8 Herrn Vlrik mvlt- nerstagi .Feb,) 28 0ne8)« ertheilt wurde. Orig. in Plattdeutsch. Spr. 45 Erscheint zwar in diesen beiden Urkunden weder der als Zeuge darin vorkommende Lüdeke Moltzan, noch sein darinn genannter Vater Herr (Ritter) Ulrich Moltzan, als auf Grubenhagen gesessen, so kann, da keine Urkunde von einem Lüdeke Moltzan spricht, welcher von einem zur Grubenhagcnschen Linie nicht gehörenden Ritter oder Herrn Ulrich Moltzan unmittelbar abstamme, solcher Zeuge Lüdeke Moltzan nur des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhageu «üb IV. s. Sohn seyn, und mithin bestätigen diese beiden Urkunden, daß der in obiger Pfand-Verschreibung über die Trechowschen Güter vom I. 1415 genannte Vater des darin vorkommenden Mit-Pfand- gebers (und Knapen) Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, nämlich (der Knape) Lüdeke Moltzan, von dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagcn 8ul> IV. s. unmittelbar abstamme. Solche auf dem Gute Trechow befindliche und im Großherzoglichen Archiv gänzlich unbekannte Pfand-Verschreibung über die Trechowschen Güter, ist nun die einzige bis jetzt bekannte Urkunde, welche mit ziemlicher Gewißheit von des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «uli IV. s. Sohne Lüdeke Moltzan (auf Grubenhagen) «üb IV. b. spricht, und mußte, zumal derselbe zur Zeit der Ausstellung solcher Pfand -Verschreibung schon nicht mehr gewesen zu seyn scheint, sondern gedachter sein Sohn (der Knape und nachherige Marschall) Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. . gehörte, auf sämmtliche überlebende drey Linien dieses Geschlechts, nämlich: auf die alte Pommersche auf Osten und Kummerow, auf die Wolde-Pentzlinsche und auf die Grubenhagensche Linie; I). Von der, diesen ganzen Zeit-Raum hindurch noch bestehenden, dem Vernehmen nach im 17ten Jahrhundert ausgestorbenen, ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, und e. Von Vererbung der der ältern, schon gegen Ende des vorigen ersten Abschnitts vor 1413 ausgestorbenen Moltzanschen Linie auf Trcchow zuständig gewesenen Güter, ebenfalls auf sämmtliche überlebende vier Linien dieses Geschlechts auf Schorsow,aufOsten und Kummerow, auf ^^tzhii und auf Grubenhagen. (s. die dritte Moltzansche Geschlechts - Tafel.) § 1 nä IV. k. Lüdeke Moltzan, ehrlicher Mann, und sein Sohn »ei IV. 0.2. Heinrich Moltzan, bekommen pfandweise für sich und ihre Erben, Haus, Stadt und Land Pentzlin, Ulrich Moltzan zu Schorsow, Ritter, Herr, > Heinrich, Brüder, geheißen Moltzan e zu der!^I^WI^^ Jochim, Osten ^ ^ L ^ ^ UlrichMoltzanzu Rothenmohr I ^ ^ ^ nä I V. v. 2. UlrichMoltzanzu Grubenhagen. / — ^ ^ ^ «!. ä'Pmtzeiyn Herr Balthazar und Herr Christof Gcvettern und Herrn zu Werle, bekennen, daß sie dem Montag vor ehrlichen Manne Lüdeke Moltzan und Heinrich Moltzan seinem Sohne, 3666 Marek guter lübscher TliomasÄpost. Silber-Pfennige, deren vier so gut sind, wie ein Witt-Pfennig, schuldig sind, und verpfänden ihnen und ihren Erben, unter Verheißung der Gewährleistung und mit Vorbehalt einjähriger auf Martini Statt findender Kündigung, Haus, Stadt und Land Pentzlin mit der großen und kleinen Beede, allem Hundekorn, allen Zehnten, Katen- und Münz-Pfennig, mit dem Wasser, der Weide, dem Holze, der Mühle, dem Zolle, Baurendienste und Burgdienste, mit allem Acker und Pflugwerke, höchsten und Niedern Gerichte, mit allen Bruch-Gefällen, und insgemein mit aller Pacht, Nutzen und Frucht, wie auch mit der Walwees-Mühle und deren Zubehörungen und zwar in der Art, daß alle in solchen Pfandstücken wohnende Leute bei den Moltzanen bleiben, auch Bürgermeister, Rathmänner und ganze Gemeinde zu Pentzlin ihnen huldigen, 49 das Schloß aber den Fürsten in allen Nöthen, den Moltzanen jedoch unnachtheilig, offen bleiben solle. Würden die Fürsten und deren Erben, den Moltzanen und deren Erben ungnädig und feind werden, so könnten letztere sich des Schlosses, der Stadt und des Landes Pentzlin ohne Widerspruch bedienen und zu Nutze machen. Ferner legen die Pfandgeber zu solchen Pfandstücken, alle Beede zu Swante und Pinnow, Brunnen-Beede und Pfennig-Beede und alles was sie daran haben. Würden die Moltzane etwas einlösen, was von diesen Pfand-Stücken früher schon verpfändet worden, so wollen die Pfand-Geber eben soviel wieder erstatten, auch versprechen sie ohne der Moltzane Willen, in solchen Pfand-Stücken niemandem Unrecht und Gewalt zuzufügen, verheißen die Erfüllung aller dieser Puncte nicht nur dem Pfandnehmer Lüdeke Moltzan und seinem Sohne Heinrich Moltzan und allen deren Erben, sondern auch zu deren treuen Hand, dem Herrn Ulrich Moltzan, Ritter zu Schorsow, Hinrich und Zachim, Brüdere, geheißen Moltzane zu der Osten, serner Ulrich Moltzan zu Rothenmohr (to deme rodemure) und Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, und bekräftigen solches alles durch Anhängung ihrer großen Jnsiegel. Eingelösetes Original in Plattdeutsch. Spr., an welchem die Siegel gegenwärtig, jedoch schon fehlen. Anmerckung 1. Daß der Pfandnehmer Lüdeke Moltzan der Vater des verstorbenen Ritters Berend Moltzan sub IV. hinterlassener Sohn, nämlich der im vorigen Abschnitt mehrmals genannte Knape Lüdeke Moltzan «üb IV. v. ist, solches beweisen verschiedene Stellen dieser Pfand - Ver- schreibung selbst. Zuförderst sagen die Pfandgeber darinn, daß sie dem Pfandnehmer Lüdeke Moltzan und seinem Sohne Heinrich Moltzan, 3999 Marck guter lübscher Silber-Pfennige schuldig sind. Diese Schuld rührt sehr wahrscheinlich aus der oben beim Jahre 1313 Bartholom«'! pgK. 32 angeführten, dem Ritter Berend Moltzan sub IV. .V und seinem Sohne, (dem Knapen) Lüdeke Moltzan sub IV. L., ertheilten Pfand - Verschreibung über Haus, Stadt und Land Stavenhagen her, und außerdem, daß es dieselbe Münz-Sorte ist, wovon beide Pfand - Verschreibungen sprechen, scheinen auch zwei andere Stellen in dieser letztern Pfand - Verschreibung über Pentzlin, solche Wermuthung zu begründen und eben dadurch die Identität des Pfandnehmers von Pentzlin, nämlich des Baters Lüdeke Moltzan und des Knapen Lüdeke Moltzan sub IV. L., noch stärcker zu erweisen. Die Pfandgcber sagen darinn: „Were ok eist Imdeke Aloltssn vnde Oinrik s)n „s one edder ere eruen ^ves Kotten in dessen panden edder tves kott Imdden in dem« „Isnde to dem« HtauenbsKben des «e sulue nieltt bebolden Molden dat sebole vnde vse eruen en vnde eren na >verde >vedder alkvpen.« Jmgleichen: „OK Konen edder mobilen Imdeke Alolt^sn Oinrik Alolt?an S)n sone vnde eis einen „desse pande slot, stad vnde land to pent«el^n vnde >vesse anders fluides in vnseme „lande liebsten an deine lande to deine stauenliaKliene ^ d s^ p a n t „edder erue ete. Diese beiden Stellen, in Verbindung mit der erstern, die Schuld von 3990 Marck guter lübscher Silber-Pfennige betreffend, scheinen offenbar einen nexns des Pfandnehmers Lüdeke Moltzan und seines Sohnes Heinrich Moltzan, zum Lande Stavenhagen anzudeuten, welcher schwerlich ein anderer seyn kann, als jene Verpfändung des Landes Stavenhagen an den Ritter Berend Moltzan sub lV. und dessen Sohn (den Knapen) Lüdeke Moltzan sub IV. L, und eben dadurch die unmittelbare Abstammung des Pfandnehmers von Pentzlin, Namens Lüdeke Moltzan von diesem Ritter Berend Moltzan sust IV. aufs deutlichste documentirt. Der Pfandnehmer Lüdeke Moltzan ist also weder des verstorbenen Ritters :c. Berend Moltzan sub IV. ^ einer Brudersohn in der ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, nämlich der vorhin mehrmals erwähnte Knape Lüdeke Moltzan der ältere, Heinrich Moltzans Sohn, welcher nach dem Zeugniß einer von demselben sub dato Demmin 1416 die Oertrudis ausgestellten Urkunde, Orig. in latein. Sprache. der Zeit noch lebte, seit 1389 als Marschall der Gebrüder Claus und Christof, Herrn zu Werte, vorkommt, laut Urkunden ckelW9,S°n. de 1389 Sontag vor Crispini und Crispiniani, (Orig.) u^CrisMani' de eodem dato, (Orig.) ^ 13 so vo^Ma^ä Ge- ä. ä. Stavenhagen 1394, Freitag vor Maria Gebührt, (Orig.) iioN-tt. Z ^ ^04, heil. 3 Könige, (Abschr.) Könige. Zg Malchin 1496, Lucien-Taq. 140b, Lünen- Tag. Gerdes Sammlung rc., pgK. 672, 673. ^ch'Paschcn^ ^ Freitag nach Paschen, (Orig.) I4U7, am 8ten ^ 1167, am 8ten Tage nach Gottes Himmelfahrt, (Orig.) ^nnmel^hrt^ und gleich dem Pfandnehmer Pentzlins, nach dem Zeugniß eben bemerckter Urkunde beim Gerdts 14V6, Lucien- vom Jahre 1496, und einer andern äe 1497, (Orig.) Tag. 1407. einen Sohn, Namens Heinrich Moltzan hatte, noch eben desselben Ritters :c. Berend Moltzan «ub IV. anderer Brudersohn in der Grubenhagenschen Linie, nämlich der zu Ende des vorigen Abschnitts §. 23. genannte und zur Zeit der Ausstellung dieser Pfand-Verschreibung über Pentzlin wahrscheinlich schon verstorbene Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen sut> IV. b. Anmerckung 2. Was die übrigen in dieser Pfand-Verschreibung als Gelübds-Empsänger genannten Moltzane betrifft, so sind sie alle, der Pfandnehmer nächste Vettern und zwar, theils aus der altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummcrow, theils aus der Grubenhagenschen Linie und theils aus der Schorsowschen Linie, denen ihres eventuellen Erb-Rechts halber, die Erfüllung des Pfandhandels verheißen wurde. Die drey erstern, nämlich der Ritter Ulrich Moltzan zu Schorsow, wie auch Heinrich und Jachim, Gebrüder Moltzan zur Osten, welche beide letztere des vorhin erwähnten Werleschen Marschalls Lüdeke Moltzan des ältern Söhne sind, und jetzt allererst durch ihre darinn bemcrckte Ansäßigkeit auf Osten, sowie durch eine etwas jüngere im ^thttn Tag" 1426 von Heinrich Moltzan alleine, als Pfandgeber des halben Schlosses und der halben Stadt Kummerow ausgestellte, weiter unten Z. 7. gedachte Pfand-Verschreibung, in welcher derselbe als Marschall (IVK. Pommerscher Marschall) erscheint, die ältere Pommersche Linie auf Osten und Kummerow kenntlich machen, interessiren hier weniger, weil die Schorsowsche Linie schon um die Mitte des 13ten Jahrhunderts erlosch, und die alte Pommersche Linie aus Osten und Kummerow, dem Vernehmen nach, späterhin im 17ten Jahrhundert gleichfalls ausgestorben seyn soll. Der beiden andern Gelübds - Empfänger aber, nämlich: Ulrich Moltzans auf Rothenmohr, und Ulrich Moltzans auf Grubenhagen sub IV. e., geschieht in nächstfolgender 2ter Abtheilung bei der^Grubenhagenschen Linie ausführlicher Erwähnung. §- 2. sst IV. L. Lüdeke, auch Luteke Moltzan und seine Söhne sst IV. 0. 1. Joachim Moltzan, Archi - Diaco nus zu Demmin, Herr, und sst IV. 0. 2. Heinrich Moltzan Marsch alck zum Wolde, stiften zu ihrem, ihrer Eltern und ihrer Nachkommen Seelen-Heil und Andencken eine Memorie in der Klosterkirche zu Jvenack, durch Schenckung einer jährlichen Hebung von 69 Marck Sundescher Münze aus ihrem Dorfe Loytzentin. gvdes' hylghen Lüteke Moltzan und Herr Joachim Moltzan Archi-Diaconus zu Demmin, und Heinrich auende. Moltzan Marschalck, desselben Lüteke Moltzans Söhne, schencken zu ihrer Eltern, ihrem eigenen und ihrer Nachkommen Seelen-Heil, der Klosterkirche zu Jvenack, zu einer ewigen Vicarie zu dem an der Nord-Seite solcher Kirche befindlichen Altare, vor welchem sie ihre Grab-Stelle haben, und wo Lüteke Moltzan ihr Vater, Anna ihre Mutter, und Catharina Heinrich Moltzans Haus-Frau begraben liegen, 69 Marck Sundescher Münze jährliche aus Martini fällige Pacht von zwölf zum Dorfe Loytzentin gehörigen Hufen. Zu solcher Vicarie alleine sollen der Propst und seine Nachfolger bis zu ewigen Zeiten zwey Priester halten, deren Ernennung die Moltzane sich bis zu ewigen Zeiten vorbehalten, die aber von dem Propst und der Aebtissinn solche Vicarien zu Lehn empfangen und täglich vor besagtem Altare Messe halten und im Fall des Abganges des Geschlechts der Moltzane von dem Rache zu Malchin bis zu ewigen Zeiten ernannt werden sollen. Beide Priester sollen serner ehrliche freie Kost genießen und zu ewigen Zeiten täglich an des Propstes Tafel essen und trincken, sowie auch freye Wohnung an dem Kloster-Hofe, nebst Feurung, gleichwie der Propst und seine Priester solche haben. So oft der Propst mit seinen andern Priestern eine Trinck-Kollation anstellet, so sollen beide Viearie-Priester gleich den andern Priestern frey mittrincken. Für diese Kost, Kollation, Wohnung und Feuerung solcher zwei Priester, soll der Propst jährlich und bis zu ewigen Zeiten von besagten 60 Marcken Sundescher Pfennige, 40 Marck, und jeder der beiden Priester 10 Marck haben. An besagten am Dorfe zu Loytzentin gelegenen 12 Hufen wollen die Moltzane nichts weiter mehr behalten, als das Gericht und die Dienste, und auch auf diese Dienste leisten sie Verzicht, gegen ein Erlegniß von 12 Sundeschen Schillingen s Hufe, und sollte eine oder die andere der 12 Hufen wüste werden, oder an den 60 Marcken etwas fehlen, so verzichten die Moltzane gleichfalls auf das Dienst-Geld, so lange solche Hufen wüste sind, und der Propst und beide Vicarie-Priester sollen von dem Dienstgelde oder den gewissesten Gütern der Moltzane, ohne deren und deren Erben Widerspruch, soviel erheben, und selbst das Pfandungs-Recht haben, damit sie die 60 Marck Sundisch ungeschmälert empfangen. Alles dieses bekräftigen genannte beide Söhne, nämlich Herr Joachim Moltzan Archi-Dia- conus zu Demmin und Heinrich Moltzan Marschall, mit Ausnahme ihres Vaters Lüteke Moltzan, mit ihren an solcher Memorien-Stiftung noch gegenwärtig Hangenden unversehrten Siegeln. Joachim Moltzans hier eigentlich nicht interessirendes Siegel, als das erste, ist zwar sehr undeutlich, und deshalb von der Umschrift nichts mehr, als die Anfangs-Buchstaben loa zu lesen; auf der »res erkennet man aber noch einen rechtsgelehnten französischen Schild, in welchem zur rechten zwey rechtssehende Hasenköpfe, und zur linken eine Rebe mit Blättern; über dem obern linken Winkel des Schildes einen rechtsgekehrten Helm mit 7 Federn oder Pfeilen, und darüber einen Federbusch. Das hierauf folgende davon verschiedene und deutlichere Siegel seines BruderS des Marschalls Heinrich Moltzan, enthält folgende Umschrift: 8. AID1/455-4IV, und auf der srea einen rechtsgekehrten Helm, auf welchem 9 Federn oder Pfeile und darüber ein Federbusch. Orig. in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. Was den in dieser Memorien-Stiftung genannten und nachhin nicht weiter vorkommenden Mit-Stifter und Vater der beiden andern Stifter Joachim und Heinrich Gebrüder Moltzan, Namens Lüteke Moltzan sud IV. R. betrifft, so scheint derselbe solche Stiftung zwar gewünscht und angeordnet zu haben, weil es darinn heißt: „lk lüteke Nvllöan ete>, zur Zeit der Ausstellung der darüber gefertigten Urkunde aber nicht mehr am Leben gewesen zu seyn, und zwar aus folgenden, hierinn sowohl, als in der Bischöflich-Caminschen Bestätigung derselben, enthaltenen Gründen: u. weil er dieselbe nicht besiegelt hat; b. weil seine Söhne Joachim und Heinrich, da, wo sie von ihrer darinn bezeichneten Grabstelle sprechen, ausdrücklich sagen: »Dar luteke Alolt^an vnse vsäer - - vvr1)'KKliene 8)nt^ e. weil auch die, zwey Jahre nach dieser Stiftung, ertheilte Bischöflich Caminsche Be- stätigungs-Acte «I. 6. Cörlin 1429. 12 Nov. >! Orig. in lat. Spr. ^ in welcher die von ihnen zu solcher Vicarie ernannten zwey Priester Hermann Gywertzin und Jacob Schneider zugleich bestätigt worden, im Eingange und am Schlüsse, nur die Söhne und nicht den Vater nennet, indem es darinn heißt: ??8sne vickimus et suckiuimu« patentes liteiss sionorsliilis viri cloinini eli) äiaeoni ,?V)'mminensi8 4volt)« welche Stelle, wegen der durch den Zusatz: ?,in esstro wolt« darin geschehenen Bezeichnung seines Sohnes und Mit-Stifters Marschalls Heinrich Moltzcn, zugleich documentirt, daß Lüdeke Moltzan, Pfand-Nehmer von Pentzlin suli IV. L. und sein Sohn Heinrich Moltzan suli IV. 0. 2., welcher letztere im nächstfolgenden Jahre nach geschehener solcher Memorien-Stiftung, 1428, und also vor Bestätigung derselben, mit Wolde erblich belehnt wurde, wie hier unten H. 3 bemerckt ist, sowie auch dieses Marschalls Heinrich Moltzan zum Wolde und Pentzlin suli IV. (1. 2. Bruder Joachim Moltzan suli IV. (l. 1., welcher in obiger, 43 angeführten Pfand-Verschreibung über die Trechowschen Güter vom Jahre 1413 als Kirchherr zu Bart vorkam, nicht aber deren zur ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummcrow gehörende Vettern, nämlich der Knape und Werlesche Marschall Lüdeke Moltzan der ältere, welcher zur Zeit der Stiftung dieser Memorie, 1427, höchstwahrscheinlich nicht mehr lebte und dessen Söhne Heinrich und Jachim, Gebrüder Moltzan zur Osten, die Stifter solcher Memorie waren, weil ihre weiter unten genannten respectiven Enkel und Söhne Joachim und Lüdeke, Gebrüder Moltzan sub IV. I). 1. und IV. O. 2., als Pfand- Inhaber von Pentzlin und als erbgesessen auf Wolde vorkommen. 8- 3. sä I V. L. Lüdeke Moltzan Pfandnehmer von Pentzlin, sonstige seine unmittelbare Abstammung von dem Ritter Berend Moltzan 8 üb IV. ^ documentirende Urkunden, sein Ableben, seine Gemahlinn, und seinen hint erlassenen Sohn betreffend. Vorstehende Memorien-Stiftung für die Klosterkirche zu Jvenack ist nun die letzte Urkunde, welche von des Ritters und Herzoglich - Pommerschen Marschalls Berend Moltzan de Oysta 8ub IV. hinterlassenem Sohne Lüdeke Moltzan 8ub IV. R., Pfandnehmer von Pentzlin, spricht, und zugleich nicht nur documentirt, daß derselbe schon vor 1. Nov. 1427 gestorben und in der Kloster-Kirche zu Jvenack beigesetzt, sondern auch bezeugt, daß seine darinn genannte Gemahlinn Anna gleichfalls vor I. Nov. desselben Jahres mit Tode abgegangen, und ebendaselbst begraben worden. Sowie obige seit dem Jahre 1373 ihn nennende und betreffende Urkunden seine unmittelbare Abstammung von gedachtem Ritter :c. Berend Moltzan 8ub IV. .V hinlänglich erweisen, so sprechen auch noch drey andere, eigentlich nur die Moltken zum Strietfelde betreffende plattdeutsche iZW ?' Nov Original-Urkunden vom 7. Nov., 7. Nov. und 27. Dec. 1385, in denen er als Gelübds- l38S,'27. Dec. Empfänger erscheint, sehr deutlich von solcher seiner Abstammung, weil er ausdrücklich des Ritters Berend Moltzan Sohn darinn heißt. Von seinen beiden bisher verschiedentlich schon vorgekommenen Söhnen, nämlich: Joachim Moltzan 8ub IV. 0. 1., der als Archi - Diaconus zu Demmin und früher als Kirchhcrr zu Barth den geistlichen Stand erwählt hatte, und dem Marschall Heinrich Moltzan 8uii IV. 0. 2., Mit-Pfandnehmer Pentzlins, ist letzterer, wenn derselbe seinen Vater auch nicht lange überlebt zu haben scheint, hier von vorzüglichem Interesse, weil derselbe sein Geschlecht fortpflanzte, die Woldeschen Güter erblich acquirirte und mithin der eigentliche Stifter der Woldcschen Linie ward, und weil er in der Woldcschen Linie der erste ist, der das Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden bekleidete, wie solches alles die nächstfolgenden vier Paragraphen zeigen. §. 4. sä IV. d. 2. Heinrich Moltzan Marschalck (Pfand-Inhaber von Pentzlin), stiftet zu seinem, seiner Eltern und seines Geschlechtes An- dencken, eine Memorie im KlosterBroda, durch Ueberl-assung von 4 Höfen und 9 Hufen in des Klosters Dorfe Weytin, und von 2 Höfen und 4 Hufen zu Nien-Reese, an solches Kloster. 1328 3°zu!'g" Heinrich Moltzan, Marschalck, bekennet, daß er dem Kloster Broda nicht nur 4 Höfe und '9 Hufen in desselben Dorfe Weytin wieder gegeben, ferner, daß solches Kloster ihm dafür die von demselben bisher aus Mallin genossene jährliche Hebung von 29 Marck Geldes abgetreten habe und ihm auf seine Lebens-Zeit für seinen demselben zu leistenden Schutz, jährlich 19 Tonnen Meth geben wolle, sondern, daß er demselben für 299 Marck auch 2 Höfe und 4 Hufen zu Nien-Reese gegeben habe, für welche Wohlthat solches Kloster wöchentlich einmal für ihn, seine Eltern und sein ganzes Geschlecht Seel-Messe anstellen, seinen, seiner Eltern, und seines ganzen Geschlechtes Namen, und zwar derer, welche Herrn heißen, im Tobten-Buche aufzeichnen, ihrer als Wohl- thäter darinn gedencken, und an Fest-Tagen in den Predigten für sie zu Gott bitten sollen, und befestiget solches mit seinem anhangenden Siegel. Abschr. und in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. Daß der Stifter dieser Memorie, Marschall Heinrich Moltzan, der vorhin Z. 1. und 2. genannte und H. 2. als Marschall vorgekommene gleichnamige Sohn Lüdeke Moltzans, Pfandnehmers von Pentzlin 8ub IV. L. ist, solches geht theils daraus hervor, daß er sich hier eben- falls Marschall nennet, theils aber auch daraus, daß er diese Memorie, wie das Datum derselben zeigt, von Pentzlin aus stiftete, welches seinen Pfand-Besitz von Pentzlin, und mithin auch seine unmittelbare Abstammung von dem eben-genannten Lüdeke Moltzan, Pfandnehmer von Pentzlin 8ub IV. R, deutlich beweiset. § 5- sä IV. 0. 2. Heinrich Moltzan, (Pfand-Inhaber Pentzlins) wird vom Herzoge Casimir zu Stettin-Pommern mit dem Gute Wolde e. V. erblich belehnt. 53 Casimir, Herzog zu Stettin-Pommern, begnadiget seinen lieben getreuen Heinrich Moltzan, ^ verheißt alle Ansprüche und Feindseligkeiten gegen ihn aufzugeben, und verleihet demselben erblich ManäGevuhrt alle von den Buggenhagen auf ihn (den Herzog) bereits gekommene und serner auf ihn kommende, ^Septy ^ das Gut Wolde und die dazu gehörigen Güter betreffende Gerechtigkeiten und Angcställe, ohne einigen Vorbehalt, und nur mit Ausnahme des Mann-Dienstes. Abschr. und in plattdeutscher Spr. in der zweiten Hälfte des löten Jahrhunderts von den Moltzanen zu Pentzlin deren Sachwalde, Professor und Bürgermeister Iii. Friedrich Heine zu Rostock, mitgethcilt, und von diesem, mittelst Lxiubiti an den Herzog Ulrich zu Mecklenburg ck. 6. Rostock 4. Nov. 1584 zu den Acten gekommen. Anmerckung. 1. Daß der hier genannte, mit Wolde belehnte Heinrich Moltzan, und der vorhin §. 1. 2. 4. vorgekommene gleichnamige Sohn Lüdeke Moltzans, Pfandnehmers von Pentzlin 8ub IV. L, nämlich Heinrich Moltzan «üb IV. 2, welcher daselbst theils mit, theils ohne den Marschalls- Titel und in der ß. 2, gedachten Bischöflich-Caminschen Bestätigungs-Acte vom 12. Nov. 1429 zu der ebendaselbst angeführten Memorien-Stiftung auch bereits als auf Wolde gesessen erscheint, Einer und Derselbe ist, solches documentiren die weiter unten bei den Jahren 1463 bis 1479 angeführten Urkunden, die unter seinen Söhnen, den Gebrüdern und Stettinschen Marschällen Joachim und Lüdeke Moltzan auf Wolde «üb IV. 11. 1. und IV. v. 2. geschehene Einlösung des Hauses, Stadt und Landes Pentzlin betreffend. Anmerckung 2. Uebrigens ist solcher Marschall Heinrich Moltzan, auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfandgesessen, 8ub IV. t). 2., der erste dieses Geschlechts, dem das Gut Wolde e. und zwar allererst im Jahre 1428 erblich verliehen worden. Im Jahr 1326 gehörten die Häuser und Schlösser zur Osten und zum Wolde Henning Winterfeldt, nach dem Zeugniß folgender Urkunde: Henning Winterfeld will bey seinem Herrn Hinrich, Herrn zu Mecklenburg und dessen ,zzg - Erben mit seinen Häusern und Schlössern zur Osten, zu dem Wolde und demjenigen Theil, so er am Hause zu Demmin hat, zu Diensten seyn und ewiglich verbleiben, auch sollen diese Schlösser, des Fürsten und dessen Erben offene Häuser und unterthan seyn, wogegen die Herrn zu Mecklenburg ihn und seine Erben an keinen andern Herrn abtreten sollen. Orig. in Plattdtsch. Spr. Im Jahre 1330 soll ein Pommerscher Lehnmann Bernhard Vehr genannt, den Woldt von Herrn Barnim, Herzoge zu Stettin-Pommern, als ein Hauptmann innc-gehabt und verwaltet haben, welcher Woldt hernach von gedachtem Herzoge Barnim, an Heinrich, Otto und Marquard, Gebrüder die Schwanowcn zu einem rechten Lehn verliehen worden, nach dem Zeugniß folgender Documente: ' ^ ^ Wolgast Original-Schreiben des Herzogs Ernst-Ludwig zu Stettin-Pommern, an den Herzog is.Jan, isss. Ulrich zu Mecklenburg; ^ ^ Item Johann-Grube bekannt, daß er und seine Erben, wie auch Otto Schwanow iZu.'cki^re" mit dem Hause Wolde zu Herrn Albrechts von Mecklenburg und dessen Erben Dienste seyn wolle, daß es auch ihr offenes Schloß seyn solle und daß sie ihnen mit 20 Mann zu Pferde und 5 Schützen zuziehen wollen. Orig. in Plattdtsch. Spr. „Nachhin haben die Bugenhagen den Woldt erlanget und denselben vom Herzoge Wartislaff „zu Stettin-Pommern zu Lehn getragen. Als Bugenhagen mit Tode abgegangen und kleine „Kinder hinterlassen, habe desselben Wittwe Heinrich Moltzan als ihrer Kinder Vormund, „den Woldt auf Schloß-Glauben eingethan, welcher Heinrich Moltzan, nach Absterben der unmündigen Bugenhagen, denselben behalten, daher große Rechtfertigung vor den Herzogen zu „Pommern erwachsen wären, wie die darüber ventilirten in Herzoglich Pommerscher Kanzlei aufbewahrte Acten ergeben, und im Jahre 1428 habe Herr Casimir, Herzog zu Stettin-Pommern, „den durch tödtlichen Abgang eröffnet gewesenen Woldt an Heinrich Moltzan, der aus „diesem Geschlechte der erste Besitzer des Woldes gewesen, wiederum zum „Mannlehn verliehen.« s. vorgedachtes Original-Schreiben des Herzogs Ernst Ludwig zu Stettin-Pommern. 14 54 Dieses Herzoglich Pommersche Original-Schreiben, beide angeführte Original-Urkunden von 1326 und 1311, und obige Verleihungs-Urkunde vom Jahre 1128, stimmen also im Betreff der Zeit, da Wolde ein Moltzanen-Lehn geworden, mit einander überein, und erklärt es sich aus dem curatorischen Verhältnisse dieses im Jahre 1128 mit Wolde belehnten (Marschalls) Heinrich Moltzan, warum derselbe schon vor 1128 auf Wolde erscheint, wo er nach dem Zeugniß folgenden im Jahre 1663 von dem Dobbertinschen Küchenmeister Daniel Clandrian gefertigten Ertracts aus einer Stift-Schwerinschen Urkunde vom Jahre 1123 des andern Sontages in der Fasten, gleichfalls vorkommt: ä, 1423, des »Ein papiren brieff Hinrich Moltzans zum Wolde, darinn er sich verpflichtet, Herrn tagcs" in^der „Hinrichen, Bischoff zu Zwerin, 166 lübsche Mck. zu geben vor den Schaden, so Fasten. „Ihm Gheke Moltzan gethan an dem Gute zu Zepelin vnd von Kummerow ab vnd „zu geschehen. Datum 1123 deß andern Sontages in der Fasten.« §- «. Ulrich Moltzan, Herr, Ritter, wohnhaft zu Schortzow, aä IV. 0. 2. Heinrich Moltzan, Marschalck, wohnhaft zu .... . (Wolde), entsagen für sich und ihre Erben allen Ansprüchen an zwey Hufen auf der Feld-Marck Benze Gebrüder Moltzan zum Wolde, düchtige Knapen, sä IV. II. 2. Lüdeke, j Manne und liebe getreue der Mecklenburgschen I-?DI'LHerzöge Heinrich des ältern und Heinrich des H ss Z Z jüngern, vergleichen sich mit Mathias Kargow wegen der von demselben ihrem verstorbenen Vater T < AI ^ Z ? Hinrik Moltzan verkauften Dörfer Kargow und ' ^AßZssöMallin. Heinrich der ältere und Heinrich der jüngere, Herzöge zu Mecklenburg, stiften zwischen den ^ düchtigen Knapen, Mannen und lieben treuen Jachim und Lüdeke Moltzan zum Wolde, einer- -Ii« Simon et und Mathies Kargow andererseits, einen Vergleich wegen der Dörfer Kargow und Mallin, '28. Qu!) welche Dörfer Mathies Kargow, der genannte Jachim und Lüdeke, Gebrüder, verstorbenem Vater Hinrik Moltzan verkaust habe. Abschr. und in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. Durch die hier geschehene Benennung Heinrich Moltzans, als des Vaters dieser beiden paciscirenden Gebrüder Joachim und Lüdeke Moltzan, und durch ihre genauere Bezeichnung V ,7 N k- L-S i. Rostock Herzogs Heinrich zu Mecklenburg Einwilligung, tauschweise an das Kloster Doberan, ihren Antheil an Lütten - Grenz, nämlich 6 Hufen, belegen in der Woigtey zu Schwan e. wie sie und ihre Vor-Eltern dieselben besessen haben, gegen das Dorf Tessenow e. p. in der Woigtey Malchin belegen, geloben nebst ihrem Vetter Claus Moltzan die Erfüllung dessen und bekräftigen solches mit ihren gegenwärtig noch anhangenden Siegeln, welche in derselben Ordnung daran hangen, wie die Namen in der Urkunde stehen. Die hier nur interessirenden Siegel der beiden Gebrüder Joachim und Lüdeke Moltzan zum Wolde «ub IV. V. 1. und IV. II. 2., wenn das von Lüdeke zu dieser Urkunde gebrauchte Siegel demselben gehörte, sind von einander verschieden, Joachims Siegel ist dem Familien- Siegel am ähnlichsten, Lüdeke's Siegel ist dagegen nur ein Helm-Siegel. Joachim führte in einem rechtsgelehnten französischen Schilde, zwei rechtssehende neben einander gestellte Hasenköpfe mit den Hälsen, aber nicht die Weinrebe, und folgende Umschrift. 8. ivgeli^mi moltzan mai-seal. Das unmittelbar hierauf folgende und von seinem Bruder Lüdeke gebrauchte Siegel ist aber grade dasselbe, dessen sich der in dieser Urkunde gleichfalls genannte Knape Lüdeke Moltzan zu Schorsow «uli IV. ä., bei Besiegelung derselben bediente, und weil die Siegel beider Lüdeke's an keiner hiesigen Urkunde weiter aufbewahrt werden, so ist nicht zu bestimmen, welchem von ihnen beiden das zu dieser Urkunde gemeinschaftlich gebrauchte Siegel eigenthümlich gehört hat; es führt übrigens in einem französischen Schilde einen rechtsgekehrten Helm, auf welchem fünf lange schwanckende Federn, und umher folgende Umschrift. 8. lutlce moltzan. Orig. in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung 1. Was die in dieser Urkunde genannten Moltzane betrifft, so kommen wiederum alle damals bestehende 4 Linien dieses Geschlechts darinn vor, nämlich: die alte Pommersche auf Osten und Kummerow, die Wolde - Pentzlinsche, die Grubcnhagensche, und die Schorsowsche Linie, wie solches aus der nähern Bezeichnung der Individuen, zum Theil auch deutlich hervorgeht. ^ Zwar ist die Schorsowsche Linie nicht deutlich darinn bezeichnet, der zuletzt darinn genannte Bürge Claus Moltzan kann aber nur zu solcher, und zu keiner der übrigen drey Linien gehören, weil keine Urkunde ihn zu einer oder andern derselben zählt, und weil die weiter unten in der zweiten Abtheilung beim Jahre 1463 angeführte Pfand - Vcrschreibung über Schorsaw o. I>. 57 1461. 2. Nov und über einen Antheil an Grubenhagen e. p. vom Jahre 14-17, von einem Clawes oder^Claus Moltzan als Pfandgebcr ausgestellt worden, welcher Pfandgeber unbezweifelt der in vorbemercktcr Urkunde über Lütten-Grenz vom Jahre 1432 vorkommende Bürge Claus Moltzan ist. Wenn aber auch des darinn vorkommenden und, wie weiter unten in der zweiten Abtheilung bei der Grubenhagenschen Linie erwiesen worden, zur Grubenhagenschen Linie gehörenden Knapen Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sub IV. o., ebenfalls darinn genannter Sohn, nämlich der Knape Lüdeke Moltzan sub IV. 6., als auf Schorsow gesessen oder wohnhaft darinn bezeichnet worden, gleichwie in zweyen andern weiter unten in der zweiten Abtheilung bei der Grubenhagenschen Linie Z. 13 bemerckten Urkunden vom 29. Aug. 1439 und 2 Nov. I4S0.A.Aug. 1461 darinn erscheint, so kann desselben Ansäßigkeit auf Schorsow, zur Zeit der damals noch bestehenden besondern Schorsowschen Linie, nur darinn ihren Grund haben, daß Schorsow im Gesammt - Besitze der Schorsowschen und Grubenhagenschen Linie sich der Zeit befunden haben mußte, gleichwie auch die Schorsowsche Linie, nach dem Zeugnisse des weiter unten beim Jahre 1463 angeführten Auseinandersetzungs - Vertrages über Schorsow und den halben Grubenhagen v. ?. von eben diesem Jahre, wie auch der daselbst bemerckten, vorhin erwähnten Pfand-Werschreibung über Schorsow und über einen Antheil an Grubenhagen o. p. vom Jahre 1447, einen Antheil an Grubenhagen hatte, und mithin auch Grubenhagen im Gesammt-Besitze der Grubenhagenschen und Schorsowschen Linie sich befand. Anmerckung 2. Was das Object dieser Urkunde, nämlich: Sechs Hufen zu Lütten-Greez in der Voigtey Schwan betrifft, so mußten solche sechs Hufen, gleich den Trechowschen Gütern, nach Aussterben der alten Moltzanschen Linie auf Trechow, zu Anfang des 13ten Jahrhunderts, auf vorbemerckte vier Linien dieses Geschlechts vererbt worden sein. Denn nach dem Zcugniß der vorhin im ersten Abschnitt beim Jahre 1389 RemiKii (1 Oct.) angeführten Pfand - Verschreibung über Lütten- Greez, gehörten solche sechs Hufen, der Trechowschen Linie, aus deren Vererbung auf sämmtliche genannte vier Moltzansche Linien, gleichwie aus der Vererbung der Trechowschen Güter, mit Gewißheit hervorgeht, daß die Moltzansche Linie auf Trechow nicht ein Neben-Zweig einer oder der andern dieser vier Linien, sondern eine besondere, und mit jeder solcher vier Linien gleich nahe verwandte Linie gewesen, auf deren Güter solche vier überlebende Linien gleiche Erb- Ansprüche hatten. Auf welche Weise sie übrigens in solche 6 Hufen, sowie in die Trechowschen Güter succedirten, ob nach Linien oder nach Köpfen, darüber ertheilen Urkunden, wie oben im ersten Abschnitt bey Erwähnung der Pfand-Verschreibung über Trechow e. ?. vom Jahre 1415 bereits gesagt worden, keine Auskunft. § w sä IV. v. 1. Achim sä I V. v. 2. Lüdeke Brüder geheißen Moltzan, Marschalke der Herrn von Stettin, und wohnhaft zum Wolde, als Pfandgeber einer Hebung aus dem Dorfe Wethin (Weytin) wegen einer beim Kloster Broda gemachten Anleihe. Achim und Lüdeke Brüder geheißen Moltzan, Marschalke der Herrn von Stettin, wohnhaft ck. 6. N.Bran- zum Wolde, verkaufen wiederlöslich Kersten Langhen, Propst zum Broda und dem Kapitel da- selbst 59 Marck Fincken-Ogen-Pfennige Pacht, welche sie aus Wethin von den Bauren jährlich am Michaelis-Tage einzuheben haben, für ein Kapital von 399 Marck Fincken-Ogen guter gäng und gebiger Pfennige, mit Borbehalt der Kündigung zu Ostern und Pfingsten zur Rückzahlung des Kapitals am nächstfolgenden Martini-Tage, und bekräftigen solches mit ihren anhangenden Siegeln. Abschr. und in Plattdtsch. Spr. 8 ii. » (Gebrüder) Moltzan, wohnhaft zum Wolde, sä IV. v. 1. Joachim, auch Achim sä IV. v. 2. Lüdeke, auch Lütke, deren Fehde mit dem Bischof Wedege zu Havelberg, und den Mecklenburgschen Herzögen betreffend. Wedege, Bischof zu Havelberg und Herr zu Potlyst, ertheilt Heinrich dem ältern und 1462. Donner- Ulrich, Herzögen zu Mecklenburg, die Versicherung, sich mit Achym und Lütke Moltzan, wohnhaft ^»nd 13 .58 zum Wolde, mit denen er in Fehde gerathen, nicht eher wieder befreunden zu wollen, als bis selbige sich mit gedachten Herzögen zu Mecklenburg, Ansprüche und Gerechtigkeiten halber, verglichen und befreundet hätten, wogegen die Herzöge dem Bischöfe dieselbe Versicherung ertheilen. Orig. in Plattdtsch. Spr. Anmerckung. Die hier gedachten Ansprüche und Irrungen zwischen den Mecklenburgschen Herzögen und (beiden Gebrüdern) Achim und Lütke Moltzan zum Wolde (und Pfand-Inhabern von Pentzlin) «üb IV. O. 1. und IV. D. 2., Enckeln des vorhin §. I. genannten Lüdeke Moltzan, Pfand- Nehmers von Pentzlin sud IV. L., und Söhne desselben Z. 1 — 6 genannten Sohnes und Wendenschen Marschalls Heinrich Moltzan auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfandgesessen «ab IV. 0. 2, betreffen höchst wahrscheinlich das nach den hier unten Z. 13. n, Ii. volckett e. Ferner der zwischen den Mecklenburgschen Herzögen Heinrich dem ältern und Heinrich i^so, W.Aug, dem jüngern einer Seits und dem Herzoge Joachim zu Stettin anderer Seits, wegen der von dem letztern an Rostocker Kaufleuten bey Gnoyn verübten Beraubungen und deshalb von den erstem geschehenen Eroberung der Voigtey Kummerow, «ub ckato im Felde vor Kummerow 29. Aug. 1450 aufgerichtete Aussöhnungs-Vertrag Orig. in Plattdeutsch. Spr. welchen er, nebst (seinem zur Grubenhagenschen Linie gehörenden Vetter) Lüdeke Moltzan zu Schorsow «ub IV. ä., dem solche Voigtey, gleich den Mecklenburgschen Herzögen und 5 andern Herzöglichen Rächen bis zur Auszahlung von 6000 Reinschen Gulden für die Zurückgabe derselben unterpfändlich gelassen wurde, und nebst (seinem zur ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow gehörenden Vetter) Heinrich Moltzan zur Osten, dem dieselbe, gleich ihm, wie auch dem Herzoge Barnim von Stettin als Vermittler, und dreyen andgrn Pommerschen Edelleuten, auf Schloß-Glauben eingethan worden, als Bürge, unter der Benennung ?,4sebim Aloltxsu tum ^volcke«, mit seinem gegenwärtig noch anhangenden Siegel besiegelte, und sich dabey des Siegels seines genannten Mitbürgen Heinrich Moltzan zur Osten bediente. 6. Hiernächst eine zwischen Henning Mutzen als Pfandgeber und Lütke Hahn zu Basedow 1461,2. Nov. als Pfandnehmer, über das Dorf Retzou mit Ausnahme von 4 Hufen, wie auch über das Feld zu Waldmersdorppe mit allen Zubehörungen und Gerechtigkeiten, und über die Pfand-Summe von 60 Gulden und 600 vollwichtigen Reinschen Fl. aufgerichtete Pfand - Verschreibung <1. <1. 1461. 2. Nov. Abschr. und in Plattdeutsch. Spr. welche er, nebst seinem Bruder Lütke Moltzan zum Wolde «ub IV. V. 2. und (seinem zur Grubenhagenschen Linie gehörenden Vetter) Imtlee Asolt/.au to 8ebc»r«o>v dbicu« 8one «ub IV. 6, als Zeuge unter der Benennung n4svbim Hloltsuu >vsub»fftieb tom vvoläeic, mit seinem anhangenden Siegel besiegelte. 16 63 Dieser Knape und Herzoglich Stettinsche Marschall Joachim Moltzan, erbgesessen zum Wolde und Pfand-Inhaber von Pentzlin 8ub IV. v. I., der noch kurz vor seinem Ende, dem Herzoge Magnus zu Mecklenburg auf dessen Reise nach Stettin, 1476, zur Vermählung mit der Pommerschen Prinzessinn Sophie, wegen behaupteter Ansprüche auf Pentzlin, und nachdem er sich kurz zuvor aus dessen Gefangenschaft mit großen Summen hatte lösen müssen, alle zu solcher Vermählungs-Feierlichkeit bestimmte Kostbarkeiten, über 4066 Fl. Werth, geraubt hatte, von Rudloff Mecklenburgsche Geschichte, Th. 2. Bd. 2. paS. 813. mußte, wie aus nächstfolgenden beiden Urkunden, die Beilegung einer Fehde mit den Mecklenburgschen Herzögen Albrecht, Magnus und Baltasar, und die Abtretung Pentzlins betreffend, von 1478 und 1479, hervorgeht, schon vor 23. Zun. 1478, oder gewiß vor 6. Aug. 1479 verstorben seyn, und war zweimal vermählt gewesen. Von der ersten unbekannten Gemahlinn hinterließ er zwey Söhne, Namens Berend Moltzan, auch Maltzan 8uh IV. IL. und Lüdeke Moltzan 8ul) IV. IL. und von der zweiten ihn überlebenden Gemahlinn 5is. mit Vornamen Agnese, welche nach seinem Tode an Claus Moltke wieder verheyratct wurde, einen dritten Sohn, Namens Otto Moltzan, welcher schon vor 1363 unbeerbt starb, wogegen gedachte beide Söhne erster Ehe, nämlich Berend Moltzan, auch Maltzan 8ub IV. L. .V) und Lüdeke Moltzan 8ub IV. L. a., von denen jener wahrscheinlich der ältere ist, weil er bei gemeinschaftlicher Erwähnung derselben, meistens zuerst genannt worden, desto merckwürdiger sind, indem Lüdeke Moltzan «üb IV. IL. s. der Stifter der bis zu Anfang des 18ten Jahrhunderts in hiesigen Urkunden und Acten, theils noch bekannten, und dem Vernehmen nach in die Güter der im 17ten Jahrhundert ausgestorbenen ältern Pommerschen Linie auf Kummerow, mit Ausschluß der zur Succession gleichfalls berechtigten Wolde-Pentzlinschen und Grubenhagenschen Linie succedirenden jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde, Schorsow :c., wurde, zu welcher Linie die in den hiesigen und Pommerschen :c. Landen jetzt noch lebenden adlichen Moltzane und Maltzane sich rechnen, Berend Moltzan auch Maltzan 8uk IV. L. ^ aber, der im Jahre 1361 mit Schloß, Stadt und Voigtei Pentzlin e. ?. erblich belehnt ward, (wobey sein ebengenannter Bruder Lüdeke Moltzan auf Osten 8ub IV. IL. a. sein Halb-Bruder Otto Moltzan, und sein Vetter der Wendensche Erb-Marschall Wedege Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. e., die Mitbelehnung erhielten) der Stifter der in den jetztlebenden Baronen und Reichs-Grafen Gebrüdern und Vettern von Maltzan auf Pentzlin, Peccatel, Wionzowna und Militsch w., noch blühenden Wolde-Pentzlinschen Linie wurde. Beide Brüder Berend Moltzan auch Maltzan 8ud IV. IL. und Lüdeke Moltzan 8ub IV. L. s., treten zuerst im Jahre 1478 bei Fortsetzung und Beendigung des Pentzlinschen Einlösungs-Geschäftes, mit ihrem der Zeit noch lebenden Vater-Bruder dem Knapen und Herzoglich- Stettinschen Marschall Lüdeke Moltzan auf Wolde (und Schorsow) erb-und auf Pentzlin w. pfandgesessen, 8uli IV. v. 2., der nunmehro in Rücksicht seines ebengedachten gleichnamigen Brudersohnes, der ältere (de oldeie) genannt wird, in Urkunden auf, und nächstfolgende vier Stücke beweisen ihre unmittelbare Abstammung von dem Knapen und Herzoglich - Stettinschen Marschall Joachim Moltzan auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfandgesessen «üb IV. I). 1., aufs deutlichste. §. 13. ad IV. 0. 2. ad I V. L. ^ ad I V. iL. s. Lüdeke de vi der« ' I (und seines verstorbenen Bruders Joachim j K Moltzan auf Wolde erb- und- Pentzlin pfandgesessen 8ub IV. V. 1. hinterlassene zwey Söhne, nämlich:) Berndt T ^ » und I ^ « Lüdeke de ^ünKnere, /G vergleichen sich nach vorgängiger Beilegung einer zwischen ihnen und ihrem (zur ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow gehörenden) Vetter Hartich Moltzan zur Osten einerseits, und den Mecklenburgschen Herzögen andererseits obgewalteten Fehde, definitive mit gedachten Herzögen wegen Einlösung Pentzlins, und werden dagegen 63 mit Gatebende, Lutten-Helle, Kruckow, Gutzkow und Tützepatze erblich belehnet. Zu Beförderung des Pentzlinschen Einlösungs - Geschäftes, welches schon seit 1463 angefangen worden war und dessen Beendigung der ältere der bisher genannten beiden Gebrüder und Pfand-Inhaber Moltzan auf Wolde, nämlich: der Knape und Herzoglich-Stettinsche Marschall Joachim Moltzan sub IV. O. 1. nicht erlebte, sollte erst eine zwischen (seinen hinterlassenen Söhnen) Berend Moltzan sub IV. LI. ^ und Lüdeke Moltzan dem jungem sud IV. LI. »., serner (seinem noch lebenden Bruder, dem Knapen und Herzoglich-Stettinschen Marschall) Lüdeke Moltzan dem ältern, (alle drey zum Wolde) und (ihrem Vetter) Hartich Moltzan (zur Osten) Brüdern und Vettern zum Wolde und zur Osten, einerseits, und den Mecklenburgschen Herzögen Albrecht, Magnus und Baltasar andererseits, bisher ob- gewaltete Fehde, durch Vermittlung der Stettin-Pommcrschen Herzöge Wartislaff und Bogislaff, 17. Aug. 1478 zu Neu - Brandenburg beigelegt werden, wozu gedachte Moltzane, nämlich: LiüdeKe de oldere vmide ImdeKe de duiiKbere, Reiudt vnnde Lartielr brodere vnnde 1^78. vedderenn Kenomet de mvlts^sne tome >volde vnnde tor dstenn, mittelst eines von Berndt und Hartich für sich und im Namen genannter ihrer Brüder und Vettern ausgestellten und besiegelten Reverses snli dato 23. Juni 1478. Orig. in Plattdeutsch. Spr., auf welchem nur Hartichs aufgedrücktes, hier nicht interessirendes Siegel noch befindlich ist. sich geneigt erklärten, und nachdem beide Theile mit einander ausgesöhnt waren, so kam im nächstfolgenden Jahre die gänzliche Wieder-Einlösung Pentzlins, durch Vermittlung des Herzogs Bogislaff zu Stettin- Pommern, zwischen den Pfand-Inhabern LmdeKe den olderen, ImdeKe deine ^un^Iieren vnde Lei ende Kliebeten de Aloltexane tome >volde, und den Mecklenburgschen Herzögen Magnus und Baltasar, mittelst Vergleichs d. d. 6. Aug. 1479, Orig. in Plattdeutsch. Spr. völlig zu Stande, dergestalt, daß die Herzöge Stadt, Schloß und Voigtey Pentzlin mit den drey Dörfern, welche die Moltzane für ihr Erbe halten, (diese 3 Dörfer sind in solchem Einlösungs-Tractate nicht benannt) behalten, und alle darauf lautende Document zurückbekommen sollen, dagegen aber den Moltzanen das Dorf und Gut Helle e. L., ferner dasjenige, was diese an der wüsten Feldmarck Gutzkow bereits haben, und was ihnen, nach Ableben Heinrich Hane's Ehefrau zu Arensberg, von solcher Feldmarck Gützkow, so wie auch von Tützpatz anfallen wird, einräumen und ihnen von den erwähnten drey Dörfern, welche Dieselben für ihr Erbe halten, eines auf so lange wieder zurückgeben wollen, bis selbige durch ein ebcüso gutes Dorf, oder auf andere Weise entschädiget worden, und daß sie diese und alle ihre in Mecklenburg habende Güter zu Lehn empfangen und tragen sollen, in Folge dessen gedachte Moltzane, nämlich lAideKe de oldere, ludeKe de 4unKliere vnd Leinde vedderen Kenomet de molte^sne tome vrolde, von den Herzögen Albrccht und Magnus, mit den Gütern und Dörfern Gatebende, Lütken- Helle, Kruckow, Gützkow und Tützepatze erblich belehnt wurden. Nicht datirtes Concept des Lchnbriefes in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. Werden ImdeKe de 3unKliere und Lerend Sliesieten de ILoltexune tome >volde, in diesen drey Urkunden zwar nicht ihres Mit - Paciscenten und mitbelehnten Vetters Imdeke Alolt/.an des olderen tome ^volde sub IV. v. 2. Brudersöhne, oder des Knapen und Herzoglich-Stettinschen Marschalls Joachim Moltzan auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfandgesessen «ud IV. v. 1. Söhne genannt, so kann solche ihre unmittelbare Abstammung von diesem Knapen und Herzoglich - Stettinschen Marschall Joachim Moltzan auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfandgesessen sub IV. 0. 1., schon nach dem angeführten Definitiv - Einlösungs- Vergleiche über Pentzlin de 6. Aug. 1479, dennoch nicht den mindesten Zweifel leiden. Vor Abschließung dieses Vergleichs hatten nur die Knapen und Herzoglich-Stettinschen Marschälle Joachim und Lüdeke, Gebrüder Moltzan zum Wolde, sub IV. v. 1. und IV. 0. 2., nach ihres Vaters, des Wendenschen Marschalls Heinrich Moltzan auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfandgesessen sub IV. O. 2., und ihres Großvaters des Knapen Lüdeke Moltzan, Pfandnehmers von Pentzlin sub IV. L. Tode, und kein anderer dieses Geschlechts, Pfand-Ansprüche an Pentzlin. Zur Zeit der Errichtung dieses Vergleichs mußte der ältere Bruder Joachim nicht mehr am Leben gewesen seyn, widrigenfalls würde er denselben entweder selbst, oder durch Bevollmächtigte mit abgeschlossen haben. Da sein Bruder I-üdeKe Alolt-mn tome volde, nunmehro de otdere genannt, sub IV. 0. 2., denselben noch selbst mit abschließt, so können dessen Mit- 64 Paciscenten Oüdeke äs ^unKsiere und Reiend Klielieten de Alelte^ane tome ^volde^ nur Joachim Moltzans zum Wolde sab IV. O. 1. Söhne seyn, und Imdeke Aloltssii dem olderen tome ^volde sul» VI. II. 2., wurde ohne Zweifel wegen seines mitpaciscircnden gleichnamigen jüngern Brudersohnes Oüdeke I0o1t2»n de« dünKlieren tome >volde sub IV. H. »., das Beiwort „de vldere« beigelegt. Gleich wie nun solche Erklärung dieses Vergleichs, wie auch der beiden andern erwähnten Documente, wenigstens die moralische Ueberzeugung von der Richtigkeit derselben und der unmittelbaren Abstammung Lüdeke Moltzans des düiiKlieren tome >volde sub IV. L. s. und Berend Moltzans zum Wolde sub IV. L. von dem Knapen und Herzoglich-Stettinschen Marschall Joachim Moltzan auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfandgesessen «üb IV. O. I. gewähren wird, unv keine einzige Urkunde solcher Erklärung widerspricht, so bestätigt sich dieselbe vollkommen durch eine in den Jahren 1303 und 1304 bey den Meck- lenburgschen Herzögen Magnus, Heinrich und Baltasar angebrachte Klage-Sache beider Gebrüder Berend und Lüdeke Moltzan sub IV. L. und IV. H. »., (wo Berend vor Lüdeke genannt worden) wider ihre nunmehr an Elaus Moltke verehlichte Stief-Mutter Agnese, wegen verschiedener von derselben, diesem ihrem zweiten Ehe - Manne unrechtmäßigerweise zugebrachten, und zum Nachlasse ihres (der Kläger Gebrüder) ohne Leibes-Erben verstorbenen Halbbruders und der Beklagten leiblichen Sohnes Otto Moltzan, gehörigen Gelder und Kleinodien. In einer, dieser Klage-Sache anliegenden nicht datirtcn Speeles Iseti in plattdeutscher Sprache, werden nicht nur dieser ohne Leibes-Erben verstorbene resp. Halb-Bruder und leibliche Sohn Otto Moltzan ausdrücklich der edlen Frau Agnese, Claus Moltkens Hausfrau, ehe-leiblicher von Joachim Moltzan Herrn Berndts und Lütkens Vater, aus einem ehelichen Brautbette gezielter Sohn, sondern auch die Kläger-Gebrüder Berndt und Lütke Moltzan seine (Otto Moltzans) hinterlassene Halb-Brüder genannt, verb. „^v»nd»Ken seligen Otto Hloltxann der IZddelen „viouveu »Kues Visses Aloltbeu Ilusfrornven ^»tuililre ^lilee Zone von diwebim „Z11olt?.»u Her Lernd vnde Imcken vsder vtb eKnem Llilren brutbedde ^etelt I))' sioem „leuende tbostendieb vnde nsebt des suluen Otten Nolt?.»us seliKeu dode vnd ssKgiiKk „Xatuilil^es Liluals so UrfZudes nature velt sn de desulue vro>ve »Kues vnd niebt „»nn sine X»KkI»ten Ilslstnoder Oer Oereud vnd ImtKen IVIvItxan Zeliroder ete> § 16 sd IV. O. 2. Lüdeke Moltzan der ältere, Marschall des Landes Stettin, auf Wolde erbgesessen, und Mit-Pfand-Inhaber des Landes Malchin, Herzog Albrecht zu Mecklenburg vergleicht sich mit ihm wegen Einlösung der in seinem und seines Vetters des Wendenschen Erb-Marschalls Wedege Moltzan zu Grubenhagen sub IV. e.) Besitze befindlichen Malchinschen Pfand- Dörfer, wie auch des Gerichts in der Stadt und dem Lande Malchin. Ehe der Knape und Herzoglich-Stettinsche Marschall Lüdeke Moltzan der ältere zum Wolde und Schorsow, und Mit-Pfand-Inhaber des Landes Malchin sub IV. O. 2. sein Leben beschloß, trat derselbe noch in einer andern ihn angehenden Angelegenheit auf, welche die Einlösung des im Jahre 1373 omnium !8»netoium von" Lorenz und Johann Herrn zu Werke an den Knapen Moltzan zu Schorsow für 1800 Marek Stralen - Pfennige erblich verpfändeten und nach Aussterben der Schorsowschen Linie (zwischen 1432 und 1463), nach dem Zeugniß des vorhin §. 12. angeführten Auseinandersetzungs-Vertrags über die derselben zuständig gewesenen Erb- und Pfandgüter vom Jahre 1463, auf die alte Pommersche Linie auf Osten und Kummerow, auf die Woldesche, und auf die Grubenhagenschc Linie, vererbten Landes Malchin und des Gerichtes daselbst, betrifft, und Herzog Albrecht zu Mecklenburg lange nach Erlöschung des Wcrleschen Manns-Stammes (1436 7. Sept.) erst im Jahre 1482 mit ihm ansieng. Nachdem beide Theile, mittelst eines am 11. Nov. d. I. zu Güstrow aufgerichteten Rezesses Orig. in Plattdeutsch. Spr. wegen der Wieder - Einlösung übereingekommen waren, zahlte der Herzog sogleich besagte Pfand- Summe an ihn zurück, mit der Verpflichtung, die Pfand-Dörfer nunmehro auszuliefern, und sich mit seinem Vetter Wedege Moltzan zu Grubenhagen, Marschall im Lande zu Wenden, sub IV. e., deshalb zu vergleichen. Da aber beide Moltzane solche Dörffer für ihr Erbe hielten, so wurde das Einlösungs- Geschäft, dessen Beendigung der Knape und Stettinsche Marschall Lüdeke Moltzan der ältere 65 zum Wolde sub IV. v. 2., überdies nicht erlebte, und der in diesen erster» bis zum Jahre 1487 gehenden Verhandlungen, stets unter der Benennung »I-üäelre äe oläe, AlurselisUi näes laustes to Stettin, erffKe^eten tom ^voläe^ vorkommt, dadurch aufgehalten. 8 17. sä IV. v. 2. Lüdeke Moltzan der ältere, Knape und Marschall des Landes Stettin, auf Wolde und Schorsow erbgesessen und Mit - Pfand - Inhaber des Landes Malchin, die ungefähre Zeit seines Ablebens, und seinen hinter- lassenen Sohn betreffend. Lüdeke Moltzan äe ollere, Knape und Marschall des Landes Stettin, auf Wolde und Schorsow erbgesessen und Mit-Pfand-Jnhaber des Landes Malchin 8»Ii IV. v 2., der noch in verschiedenen andern bey seinem vor ihm verstorbenen Bruder dem Knapen und Herzöglich- Stettinschen Marschall Joachim Moltzan, erbgesessen zum Wolde und Pfand - Inhaber von Pentzlin sub IV. 1). 1. vorhin H. 1-1. und bey seinem Vetter dem Herzoglich Mecklenburgschen Rath und Wendenschen Erb-Marschall Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen 8ub IV. ä. weiter unten Abtheilung 2. Z. 13. erwähnten Angelegenheiten in den Jahren 1130, 1161 und 1181, als Gelübds-Empfängcr, Zeuge w. in hiesigen Urkunden vorkommt, nach 1187 aber nicht weiter erscheint, mußte vor 3. Juli 1190, wie der weiter unten §. 20. angeführte Wieder-Einsetzungs- Vertrag wegen des Gutes Wolde von diesem äste» ausweiset, mit Tode abgegangen seyn, und hinterließ einen Sohn, Namens Berend Moltzan den jüngern auf Schorsow und Wolde 8ub IV. v. 2. s., der in Hinsicht seines altern Vater-Bruder-Sohnes, (des Ritters) Berend Moltzan auch Maltzan zum Wolde, nachhin auch auf Pentzlin :e. 8u1i IV. L. -V, der jüngere genannt worden, mit Hinterlassung einer an Volrath Preen verehelichten Tochter und Lehn - Jungfer Namens Anna Moltzan auf Schorsow und Wolde, die männliche Descendenz seines Vaters beschloß, und, mit Bemerckung der ihn und diese seine Tochter betreffenden hier interessirenden Angelegenheiten, hier zunächst folgt. § 18. sä IV. O. 2. a. Berend Moltzan der jüngere auf Schorsow und Wolde, und Mit-Pfand-Jnhaber des Landes Malchin, seine unmittelbare Abstammung von dem Knapen und Herzoglich-Stettinschen Marschall Lüdeke Moltzan äem ol deren auf Schorsow und Wolde und Mit-Pfand-Jn- haber des Landes Malchin 8ub IV. II. 2., wie auch sonstige ihn angehende, theils die Wieder-Ein- setzung in das seinem Vater-B rüder söhne dem nunmehrigen Ritter Berend Moltzan auf Wolde 8ub IV. L. entzogene Schloß Wolde e. !>., theils die Einlösung der Malchinschen Pfand-Dörfer, und seine Erb-Marschalls-Würde im Fürstenthum Wenden wegen des Hauses Schorsow, betreffende Angelegenheiten, imglcichen sein Ableben ohne männliche Leibes- Lehns-Erben mit Hinterlassung einer mit seiner Ehe- Gattin Anna von Bülow erzeugten und an Volrath Preen verehelichten Tochter und Erb-Jungfer, Namens Anna Moltzan auf Schorsow und Wolde, deren gedachter Ehemann, wegen des ihr nicht zugestandenen Erb- Jungfern - Rechtes, mit ihren Gr oß - Vater - Bruder- Söhnen Berend und Lüdeke, Gebrüdere Moltzan, rk8p. auf Wolde, Pentzlin und Osten 8 üb IV. L. und IV. L. s., als nächsten Agnaten und Lchns- Folgern in Schorsow und Wolde, wegen des Besitzes solcher Güter in Streit geräth. Berend Moltzans des jüngern auf Schorsow und Wolde und Mit-Pfand - Inhabers des Landes Malchin 8ub IV. II. 2. s. unmittelbare Abstammung von dem Knapen und Herzoglich- Stettinschen Marschall Lüdeke Moltzan dem ältern auf Wolde und Schorsow und Mit - Pfand- Inhaber des Landes Malchin 8uli IV. V. 2., bezeugt nicht nur der weiter unten H. 20. angeführte, ihn und seinen gleichnamigen Vaterbruder-Sohn, den nunmehrigen Ritter Berend Moltzan 17 «6 zum Wolde «üb IV. und dessen Halb - Bruder Otto Moltzan betreffende Wieder-Ein- ^ fs Treptow setzungs-Vertrag über Wolde tl. ä. Treptow 3. Jul. 1499 .. ^ul. 1490. Abschr. und in Plattttsch. Spr. in welchem er ausdrücklich Lüdeke's Sohn heißt, und aus den daselbst beigebrachten Gründen, des eben-gedachten Knapen und Herzoglich - Stettinschen Marschalls Lüdeke Moltzan des altern auf Walde und Schorsow «ub IV. v. 2. hinterlassener Sohn seyn muß, sowie auch der nach seinem, 1329 ohne männliche Leibes-Lehns-Erben und mit Hinterlassung einer an Volrath Preen verehelichten Tochter und Lehn - Jungfer, Namens Anna Moltzan auf Schorsow, erfolgten Ableben zwischen diesem seinem Schwiegersohne und seinen Baterbruder- Söhnen Berend und Lüdeke Gebrüdern Moltzan, re«pe. auf Wolde Pentzlin und Osten als nächsten Agnaten und Lehnsfolgern in Schorsow und Wolde «ub IV. I?. und IV. L. wegen des Erb - Junfern - Rechtes entstandene, wester unten H. 23 erwähnte Prozeß, woselbst an einer Stelle, bei Erwähnung des oben Z. 12 angeführten, zwischen (dem Knapen und Herzog- lich-Stcttinschen Marschall) Lüdeke Moltzan (dem ältern) auf Wolde «ub IV. v. 2. und (dem Herzoglich - Mecklenburgschen Rath und Wendenschen Erb-Marschall) Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen «ub IV. ck. abgeschlossene Auseinandersetzungs - Bertrag über Schorsow und halb Grubenhagen rc. vom Jahre 1463, ersterer, nämlich: Lüdeke Moltzan zum Wolde «ub IV. v. 2, des jüngern Berend Moltzans Vater, und an einer andern Stelle dieses Prozesses der Ritter Berend Moltzan (zum Wolde «ub IV. L. ^.), und der junge Berend Moltzan (zu Schorsow und Wolde «ub IV. II. 2. a.) zweier Brüder Kinder genannt worden, sondern auch eine von ihm (dem jüngern) Berend Moltzan 13 Apr^is't)^ Schorsow und Wolde «ub IV. O. 2. u., unterm ckato Jvenack 13. April 1399, wegen einer Anleihe von 299 Marck Sundeschcr Münze, an das Kloster Jvenack ausgestellte und mit seinem gegenwärtig noch anhangenden Siegel befestigte Verschreibung auf 16 Marck jährliche Hebung aus seinem Dorfe Güldtze, Orig. in Plattdeutsch. Spr. worinn er sich ?,Berückt Hloltxan erfseten tu 8cor«o^v vucke tome ^volcke^ nennet, indem der Besitz des väterlichen Gutes Schorsow, solche seine unmittelbare Abstammung einigermaßen ebenfalls documentirt. Sonstige ihn betreffende merckrvürdige Angelegenheiten sind: daß er durch den vorhin schon s. a, Treptow berührten, weiter unten H. 29 ausführlicher vorkommenden Wieder-Einsetzungs-Vertrag über ' das seinem Bater-Bruder-Sohne Ritter Berend Moltzan zum Wolde «ub IV. L. vom Herzoge Bogislaf zu Srettin entzogene Schloß Wolde nebst dazu gehörigen Gütern ck. <1. Treptow 3. Juli 1499, in solche Güter gleichfalls wieder eingesetzt wurde, daß die Mecklenburgschen Herzöge Magnus und Baltasar in den Jahren 1491 und 1492, wie weiter unten bey seinen Vater-Bruder-Söhnen dem Ritter Berend Moltzan (zum Wolde) «ub IV. L. Lüdeke Moltzan (dem jüngern) «ub IV. L. a. und Otto Moltzan bemerckt worden, 1491.1492. auch ihn, wegen der schon eingelöseten aber noch nicht zurückgegebenen Malchinschen Pfand- ' Dörfer in Anspruch nahmen; daß er in dem vorhin schon berührten, nach seinem Tode, 1329 zwischen den Preenen und den Moltzanen, wegen der Schorsowschen Güter entstandenen langwierigen Prozesse, und zwar in einem Lxbikito des Herzogs Johann-Albrecht zu Mecklenburg 23 Ju^i5öi' ^ prockucto 8pirse 23. Juni 1361, Erb - Marschalck des Fürstenthums Wenden wegen solcher dem Hause Schorsow anklebenden Würde genannt worden, (wiewohl sehr zu bezweifeln steht, daß er solches Amt würcklich bekleidet habe, weil dasselbe schon bei seinen Lebzeiten, nur von der Grubenhagenschen Linie, und zwar von Lüdeke Moltzan zu Grubenhagen «ub IV. ck. und dessen Sohne Wedege Moltzan zu Grubenhagen «ub IV. e., als seinen Bettern und Zeitgenossen verwaltet wurde, wie in der besondern Abhandlung über das Moltzansche Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden gezeigt ist, und weil er sonst nirgends Marschall des Fürstenthums Wenden genannt wird) , daß er eine Anna von Bülow zur Gemahlin hatte, von Bülow, Beschreibung des Geschlechts von Bülow, 216. daß er nach dem Zeugniß des ebenbemerckten Preen-Moltzanschen Prozesses wegen Schorsow, im ö" Anfang des Februar-Monats ohne männliche Leibes-Erben mit Tode abgieng und nur eine Tochter als Lehn - Jungfer, Namens Anna, hinterließ, welche, einer «ub cksto Güstrow 14 De?"isi°4? 14. Dcc. 1314, da sie erst 7 Jahre alt war, zwischen ihr und Volrath Preen verabredeten isi9. Ehestiftung zufolge, im I. 1319, als sie 12 Jahre ihres Alters erreicht hatte, demselben an- forsan getrauet, von ihm in ein Kloster, Namens Rein (?) in Verwahrung gebracht wurde, und nach ^ dem Tode ihres Vaters, diesem ihrem Ehe-Manne das Haus Schorsow nebst einem Antheile an Wolde vermöge Erb-Jungfcrn-Rechts zubrachte, worüber der bereits einigemal erwähnte und in 67 der Folge, §. 23. noch etwas ausführlicher vorkommende, zuerst bei den Herzögen zu Mecklenburg, und nachhin bis über die Mitte des löten Jahrhunderts hinaus in ILamera Imperial! betriebene Prozeß zwischen Volrath Preen, Namens seiner Ehefrau Anna Moltzan, ausdrücklich Mailand Berend Moltzans des jüngern zu Schorsow Tochter darinn genannt, mosto dessen Söhnen und Erben, als Klägern, und dem Ritter Berend Moltzan auf Wolde und Pentzlin «uli IV. IL. und dessen Bruder Lüdeke Moltzan zur Osten (und Neverin) «uk IV. L. a., „als nächsten Agnaten und Lehns-Folgern« und deren Söhnen, als Beklagten, welche Volrath Preens gedachter Ehe-Frau das Erb - Jungfern - Recht nicht zugestehen wollten, in puncto Entsetzung der derselben als Erb - Jungfer zustehenden väterlichen Schorsowschen Güter entstand, in welchen Prozeß Herzog Albrecht zu Mecklenburg und dessen Nachfolger Herzog Johann- Albrecht zu Mecklenburg mit verwickelt wurden. § 19. ack IV. Ll. ^ Berend Moltzan, Herr und (sein Bruder) aä IV. H. a. Lütke Moltzan setzen sich wegen der Güter Osten und Wolde aus- einander, (dergestalt, daß ersterer Wolde, letzterer aber Osten bekommt). Das alte Moltzansche Gut Osten in Pommern, welches der vorhin, Z. 3. paK. 33 angeführten Original-Urkunde vom I. 1326 zufolge, der Zeit ein Winterfeldten - Gut, im I. 1364 aber schon ein Moltzanen - Gut war, auf welchem zuerst der im ersten Abschnitt Z. 3. paK. 29 erwähnten Original-Urkunde vom I. 1364 zufolge, der damals lebende Ritter (und Herzoglich- Pommersche Marschall) Berend Moltzan «üb IV. ^c., Stifter der Woldeschen Linie, und Ur- Eltervater der vorhin H. 13. genannten, im letzten Viertel des 13ten und im ersten Viertel des löten Jahrhunderts lebenden beiden Gebrüder Moltzan zum Wolde, nämlich: Berend Moltzans «üb IV. IL. und Lüdeke Moltzans des jüngern «ub IV. L. a., nachhin aber nur die Descendenz seines vor 1339 verstorbenen Bruders Heinrich Moltzan, Stifters der ältcrn Pom- merschen Linie auf Osten und Kummerow, vorkommt, mußte bis zu Ausgang des 13tcn Jahrhunderts, zwischen der Osten-Kummerowschen, und der Woldeschen Linie, noch ungetheilt geblieben seyn, denn eben-genannte, zur Woldeschen Linie gehörende beide Gebrüder Moltzan zum Wolde, nämlich der Ritter Berend Moltzan «ub IV. IL. und Lüdeke Moltzan der jüngere «ub IV. L. »., hatten, ungeachtet die ältere Pommersche Linie auf Osten und Kummerow, hiesigen Urkunden zufolge, zu ihrer Zeit, und späterhin noch, bestand, ebenfalls einen Antheil an Osten und setzten sich darüber auseinander. Nach dem beiläufigen, und ohne nähere Angabe der Zeit, wie der Art und Weise, abgelegten Zeugniß des um die Mitte des löten Jahrhunderts bis 1389 lebenden weiter unten Periode 3, Abtheilung 2, Neben-Abtheilung 1, bei der jüngern Pommcrschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde zc. vorkommenden Enkels des eben-genannten Lüdeke Moltzan des jüngern auf Wolde «ub IV. L. »., nämlich des Rittmeisters und Pommcrschen Erb-Marschalls Lütke Moltzan auf Osten, Sarow, Wold? ?c. «uk IV. IL. v. in zweyen an den Herzog Ulrich zu Mecklenburg gerichteten Original-Gesuchen cl. 6. Schorsow 31. Aug. 1376 und 22. Aug. 1377, verglichen sich besagte beide Gebrüder Berend und Lüdeke Moltzan zum Wolde «ub IV. H. ^ 22,Aug. is?/. und IV. IL. s., (zwischen 1483 und 1496, wahrscheinlich schon vor 3. Jul. 1499), wegen der Güter Osten und Wolde, indem derselbe schreibt: „Ob wol nicht allein mein seliger großvater auch Lütke Moltzan genannt, vnnd der „Jtzigen Moltzane zu Pentzlin« (hier ist die in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbene Freyherrlich Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin gemeint, s. Geschlechts-Tafel 9) „groß- vnd Eltervater Herr Berndt Moltzann, wie sie der guter zur Osten vnnd „Wolde vorgleichet.« Anmerckung. Wird dieser Auseinandersetzung über die Güter Osten und Wolde in hiesigen Urkunden und Acten zwar nirgends weiter gedacht, dieselbe aber noch weniger abschriftlich oder originaliter hier aufbewahrt, so ist dennoch mit Zuverläßigkeit anzunehmen, a. daß die Paciscenten nur die hier oben Z. 13. genannten beiden Gebrüder Moltzan zum Wolde, nämlich: Berend Moltzan «üb IV. L. und Lüdeke Moltzan der jüngere «usi IV. 68 a. sind, weil nur diese beiden Gebrüder, wie weiter unten Periode 3 gezeigt worden, die von Referenten bezeichneten Groß, und Elter-Vater sind; b. daß beide Paciscenten sich auf die Weise auseinandersetzten, daß Berend Moltzan zum Wolde sub IV. L. Wolde behielt, wo derselbe auch ferner noch als erbgesessen vorkommt, Lüdeke Moltzan der jüngere zum Wolde 8ub IV. L. g. aber ihm seinen Antheil an Wolde cedirte, und dagegen Osten bekam, weil dieser seit solcher Auseinandersetzung nicht mehr als auf Wolde, sondern als auf Osten erbgesessen erscheint, und daß letzterer auf diese Weise, Stifter der jüngern Pommerschen Linie auf Osten, nachhin auf Sarow, Wolde :c., wurde. v. Daß diese Auseinandersetzung zwischen den Jahren 1485 und 1496, und höchst wahrscheinlich schon vor 3. Juli 1490 geschah, weil Lüdeke Moltzan der jüngere 8»Ii IV. L. s. in der im nächstfolgenden §. 20. gleich zu Anfange angeführten Urkunde vom Jahre 1485, der Zeit zwar noch, nachhin aber, hiesigen Urkunden zufolge, nicht weiter als auf Wolde gesessen vorkommt, seiner vielmehr in dem, in solchem ß. 20. angeführten Wieder - Einsetzungs - Vertrage über das von dem Herzoge Bogislaff zu Stettin eingezogene, und seinen beiden Brüdern Berend Moltzan «uli IV. L. und Otto Moltzan, wie auch seinem Vater-Brudersohne Berend Moltzan dem jüngern auf Schorsow 8uli IV. v. 2. wieder zurückgegebene Gut Wolde e. ?. cl. ck. Treptow 3. Juli 1490, nicht gedacht worden, er dagegen in dem hier unten Z. 22. angeführten Lehnbriefe über Neverin vom Jahre 1496, als auf Osten erbgesessen schon erscheint. Seit dieser Auseinandersetzung über Osten und Wolde, theilte sich nun die eigentlich Woldesche Linie gegen Ende des 15ten Jahrhunderts, also wiederum in zwei Linien, nämlich: in die eigentlich Woldcsche Linie, welche bald darauf 1501 mit Pentzlin belehnt wurde, und mithin die Wolde-Pentzlinsche Linie bildete, und in die jüngere Pommersche Linie auf Osten, welche nachhin im 16ten Jahrhundert, nicht nur zugleich aus Sarow, sondern seit 1558, da die Wolde-Pentzlinsche, und insbesondere die Freyhcrrlich Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin und Wolde, das Gut Wolde e. p. an dieselbe abtrat, auch auf Wolde vorkommt, und bestand daher das ganze Woldesche Haus gegen Ende des 15ten und zu Anfang des 16ten Jahrhunderts aus 3 Linien, nämlich: aus der vorhin §. 12 am Schlüsse der Anmerckung, und H. 18 erwähnten Wolde- Schorsowscheu Linie unter dem Knapen und Herzoglich - Stettinschen Marschall Lüdeke Moltzan dem altern auf Schorsow und Wolde 8uli IV. I). 2., und dessen Descendenz; ferner aus der Wolde-Pentzlinschen Linie unter dem Ritter :c. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin rc. 8uli IV. L. und dessen Descendenz; und hiernächst aus der jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde w. unter des eben genannten Ritters :c. Berend Moltzan auch Maltzan Bruder, dem Stettinschen Erb-Marschall Lüdeke Moltzan dem jüngern auf Osten w. 8ub IV. L. s. und dessen Descendenz. Erstere, die Wolde-Schorsowsche Linie, erlosch, wie oben §. 18. gezeigt worden, schon mit des Stifters hinterlassenem Sohne Berend Moltzan dem jüngern auf Schorsow und Wolde 8ub IV. v. 2. a. im I. 1520; die beiden andern Linien dauerten dagegen fort, so daß die Wolde-Pentzlinsche Linie mit völliger Gewißheit in den jetztlebenden Reichs-Freyherrn und Grafen von Maltzan auf Pentzlin, Peccatcl, Wionzowna und Militsch noch besteht; zu der jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. aber, welche noch bis zu Anfang des 18ten Jahrhunderts in hiesigen Urkunden und Acten zum Theil vorkommt, und nach Aus^ sterben der ältern Pommerschen Linie auf Kummerow im I7ten Jahrhundert, mit Ausschließung der Wolde-Pentzlinschen und Grubenhagenschen Linie, in Kummerow succedirt seyn soll, die in den hiesigen und Pommerschen Landen jetzt sich aufhaltenden adlichen Moltzane und Maltzane sich rechnen. 20. ml IV. L. Berend, Ritter, Otto Gebrüder Moltzan und (ihr Vaterbrudersohn) aä. I V. V. 2. s. Berend Moltzan d er jüngere, Lüdeke's (des ältern w. auf Schorsow und Wolde 8ub IV. II. 2. hinterlassener) Sohn erhalten das ihnen entzogene Schloß Wolde nebst dazu gehörigen Gütern, von dem Herzoge Bogislaff zu Stettin zurück. Entweder schon vor Absterben des Knapen und Herzoglich - Stettinschen Marschalls Lüdeke Moltzan des ältern zu Schorsow und Wolde 8ub IV. v. 2., oder auch gleich darauf, war sein «9 Brudersohn Berend Moltzan zum Wolde «üb IV. L. welcher in einer von Henning Voß zum Lindenberge im Jahre 1485 an das Kloster Jvenack ausgestellten Schuld- und Pfand- Werschreibung, unter den dabey zugegen gewesenen Zeugen, nebst seinem vor ihm genannten Bruder Lütke Moltzan (dem jüngern) 8ub IV. L. noch als auf Wolde gesessen erscheint, Orig. in Plattdeutsch. Spr. verübten Frevels halber, beim Herzoge Bogislaff zu Stettin in Ungnade gefallen, und das Schloß, Stadtlein und Vorwerck Wolde deshalb von dem Herzoge eingezogen. Auf Vermittelung des Herzogs Baltasar zu Mecklenburg, des Kuhrfürsten Johann zu Brandenburg, und verschiedener seiner Freunde, wurde er jedoch, mittelst Vertrags ä. «I. Treptow 3. Jul. 1490, Abschr. und in Plattdeutsch. Spr. in welchem er nunmehro Ritter heißt, nach vorher auf der Borburg zum Wolde gethanem Fußfalle, wieder begnadigt, und ihm und seinem Bruder Otto, wie auch (seinem Vaterbrudersohne) Berend Moltzan dem jüngern (auf Schorsow) Lütkens Sohne, 8ub IV. 0. 2,, das Schloß nebst den von Alters her dazu gehörigen Gütern, und besonders denen, welche sie von der Herrschast zu Stettin zu Lehn gehabt, zurückgegeben, so daß ein jeder seinen Antheil daran haben solle, welcher von seinen Eltern auf ihn vererbt worden, solches Schloß aber bald darauf wieder belagert, eingenommen, und ganz demolirk. Anmerckung. Daß des mit wieder eingesetzten Berend Moltzans (des jünger« auf Schorsow suli IV. O. 2. s.) ausdrücklich hier genannter Vater Lütke Moltzan, nur der bald nach 1487 verstorbene Knape und Herzoglich Stettinsche Marschall Lüdeke Moltzan der ältere zu Wolde und Schorsow «üb IV. II. 2., nicht aber des durch diesen Vertrag wieder eingesetzten Ritters Berend Moltzan auf Wolde «ub IV. L. ^ Bruder Lüdeke Moltzan der jüngere 8ub IV. L. a. seyn könne, solches geht aus folgenden Umständen hervor: a. aus demjenigen vorhin Z. 18 für die Abstammung dieses Berend Moltzans des jüngern auf Schorsow und Wolde 8ub IV. V. 2. a. von ebengedachtem Knapen und Herzoglich-Stettinschen Marschall Lüdeke Moltzan dem ältern auf Schorsow und Wolde 8utz IV. I). 2., angeführten Document, worinn derselbe und der Ritter Berend Moltzan zum Wolde 8uli IV. L. (welcher letztere der durch diesen Vertrag wieder eingesetzte Ritter Berend Moltzan ist), zweyer Brüder Kinder genannt worden; b. weil sich keine einzige Nachricht hier findet, daß dieses wieder eingesetzten Ritters Berend Moltzan zum Wolde «üb IV. L. ^ Bruder Lüdeke Moltzan der jüngere «uli IV. L. einen Sohn, Namens Berend Moltzan gehabt habe; e. daß eben dieser Lüdeke Moltzan der jüngere 8ud IV. U. »., welcher, der gleich zu Anfange dieses H. bemerckten Urkunde vom Jahre 1485 zufolge, der Zeit (1485) zwar noch als auf Wolde erbgesessen erscheint, dem im vorigen H. 19 angeführten Auseinandersetzungs - Vertrage zwischen ihm und seinem Bruder, Herrn (Ritter) Berend Moltzan 8ub IV. L. über die Güter Osten und Wolde zufolge, seinen Antheil an Wolde zur Zeit dieses Wieder-Einsetzungs- Vertrags höchst wahrscheinlich nicht mehr hatte, und mithin von Wieder-Einsetzung seines Sohnes überhaupt nicht die Rede seyn konnte; ch des Umstandes nicht zu gedencken, daß er noch lange nach dieser Wieder-Einsetzung lebte, und also, wenn er zur Zeit derselben, seinen Antheil an Wolde würcklich auch noch hatte, doch eher von seiner, als von seines Sohnes Wieder-Einsetzung, die Rede hätte seyn müssen, und daß der Knape und Herzoglich - Stettinsche Marschall Lüdeke Moltzan der ältere zu Schorsow «üb IV. O. 2. ebenfalls, wie oben in allen ihn betreffenden Paragraphen gezeigt worden, einen Antheil an Wolde besaß, welchen derselbe auf seinen hinterlassenen Sohn Berend Moltzan den jüngern auf Schorsow und Wolde 8ub IV. v. 2. s., der sich in obiger, Z. 18 angeführten Original-Urkunde <1. ä. Jvenack 13. Apr. 1500, ?, eeiset en tn 8coi8v>v vnäe towe >volllett nennet, vererbt hatte. Gleichwie nun diese 4 Gründe den in diesem Wieder-Einsetzungs-Vertrage unter dem bloßen Namen Lüdeke genannten Väter des mit eingesetzten Berend Moltzan des jüngekn (auf Schorsow und Wolde) 8ul) IV. v. 2. vollkommen deutlich bezeichnen, so dienen selbige zugleich auch zum Beweise der oben Z. 18 bereits documcntirtcn unmittelbaren Abstammung eben dieses wieder - eingesetzten Berend Moltzan des jünger» (auf Schorsow und Wolde) 8»k IV. v. 2. s.^ von gedachtem Knapen und Herzoglich - Stettinschen Marschall Lüdeke Moltzan dem ältern auf Schorsow und Wolde 8ud IV. II. 2. 18 70 Ü 21. sä IV. L. Berend, Ritter I sä IV. L. s. Lüdeke s Gebrüder und Vettern Moltzan auch Otto ( Moltsan sä IV. V. 2. a. Berend der jüngere s werden von den Mecklenburgschen Herzögen wegen der zwar eingelöseten, aber noch nicht zurückgegebenen Malchinschen Pfand-Dörfer :c., wie auch wegen der in ihrem Besitze befindlichen Güter Twedors, Bresen und Lütten-Helle in Anspruch genommen. Einige Jahre nach Ableben des Herzoglich - Stettinschen Marschalls und Knapen Lüdeke 1491.1492. Moltzan des altern zu Wolde und Schorsow «üb IV. v. 2.,,und zwar in den Jahren 1491 und 1492, erneuerten die Mecklenburgschen Herzöge Magnus und Baltasar ihre schon bei Lebzeiten desselben in den Jahren 1482 — 1487 (s. oben psS. 64) gemachten Ansprüche auf verschiedene noch nicht zurückgegebene Dörffer des von ihnen eingelöseten Landes Malchin, und nahmen nunmehro den Ritter Berend (auf Wolde) «ub IV. L. 2V, ferner (seine beiden Brüder) Lüdeke (den jüngern auf Osten) «üb IV. L. s., und Otto, und (ihren Vaterbrudersohn) Berend den jüngern «ub IV. V. 2. s., Brüder und Vettern genannt die Moltzane auch Moltsane, nicht nur wegen verschiedener ihnen zustehender Gerechtigkeiten und Hebungen, als des Hundekorns, der Beede, des höchsten Gerichts und der Dienste aus deren in den Voigteien Staven- hagen, Pentzlin, Malchin und Waren gelegenen Gütern, sondern auch wegen der in deren Besitze befindlichen, nach dem Ableben der Wüsten und Parsowen ihnen angefallenen Güter Twcdorf, Bresen und Lütten-Helle, in Ansprache. i4S2^Febr' Nachdem in dieser Angelegenheit im I. 1492 16 Febr. zu Neu-Brandenburg und 19. März Wismar ^1492 zu Wismar, zwey Rechts-Tage vergebens waren gehalten worden, auf welchen die Moltzane ihre vermeintlichen Gerechtsame nach dem Urtheile der Richter nicht hinlänglick erwiesen hatten, so wurde ihnen eine neue Frist zu Beibringung besserer Beweise bewilligt, und eine Tagefahrt l4W^w Scpt ^ ^ Sept- zu Schwerin anberahmt, deren Erfolg und Resultat aus den vorhandenen Documenten aber nicht zu entnehmen ist. Original-Stücke in Plattdtsch. Spr. 8 22. sä IV. K. s. Lüdeke Moltzan (der jüngere) erbgesessen zur Osten, und Erb- Marschall des Landes Stettin, wird von den Mecklenburgschen Herzögen mit dem Gute Neverin belehnt. Nachdem Lüdeke Moltzan such IV. LI. s., vormals der jüngere genannt, und auf Wolde crbgesessen (s. oben Z. 15.) sich mit seinem Bruder, dem Ritter Berend Moltzan auf Wolde «üb IV. L. ^., wegen der Güter Osten und Wolde, (vor 3. Jul. 1499) auseinandergesetzt hatte (s. oben Z. 19.), nachdem er, wie auch seine beiden Brüder, nämlich der Ritter Berend Moltzan (auf Wolde) «ub IV. L. und Otto Moltzan, und (ihr Vaterbrudersohn) Berend Moltzan der jüngere (auf Schorsow und Wolde) «üb IV. v. 2. s., wegen der Malchinschen Pfand-Dörfer :c. und der Güter Twedorf, Bresen und Lütten-Helle, von den Mecklenburgschen Herzögen Magnus und Baltasar in den Jahren 1491 und 1492 in Ansprache genommen war (s. oben §. 21.) 8u>» Do- belehnten diese ihn und seine rechte männliche Leibes - Lehns - Erben, unterm ästo Doberan ^">499.^ 14- Oct. 1496, mit dem nach Henning Zechelins Ableben ihnen anHeim gefallenen Gute Neverin, gleichzeitige Abschrift des Lehnbriefes in Plattdtsch. Spr. in welchem Lehnbriefe, sowie in seinem desfalls ausgestellten Original - Lehn - Reverse von dem- ,1.4. Doberan selben ästo und mit seinem gegenwärtig noch anhangenden aber völlig unkenntlich gewordenen ^ ' Siegel, er »Erb - Marschall des Landes Stettin und erbgesessen zur Osten« heißt. 8 23. sä IV. 2V Berndt Moltzan (auf Wolde), Ritter und Herzoglich - Mecklenburgscher Rath, wird für sich und seine Erben, ferner für seine Brüder 71 sä IV. L. s. LüdekeMoltzan (Stettinscher Erb-Marschall, erbgesessen auf Osten und Neverin) Otto Moltzan, und für seinen Better »ä IV. e. Wedege Moltzan zum Grubenhagen, Herzoglich - Mecklen- burgschen Rath und Erb-Marschall (des Fürstenthums Wenden) und für deren Erben, mit dem Schlosse, der Stadt und dem Hause Pentzlin e. , imgleichen für sich und seine Erben mit dem Lehngute Kiddendorf, ferner für sich und seine rechte Lehn-Crben mit den Dörfern Avegge und Maryn nebst dem Acker auf dem Smorter Felde und der Mühle daselbst belehnt, und löset die beiden verpfändeten Dörfer Gotebende und Castorf wieder ein. Nachdem der Ritter und Herzoglich-Mecklenburgsche Rath Berend Moltzan auf Wolde sub IV. L. von den Mecklenburgschen Herzögen Magnus und Baltasar unterm 3. Aug. 1599 isoo 5. Aug. mit dem nach Ableben des Geschlechts der Breiden ihnen anheimgefallenen Lehngute Kiddendorf nebst allen dazu gehörigen, in dem Lehnbriefe nicht benannten Breidenschen Gütern für sich und seine Erben war belehnt worden, vom Original-Lehnbriefe genommene auscultirte etwa gleichzeitige Abschrift, nachdem auch er um eben diese Zeit, Schloß und Stadt Pentzlin mit Zubehörungen pfandweise erhalten haben mußte, wie aus einem sub äato Güstrow 29. März 1399 von ihm an die^^KMow Herzöge Magnus und Baltasar ausgestellten, mit seinem anhangenden Siegel gegenwärtig noch versehenen hier aufbewahrten Original-Reverse zu erhellen scheint, indem er sich zur Zurückgabe des Schlosses und der Stadt Pentzlin mit Zubehörungen nach Ablauf von 3 Zahren, von Pfingsten desselben Jahres an gerechnet, darinn verpflichtete, verwandelten gedachte Herzöge Magnus und Baltasar, und des Herzogs Magnus Söhne Heinrich, Erich und Albrecht, im nächstfolgenden Jahre 1391, 18. Iul., solche Verpfändung in eine 1501 18. Iul. erbliche Belehnung dergestalt, daß sie ihm und seinen Erben, und nach deren Abgange, seinen Brüdern Lütke und Otto, nach deren und deren Erben Abgange aber seinem Vetter Wedege Moltzan zum Grubenhagen suli IV. e. und dessen Erben, das ganze Schloß, Stadt und Haus Pentzlin im Fürstenthum Wenden, nebst den in der Voigtey Pentzlin belegenen Dörfern Mallin, Puchow, Großen - Lukow, Lipen und allen dazu gehörigen Gerechtigkeiten und Hebungen gegen Auslieffcrung der Dörfer Rhemmelin und halb Pinnow, des halben Holtzes daselbst, des halben Sees zu Castorp, und etlicher Waden-Züge im Möllenschen See, die Voß Züge genannt, zu Lehn ertheilten, und ihm solche Stücke durch (seinen mitbelehnten Vetter) ihren Rath und Marschall Wedege Moltzan (zu Grubenhagen) «ul» IV. e. überweisen ließen, jedoch mit der Verbindlichkeit, daß Stadt, Schloß und Haus Pentzlin der Herzöge offene Feste in ihren Nöthen, wiewohl ohne seine und seiner Erben Kosten, Schaden und Nachtheil seyn, die Einwohner der Stadt Pentzlin den Herzögen und deren Nachfolgern zu Beeden und Steuern verpflichtet bleiben, und er und seine Erben, von solchem Schlosse, Hause und Stadt Pentzlin aus, keine Fehde ohne Wissen und Willen der Herzöge und deren Nachfolger anfangen solle, und mit Vorbehalt des nähern Kaufs, wie auch des Anfalls nach feinem, seiner Brüder Lüdeke und Otto, und seines Vetters (des Marschalls) Wedege Moltzan zu Grubenhagen 8ub IV. e. und deren Erben Ableben. Zwey vom Orig. genommene auscultirte etwa gleichzeitige und mit einer andern für das Original - Concept zu haltenden Scriptur, übereinstimmende Abschriften. Dieser Belehnung mit Pentzlin fügten die Herzöge Magnus und Baltasar kurz darauf, unterm 14. A ug. desselben Jahres auch die erbliche Belehnung mit den von Henning Stute zu iZvl 14. Aug. Dewen bisher zu Lehn getragenen und erblich verlassenen Dörfern Avegge und Maryn, nebst dem Acker auf dem Smarter Felde, und der Mühle daselbst, für ihn und seine rechte Lehn-Erben hinzu, Original-Concept in Plattdtsch. Spr. sowie sie auch unterm 16. Zun. 1593 die schon früher ihm zu ständig gewesenen und bisher an IM i6 .Jun. sie verpfändeten Dörfer Gotebende und Castorf gegen Auszahlung von 1399 fl. Rhnsch. an Golde, erblich an ihn wiederum abtraten, und zwar mit der Bedingung, daß ihnen die, solche Summe übersteigenden Hebungen aus solchen Dörfern ferner verbleiben sollten, bis er selbige auch ablösen würde. Original-Concept in Plattdtsch. Spr. 72 § 24. sä IV. L. ^ Berend Moltzan (auf Wolde) Ritter und Herzoglich - Mecklenburgscher Rath auf Pentzlin, Kiddendorf rc. wird, einer von ihm angefangenen Fehde halber, des Schlosses und Städtchens Pentzlin, wie auch des Gutes Kiddendorf e. entsetzt, auf verschiedene Jntercessional- Sch reiben sowohl, z. B. von seiner Gemahlinn, Namens Godel oder Gadel, und von seinem Sohne sä IV. kV Joachim Moltzan, auch Maltzan, als auch auf Kaiserliche Mandate, aber wiederum eingesetzt und abermals sowie vorhin, für sich und seine Erben, ferner für seinen Bruder sä IV. L. s. Lütke Moltzan (den jüngern Stettinschen Erb - Marschall, erbgesessen auf Osten und Neverin,) und für seinen Better sä IV. e. Wcdege Moltzan zum Grubenhagen (Erb-Marschall des Fürstenthums Wenden) mit Pentzlin e. ?. belehnet. Ungeachtet dieser dem Ritter w. Berend Moltzan auf Wolde, Pentzlin und Kiddendorf o. ?. «ub IV. L. von den Mccklenburgschen Herzögen wiederfahrenen Gnaden - Bezeugungen, ungeachtet der bei der Belehnung mit Pentzlin ihm auserlegten Pflicht, von Pentzlin aus ohne Wissen und Willen der Herzöge, niemanden zu befehden, so handelte er derselben dennoch gradezu entgegen; der Hang zu Fehden und dem bekannten Ritter-Unwesen damaliger und früherer Zeiten, war in ihm zu lebendig, als daß er sich ruhig verhalten mogte. An Wedege Gans zu Putlitz und Achim von Bülow, Hof-Bediente der Herzöge Heinrich ""d Albrecht zu Mecklenburg, welche er, laut deren Klage ä. ä. Neu - Brandenburg II Zun. Zun. 1514. 1A14 (Original) im Psingst-Feste dieses Jahres zum frohen Bcisammenseyn, durch seinen Sohn Berend Moltzan zu sich nach Pentzlin hatte einladen lassen, verübte er, während solche» Besuches daselbst, Tewaltthätigkeiten, hielt sie einige Tage hindurch gesangen, und entließ sie erst nach abgezwungener Urphede. Auf ihre darüber geführte Beschwerde wurde er von gedachten Herzögen Heinrich und Albrccht sogleich des Schlosses und Städtchens Pentzlin, wie auch des Gutes Kiddendorf c. p. mit Gewalt entsetzt, jedoch auf verschiedene, aus dem Reichs-Kammer-Gerichte, wo er diese gewaltsame Entsetzung anhängig gemacht hatte, ferner von dem Kaiser Maximilian selbst und von dem Kaiserlichen Minister MatheuS Lange, vormals Bischof von Gurck, jetzt Kardinal von Gurck und Koadjutor zu Salzburg, an die Herzöge erlassene Jntercessional-Schreiben und scharfe Mandate, wo sein für ihn sich intercedirender Sohn Joachim «üb IV. kV in einem Original- 1515 9. Jan. Schreiben des eben - gedachten Kaiserlichen Ministers und Kardinals ä. ä. 9. Jan. 1315 ver- schiedenemal sehr deutlich Maltzan genannt worden, 1514 ls .Sept wie auch auf Verwendung seiner Gemahlin Gödel (13. Sept. 1514) beim Kuhrfürsten Joachim zu Brandenburg, der die Vermittelung zwischen ihm und den Herzögen vergebens übernommen, und auf Fürbitte der geistlichen und weltlichen Herzoglichen Räche, mittelst eines zwischen den WMrzl5it? und ihm aufgerichteten Vertrages ä. ä. Sternbcrg 28. März 1516, Orig. in hochdeutsch. Spr. begnadigt, und in alle Güter wiederum eingesetzt, mit der Verpflichtung zu Einmonatlicher Dienstleistung mit 69 Reisigen auf seinen Schaden und der Herzöge (nicht auf seine) Kosten, jedoch nicht mit der Verbindlichkeit, für seine Güter den berechneten Werth von 3759 Fl. Rhnsch. als Strafe zuvor an die Herzöge auszuzahlen, wie in des H. R. R. von Rudloff Mecklenb. Geschichte Th. 3. Bd. 1 PSA. 41. irrthümlich bemerckt zu seyn scheint; diese Summe war er den Herzögen vielmehr ohnehin und größtentheils schon früher auf die für 4699 Rhfl. an ihn verpfändeten Güter Castorp, Pynnow, Crukow, Großen-Helle, Wrodow und Lapsze, und auf die für 899 fl. wiederum von ihm verpfändeten Güter Krysow, Borchfelt, Rosenow und Pribbekenow schuldig gewesen, und wurde 6. ä, N.Bran- deshalb, nach erfolgter Wieder - Einsetzung durch einen anderweitigen Vertrag ä. ä. Neu-Brandenburg 8.Mai I5IS. denburg 8. Mar 1516 Orig. in Plattdtsch. Spr. zur Auszahlung der aus solchen Verpfändungen herrührenden Summe von 3299 Rhfl. in bestimmten Terminen, nur aufs neue verbindlich gemacht, zu welcher Schuld noch die Kauf-Summe 73 von 550 fl. Meckl. für den unterm 4. Octbr. 1516 erhandelten, zur Burg Pentzlin gehörigen Acker, und für die Feldmarck Rhanefeld bei Pentzlin belegen, Original-Kauf-Verschreibung in Plattdeutsch. Spr., zusammen also 3756 fl., hinzukam. Nach erfolgter Wieder-Einsetzung erhielt er von gedachten Herzögen sub ästo Wismar 18. Jan. 1517. auch einen erneuerten Lehnbrief über Pentzlin e. p., der im Wesentlichen mit dem erster» von 1561 gleichlautet, und auf ihn und seine Lehns- Erben, ferner auf seinen Bruder (den Stettinschcn Erb-Marschall) Lütke Moltzan (den jüngern auf Osten und Neverin) «uli IV. IZ. g., und auf seinen Better (den Herzoglich - Mecklenburgschen Rath und Erb-Marschall des Fürstenthums Wenden) Wedege Moltzan auf Grubenhagen sub IV. e.) und auf deren Erben, gerichtet ist, sich aber ebensowenig auf seinen Halbbruder Otto Moltzan, weil dieser, wie oben bereits bemerckt worden, schon um das Jahr 1563 ohne Leibes-Lchns-Erben verstorben war, als auf die damals noch bestehende und in dem erster» Lehnbriefe von 1561 gleichfalls nicht mitbelehnte ältere Pommersche Linie auf Osten und Kummcrow, erstreckt. Original-Concept in Plattdeutsch. Spr. 8 25. sä IV. L. Berend Moltzan, Ritter, auf (Wolde) Pentzlin rc. und sein Bruder sä IV. L. s. Lüdeke Moltzan (der jüngere) zur Osten (und Neverin) succedirennach demohne männliche Leibes-Lehns-Erben und mit Hinterlassung einer an Bolrath Preen verehelichten Tochter und Lehn-Jungfer, Namens Anna Moltzan, erfolgten Absterben ihres Baterbrudersohnes Berend Moltzan des jüngern auf Schorsow und Wolde 8uli I V. II. 2. s. in die von demselben nachgelassenen Schorsowschen Güter, und in seinen Antheil an Wolde, gerathen aber wegen des Besitzes in einen langwierigen Streit mit dem klagenden Ehe-Manne solcher Lehn-Jungfer, der sie das Erb - Jungfern - Recht nicht zugestehen wollen, welcher Streit nach verschiedenen Jahren erst zum Bort heile des Klägers ausfällt, und nachhin in pto. liguiästionis der Moltzanscher-Seits geschehenen Abnutzung aus dem Gute Schorsow, und wegen der Pertinentien des Hauses Schorsow, nämlich des Gutes Wolde, von ihren beiderseitigen Nachkommen, und zwar Moltzanscher Seits von sä IV. Ii'. ^ Joachim Moltzan (Ritter) auf Wartenberg) A> «H ^ Z ^ und sä IV. k'. s. Georg Moltzan (Herzoglich Mecklenburgschen iH ^ S ^ L ^ ^ R-..H) -uf P.ndlin, wie auch von sä IV. L. c. Lütke Moltzan, Pommerschen Erb-Marschall (auf Osten, Sarow w.), als des genannten Lüdeke Moltzan zur Osten «ul» IV. L. s. Enkel und deren hier nicht namentlich genannten Nachkommen, wiewohl ebenfalls zum Vortheil der Prcencn fortgesetzt wurde, da dann zuförderst Schorsow um die Mitte des 16ten Jahrhunderts, Wolde aber erst um die Mitte des 17ten Jahrhunderts an die Moltzane zurückkam. Drey Jahre nach erfolgter Wieder-Einsetzung des Ritters und Herzoglich-Mecklenburgschen Raths zc. Berend Moltzan auf Wolde, Pentzlin :c. 8ul> IV. L. ereignete sich für ihn und seinen Bruder, den Stettinschen Erb-Marschall Lüdeke Moltzan auf Osten und Neverin «üb IV. K. s. ein neues glückliches Ereigniß, wodurch sie ihre erblichen Besitzungen beträchtlich vergrößerten, und dieses war das Absterben ihres Baterbrudersohnes Berend Moltzan des jüngern auf Schorsow und Wolde 8uli IV. v. 2. s., welcher, wie oben psK. 66 bereits bemerckt worden, 1526 zu Anfang des Febr. Monats (vor 12. Febr.) ohne männliche Leibes - Lchns- Erben, und nur mit Hinterlassung einer einzigen an Bolrath Preen verehelichten Tochter, Namens Anna Moltzan, mit Tode abgegangen war, weshalb sie, als die nächsten Agnaten und Lehnsfolger in die von ihm nachgelassenen Schorsowschen Güter und in seinen Antheil an Wolde succedirten. 19 Hatte zwar Volrath Preen gleich nach erfolgtem Absterben seines Schwiegers-Vaters, und zwar entweder vor oder nach dem zwischen ihm und ebengedachten beiden succedirenden Gebrüdern Moltzan, und insbesondere von Berend in Auftrag dessen Vaters des Ritters Berend Moltzan auf Pentzlin 8ub IV. L. 2V, und von Achim Moltzan süss IV. L. I». in Auftrag dessen Vaters Lüdeke Moltzan auf Osten (und Neverin) sub IV. L. a., wegen einstweiliger ^ Sch°rs°w Sequestrirung solcher Güter, «ub . nee nein IS26 4. Zun. «UM si uetibu8 4. Jun. 1520 erkannt wurde. Herzog Albrecht aber ließ diese Urtel mehrere Jahre hindurch unbeachtet, bis er durch IS3Z. Pönal - Mandate 1533 dazu angehalten ward, zwischen welcher Zeit gedachte beide succedirende Gebrüder Berend und Lüdeke Moltzan 8uli IV. L. .V und IV. L. s, wie auch wahrscheinlich dieses letztern vorhin erwähnter paciscirender Sohn Achim Moltzan 8ul) IV. L. b. gestorben, dagegen aber Berend Moltzans 8uli IV. L!. 2V. hinterlassene Söhne Joachim auf Wartenberg und Georg auf Pentzlin, Gebrüder Moltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin 8uh IV. kV vV und IV. kV a., wie auch Lüdeke Moltzans 8ul) IV. L. u. Enkel, nämlich der Pom- mersche Erb-Marschall Lütke Moltzan auf Osten, Neverin und Sarow 8ub IV. L. 0., an ihre Stelle getreten waren. Nunmehro entstanden aber neue langwierige Streitigkeiten zwischen beiden Theilen, sowohl wegen des Gutes Wolde, ob dasselbe ein Pertinenz des Hauses Schorsow sey, als auch wegen Liquidation der Abnutzung aus dem Gute Schorsow, worüber erst nach Volrath Preens Ehe- (1551) wie auch nach seinem Ableben, 0 März und 20. April 1560 lleLnitive und zum Vortheil Volrath Preens hinterlassener Söhne und Erben gesprochen, die Erecution 7. Nov. isüv. in Wolde den Herzögen zu Stettin-Pommern anbefohlen und am 7 Nov. desselben Jahres in Gegenwart aller intcrcssirenden Thcile verrichtet worden. Betraf der nunmehro noch eine geraume Zeit hindurch und selbst noch im ersten Viertel des Ilten Jahrhunderts zwischen den Preenen und den Moltzanen geführten Streit nur noch die Woldeschen Güter, welche bis dahin aus dem Besitze der Moltzane gekommen waren, so scheint Schorsow dagegen schon vor jener Urtel von 1560, an die Moltzane, welche schon im Jahr 1558, wie weiter unten, Periode 3 bey der Pentzlinschen Linie gezeigt worden, darüber paciscirten, wiederum gekommen zu seyn. 8 26. all IV. k. ». Lüdeke Moltzan auf Osten, und Neverin, Erb-Marschall des Landes Stettin, und Stifter der gegen Ende des 15ten Jahrhunderts entstandenen jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde, ungefähre Zeit seines Ablebens, und seinen diese Linie fortsetzenden und sein Geschlecht fortpflanzenden Sohn betreffend. Borbemerckter Preen - Moltzanscher Prozeß wegen Schorsow und Wolde, ist nun die letzte Angelegenheit, in welcher des Ritters Berend Moltzan auf Wolde, Pentzlin zc. 8ub IV. L. .4. bisher seit dem Jahre 1478 in verschiedenen hiesigen Verhältnissen vorgekommener Bruder, der Stettinsche Erb-Marschall Lüdeke oder Lütke Moltzan auf Osten uud Neverin 8ud IV. L. g., vormals auf Wolde erbgesessen und der jüngere genannt, und Stifter der, neben der bestehenden altern Pommerschen Linie auf Kummerow, entstandenen jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde w., in hiesigen Urkunden und Acten vorkommt, und scheint derselbe verschiedene Jahre, nach Entstehung solches Prozesses, und zwar zwischen 1526 und 1532 schon mit Tode ) 75 abgegangen zu seyn, indem er in solchen Acten beim Jahre 1326 noch als lebend vorkommt, beim Jahre 1332 aber schon seines unmündigen und unter Vormündern stehenden Enkels Lütke Moltzan «ob IV. L. e. darinn Erwähnung geschieht. Sein Siegel findet sich nur einmal hier und zwar an seinem, vorhin §. 22. erwähnten Lehn-Reverse über Neverin vom 14. Oct. 1496., wo dasselbe aber völlig unkenntlich ist. Seine Gemahlinn wird in hiesigen Acten Elisabeth von Ouitzow genannt, und eben so sprechen selbige, wenngleich nur zweimal, sehr deutlich von seinem Sohne, welcher Achim Moltzan hieß, und sein Geschlecht gleichfalls fortpflanzte, und von dessen unmittelbarer Abstammung von ihm, wie auch von seiner bis zu Anfang des 18ten Jahrhunderts in hiesigen Urkunden und Acten zum Theil vorkommenden Descendenz, die erste Neben - Abtheilung der zweiten Abtheilung in der dritten Periode handelt. - .'i , , , - § 27. sä IV. L. ^ Berend Moltzan, auch Maltzan, Ritter und Herzoglich Mecklenburgscher Rath, auf Wolde, Pentzlin ?c>, seinen Character als He rzoglich-Stcttin scher Rath und Erb-Mar schall des Landes Stettin, ferner die zuerst unter ihm einigemal vorkommende veränderte Schreib-Art seines Geschlechts-Namens Maltzan und Maltsan, im gl eichen drey von ihm geführte etwas verschiedene Siegel betreffend. Außer den bisher erwähnten Verhältnissen des Ritters Berend Moltzan auf Wolde, Pentzlin w. sud IV. L. welche sich auf seine Besitzungen beziehen, stand derselbe aber auch in merck- würdigen Dienst - Verhältnissen. Er war nicht nur Herzoglich Mecklenburgscher Rath, unter welchem Titel er in den seit dem Jahre 1366 vorhin angeführten Urkunden vorkommt, sondern auch Herzoglich - Stettinscher Rath und Erb-Marschall des Landes Stettin, und mit diesen beiden Aemtern und Würden erscheint er in folgenden Documenten: s. in einem die von dem Herzoge Baltasar zu Mecklenburg soll ästo Güstrow 18. Jul. ^ 1361, für desselben Gemahlinn Margaretha (des Herzogs Bogislaff zu Stettin-Pommern Schwester) ausgestellte und von ihm, dem Ritter Berend Moltzan zu Pentzlin, verbürgte Leib- Zuchts -Verschreibung betreffenden Original-Schreiben ä. ä. Stettin 27. Febr. 1316 b. in seinem unterm 22. Jul. 1361, nach empfangener Belehnung über Pentzlin, an 22. Jul. 1501. Bürgermeister, Rathmanne und Gemeinde daselbst ertheilten Reverse wegen Aufrechthaltung ihrer Privilegien, und e. schon in einem frühern Original-Schreiben des Herzogs Bogislaff zu Stettin-Pommern an den Herzog Magnus zu Mecklenburg ä. ä. Stettin 17. Jan. 1499. Von gleicher Merck- ^ Würdigkeit als diese seine Amts -Berhältnisse, ist die zuerst unter ihm vorgekommene veränderte Schreibart seines Geschlechts - Namens »Maltzan« und »Maltsan«, welche sich in folgenden beiden Documenten findet: s. Bey Schließung des Gemeinschafts - Vertags zwischen Heinrich, Erich und Albrecht, Gebrüdern Herzögen zu Mecklenburg, unterm 14. Sept. 1367 im Franziscaner - Kloster zu im Frau- Schwerin, befestigte er als Zeuge, nebst 16 andern Herzoglichen Rächen, denselben mit seinem zuSch>vm>i^ / . Sept. I3l)7. ^ <1. Dubberan und wird in dem von dem Original genommenen und sehr deutlich geschriebenen, im Großherzog- >4' Mai lsis. lichen Archiv ausbewahrten Original-Transsumt des Abbts, Priors und Konvents des Klosters Doberan, ä. ä. Dubberan 14. Mai 1318 in hochdeutscher Sprache, wo das s und v sehr deutlich zu unterscheiden ist, »Er kernt Maltsan Ritter und Rath« genannt, wogegen der in dem Impresso suli titulo »Letztes Wort (1731) Beil. 9/- und in einem andern Impresso suli tit. »Ausführliche Betrachtungen über verschiedene Stücke der »Gemeinschafts - Verfassung (1731) Beil. 5.» befindliche und an verschiedenen Stellen fehlerhafte Abdruck solches Vertrags, ihn »Er Berndt Moltzan« nennet. b. In der Vermählungs - Angelegenheit des Herzogs Heinrich zu Mecklenburg mit Ursula, des Kuhrfürsten Johann zu Brandenburg Tochter, im Jahre 1369, und insbesondere bei Bestimmung der Münz - Sorte des Ehe-Geldes, wurde er nebst (seinem Vetter) Wedege Moltzan (zu Grubenhagen) sul> IV. als Unterhändler des Herzogs gebraucht, 7tt W.Mär^SW Berlin 23. März 1309 zwischen ihnen und dem Kuhrfürsten Joachim I. zu Brandenburg deshalb zu Stande gekommenen und mit ihren anhangenden Siegeln gegenwärtig noch versehenen Original-Bertrage in hochdeutscher Sprache, wo jedoch zuweilen der Buchstabe a für den Buchstaben o gebraucht worden, wiederum ??Ernn Bernnt Maltzan Ritter und Rath-c genannt, wogegen sein Mit - Unterhändler (und Vetter) der Herzoglich Mecklenburgsche Rath Wedege Moltzan (zu Grubcnhagen) «üb IV. e., in solchem Vertrage »Maltzan« heißt, zu welcher Namens - Veränderung, wenn anders der Schreiber dieser beiden Urkunden, wie jedoch nicht wahrscheinlich ist, nicht gefehlt hat, entweder seine, durch die von ihm geschehene Acquisition der Herrschaften Graupen und Töplitz in Böhmen, entstandene Bekanntschaft daselbst, wo nach dortigem Dialecte das o wie a ausgesprochen wird, oder auch sein schon damals in Kaiserlichen Diensten befindlicher Sohn Joachim «üb IV.H'. ^V, der, wie oben puK. 72 und weiter unten gezeigt ist, nach dem Oesterreichschen, Böhmischen und Schleichen Dialecte, Maltzan genannt worden, wahrscheinlich die Veranlassung gegeben hat. Was das Wapcn dieses Ritters Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin w. «uli IV. k. 2V betrifft, so führte derselbe drey in Nebendingen etwas verschiedene, im Betreff der eigentlichen Wapen-Bilder aber sich völlig gleiche Siegel. Das größere, mit welchem er den eben erwehnten Vertrag ä. ä. Berlin 23. März 1309 besiegelte, enthält einen mit Schnörckelwerck verzierten rechtsgelehnten Deutschen Wapenschild, in welchem rechts zwei rechtssehende Hasenköpfe und links eine Wein-Rebe oder. Zweig; auf dem obern linken Winkel des Schildes einen mit einem Federbusche versehenen Helm, und zu beiden Seiten des Helmes vier Bänder, auf welchen sein unleserlicher Name mit sehr kleinen Buchstaben befindlich ist. Sein zweites Siegel mittlerer Größe, welches sich an seinem, oben pgK. 71 bemercktcn Reverse wegen Zurückgabe Pentzlins, ck. ä. Güstrow 29. März 1300 befindet, führt in einem rechtsgelehnten französischen Schilde dieselben Wappen-Bilder; aus dem obern linken Winkel des Schildes einen mit einem Federbusche verzierten rechtsgekehrten Helm, und folgende Umschrift: 8. bernsicli Alnlt^an. Sein drittes, ebenfalls nur in Neben-Dingen davon abweichendes und an Urkunden und Handschreiben öfter hier aufbewahrtes kleineres Siegel, enthält nur einen gradestehenden französischen Schild, in welchem jenes Wapenbild und über dem Schilde die Buchstaben It. AI. k. (Berend Moltzan oder Maltzan Ritter), welche Buchstaben, mehrern hier aufbewahrten Schreiben von ihm zufolge, auch seine gewöhnliche Namens - Unterschrift ausinachten. § 28. ml IV. L. Berend Moltzan, auch Maltzan und Maltsan, Ritter und Herzoglich - Mecklenburgscher Rath, auch Herzoglich- Stettinscher Rath und Erb-Marschall des Landes Stettin, auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf (Schorsow) w. auch Herr der Herrschaften Graupen und Töplitz in Böhmen, noch eine ihn nennende, die Voigtei Kummerow angehende Urkunde, ferner sein Ableben, und hinterlassene Söhne betreffend. Der Ritter und Herzoglich-Mecklenburgsche Rath, auch Herzoglich - Stettinsche Rath und Erb-Marschall des Landes Stettin, Herr Berend Moltzan auch Maltzan, und Maltsan, auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf (Schorsow) :c. «uli IV. L. Stifter der Wolde Pentzlinschen Linie, welcher außer den eben - genannten Besitzungen, dem weiter unten, in der dritten Periode bei der aus solcher Linie hervorgegangenen Freyherrlich - Wartenbergschen Linie bemercktcn Zeugnisse zufolge, auch die Herrschaften Graupen und Töplitz in Böhmen angekauft hatte, >481 25. Aug. schon 3 Jahre nach seinem ersten Erscheinen in hiesigen Urkunden, im Jahre 1481, 23. Aug. den zwischen dem Herzoge Albrecht zu Mecklenburg und dem Herzoge Bogislaff zu Stettin- Pommern, weiter unten in der zweiten Abtheilung bei der Grubenhagenschen Linie ausführlich bemercktcn Vertrag wegen Wieder-Einlösung des bis dahin zum Wendenschen Landes- Antheile gerechneten Pfand-Besitzes der Voigtey Kummerow, nebst verschiedenen andern Herzoglich Pommerschen Rächen, auf Pommerscher Seite vermitteln half, und zwar unter der Benennung »Berend Moltzan« und ohne weitere Bezeichnung, >490 in dem vorhin Z. 20. angeführten Wieder-Einsetzungs-Vertrage wegen Wolde ll. tl. Treptow 3. Jul. 1490, zuerst als Ritter erscheint, und in dem oben - erwähnten Preen - Moltzanschen Prozesse wegen Schorsow und Wolde vom Jahre 152t) «eqy. zuletzt hier vorkommt, starb im Jahre 1529 von Bülow Beschreibung des Geschlechts von Bülow, 177. und hinterließ, — nachdem sein vorhin erwähnter Sohn Bercnd Moltzan, dessen nach 1529 nicht weiter Erwähnung geschieht, wie auch noch ein anderer Sohn, Namens Heinrich Moltzan, der in zweien von dem Herzoglich - Mecklenburgschen Kanzler Schöneich eigenhändig geschriebenen Verzeichnissen derjenigen Mecklenburgschen Edelleute, welche zu des Herzogs Heinrich zu Mecklenburg ehelichem Beilager mit Helena, des Kuhrfürsten Philipp zu Psalz Tochter, zu Wismar im Jahre 1513, geladen werden sollten, und würcklich geladen worden, ?>Ern (Ritters) Bernts Sohn« genannt wird, und nachhin ebenfalls nicht weiter vorkommt, höchst wahrscheinlich schon vor ihm verstorben waren — zwey Söhne, nämlich: den Ritter Joachim Moltzan auch Maltzan «üb IV. IV und den Herzoglich-Mecklenburgschen Rath Georg Moltzan auch Maltzan suli IV. IV g., welche vorhin, §. 21 und 25 beiläufig schon genannt worden, ihr Geschlecht fortpflanzten, und zwey verschiedene Linien stifteten. Jener, der Ritter Joachim Moltzan auch Maltzan «uli IV. IV als der wahrscheinlich ältere, weil er bey gemeinschaftlicher Erwähnung beider, stets zuerst genannt worden, gieng nach Schlesien, acquirirte dort die Herrschaft Wartenberg und stiftete die Wartenbergsche Linie. Dieser aber, der Herzoglich - Mecklenburgsche Rath Georg Moltzan auch Maltzan «uli IV. IV a.) dem in der Theilung mit eben-gedachten seinem Bruder, nach des Waters Tode, die hiesigen väterlichen Besitzungen, als Wolde, Pentzlin, Kiddendorf :c., mit Ausnahme der in Communis» gebliebenen Stadt Pentzlin zugefallen waren, blieb in Mecklenburg aus Pentzlin, und setzte die von seinem Vater gestiftete Pcntzlinsche Linie daselbst fort, und als solches Theilungs-Geschäft beendiget war, wurden beide Brüder für sich und ihre Leibes- Erben im Jahre 1539 von dem Deutschen Kaiser Karl 5. in den Freyherrn - Stand erhoben, und zu Freyherrn und Frey-Fräulein zu Wartenberg und Pentzlin ernannt, wodurch also die Freyherrlich Moltzansche auch Maltzansche Linie auf Wartenberg, und die Freyherrlich Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin entstand, von welchen beiden Freyherrlichen Linien in der zweiten Abtheilung der dritten Periode die Rede ist. Zweiter Abschnitt. Zweite Abtheilung. Fortsetzung der Grubenhagenschen Linie. Von dem Knapen, Herzoglich Mecklenburgschen Rath und Wendenschen Erb - Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagcn w. sub IV. e. bis zu seinem Ur-Ur-Enkel Wedege Moltzan auf Rothenmohr «üb IV. K. 2, als dem Stifter der jüngern Rothenmohrschen drsnelie; oder vom Jahre 1411 bis um die Mitte des löten Jahrhunderts; nebst einigen Nachrichten I. von dreyen zur Grubenhagenschen Linie gehörenden, theils während diesem Zeiträume, Heils nachhin erst ausgestorbenen Moltzansche» Iiinnclie», nämlich: s. der zu Anfange dieses Zeit-Raumes bestehenden, vor 1192 aber schon ausgestorbenen altern Rothenmohrschen disnelie, deren Besitzung Rothcnmohr auf die Moltzane zu Grubenhagen vererbt wurde; b. von der zu Ende dieses Zeit-Raumes von des vorgedachten Wedege Moltzans auf Rothenmohr «üb IV. K. 2. Bruder Ulrich Moltzan aus Ulrichshausen suli IV. K. 1. gestifteten und im ersten Viertel des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Ulrichshausenschen brandie, welche im ersten Viertel des Ilten Jahrhunderts Grubenhagen e. IV aus Kreditoren Händen als Neu - Lehn an sich brachte, und ihre Güter Ulrichshausen und Grubenhagen e. ?. auf vorerwähnte jüngere Rothenmohrsche Iii-nnclie vererbte; e. von der gegen Ende dieses Zeit - Raumes von einem Ur - Enkel des vorhin - genannten Knapen, Herzoglich - Mecklenburgschen Raths und Wendenschen Erb - Marschalls Ulrich 29 78 Moltzan auf Grubenhagen w. «üb IV. v., nämlich: von Christof Moltzan auf Grubenhagen und Trechow «ub IV. f. 2. gestifteten, und nachhin im 17ten Jahrhundert ebenfalls ausgestorbenen jungem Trechowschen brsnelie, welche vor erwähnter Acguisition Grubenhagens e. ?. von Seiten der Ulrichshausenschen bisnebe zwey Antheile von Grubenhagen o. ?. aus Kreditoren Händen gleichfalls als Neu - Lehn acguirirte, und selbige kurz darauf an die Ulrichshausensche branobe verkaufte. II. Bon dreyen zur Grubenhaschen Linie nicht gehörenden, theils vor Anfang dieses Zeit-Raumes, theils während demselben, theils nachhin erst ausgestorbenen Moltzanschen Linien, nämlich: u. von Vererbung gewisser, der schon vor Anfang dieses Zeit-Raumes ausgestorbenen, oben im ersten Abschnitt bereits erwähnten ältern Trechowschen Linie zuständig gewesenen Guter, auf fämmtliche überlebende 4 Linien dieses Geschlechts, auf Schorsow, auf Osten und Kummerow, auf Wolde und auf Grubenhagen; b. von der in diesem Zeit-Räume, zwischen 1452 und 1463 ausgestorbenen Schorsowschen Linie, imgleichen von Vererbung ihrer Erb- und Pfandgüter, zu welchen erstem auch halb Grubenhagen e. p. gehörte, auf sä'mmtliche überlebende drey Linien dieses Geschlechts, auf Osten und Kummerow, auf Wolde und auf Grubenhagen; v. von der diesen ganzen Zeitraum hindurch noch bestehenden eben - erwähnten ältern Pom- mcrschen Linie auf Osten und Kummerow. (f. die vierte Moltzansche Geschlechts-Tafel.) z i <25 Z D. ^ Q Z Z «> ^ -z . cs « . s Ulrich, Ritter, Herr Heinrich und Jochim L 5, -4LP / <42. k- aO ^ 5- ^ s ^ GVL I4!5 für sich und ihren verstorbenen Bruder, nämlich Clawes, milder Gedächtniß; imgleichen »ä IV. e. Ulrich, Lüdeke's Sohn, wohnhaft zum Grubenhagen, ) ^ verpfänden ihrem Vetter Jochim Moltzan, Herrn, Kirchherrn zu Barth, die durch Ableben ihres Vetters Bart eld Moltzan, Herrn, (zu Trechow) auf sie vererbten Trechowschen Güter, nebst den dazu gehörigen Boi- tinschen und Cerninschen Gütern; scl I V. R. Lüdeke Moltzan, Vater des Pfandnehmers all IV.O. 2. Heinrich Moltzan, Bruder des Pfandnehmers Herr Ulrich, Ritter, Heinrich und Jochim Brüder, wohnhaft zu Schorsow und zur Osten, ^ ^ ihren Bruder Clawes milder Gedächtniß, der imgleichen Ulrich, Lüdeke's Sohn, wohnhaft zu dem Grubenhagen, alle geheißen Moltzane, bekennen, daß sie ihrem lieben Vetter, Herrn Jochim Moltzan, Kirchherrn zu Barth und seinen rechten Erben 566 lübsche Marck, welche zu dem Sunde und zu dem Grypeswolde gänge und gebe, schuldig sind, und versetzen ihm dafür zum nutznießlichen Pfände, das von ihrem lieben Vetter Herrn Barteld Moltzane, auf sie vererbte Gut, welches sie vor dem Lehnherrn verlassen wollen, geloben solches für sich und ihre Erben dem Herrn Jochim Moltzan (dem Pfandnehmer) und seinen Erben, und zur treuen Hand auch Lüdeke Moltzane seinem Vater und Hinrik Moltzane seinem Bruder, und befestigen solches mit ihren anhangenden Siegeln, von denen nur das Siegel des Mit-Pfandgebers Ulrich Moltzan, Lüdeke Moltzans Sohn zum Grubenhagen hier bemercklich ist, und, gleich den übrigen Siegeln, nur einen mit einem Federbusche verzierten Helm, und umher seinen Namen enthält. Orig. in Plattdeutsch. Spr., auf dem Gute Trechow unter den Papieren der dortigen adlichen Guts - Herrschaft befindlich, , im Großherzoglichen Archiv völlig unbekannt, und von dem Herrn Baron Friedrich von Maltzan aufPeccatel zc. extiaotive mir mitgetheilt, deren hinten darauf befindlicher Bemerckung von späterer Hand zufolge, die darin» verpfändeten Güter, die Trechowschen Güter nebst den dazu gehörigen Boitinschen und Cerninschen Gütern waren. / « 7L) Anmerckung. Diese nicht nur in genealogischer Hinsicht sowohl für die Grubenhagensche, als für die Woldesche Linie dieses Geschlechts, sondern auch wegen des daraus zu entnehmenden, vor 1415 erfolgten Aussterbens der alten Trechowschen Linie und wegen der Vererbung ihrer Güter auf sämmtliche überlebende vier Linien dieses Geschlechts, auf Schorsow, auf Osten und Kummerow, auf Wolde und auf Grubcnhagen, in historischer Hinsicht so wichtige Urkunde, welche oben im ersten Abschnitt §.25 bei Documentirung der unmittelbaren Abstammung Lüdeke Moltzans auf Grubenhagen 8uli IV. b. von dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uk IV. bereits ausführlich erläutert worden, und hier wegen der unmittelbaren Abstammung des darinn genannten Mit- Pfand-Gebers Ulrich Moltzan zu Grubenhagen 8ul, IV. e. von eben-gedachtem Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. b., nur dem wesentlichen Inhalte nach wiederholt werden mußte, spricht von solcher Abstammung dieses Mit-Pfandgeders Ulrich Moltzan zu Grubcnhagen 8uli IV. e. zu deutlich/ als daß selbige noch zweifelhaft seyn könnte, weil sein darinn genannter Vater Lüdeke Moltzan, der hinterlafsene Sohn des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. a., Stifters der Grubenhagensche» Linie ist. Sollte diese Urkunde aber noch nicht die völlige Ucberzeugung im Betreff solcher Abstammung gewähren, so spricht auch die weiter unten sä ann. 1462 bei seinem hinterlassenen Sohne, dem Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. st. angeführte und auf obige, dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ul) IV. s. im Zahre 1371 ertheilte, pi>A. 36 be- merckte Pfand-Verschreibung über die Dörfer Damen, Sagel und Moltzow sich beziehende Verleihungs-Urkunde über die gedachtem Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen dadurch erblich verliehenen bisherigen Moltzanschen Pfand-Gerechtigkeiten in solchen Dörfern, sehr deutlich für solche Abstammung, indem die verleihenden Mecklenburgschen Herzöge Heinrich der ältere und Heinrich der jüngere darinn sagen: z,kst8xs vii8/.e veststeren ste 5venste8elien Hernn 8inen olstereimic (olsterenn ein allgemeiner Ausdruck für Ascendenten oder Vor-Eltern) ,?to laiiKenil tisten tovoreii vorpunstet IwI)Iieii»> Außer dieser Pfand-Verschreibung über die Trechowschen Güter sprechen von dem darinn gedachten Mit-Pfandgeber Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, Lüveke Moltzans auf Grubenhagen 8uk IV. b. hinterlassenem Sohne 8uli IV. e., der schon im Jahre 1414, und bis zum Jahre 1458 als Knape, Herzoglich-Mecklcnburgscher Rath und Erb-Marschall des Fürstenthums Wenden vorkommt, noch folgende Documente, sowie sämmtliche solche Urkunden auch die in der vormals auf Osten, Sarow, Wolde zc. gesessenen jünger» Pommcrschen Linie dieses Geschlechts bisher statt gehabte Meinung, daß die Grubenhagensche Linie schon im 2ten Gliede mit gedachtem Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. b. ausgestorben, vollkommen widerlegen. § 2. sst IV. L. Lüdeke Moltzan, ehrlicher Mann und sein Sohn sst IV. 0. 2. Heinrich Moltzan bekommen psandwei.se für sich und ihre Erben, Haus, Stadt und Land Pentzlin; Ulrich Moltzan, Ritter, Herr zu Schorsow, j ^ ^ ^ Heinrich Jochim Brüder, geheißen Moltzane zur s Osten LH UlrichMoltzanzuRothenmohr LZ -LZ ust IV. o. UlrichMoltzanzumGrubenhagen ) A ^ Herr Balthazar und Herr Christof, Gcvettern und Herrn zu Werle, bekennen, daß sie dem ehrlichen Manne Lüdeke Moltzan und Heinrich Moltzan seinem Sohne, 3660 Marck guter lübscker Silber-Pfennige, deren 4 so gut sind, wie ein Witt-Pfennig, schuldig sind, und verpfänden ihnen und ihren Erben unter Verheißung der Gewährleistung, und mit Vorbehalt einjähriger auf Martini Statt findender Kündigung, Haus, Stadt und Land Pentzlin e. p, und verheißen die Erfüllung aller Puncte, nicht nur dem Pfandnehmer und seinem Sohne Heinrich und allen deren Erben, sondern auch zu deren treuen Hand, dem Herrn Ulrich Moltzan, Ritter zu Schorsow, Heinrich und Jochim, Brüdern, geheißen Moltzane zu der Osten, ferner Ulrich Moltzan zu Rothcnmohr (to deme rodemure) und Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, und bekräftigen solches alles durch Anhängung ihrer großen Siegel. Eingelösetes Original in Plattdeutsch. Spr., an welchem die Siegel gegenwärtig jedoch schon fehlen. 80 Anmerckung I. Unbezweifelt ist der in dieser Pfand - Verschreibung genannte Gelübds - Empfänger (Knape) UlrichMoltzan zu Grubenhagen, und der im vorigen H. I. in der Pfand-Verschreibung über die Trechowschen Güter vom Jahre 1415 vorgekommene Mit-Pfandgeber (und Knape) Ulrich Moltzan wohnhaft zu Grubenhagen «ub IV. e., einer und derselbe, und ließe sich, wenn es nöthig wäre, seine mittelbare Abstammung von dem Stifter der Grubenhagenschen Linie, dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagcn sud IV. g., auch aus dieser schon in der vorigen Abtheilung H. 1., bei der Wolde-Pentzlinschen Linie umständlicher angeführten Pfand - Verschreibung über Pentzlin erweisen, und zwar auf dieselbe Art, wie solche Abstammung seines in dieser Pfand- Verschreibung genanten Geschäfts - Genossen, des Gelübds - Empfängers (und Knapen) Ulrich Moltzan zu Rothenmohr, in der hier zunächstfolgenden 2ten Anmerckung dargethan worden. Anmerckung 2. Außer diesem Gelübds - Empfänger (und Knapen) Ulrich Moltzan zu Grubenhagen sub IV. e.) nennet diese Pfand - Verschreibung über Pentzlin unmittelbar vor ihm aber auch einen Gelübds - Empfänger (und Knapen) Ulrich Moltzan zu Rothenmohr (to deme Rodenmure) welcher, als höchst wahrscheinlich zur Grubenhagenschen Linie gehörig, und wegen des hier zum erstenmal genannten Gutes Rothenmohr einige Avfmercksamkeit verdient. Was zuförderst seine Abstammung betrifft, so scheint er zur Grubenhagenschen Linie zu gehören, und entweder zu einer besondern auf Rothenmohr gesessenen Neben-Linie gehört, oder auch dieselbe gestiftet zu haben. Alle vier damalige Moltzansche Linien, nämlich die pfandnehmende nunmehr Pentzlinsche und seit 1-128 Woldesche Linie, ferner die Grubenhagensche Linie, die Schorsowsche Linie, und die alte Pommersche Linie auf Osten und Kummerow, (die bisher bestandene fünfte Moltzansche Linie auf Trechow war nach dem^ Zeugniß der im vorigen §. 1. angeführten Pfand - Verschreibung über die auf solche vier Linien vererbten Trechowschen Güter vom Jahre 1415, zur Zeit der Ausstellung dieser Pfand-Acte über Pentzlin, höchst wahrscheinlich schon ausgestorben, widrigenfalls wäre unbezweifelt auch ihrer darin» gedacht, und von einer zu Anfang des I5ten Jahrhunderts existirenden 6ten Linie dieses Geschlechts, sprechen hiesige Urkunden nicht) nahmen an dieser Verpfändung Pentzlins im Jahre 1414 nahen und entfernten Antheil, nämlich: ». die pfandnehmcnde nunmehr Pentzlinsche und seit 1428 Woldesche Linie, und zwar Lüdeke Moltzan suh IV. L. und sein einer Sohn Heinrich Moltzan «uli IV. o. 2; sein anderer im vorigen §. 1. beim Jahre 1415 als Pfandnehmer der Trechowschen Güter, sowie auch in voriger Abtheilung einigemal schon vorgekommener, wahrscheinlich älterer Sohn Jochim Moltzan, Kirchherr zu Barth, und nachhin Archi-Diaconus zu Demmin, «uli IV. IV, e., Enkels des vorhin §. I. et 2. genannten (Knapen) Ulrich Moltzan zu Grubenhagen «üb IV. v. angetroffen wird, mit Grund annehmen darf, daß die Rothenmohrschc bianelik nur kurze Zeit existirt hat, und wenigstens schon vor 1492 erloschen ist. Der eben - gedachte (Knape) Ulrich Moltzan zu Grubenhagen suh IV. e. pflanzre dagegen sein Geschlecht bis auf die neuesten Zeiten fort, und die übrigen von ihm sprechenden bis jetzt bekannten Urkunden, im Betreff derselben eine Lücke von 29 Jahren zwischen 1416 und 1436 keinen Zweifel veranlassen kann, sind folgende. § 3. «st IV e. Ulrich Moltzan zum Grubenhagen, Knape, als Zeuge bey der den Vlotowen ertheilten Erneuerung ihres Pfandbrsefes über Stadt und Land Malchow und über die Sommer-Beede zu Malchin, wie auch bei der denselben ertheilten Verleihung aller Kirchlehne im Lande zu Malchow. 1415. Viii. 2- Christof Herr zu Werle erneuert für die Gebrüder Tideke, Drewes und Mauritius, und deren Vetter Arndt, geheißen die Vlotowen, den ihnen von seinen Eltern für 6999 Mck. Silbers ertheilten Pfandbrief über Stadt und Land Malchow und über die Sommer-Beede zu Malchin, und unter den dabey zugegen gewesenen Zeugen wird auch Ulrich Moltzan zu Grubenhagen genannt. vom Orig. genommene beglaubte Abschrist in Plattdeutsch. Spr. I4is. Via. d. Christof Herr zu Werle, verleihet an Tideke, Drewes, Mauritius, Gebrüder, und Arnd Vetter, geheißen die Vlotowen, alle Kirchlehne im Lande zu Malchow, in Zeugen-Gegenwart Ulrich Moltzans zum Grubenhagen. vom Orig. genommene beglaubte Abschr. in Plattdtsch. Spr. §. 4. sei IV. 0. 1. Jochim Moltzan, Herr, Kirchherr zu Barth, verpfändet seinem lieben Vetter ast IV. e. Ulrich Moltzan von dem Grubenhagen die Trechowschen Güter nebst dazu gehörigen Gütern zu Stenhove, zu Boitin und zu Cernin. »od t Jochim Moltzan Kirchherr zu Barth bekennet, daß er seinem lieben Vetter Ulrich .o an», i;a ,.t, vo», dem Grubenhagen und desselben rechten Erben 399 lübsche Marck, als zu Rostock gänge und gebe, schuldig sey, und demselben dafür zum nutznieslichen Unterpfand? versetzt habe, alle das im Stift Schwerin belegene Gut, das ihm seine Vettern Her Olrik und sein Bruder und er selbst versetzt haben, nämlich was sie haben im Dorfe zu Trechow, im Dorfe zu dem Stenhove und zu dem Boythyne und zu Cernin, er bekennet ferner, daß er alle diese Güter vor dem Bischöfe als dem Lehnherrn verlassen habe, und befestiget solches mit seinem anhangenden Siegel. Orig. in Plattdeutsch. Spr. mit gegenwärtig noch anhangendem Siegel, auf welchem das heutige Familien-Wapcn und darüber ein großer Helm mit Federn, auf dem Gute Trechow unrer den Papieren der dortigen adlichcn Guts-Herrschaft befindlich, im Großherzoglichen Archiv Hieselbst völlig unbekannt, und von dem Herrn Baron Friedrich von Maltzan auf Peccatel extractive mir mitgetheilt 8- 5. ». sä IV. v. Ulrich Moltzan, Knape und Herzoglich - Mecklenburgscher Rath (auf Grubenhagen) als Ze uge b ey Ertheilung der Herzoglich-Mecklenburgschen Leib-Gedings-Verschreibung für des verstorbenen Fürsten Wilhelm von Wenden hinterlassene Gemahlinn Sophie, nebst desselben Siegel. 83 Johann und Heinrich, auch Heinrich und Johann, Gevettern und Gebrüder, Herzöge zu ^ Mecklenburg, ertheilen des verstorbenen Fürsten Wilhelm von Wenden hinterlassener Gemahlinn 2 Sophie, eine Verschreibung wegen ihres Leib - Gedings, welche von dem Knapen und Herzoglich Mecklenburgschen Rath Olrik Moltzan als Zeugen mit seinem gegenwärtig noch anhangenden Siegel besiegelt worden, welches in einem grade-stehenden französischen Schilde, rechts 2 rechtssehende Kasenköpfe, und links eine Weinrebe enthält und folgende Umschrift führt: ff- L' VIrioi Nol«u cke Lirubelm. Orig. in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung, s. tzum «eq. §. 3. b. ast IV e. Ulrich Moltzan auf Gruben Hagen (Knape) und Marschall (des Landes zu Wenden) als Mit - Jntercedent für die Mecklenburgschen Herzöge wegen der Brandenburg-Wendcnschen Lehns-An spräche; nebst desselben Siegel. Prälaten, Ritterschaft und Städte des Landes Wenden bitten den Kaiser Sigismund, die ^ Herzöge zu Mecklenburg beim ruhigen Besitze der, nach erfolgtem Aussterben des Wcndcnschen Fürsten-Stammes, auf selbige verstammten Wendenschen Lande, gegen die Brandenburgschcn Sucressions-Ansprüche zu schützen, welche jedoch nicht übergebene und im Großherzoglichen Archiv aufbewahrte, in Pötkers.Sammlung w., Stk. 3. S. 40. abgedruckte Original-Vorstellung von dem Knapen und Marschall Vlrik Moltzan mit seinem gegenwärtig noch anhangenden Siegel besiegelt worden, welches dem im vorigen §. beschriebenen Siegel des daselbst vorgekommenen Knapen und Herzoglich - Mecklenburgschen Raths Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) «ub IV. 0. völlig gleich ist. Anmerckung 1. Die Identität des in dieser und in der im vorigen §. angeführten Urkunde, re«p. als Herzoglich Mecklenburgschen Raths und Marschalls vorkommenden Knapen Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen), dessen Ansäßigkeit auf Grubcnhagen seine beiden daran befindliche völlig gleiche Siegel deutlich documentircn, und des vorhin §. 1 — 4, bei den Jahren 1414, 1413, und 1416 vorgekommenen (Knapen) Ulrich Moltzan zu Grubenhagen «ub IV. e., kann, ungeachtet der dazwischen befindlichen Lücke von 26 Jahren, nicht den mindesten Zweifel leiden, weil keine einzige Original- oder abschriftliche Urkunde von einem Mittelgliede spricht, weil ferner die weiter unten H. 16. Key dem Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. «I., dieses Knapen, Raths und Marschalls Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. c. hinterlassencm Sohne, angeführte und im Großherzoglichen Archiv abschriftlich aufbewahrte Verleihungs-Acte der Mecklenburgschen Herzöge Heinrich des ältern und Heinrich des jüngern über die demselben dadurch eigcnthümlich und erblich verliehenen bisherigen Pfand-Gerechtsame in den Dörfern Damen, Sagel und Moltzow vom Jahre 1462, aber mit der Jahrzahl 1422, welche der wail. Archivar Schultze iun. hiesclbst in seinen Nachrichten von den hiesigen Moltzanschen Gütern irrthümlich in das Jahr 1422 versetzt, nicht in diesem Jahre, wie oben pgK. 46 bereits bemerckt ist, sondern im Jahre 1462 ausgestellt worden, und im Jahre 1422 überdies noch kein Lüdeke Moltzan oder kein Marschall Lüdeke Moltzan, wenn derselbe der Zeit als Knabe auch schon existircn mochte, auf Grubenhagen saß, und weil der vorhin bcy den Jahren 1414, 1413 und 1416, Z. I — 4 vorgekommene (Knape) Ulrich Moltzan zu Grubenhagen «ub IV. e., wenn derselbe der Zeit auch schon über seine Majorennität hinaus war, nicht nur in den Jahren 1436 und 1437, sondern auch in den Jahren 1438, 1442, 1444, 1446, 1432 und 1438, da desselben, theils mit, theils ohne die Bemerckung der Ansäßigkeit auf Grubenhagen, wie auch des Knapen- und Raths- Titels, mit gänzlicher Weglassung des Marschalls - Titels, in den hier unten zunächst bemerckten Urkunden gleichfalls Erwähnung geschieht, füglich noch leben konnte. Anmerckung 2. Was den Marschalls - Titel betrifft, mit welchem der in diesem Jntercessional-Schreiben vorkommende Knape Ulrich Moltzan (von Grubenhagen) «ub IV. v. erscheint, so deutet derselbe unbezweifelt das Erb-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden an, weil es offenbar die Vornehmsten des Landes zu Wenden waren, welche sich für die Mecklenburgschen Herzöge intercedirten, und weil nach ihm dieses Amt, nur von seinen Nachkommen, weder aber von einer andern Linie 84 dieses Geschlechts, noch von einem andern Geschlechts verwaltet wurde, wogegen vor ihm zuerst ein Moltzan auf Schorsow, hiernächst ein Moltzan, welcher zur altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow gehörte, und darauf unmittelbar vor dem Knapen, Rath und Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sub IV. e., ein Moltzan zum Wolde aus der Woldeschen Linie, Werlescher und Wendenscher Marschall genannt worden, er aber in der Grubenhagenschen Linie der erste ist, welcber unter diesem Titel vorkommt, wie in der besondern Abhandlung über das Moltzansche Marschall-Amt im Fürstenthum Wc-,den gezeigt worden. §. 3. o. »6 IV. e. Vlrik Moltzan (auf Grubenhagen Knape) Marschalck (des Landes zu Wenden) als Zeuge bey Verzichtleistung der Wendenschen Prinzssinn Catherina auf alle Ansprüche auf die Wendenschen Lande. Die Wendensche Prinzessinn Catherina, des verstorbenen Fürsten Wilhelm von Wenden hinterlassene Tochter, oder an ihrer Statt, ihre Mutter die verwittwete Fürstinn Sophia von Wenden, und ihr Oheim, Herzog Barnim 8 von Stettin, leisten Verzicht auf alle vormundschaftliche und eigene Ansprüche auf die Wendenschen Lande, mit Ausnahme der Leib - Gedings-Rechte der erwähnten Fürstlichen Wittwe, gegen baare Auszahlung der nach dem Ausspruche der Wendenschen Manne und Städte von den Mecklenburgschen Herzögen, der gedachten Prinzessinn verheißenen 26666 Rhfl., und unter mehrern Mannen und Städten des Landes zu Wenden, welche diese Renunciations- Acte, als Zeugen, mit ihren anhangenden Siegeln bekräftigten, nennet sich „Vlrik Moltzan Marschalck« zuerst und ohne weitere Bezeichnung. Orig. in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung. Scheint das an dieser Nenunciations-Acte befindliche Siegel, dessen sich der als Zeuge darinn vorkommende Marschall Ulrich Moltzan dazu bediente, der Umschrift zufolge, zwar das Siegel eines Clawes Moltzan zu seyn (ohne Zweifel der vorhin H. 2. Anmerckung 2. sul) L. genannte und zur Schorsowschen Linie gehörende Clawes Moltzan) nennet er sich ferner zwar nicht „gesessen auf Grubenhagcn« gleichwie der in den beiden vorigen §. §. in den daselbst angeführten Urkunden von 1-136 und 1437, resp. als Herzoglich Mecklenburgscher Rath und Marschall vorkommende Knape Ulrich Moltzan «üb IV. c., sich ebenfalls nicht „gesessen auf Grubenhagen nennet, so kann die Identität des in dieser Renunciations-Acte vorkommenden Marschalls Ulrich Moltzan, und des in eben - gedachten beiden Urkunden von 1436 und 1437, resp. als Herzoglich Mecklenburgschen Raths und Marschalls vorkommenden Knapen Ulrich Moltzan «üb IV. e. dennoch keinen Zweifel leiden und zwar: ». theils aus den in Anmerckung 1 zum vorigen §. beygebrachten Gründen, b. theils wegen der Identität des in diesen drey Urkunden behandelten Gegenstandes, und o. weil der in dieser Renunciations-Acte als Zeuge vorkommende Marschall Ulrich Moltzan, gleich dem in den beiden Urkunden von 1436 und 1437, resp. als Herzcglich-Mecklenburgschen Rath und Marschall vorkommenden Knapen Ulrich Moltzan «üb IV. e., nicht als Ritter darinn erscheint, weshalb er mithin auch der vorhin Z. 1. und 2. bei den Jahren 1414 und 1413 vorgekommene zur Schorsowschen Linie gehörende Ritter Ulrich Moltzan zu Schorsow, welcher nach dem Zeugniß der in voriger Abtheilung Z. 6. 34 angeführten Urkunde im Jahre 4129 noch lebte, und welcher beyden, in der besondern Abhandlung über das Moltzansche Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden, angesührten Urkunden aus den Jahren 1422 und 1423 zufolge, scl IV. o. sä iv. a. Uli IV. v. 1. uä IV. 0. 2. ls Wendenscher oder Werlescher Marschall war, nicht seyn kann. § 6. Olrick Moltzan zum Grubenhagen und sein Sohn, nämliche « Lüdeke zu Schorsow; ferner f ^ Joachymi s K und > Brüder zum Wolde , Z s" Lüdeke 1 i und I « Hinrick zur Osten - D überlassen, unter Bürgschaft-Leistung ihres (zur Schorsowschen Linie gehörenden) Vetters 85 Claus Moltzan, dem Kloster Doberan ihren Antheil an Lütten - Grenz, gegen das Dorf Tessenow in der Voigtey Malchin. Olrik Moltzan zum Grubenhagen, Lüdeke zu Schorsow sein Sohn, Joachym und Lüdeke ^ Brüder zum Wolde, und Hinrik zur Osten, alle geheißen Moltzane, Knapen, überlassen mit des ^ Dec. Herzogs Heinrich zu Mecklenburg Einwilligung tauschweise an das Kloster Doberan, ihren Antheil an Lütten - Grenz, nämlich 6 Hufen belegen in der Voigtey zu Schwan v. wie sie und ihre Vor-Eltern dieselben besessen haben, gegen das Dorf Tessenow 2. Mai. die beiden wüsten Feldmarcken Papenhagen und Marquardeshagen für 16 Marek lübsch jährlicher Hebung aus seinen beiden Dörfern Mamcrow und Rothspalck empfangen habe. Des Dobbertinschen Küchenmeisters Dan. Clandrian Extract aus solcher und den übrigen Güstrowschen Dom - Kapitels- Urkunden auf Befehl des Herzogs Ulrich zu Mecklenburg Gemahinn Elisabeth im Jahre 1386 gefertigt. Anmerckung. Was die hier genannten beiden wüsten Feldmarcken Papenhagen und Marquardeshagen betrifft, so findet sich letztere noch gegenwärtig unter den Grubenhagenschen Gütern und ist sehr bald in dem heutigen Marckshagen zu erkennen, welcher zusammengezogene Name weiter unten beim Jahre 1312, 26. April zuerst vorkommt. Im Betreff der Feldmarck Papenhagen läßt sich dagegen zur Zeit nicht bestimmen, ob dieselbe gegenwärtig, nur unter einem andern Namen, zu den Grubenhagenschen Gütern gehöre oder nicht. Im Jahre 1661 kommt sie unter diesem Namen unter den Moltzan Grubenhäger Gütern noch vor, und zwar dem Anscheine nach, als angebaucte Pertinenz des der Ulrichshausenschen branebe gehörenden Gutes Klaber, woraus man schließen dürste, daß sie gegenwärtig nicht mehr zu den Grubenhagenschen Gütern gehöre. 22 . , 86 ä, 6 Stavenhagcn K 8. -u! IV. c. Ulrich Moltzan auf Grubenhagen w., Knape, Herzoglich-Mecklen- burgscher Rath und Marschall, sonstige denselben, theils mit, theils ohne die Bemerckung seiner Ansäßigkeit auf Grubenhagen, wie auch des Knapen-, Raths- und Marschalls - Titels, als Zeuge, Bürge und Schiedsrichter nennende, hier weniger interefsirende Urkunden mit und ohne sein Siegel, aus den Iahren von 14L5 bis 1449. Außer den bisher §. 1— 7 angeführten, ohne Zweifel Einen und denselben Knapen, Herzoglich - Mecklenburgschen Räch und Marschall Ulrich Moltzan auf GrubenhagenIw. «ub IV. e. nennenden und betreffenden Urkunden von 1414 bis 1458, kommt derselbe ebenso unbczweifelt noch in folgenden hier weniger interessirenden Urkunden aus dem Zeiträume von 1438 bis 1419, als Zeuge, Bürge und Schieds-Richter, dagegen aber theils mit, theils ohne die Bemerckung seines Raths-Titels und mit gänzlicher Uebergehung seiner Ansäßigkeit auf Grubenhagen, wie auch des Knapen- und Marschalls-Titels ». in dem Theilungs-Vertrage zwischen den Mecklenburgschen Herzögen Heinrich dem altern I4Z8, MUtc-und Heinrich dem jünger«, Johann dem altern und Johann dem jünger«, über das Schloß, Wochen nach d. ^ 8ten Tage der Vorburg und Vorwerck zu Stavenhagen ^(is.^Jan.)^ Orig. in Plattdeutsch. Spr. als Zeuge, unter der Benennung: ??Vlrick Moltzan lieber getreuer« gedachter Herzöge; ä des jüngern und Johann des jünger«, mit dem Kuhrfürsten Friedrich 2 von Brandenburg c»nck.(8.Ma>.) Orjg. in Plattdeutsch. Spr. als erkohrner künftiger Mit-Schicds-Richter in etwa vorfallenden Streitigkeiten zwischen beiden Theilen, unter der Benennung: „Vlrick Moltzan lieber getreuer« der Herzöge; ck.a. Malchin, ck. in dem Heyraths - Vertrage zwischen dem Herzoge Ulrich zu Mecklenburg - Stargard und der Wendenschen Prinzessinn Catherina, (s. Inn.) Orig. in Plattdeutsch. Spr., als Bürge, unter der Benennung: „Olrick moltzan« welchen Vertrag er mit seinem, vorhin beim Jahre 1452, §. 6. bereits beschriebenen Siegel besiegelte; n^l.Plaui^g. g jn xiner von den Mecklenburgschen Herzögen Heinrich bem altern und Heinrich dem Aa^2ttOce.) jüngern ausgestellten Urkunde über die von Seiten der Hahnen zu Basedow und Wargenttn geschehene Verzichtleistung auf alle Forderungen an die Malchowschen Kloster-Dörfer Hagenow und Jabel, Abschr. und in Plattdeutsch. Spr. als Zeuge unter der Benennung: „ vlrik moltzan getreuer Rathgeber« gedachter Herzöge. 8 9. sei IV. v. Ulrich Moltzan auf Grubenhagen :c., Knape, Herzoglich-Mecklen- burgscher Rath und Marschall des Fürstenthums Wenden, desselben Ableben und Hinte rlassenen Sohn betreffend. Dieser von 1414 bis 1458 als Knape, Herzoglich-Mecklenburgscher Rath und Marschall häufig vorkommende Ulrich Moltzan auf Grubcnhagen sub IV. e., welcher sowohl in der Hin- ficht mcrckwürdig'ist, daß er die Moltzansche Linie auf Grubenhagen bis auf die neuesten Zeiten fortsetzte, wogegen die mit ihm gleichzeitige und höchst-wahrscheinlich zu solcher Linie gehörende, vorhin H. 2. Anmerckung 2. erwähnte Rothenmohrsche brunelie schon vor Ausgang des 15ten Jahrhunderts, und zwar entweder schon vor oder bald nach seinem Tode ausstarb, als auch deshalb, daß unter ihm die Verwaltung des den Moltzanen in einem Theile des Fürstenthums Wenden ursprünglich nur zustehenden Marschall-Amts, nicht nur an die Gruben- hagensche Linie kam, sondern auch wahrscheinlich seitdem und zwar seit Aussterben des Wendenschen Fürsten-Stammes (1439) mit Ausschließung der Levzowen, welche zur Verwaltung solches Amtes 87 im Werle-Güstrowschen Landes-Antheile berechtigt waren, auf das ganze Fürstenthum Wenden sich erstreckte, wie in der besondern Abhandlung über solches Gut gezeigt worden, dieser Knape, Rath und Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «uk IV. e. gieng, der im nächstfolgenden Z. angeführten Urkunde zufolge, vor 1462, 19. März mit Tode ab, und hinterließ einen Sohn, Namens Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen «üb IV. ss., dessen unmittelbare Abstammung von ihm die vorhin §. 6> angeführte Urkunde vom Jahre 1432, in welcher derselbe als zu Schorsow gesessen vorkommt, schon deutlich bezeugt, und außer solcher Urkunde sind die denselben und seine Abstammung betreffenden Documente folgende: 8 gck IV. ä. Lütke Moltzan, Herzoglich-Mecklenburgscher Marschall, wohnhaft 3 Z ? ^ Z 5--> " Z Z (19. März.) zum Grubenhagen, Ulrichs Sohn seine eigenthümliche und erbliche Erwerbung der bisherigen Pfand-Gerechtsame in den Dörfern ? - 3 ? Damen, Saget und Moltzow betreffend. Heinrich der ältere und Heinrich der jüngere, Herzöge zu Mecklenburg, überlassen ihrem lieben getreuen Lütke Moltzane, ihrem Marschalck, wohnhaft zum Grubenhagen, Ulrichs Sohn »ach dem Gott gnädig sey, und seinen rechten Erben bis zu ewigen Zeiten 19 lübsche Marck Geldes zu Damen und Szagelle und ihr erbliches Gut an dem Dorfe zu Moltzow, als den Burgdienst, das höchste Gericht und das Hundekorn, und was sie noch mehr daran haben möchten, sowie ihre Vettern, die Wendenschen Herrn, solche Stücke seinen Vor-Eltern («inen olcleienn, ein allgemeiner Ausdruck für Ascendenten) vor langen Zeiten verpfändet hätten. Vier gleichlautende, übrigens aber verschiedene Abschriften in Plattdeutsch. Spr. Anmerckung 1. An die Übereinstimmung dieser vier gleichlautenden, übrigens aber verschiedenen Abschriften, mit dem Original ist nicht zu zweifeln, weil keine Widersprüche darinn zu entdecken sind. Dagegen wird noch eine fünfte Abschrift hier aufbewahrt, welche zwar im Betreff des Inhalts und des Ortes der Ausstellung solcher Urkunde, mit jenen vier Eopien übereinstimmt, im Betreff des Datums aber, welches in derselben „1422 Freitag nach Gertrudis« lautet, auf eine der Mecklenburgschen Geschichte und der Moltzanschen Genealogie so sehr widersprechende Weise davon abweicht, daß man dasselbe, ohne das mindeste Bedencken für fehlerhaft halten darf, weil beide verleihende Herzöge, vesp. von 1423 bis 1466 und von 1436 bis 1477 erst regierten, ferner, weil um das Jahr 1422 oder bald darauf keine einzige sonstige Urkunde von einem Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen, oder von einem als Ulrich Moltzans auf Grubenhagen Sohne vorkommenden Lüdeke Moltzan spricht, und weil die frühesten Urkunden, in welchen dieses als auf Grubenhagen und früher auf Schorsow gesessenen und als Ulrich Moltzans auf Grubenhagen kub IV. e. Sohnes, vorkommenden Lüdeke Moltzans Erwähnung geschieht, allererst aus den Jahren 1447 und 1439 sind. Dennoch scheint der wail. Archivar Schultz jun. hiesclbst, welcher diese Verleihungs-Urkunde gleichfalls kannte, und dieselbe als in den Jahren 1422 und 1462 ausgestellt, bei beiden Jahren in seinen mehrerwähnten Nachrichten von den hiesigen Moltzanschen Gütern anführt, die Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit solches Datums nicht gehabt zu haben. Anmerckung 2. Was das genealogische Interesse dieser Verleihungs - Acte betrifft, so ist dieselbe von vorzüglicher Wichtigkeit, weil sie durch das von den Herzögen darinn abgelegte Zeugniß: ?, slsisö VII8XK veülleien äe vrenäeselien Hernn «inen vlllerenn tc> IgNKenn tiäen „tnvoren vorpaixlet Iiebbenn« nicht nur den deutlichsten Beweis für die mittelbare Abstammung des mit solchen Gerechtsamen in gedachten drey Dörfern belehnten Marschalls Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen, von dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ud IV. n, dem solche Stücke im Jahre 1371 von Johann, Herrn zu Werle-Goldberg erblich waren verpfändet worden (f. oben psK. 39 ), enthält, sondern auch durch die darinn bemerckte Ansäßigkeit auf Grubenhagen des mit solchen Hebungen und Gerechtsamen jetzt erblich belehnten Marschalls Lüdeke Moltzan, deutlich documentirt, daß jener Pfandnehmer, welcher in der Pfand-Berschreibung weder ansäßig auf Gruben ha gen, noch Ritter genannt worden, demnach kein anderer sein kann, als der schon seit 1364 als auf Grubenhagen gesessen vorkommende Ritter Ulrich Moltzan, welcher, wie oben paK. 27 gleichfalls gezeigt worden, wiederum kein anderer ist, als des gleichzeitigen Ritters und Herzoglich-Pommerschen Marschalls Berend Moltzan de Oysta «ub IV. .V Bruder, der Ritter Ulrich Moltzan «uli IV. n. ' > > . I . 88 > Änmerckung 3. Aber auch in historischer Hinsicht ist diese Verleihungs-Urkunde von Interesse, weil sie die von der Grubenhagenschen Linie geschehene eigenthlimliche und erbliche Erwerbung verschiedener Gerechtsame in den zu den Grubenhagenschen Gütern gegenwärtig noch gehörenden Besitzungen Damen, Saget und Moltzow, aufs deutlichste nachweiset. Sowie der Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. st., aus dieser Verleihung im Dorfe Moltzow, — welches im übrigen, der im nächstfolgenden §. 11. Änmerckung 1. angeführten Pfand-Verschreibung über Schorsow und dem halben Grubenhagen e. p. vom Jahre 1147 zufolge, der damals (1447) noch bestehenden Schorsowschen Linie, und ohne Zweifel schon im Jahre 1371, da dem Elter-Vater dieses Marschalls Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen, nämlich dem Ritter Ulrich Moltzan 8ul) IV. a., solche Gerechtsame in diesen Dörfern verpfändet wurden, zuständig war — nur den Burgd'.enst, das höchste Gericht und das Hundekorn erworben hatte, so acquirirte er überdies schon im nächstfolgenden Jahre 1463 durch den zwischen ihm und seinem Vetter Lüdeke Moltzan (stem nlstereu) zum Wolde 8ub IV. O 2., über die nachgelassenen Erb- und Pfandgüter der nunmehr ausgestorbenen Schorsowschen Linie aufgerichteten Auseinandersctzungs-Vertcag, höchst-wahrscheinlich auch den derselben zuständigen Antheil an Moltzow, wogegen ihm oder wenigstens seinem hinterlassencn Sohne dem Marschall Wcdege Moltzan auf Grubenhagen sut» IV. e. solches Hundekorn in Moltzow von den Mecklenburgschen Herzögen wieder abgenommen und den Hahnen zu Basedow im Jahre 1316 erblich verliehen worden, aus welcher Verleihung an die Hahnen, die denselben in neuern Zeiten zuständig gewesenen Gerechtsame an Moltzow, jedoch nicht herrühren, wie weiter unten Z. 21. erwiesen worden. - - Z? -- -> Z § 11. ml IV. st. » . cx> - L, gst IV. v. 2. »st IV. I> 1. Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen erbgesessen, Ulrichs Sohn, vergleicht sich mit seinem Vetter Lüdeke Mol tzan, Heinrichs Sohn, erbgesessen zum Wolde und in Zeugen-Gegenwart seiner Vettern Achim Moltzan zum Wolde und Heinrich Moltzan zur Osten, wegen gewisser Antheile an Schorsow und Grubenhagen e. ?. und an den Malchinschen Pfand-Dörfern, wie auch wegen des Marschall-Amtes (im Fürstenthum Wenden.) i463,März2n. Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen erbgesessen, Ulrichs Sohn, dem Gott gnade, bekennet, daß er aus freyen Willen und auf Anrathen seiner nächsten Freunde, sich mit seinem lieben Vetter dem düchtigen Lüdeke Molszan, Heinrich Molszans Sohne, dem Gott gnädig sey, erbgesessen zum Wolde, wegen ihrer Güter vereinbart und demselben, bey Uebernahme der Gewährleistung und Verlassung vor dem Landesherr» und dem Schultzen, zum ewigen Erbe abgetreten habe, vier Theile an Schorsow, an dem Schlosse und dem Bauhose, vier Theile an dem Dorfe und der Mühle zu Zittorpe, vier Theile an dem Dorfe zu Bülow, und was er an dem Dorfe zu Tessenow habe; wogegen sein Vetter Lüdeke Moltzan, Heinrichs Sohn, dem Gott gnade, erbgesessen zum Wolde, ilim wiederum cedirt habe, sein halbes Schloß zum Grubenhagen mit dem halben Bauhofe, mit der halben Mühle und dem halben Hofe, dem halben Deutschen Lukow, und was derselbe an dem See zu Lukow gehabt, nebst seinem Antheile an Wendischen Lukow und an Lanckevitze, nebst 4 lbsch. Marck weniger 4 ßl. zu Rambow, und in 4 Leuten den Burgdicnst. Würde dieser sein Vetter, oder er, oder ihre beiderseitige Erben, das Gericht zu Malchin einlösen, so solle derselbe den 3ten Theil der Pfand-Summe auszahlen, weil ihm der 3te Theil des Landes zu Malchin pfandweise gehöre, („820 8eal min veststei- 82)11 vefften vel Iiuresten ^ine Kelste ^1826 Ire en „veNenstel to pauste lieft Herne lauste to inaleliin") Dagegen wolle er, Lüdeke Moltzan, Ulrichs Sohn, das Patronat der Kirche zu Grubenhagen und der Vicarien derselben, sowie Lütke Moltzan, Heinrichs Sohn, das Patronat der Kirche und der Vicarien zu Bülow und Schorsow für sich behalten. Würde er, Lüdeke Moltzan, Ulrichs 89 Sohn, die Kirche zu Damen verbessern, so daß ein Prediger an derselben subsissiren könne, so solle ihm solches freystehen. Diese ganze Umwechselung solle aber ihrem Marschall-Amte, welches sie beiderseits hiedurch weder verkauft noch vertauscht haben wollten, „vstlr sn beiäen sielen niclit vorbütetli liste voi-koiltli lieliben" unnachtheilig seyn, und als Zeugen, welche bey dieser Auseinandersetzung gegenwartig waren, und diese von gedachtem Lüdeke Moltzan zu Grubenhagen ausgestellte Urkunde, nebst ihm mit ihren anhangenden Siegeln bekräftigten, nennet derselbe seine liebe Vettern die diichtigen Manne Achim Moltzan zum Wolde und Hinrick Moltzan zur Osten, w. Auscultirte plattdeutsche Abschrift der von Grubenhagenscher Seite über diese Auseinandersetzung ausgestellten Urkunde, welche mit jener, oben in der ersten Abtheilung bey der Woldeschen Linie bemerckten simplen Copie der, Woldescher Seits darüber ausgestellten Urkunde völlig übereinstimmt, ausgenommen, daß jenes Woldesche Exemplar von dem Mit-Pacis- centen Lüdeke Moltzan zum Wolde und eben-gedachten Zeugen besiegelt worden, und daß derselbe den einen Zeugen Achim Moltzan zum Wolde, »seinen Bruder,-- den andern Zeugen Hinrick Moltzan zur Osten (seinen Vetter) nicht seinen Vetter nennet. Anmerckung 1. Dieser wichtige Auseinandersetzungs-Vertrag zwischen der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie über die der Moltzanschen Linie auf Schorsow zuständig gewesenen Erb- und Pfandgüter, welcher in voriger ersten Abtheilung bey der Woldeschen Linie i>SK. 38 mit einigen dahin gehörigen Bemerckungen bereits angeführt und dort auch schon das aus demselben zu folgernde, zwischen 1432 und 1163 erfolgte Aussterben solcher Schorsowschen Linie, angemerckt worden, ist auch hier für die Grubenhagensche Linie, sowohl in genealogischer, als in historischer Hinsicht von besonderer Wichtigkeit. In genealogischer Hinsicht bezeugt derselbe nicht nur abermals ausdrücklich die überdies schon durch obige in den §. Z. 6. und 16. angeführte Urkunden hinlänglich documentirte unmittelbare Abstammung des Paciscenten Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen «ub IV. cl., von Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sub IV. o., er setzt ferner nicht nur die mittelbare Abstammung desselben von dem seit 1359 mit seinem Bruder dem Knapen, Ritter und Herzoglich - Pommerschen Marschall Bcrcnd Moltzan de Oysta sub IV. ^ zuerst vorgekommenen Knapen und Ritter Ulrich Moltzan sub IV. s, wenn selbige etwa noch zweifelhaft seyn sollte, völlig außer Zweifel, und zwar durch die darinn enthaltene Vereinbarung über das nur der nunmehro erloschenen Schorsowschen Linie verpfändete, und von selbiger, nach keiner einzigen Urkunde, der Woldeschcn und Grubenhagenschen Linie anderweitig überlassene Land Malchin, indem gedachte beide Brüder Berend und Ulrich Moltzan suli IV. und IV. s. bey Verpfändung des Landes Malchin an den Knecht Moltzan von Schorsow und dessen Erben im Z. 1375 (f. oben pgK. 33), als nächste Vettern und eventuelle Erben des Pfandnehmers, das Versprechen der Erfüllung des Pfandhandels, von den Pfand-Gebern entgegennahmen, sondern er suppeditirt durch eben diese Vereinbarung über das verpfändete Land Malchin auch den deutlichsten Beweis für die Identität des oben beim I. 1361 psK. 26 zuerst vorgekommenen Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, und dieses bey Verpfändung des Landes Malchin gegenwärtig gewesenen Gelübds - Empfängers und Ritters Ulrich Moltzan suii IV. s., und widerlegt mithin die oben psK. 79 angeführte Angabe im Betreff des vermeintlichen Aussterbens der Grubenhagenschen Linie im 2ten Gliede. In historischer Hinsicht aber, und zwar in Beziehung auf das Gut Grubenhagen e. bezeugt solcher Vertrag weiter, daß die nunmehr ausgestorbene Schorsowsche Linie bis zum Aussterben derselben, einen Antheil an Grubenhagen e. ?. hatte, daß also Grubenhagen e. p. im Gesammt - Besitze der Grubenhagenschen und Schorsowschen Linie gewesen. Keine einzige Urkunde deutet darauf hin, daß die Woldcsche Linie den in diesem Auseinandcrsetzungs - Vertrage abgetretenen halben Grubenhagcn e. Ist., auf andere Weise, als durch den Abgang der Schorsowschen Linie erworben, oder daß Grubenhagen e. p. sich seit Stiftung der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie im Gesammt- Besitze beider Linien befunden habe. Eine hier aufbewahrte, von einem, unbezwcifelt zur Schorsowschen Linie gehörenden Clawes Moltzan zu Schorsow, an seinen Schwager Arnt Hoghen im I. 1117 ausgestellte Pfand-Ver- schreibung bezeugt vielmehr ausdrücklich, daß die Schorsowsche Linie einen Antheil an Grubenhagen e. p. gehabt, indem dieser Clawes 23 90 1447 Febr. 24. Moltzan wohnhaft zu Schorsow mittelst solcher Pfand-Verschreibung gedachtem seinem Schwager für 1999 Sundesche Marck auf 16 Jahre, sein halbes Gut im Lande zu Wenden, nämlich den Hof und das Dorf Schorsow, an Bülow und an Zittorpe, desgleichen seinen Antheil an Grubenhagen nebst Zubehörung, mit dem Felde zu Bobelyn, mit der Mühle und was er in den dazu belegenen Dörfern habe, als den Haghen, ferner seinen Antheil an beiden Lukowen, an Bartze, an Nienhagen, und was er im Lande zu Malchin habe, als in Gelow, an Lanckevitze, an Nulen-Roßke, an Rittcrmanßhagcn, an Woldesow und an Rambow, verpfändet. Vom Orig. genommene auscultirte Abschr. in Plattdeutsch. Spr. Die Grubenhagensche Linie brachte durch Aussterben der Schorsowschen Linie, und durch diesen Auseinandcrsetzungs-Vertrag, welchem ohne Zweifel eine Auseinandersetzung mit der zur Succession in die Schorsowschen Erb- und Pfandgüter gleichfalls berechtigten alten Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow voraufgegangen ist, also den der Schorsowschen Linie zuständig gewesenen Antheil an Grubcnhagen e. ?. an sich, und zwar nicht nur mit den darinn nur genannten Pertinentien, nämlich: den Hagen, und einen Antheil an beiden Lukowen und an Rambow, sondern unbezweifelt auch die in vorhin erwähnter Psand-Verschreibung über Schorsow und einen Antheil an Grubenhagen o. ?. vom Jahre 1447, genannten und der damals noch bestehenden Schorsowschen Linie zuständigen Grubenhagenschen Pertinentien in Nienhagen, Bartz, Moldesow und Rambow, weil keine Urkunde ein Zeugniß darüber ablegt, daß diese 4 letzten, in solcher Pfand-Verschreibung mit verpfändeten und von der Schorsowschen Linie ohne Zweifel nachgelassene Grubenhagensche Pertinentien, deren mit Ausschluß einiger Gerechtsame in Rambow, in dem Auseinandcrsetzungs- Vertrage nicht gedacht worden, nach Aussterben der Schorsowschen Linie anders wohin gekommen. Sowie nun aus diesem Auseinandersetzungs - Vertrage, in Verbindung mit der dabey angeführten Pfand-Verschreibung über Schorsow und einen Antheil an Grubenhagen e. ?., das zwischen 1447 und 1463 erfolgte Aussterben der Schorsowschen Linie und der zwischen derselben und der Grubenhagenschen Linie Statt gehabte Gesammt-Besitz Grubenhagens e. p., wie auch die Vererbung Schorsows und des der Schorsowschen Linie zuständigen Antheils an Grubenhagen v. ?. :c., auf die überlebenden drey Moltzanschen Linien auf Osten und Kummerow, auf Wolde und auf Grubenhagen, sehr deutlich hervorgeht, eben so deutlich zeugt dieser Gesammt-Besitz und diese Vererbung auch dafür, daß Grubenhagcn e. ?.) gleich dem Gute Schorsow, in Hinsicht dieser vier Linien, Moltzansches Gesammt-Lehn war, wie oben bereits bemerckt worden. Anmerckung 2. Sowie nun Grubenhagen e. ?. Moltzansches Gesammt-Lehn war, und im Gesammt-Besitze der Grubenhagenschen und Schorsowschen Linie bis zum Aussterben der letztern sich befand, eben so scheint auch Schorsow, welches nach dem Zeugniß dieses Auseinandersetzungs-Vertrages offenbar gleichfalls Moltzansches Gesammt-Lehn war, bis zum Aussterben der Schorsowschen Linie, in deren und der Grubenhagenschen Linie Gesammt-Besitze gewesen zu seyn; denn nicht nur obige bey dem Vater des in diesem Auseinandersetzungs-Vertrage paciscirendcn (Marschalls) Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen «uli IV. st., nämlich dem Knapen, Rath und Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. v., Z. 6 angeführte Original-Urkunde über Lütten-Grenz und Tessenow vom Jahre 14.72, sondern auch die weiter unten bey eben diesem Marschall 1440 29 Aug. Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen Z. 13. bemerckte Original-Urkunde vom 29. Aug. 1439, in welchen beiden zur Zeit der bestehenden Schorsowschen Linie ausgestellten Documenten, wie auch in einer jüngern abschriftlichen Urkunde vom Jahre 1461 2. Nov., dieser (Marschall) Lüdeke Moltzan ausdrücklich als zu Schorsow wohnhaft, und in jenem von 1432, auch als Ulrichs Sohn vorkommt, spricht ziemlich deutlich für solchen Gesammt-Besitz, welcher wegen der Verwaltung des auf dem Gute Schorsow ursprünglich haftenden Erb - Marschall - Amts im Fürstenthum Wenden von Wichtigkeit ist, und in der besondern Abhandlung über dieses Amt ausführlicher bemerckt worden. §. 12. sst IV. st. Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen acquirirt kaufsweise und desselben unmittelbare Abstammung von erblich von Vicke Viereqg, wohnhaft zu Rossevitz, dem Knapen, Rath u. Marschall Ulrich . ^ /?, - r» ^ Moltzan auf Grubenhagen sub I V. c. betr. einen Hl)s v. zu Tropen TvechvW. 1404 »laikias Vicke Viercgg wohnhaft zu Roßevitz bekennet, daß er für 199 lübsche Marck verkauft ^ Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen und dessen rechte Erben, Ulrichs Sohn, dem Gott gnade Dynnies Kinder Hof zu Großen Trechow mit einer Hufe mit 3 Marck lbsch. Pacht, mit einem Zehnt-Lamm, einem Pacht-Huhn, und dem Unter-Gerichte und Dienste, jedoch mit Ausnahme des dem Bischöfe daran zustehenden höchsten Gerichts und der Bcede, 91 verheißt solchen Hof und Hufe o. p. nicht nur vor feinem Herrn von Schwerin (dem Bischöfe) zu verlassen und an dessen Lehn zu bringen, sondern auch das Erbe vor dem Schultzen zu verlassen, und bekräftigt solches mit seinem und dreyer dabey zugegen gewesener Zeugen Siegeln. Im Jahr 169V zu den Acten gekommene und von dem auf dem adlichen Hofe zu kurzen Trechow befindlichen Original in Plattdeutsch. Spr. genommene beglaubigte Abschrift. 8- 13. sd IV. d. Lüdeke Moltzan zu Grubenhagen, Herzoglich Mecklenburgscher Rarh und Erb-Marschall des Fürstenthums Wenden, sonstige denselben, theils als Erwerber verschiedener zu den jetzigen Grubenhagenschen Gütern nicht mehr gehöriger Besitzungen betreffende, theils in verschiedenen andern Verhältnissen ihn nennende und zum Theil auch seine Abstammung documentirende Urkunden aus den Jahren von 1447 bis 1481. Außer vorangeführten den Herzoglich Mecklenburgschen Erb-Marschall Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen sub IV. d., Ulrich Moltzans auf Grubenhagen «ud IV. e. hinterlassenen Sohn, betreffenden merckwürdigen Documenten, sprechen von ihm noch mehrere andere Urkunden aus den Jahren 1447 bis 1481, unter denen verschiedene von 1471, 1472, 1477 und 1489, >471, 1172, seine Erwerbung einiger zu den jetzigen Grubenhagenschen Gütern nicht mehr gehöriger Be- ' ' fitzungen, als des vormals Baroltschen Antheils an Rothspalck, verschiedener Antheile in den Dörfern Nienhagen, Mamerow, Gramzow und Rothspalck und des Klingenberges, wie auch die Pfandnahme der von dem Herzoge Baltasar zu Mecklenburg als Verweser des Stifts Schwerin ihm verpfändeten Beede in den Dörfern Teutsch-Trechow, Stenhave, Zernin und Boitin, betreffen, wobcy noch zu bemercken ist, daß er in dem abschriftlich hier aufbewahrten vom Herzoge Albrecht zu Mecklenburg unterm 39. Oct. 1489 ihm ertheilten Lehnbriefe über den Klingenberg, 30. Ott. 1480. „vnse Rad vnnd marschalck Lütke Moltzann to Grubenhagenn" genannt worden, und daß von der in Abschrift hier aufbewahrten, von den Gebrüdern Heine und Joachim den Müggesvelden unterm dato 1489, 13. Jul. ihm ertheilten Pfand-Verschreibung über diesen i ^80, 13. Jul. Klingenberg, auch eine fehlerhafte Copie hier aufbehalten wird, welche der mehr erwehnte wail. Archivar Schultz iun. Hieselbst in seinen Nachrichten von den Moltzanschen Gütern, beim Jahre 1495 29. Iun., mit welchem data solche Copie versehen ist, als echt gleichfalls mit anführt I49s,29 .2un. und dadurch den Pfandnehmer, diesen Herzoglich Mecklenburgschen Rarh und Marschall Lütke Moltzan zu Grubenhagen sub IV. d. zum Zeitgenossen des nach demselben, hier weiter unten erst vorkommenden Wedege Moltzan auf Grubenhagen «uli IV. e. macht, obgleich jener, welcher der Vater dieses Wedege ist, zwischen 25. Oct, 1481 und 11. Nov. 1482 schon starb, und um das Jahr 1495, neben diesem Wedege, weder ein Bruder, noch ein Vetter, Namens Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen saß. Hiernächst eine von dem Herzoge Heinrich dem jüngern zu Mecklenburg an die Herzoginn Anna aus dem Hause Pommern wail. seines Herrn Bruders Johann Herzogs zu Mecklenburg hinterlassen? Wittwe, wegen ihres Leib-Gedings und Besserung des Brautschatzes, auf 6599 fl. Rhnsch. ausgestellte bürgliche und Obstagial-Verschreibung in Plattdeutsch. Spr. de 14. Mai 14. Mai 1447. 1447 (Original), welche die erste Urkunde ist, die ihn, und zwar als Bürgen, nennet, und zu- gleich seine unmittelbare Abstammung, wiewohl ohne sonstige genauere Bezeichnung unter der alleinigen Benennung: „l^udeke Aloltssn vi viele 8 sane^, documentirt, und welche mit seinem anhangenden, gegenwärtig aber nicht mehr daran befindlichen Siegel befestiget worden. Ferner eine nicht datirte Abschrift eines zwischen den Mecklenburgschen Herzögen Heinrich dem ältern und Heinrich dem jüngern, und dem Herzoge Joachim zu Stettin, etwa um das Jahr 1459 aufgerichteten Defensiv-Bündnisses in Plattdeutsch. Spr., wo er nebst (seinen Vettern) -»bsque 3ato, Jachim Moltzan tome -wilde sub IV. 1). 1. und Hinrick Moltzan tar Osten (letzterer zur ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow gehörig) als Herzoglich-Mecklenburgscher Bürge, unter der Benennung: „ludelev Hloltxsi, tome ubenIigKeni- erscheint. Hiernächst der zwischen dem Knapen Curdt Nortmann wohnhaft zu Rossevitz als Verkäufer, und dessen Schwager dem düchtigen Knapen Vicke Vecregge, ebenfalls wohnhaft zu Rossevitz, als Käufer, am 29. Oct. 1459, über das Schloß Rossevitz mit den Bauhöfen und allen dazu 20. Ott. I4S0. gehörigen Gütern, und über die Kauf-Summe von 12599 Rhnsch. Gulden aufgerichtete Kauf- 92 Kontract (Abschr. und in Plattdeutsch. Spr.), wo er nebst (seinen Vettern) Zachim und lutke Moltzan zum Wolde «ub IV. I). I. und IV. 0. 2., nicht nur als Gelübds-Empfänger, sondern auch als Zeuge, der nebst mehrern andern solchen Kaufbrief mit seinem anhangenden Siegel befestigte, darinn erscheint, und zwar unter der Benennung: „dutlco Nolt«an und Aloltssen ^vanafftieli to deine di ubenbsKen." Ferner der zwischen den Mccklenburgschen Herzögen Heinrich dem altern und Heinrich dem jüngern einer Seits, und dem Herzoge Joachim zu Stettin anderer Seits, wegen der von dem letztern an Rostocker Kaufleuten bey Gnoyn verübten Beraubungen, und desfalls von den erstern geschehenen Eroberung der Voigtey Kummerow, «ub dato im Felde vor Kummerow 29. Aug. 1439 aufgerichtete Aus- merowS^.Aug. söhnungs - Vertrag Orig. in Plattdeutsch. Spr. welchen er — da solche Voigtey außer gedachten Mecklenburgschen Herzögen, auch ihm und 3 andern Herzoglichen Rathen, bis zur Auszahlung von 6099 Rhnsch. fl. für die Zurückgabe derselben, zum Unterpfande gelassen wurde — nebst (seinen Vettern) Jachim Moltzan zum Wolde «ub IV. I). I. und Heinrich Moltzan zur Osten (letzterer zur altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow gehörig) — denen, wie auch dem Herzoge Barnim von Stettin als Vermittler, und dreyen andern Pommerschen Edelleuten diese Voigtey auf Schloßglauben ein- gethan worden — als Bürge besiegelte, und wobey er, der unter der Benennung „Lüdeke Moltzan zu Schorsowc- darinn vorkommt, sich des Siegels seines gedachten Vetters und Mit-Bürgen Heinrich Moltzan zur Osten bediente. Hiernächst eine zwischen Henning Mutzen als Pfandgeber und Lütke Hahn zu Basedow als Pfandnehmer, über das Dorf Retzow mit Ausnahme von 4 Hufen, wie auch über das Feld zu Waltmersdorppe mit allen Zubehörungen und Gerechtigkeiten, und über eine Pfand-Summe von 69 Gulden und 699 vollwichtigen Rhn. ^2^Nov!'' Gulden, aufgerichtete Pfand-Vcrschrcibung <1. d. 1461 2. Nov., (Abschr. und in Pldtsch. Spr.) welche er als Zeuge und mit Bemerckung seiner unmittelbaren Abstammung, unter der Benennung und Bezeichnung: „dutke iVIoltssn to 8eboi«o^v dlrieu« «one" nebst (seinen Vettern) daebim vnd Imtke broder beten de iVloltxsn »unbMieb tom >volde «ub IV. v. 1. und IV. v. 2., mit seinem anhangenden Siegel besiegelte. Ferner ein zwischen dem zu?, Rib- Herzoge Heinrich zu Mecklenburg und dem Herzoge Wartislaff zu Stettin «ub dato Ribnitz 18. N°?' 1470, 18. Nov. aufgerichteter Rezeß, Abschr. und in Plattdeutsch. Spr. betreffend die vorhabende Untersuchung und Beilegung einer Streitigkeit zwischen der Stadt Rostock und Claus Thun, wobey unter mehrern andern Zeugen, auch der „ehrbare und „düchtige I-utke moltzan mai«ebnll de« lande« to senden« zugegen war. Hiernächst die von den Mecklenburgschen Herzögen Heinrich, Albrecht, Magnus und Baktasar Zwcrin l^Sxt Zwerin 17. Sept. 1473 an den Herzog Wartislaff zu Stettin - Pommern wegen I47S. desselben Gemahlinn Magdalena, Herzogs Heinrichs des altern zu Mecklenburg Prinzessin Tochter, Ehe-Geldes, auf 6999 Rhnsche. fl. ausgestellte Schuld-Verschreibung, Orig. in Plattdeutsch. Spr. welche nebst vielen andern Bürgen auch von„1^udlre iHoIt?.5n tome drüben listen« besiegelt worden, der sich aber des Siegels eines Ulrich Moltzan (wahrscheinlich seines verstorbenen Vaters) mit folgender Umschrift: «,'KKiIIom olrie moltxan, und mit einem auf der srea befindlichen rechtsgekehrten, oben mit Eilf Federn verzierten Helme (also von den oben beschriebenen Siegeln seines Vaters verschieden), dazu bediente. Ferner eine Original-Urkunde ^ in Plattdeutsch. Spr., d. d. 23. Aug. 1481, wodurch Otto Moltke seinen Sohn Lütke Moltke wegen desselben mütterlicher Verlassenschaft, durch Uebergabe einer auf die Hälfte von Großen Niköhr und auf 1999 Marck Sundisch lautenden Pfand-Verschreibung sicherstellet, und wobey als Zeuge zugegen war: „dutke inolt«an msr«ebslel< >vunsftieb tbome KrubenbuKben e.« Hiernächst der zwischen dem Herzoge Albrecht zu Mecklenburg und dem Herzoge Bogislaff zu Stettin-Pommern, auf Vermittelung des erstern Brüder KummerowW. Magnus und Baltasar, Herzöge zu Mecklenburg und beiderseitiger Räche «llb dato Kummerow Aug. l48i. 23. Aug. 1481, wegen Wieder-Einlösung der bis dahin zum Wendenschen Landes - Antheile gerechneten Voigtey Kummerow aufgerichtete Vertrag, Orig. in Plattdeutsch. Spr. vermöge desselben Herzog Albrecht solche Voigtey gegen Erlegung des Pfand - Schillings von 6999 fl. Rhnsch. und 1499 Besserungs-Kosten wieder abtrat, welche Gelder von 3 Pommerschen Rächen, und namentlich auch von „dlde düdelre Hlolt^an tome ^Volde^ «ub IV. H. 2., auf nächstkommcndcn Martini nach Malchin gebracht werden sollten, und unter welchen vermittelnden Rächen, außer dem Pommcrscher-Seits 93 genannten Berend Moltzan (auf Wolde) sub IV. L. ^V., Mecklenburgscher - Seits auch „I^üäekv Alolt^sn vsmme LirnbenIisKlrell^ sich befindet. Endlich noch Neun andere plattdeutsche Original-Urkunden aus den Iahren 1462 — 1486 und zwar zuförderst eine von Jochim von Heytbrecke an das Kloster Ivenack ausgestellte und auf 56 Mck. lbsch. Kapital und 5 Mck. lbsch. jährlicher Pacht aus dem Dorfe Ganzkendorpe lautende Schuld- und Pfand-Werschreibung von 1462 am Tage des Papstes Gregor, wo „I^ütke Aloltnsir to äeme Sv üben Iis Alien« als Zeuge erscheint; zwey jüngere Ur- Gregor, kungen, die von dem Herzoge Ulrich zu Mecklenburg an Lüdeke Hahn geschehene Verpfändung der einen Hälfte der Voigtey Kummerow für 566 gute alte Rhnsch. Gulden betreffend, ä. <1. Malchin 1469 Reminiscere, wo er in der einen ?, vn«e leue Alretiu>ve luäelcs ^ Aloltssn tnme Ki nbenIisAliene«, und in der andern ,?äe äuelitiAlre I^u- Reminiscere. ckeliie Aloltssn tome Llrud enIrsAlrene« heißt, und in beiden als Zeuge auftritt; und sechs von den Mecklenburgschen Herzögen Heinrich dem jüngern, Albrecht, Magnus und Baltasar, in den Iahren 1463 am 8ten Tage der heil. 3 Könige, 1471 am Tage aller Heiligen, 1475 Sontag dcr hc?3Kön. nach Martin Bischof, 1478 Marcus Evangelist, 1479 Sontag vor heil. 3 Kön., und 1486 am Abend Soüu°n' Michaelis, an verschiedene Gläubiger ausgestellte Schuld-Wecschreibungen, in welchen er als Bürge, unter der Benennung AIoIt 2 sn tome (Gruben Ii sAliene« genannt, und welche Evangelist, alle 6 von ihm zwar besiegelt worden, an keiner derselben solches Siegel gegenwärtig aber noch befindlich ist. "Mich-.?'" § 14 / sä IV. ä. Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen, w. Herzoglich - MecklenburgscherkRath und Marschall des Landes zu Wenden, desselben Siegel, Ableben und hinterlassenen Sohn betr. Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen, Herzoglich - Mccklenburgscher Rath und Erb-Marschall des Landes zu Wenden, welcher, obiger Urkunde vom 25. Oct. 1481 zufolge, der Zeit noch lebte, vor 11. Nov. 1482 aber schon gestorben war, wie der weiter unten H. 17. erwähnte Wertrag wegen Einlösung des verpfändeten Landes Malchin von diesem dato deutlich ausweiset, hinterließ einen Sohn, Namens Wedege Moltzan, auch Maltzan auf Grubcnhagen w. «uli IV. e. Was sein Siegel betrifft, so findet sich an allen ihn angehenden und nennenden Urkunden, nur ein einziges, welches ihm gehören könnte, und zwar an obiger ß. 6. angeführten, von ihm besiegelten Urkunde über Lütten-Grenz und Tessenow vom Jahre 1452, wiewohl es zweifelhast ist, ob das zu derselben von ihm gebrauchte, und in voriger ersten Abtheilung bey der Woldeschen Linie, wo solche Urkunde gleichfalls angeführt und erläutert worden, Z. 9. pgK. 56 beschriebene Siegel ihm, oder seinem darinn mitpaciscirenden Wetter Lüdeke Moltzan zum Wolde sub IV. v. 2., gehöre, es ist übrigens ein bloßes Helm-Siegel ohne das Familien-Wapen, und führt in einem französischen Schilde einen rechtsgekehrten Helm, auf welchem 5 lange schwanckende Federn, und umher folgende Umschift: 8. Intlce moltzan. Was seinen genannten hinterlassenen Sohn Wedege Moltzan, auch Maltzan auf Grubenhagen w. «ub IV. e. betrifft, so sind es folgende Urkunden, welche von demselben und seiner Abstammung sprechen. 8 is. sä. IV e. Wedeghe Moltzan, seligen lludeke Moltzans Sohn, Marschalck - und erbgesessen zum Grubenhagen, - ehrbar und wohldüchtig, .R. K G« s. seine erbliche Acquisition des Dorfes Brusewitze 1>. in Beyseyn (seines zur ältern Pommerschen Linie auf Z s Osten und Kummerow gehörenden Vetters) des ehrbaren ^A^Zund wohlduchtigen Hartich Moltzan Marschalck, erbgesessen zu Kummerow, als G elübs - Empfängers auf seiner Seite wegen Erfüllung des Kaufes. Jasper und Drewes Brüder geheißen die Weltzin, seligen Hinrick Weltzins Söhne, wohnhaft <>- mit dem halben Holtze und dem höchsten und Niedern Gerichte, jedoch mit Ausnehme des dazu belegenen halben Hofes Wamekow, für 1499 Rhnsch. fl. verheißen, unter Uebernahme der Gewährleistung, solches verkaufte Dorf und Gut, nicht nur vor den Landesherrn zu verlassen, und an sein Lehn zu bringen, sondern auch, wie Recht ist, das Erbe vor dem Schultz?» zu verlassen, ihre auf solches Dorf und Gut habende Briefe an ihn auszuliefern, und geloben die Festhaltung dieser Puncte, nicht nur ihm und seinen rechten Erben, und zur treuen Hand auch dem ehrbaren und wohldüchtigen Hartich Moltzan Marschalck erbgesessen zu Kummerow, sondern bekräftigen solches auch mit ihren und 6 zugegen gewesener Zeugen noch anhangenden Siegeln, unter welchen Zeugen auch Otthe Reme, Vicarius zu Grubenhagen genannt ist. Orig. in Plattdeutsch. Spr. 8 16. ack IV. e. Wedege Moltzann, Herzoglich-Mecklenburgscher Rath und erb- gesessen zum Grubenhagen, 1, a. Dobberan ä. ä. Dobberan 1515 Mittewochen nach Jnvocavit und 6. ä. 1517, welche beide, den nach wochcn nach Abgang der Mörfelden von ihm erblich acquirirten, und von ihm und seinem Vater, der nicht namentlich darinn genannt worden, bisher pfandweise besessenen Klingenberg nebst etlichen andern Gütern zum Klaber betreffen, wo er blos „Wedege Moltzan« heißt. ä.ä. Schwerin 7. Eine abschristliche plattdeutsche Urkunde, sein Pfandgut Remmelin betreffend ä. ä. '-""^«"'Schwerin ^ ^ ^ wo er „die Erbar vnse Rat vnnd lieue getruwe Wedege Moltzan«; und 8. ein Original-Konsens der Mecklenburgschen Herzöge Heinrich und Albrecht wegen Ver- 18 Ja?i^ Pfändung seines Dorffes Levensdorp an Achim Haue zu Basedow, ä. ä. Wismar 18. Jan. ' 1518, (Plattdeutsch.) wo er „die Erbare vnse Rath vnnd lieue getruwe Wedege Moltzan thom Gstubcnhaghenn« genannt worden. 8 21. sä IV. e. Wedege Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, Herzoglich- Mecklenburgscher Rath und Marschall des Landes zu Wend'en, als Herzoglich-Mecklen burgscher Unterhändler, als Bürge und Zeuge in verschiedenen andern hier weniger inter- essirenden Urkunden aus den Jahren 1482 bis 1523, wo er einmal unter dem Namen Maltzan, und auch ein von seinem vorhin beschriebenen Pettschafte abweichendes Siegel vorkommt. Außer vorhin erwähnten, den Herzoglich Mecklenburgschen Rath und Erb-Marschall des Fürstenthums Wenden Wedege Moltzan zum Grubenhagen und Rothenmohr ,c. 8ul) IV. e. betreffenden Documenten, nennen ihn noch verschiedene anvere hier weniger interessirende Urkunden aus den Jahren 1482 bis 1523, von welchen nur 5 mit wenigen Worten noch zu berühren 97 sind, in denen er als Herzoglich-Mccklenburgscher Unterhändler, als Bürge und Zeuge, und einmal auch unter dem veränderten Namen Maltzan, auftrat, und sich eines von seinem vorhin beschriebenen Pcttschafte in Neben-Dingen etwas abweichenden Siegels bediente: 1. Eine mit seinem anhangenden, gegenwärtig aber nicht mehr daran befindlichen Siegel ^ 's Güstrow bekräftigte plattdeutsche Original - Urkunde <1. ck. Güstrow 1482 myddenßamer, als die älteste, ^ßamcr.^" welche seiner unter verschiedenen - als Bürgen zugezogenen Herzoglich-Mecklenburgschen Rächen, erwähnt, und zwar unter der Benennung: „Wedege Moltzan thome Grubenhagen« 2. Eine plattdeutsche Original - Urkunde ä. ck. Schwerin 10. Sept. 148-1, wo er unter verschiedenen Herzoglich-Mecklenburgschen Rächen, als Bürge unter der Benennung: „Wedige ^ „Moltzann geseten thome gruben Hagen marschalck des landes to wenden« vorkommt. 3. Ein von ihm Und (seinem Vetter) dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Ritter Bcrim Berend Moltzan, auch Maltzan, auf Pentzlin rc. «uli IV. L. ^4., als Herzoglich-Mecklenburgschen Unterhändlern mit dem Kuhrfürsten Joachim 1. zu Brandenburg, in der Vermählungs-An- gelegcnheit des Herzogs Heinrich zu Mecklenburg mit der Prinzessinn Ursula, des verstorbenen Kuhrfürsten Johann zu Brandenburg Tochter, wegen der Münz - Sorte des Ehe - Geldes geschlossener und von ihnen besiegelter Vertrag in hochdeutscher Sprache <1. ck. Berlin 1509 25. März, worin« er blos „der Herzoglich Mecklenburgsche Rath Wedige Moltzan« ohne einige andere Bezeichnung, gedachter (sein Vetter und) Mit - Unterhändler, wie oben schon bemerckt worden, „Ernn Bernnt Maltzan Ritter vnnd Rath" genannt, und sein an diesem Vertrage gegenwärtig noch besindliches Siegel, welches von seinem vorhin puK. 94 beschriebenen Pcttschaft in Nebendingen abweicht, in einem deutschen gradestehenden Schilde, rechts zwey rechtsschenve Hasen-Köpfe, links eine Rebe, und über dem Schilde die Buchstaben: VV. AI. führt. 4. die alte Union der Mecklenburgschen Landstände vom 1. Äug. 1523, als die letzte , Aug. IW. Urkunde, in welcher er vorkommt, indem er selbige unter den Mannen des Fürstenthums Wenden mit abschloß, und zwar unter der alleinigen Benennung: „Wedege Moltzan"' Klüwer, Beschreibung des Herzogth.-Mccklenburg, Th. 3., Stck. 1. psK. 681. Rein-) res Aleolclonliui-K., eap. 3. 726 — 728. Historischer Bericht von den im Herzogth. Mecklenburg seit 600 Jahren unter den Landesherrn vorgenommenen Landthei- lungen, (1749) pgK. 64. Beil. 4. 5. und zuletzt eine zwischen den Moltken einer Seits und den Kerckhofen und Brokern, »bgque '-.„no Bürgern zu Rostock, anderer Seits, am Dingstage und Mittewochen nach Egidii, ohne Angabe Atttewoch nach der Jahrzahl, aufgerichteter Original-Rezeß in Plattdeutsch. Spr., über die Moltkensche Abtretung des Gutes Toitenwinckel für 15500 Marck, worinn er als Zeuge sehr deutlich: „Wedege dcsis.odcrdcm Maltzan erffmarschalck des landes to wenden« heißt,' Jahrhunderts^ wobey noch zu bemercken, daß in diesem Rezesse das a und a niemals promisoue gebraucht worden. Aus den Schriftzügen dieser Urkunde läßt sich nicht mit Zuverlässigkeit bestimmen, ob dieselbe aus dem Ende des 15ten oder dem Anfange des 16ten Jahrhunderts herrühre; im letztern Falle, und da ein Versehen des Urkunden-Schreibers hier nicht zu präsumiren ist, kann er, der nur in hiesigen Verhältnissen gestanden zu haben scheint, diesen veränderten Namen, welchen zuerst sein gleichzeitiger und durch den Ankauf der Böhmischen Herrschaften Graupen und Töplitz, in Böhmen bekannt gewordener Vetter, der Ritter und Herzoglich - Mecklenburgsche Rath Berend Moltzan auf Pentzlin und Wolde «uli IV. L. , und dessen ebenfalls schon zu dieses Raths und Marschalls Wedege Moltzan auf Grubenhagen «üb IV. e. Leb-Zeiten in Kaiserlichen Diensten gestandener Sohn, der Ritter Joachim Moltzan, nachhin Freyherr auf Wartenbcrg 8ud IV. k V dem Oesterreichschen, Böhmischen und Schlesischcn Dialecte zufolge, führten, nur aus Nachahmung angenommen haben, sowie nicht nur mehrere seiner Desccndenten auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen :c., sondern auch des gedachten Ritters und Freyherrn Joachim Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg sub IV. kh Bruder, der Herzoglich Mecklenburgsche Rath und Freyherr Georg Moltzan auf Pentzlin und Wolde 8ub IV. kV n. und desselben in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbene Descendenz auf Pentzlin, und die ältere und jüngere Pommersche Linie auf Osten und Kummerow, auf Sarow und Wolde, diesen veränderten Namen Maltzan, seitdem zuweilen ebenfalls aus Nachahmung führten, wie solches thcils schon vorhin, theils auch weiter unten gezeigt worden. 25 98 8 22. »st IV. e. Wedege Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, Rothenmohr, Damen, Sagel, Moltzow, Baarz, Deutsch und Wendisch- Lukow, Papenhagen, Marckshagen, Rambow, :c. :c. :c., Herzoglich - Mecklenburgscher Rath und Erb-Marschall des Fürstenthums Wenden, geräth mit den Levzowen in Streit wegen des Marschall- Amtes im Fürstenthum Wenden, imgleichen sein Ableben, Gemahlinnen und Hinte rlassene Söhne betreffend. Der Herzoglich - Mecklenburgsche Rath und Erb-Marschall des Fürstenthums Wenden, Wedege Moltzan auch Maltzan 8ub IV. e., welcher außer den in obigen ihn betreffenden Urkunden schon genannten Gütern Grubenhagen, und Rothenmohr, und den Kamptzischen Pachten und jährlichen Hebungen im Dorffe Rambow, wie auch außer den, Z. 13. 16. 17. und 26 genannten und zu den Grubenhagenschen Gütern nicht mehr gehörenden Besitzungen, nicht nur die Dörffer Damen, Sagel, Rambow und die beiden Feldmarcken Papenhagen und Marckshagen (letztere vorhin Marquardeshagen) besaß, wie der hier unten gedachte Herzogliche Leib-Gedings- Schwerin Konsens sür seine Ehe-Gattin, tl. ck. Schwerin 26. April 1312 ausweiset, 0. Apr. ^ Zweifel auch die i v8p. von seinem Vater dem Erb-Marschall Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen w. «üb IV. ck., ferner von seinem Groß-Vater dem Erb-Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. e. und von seinem Ur-Elter-Vater, dem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uk IV. »., erworbenen Dörfer Baarz, Moltzow, Deutsch- und Wendisch-Lukow (jetzt Groß- und Klein-Lukow) hatte, 1488. welcher ferner im Jahre 1488 wegen des Marschall-Amtes im Fürstcnthum Wenden, mit den von Levzowen in Streit gerieth, (f. die besondere Abhandlung über solches Amt) lebte nach dem Zeugniß der vorhin §. 21 bemerckten ständischen Union vom 1. Aug. 1323 der Zeit noch, war aber im Jahre 1528 schon nicht mehr, wie in verschiedenen, das Leib-Gedinge seiner hinterlassenen Wittwe Elisabeth von Alvensleben betreffenden Aktenstücken aus diesem Jahre ausdrücklich gesagt wird, und nahm zwey Gemahlinnen, von denen die erste in keiner Urkunde oder Aktenstücke genannt worden, die zweite aber, die ebengenannte Elisabeth von Alvensleben, Schwester des Bischofs Busso zu Havelberg ist, mit der er sich der vorhin erwehnten Leib-Gedings-Bestellung zufolge, etwa im Jahre 1312 vermählte, und ihr, laut abschriftlich aufbehaltenen Herzoglichen Konsenses 28 Schwerin 26. Apr. 1312, seine Güter, als den Hof zum Rodenmoor, die Dörffer Damen, Sagel, Rambow und die beiden Feldmarcken Papenhagen und Marckeshagen (vorhin Marquardeshagen) ferner alles, was er im Dorffe Lanckevitze und im See daselbst, wie auch das Haus zu Grubenhagen nächst bey der Kirche belegen, zum Leib-Gedinge vermachte. Nach dem Zeugniß verschiedener anderer Acten-Stücke solches Leib-Gedinge betreffend, hinterließ er von der ersten Gemahlinn drey Söhne, nämlich Dietrich, Christof und Lütke, und von der zweiten Gemahlinn Elisabeth von Alvensleben, ebenfalls einen Sohn, der in solchen Acten-Stücken Chri- sostomus heißt, welche vier Söhne, als auf Grubenhagen gesessen, zuweilen auch unter dem Namen Maltzan und Malltzan, in Urkunden und Acten vorkommen, vier besondere Grubenhagensche brunelien bildeten, und Christof auf Grubenhagen und Trechow insbesondere die jüngere Trcchowsche brsnelis stiftete. Die von Chrisostomus gestiftete Grubenhagensche branelw erlosch schon mit ihm selbst, weil er 1569 ohne männliche Leibes-Lehns-Erben und mit Hinterlassung einer an Jochim Horn auf Valendow in Pommern verehelichten Tochter, als Lehn-Jungfer, Namens Ilsede mit Tode abgieng. Wichtiger als dieser Chrisostomus Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen 8uli IV. f. 4., sind dagegen seine drey altern Söhne Dietrich Moltzan auch Maltzan 8ub IV. f. 1., Christof Moltzan «üb IV. s. 2., und Lütke Moltzan auch Maltzan «üb IV. f. 3., alle drey auf Grubenhagen und Christof insbesondere auch auf Trechow gesessen, theils weil unter ihnen, und zwar in dem zuletzt genannten Lütke Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen «üb IV. k. 3. der Stamm-Vater des jüngst verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen w. 8ub IV. o. sich findet, und theils, weil unter ihren Nachkommen, wie weiter unten ausführlicher gezeigt worden, sowohl das Gut Grubenhagen e. p. im ersten Viertel des 17ten Jahrhunderts durch Konkurs aus diesem Geschlechte fiel, in demselben Zeit-Raume aber kaufsweise und als Neu-Lehn an ihre Vettern zweyer dieser hrsnolien, nämlich an Christof Moltzans 8uti IV. f. 2. Nachkommen 99 auf Trechow und an Lütke Moltzans 8»b IV. k. 3. Nachkommen auf Ulrichshausen zurückkam, welche letztere bald darauf das ganze Gut an sich brachten, als auch das Gut Rothenmvhr e. p. unter eben desselben Lütke Moltzans auch Maltzans auf Grubenhagen 8ub IV. i. 3., und zwar unter dessen hinterlassenen jüngern Sohnes Wedege Moltzans auf Rothenmohr 8ub IV. K. 2. (Stifters der alle übrige brsnelwii der Grubenhagenschen Linie überlebenden und jüngst mit dem Erb-Land-Marschall Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen :c. «üb IV. o. ausgestorbenen jüngern Rothenmohrschen brsnolie), Nachkommenschaft in der zweiten Hälfte des listen Jahrhunderts ebenfalls durch Konkurs aus diesem Geschlechte siel, und von eben derselben Rothenmohrschen drunelre nachhin kaufsweise und als Neu-Lehn wieder acquirirt wurde, und beide Güter e. , von denen Grubenhagen v. ?. gegen Ende des listen Jahrhunderts aus der besitzenden Ulrichshausenschen bianoiie pfandweise an die Rothenmohrsche branolie kam, im Jahre 1733 unter dieser in der Grubenhagenschen Linie damals alleine noch übrigen Rothenmohrschen brsnclie, die Eigenschaft Alter Lehne wiederum erhielten. Was aber insbesondere gedachte beide Brüder Dietrich Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen «üb IV. f. 1. und Christof Moltzan auf Grubenhagen und Trechow «üb IV. f. 2. betrifft, so waren sie ebenfalls Stifter verschiedener bisnolien der Grubenhagenschen Linie, und zwar auf Grubenhagen, Raden, und Rothspalck, und Christof Moltzan insbesondere Stifter der jüngern Trechowschen bisnolik; da jedoch ihre Nachkommen im I7ten Jahrhundert alle ausstarben und nur deshalb einiges Interesse hier haben, weil drey denselben gehörende Antheile an Grubenhagen e. gleich dem vierten und letztern in der Ulrichshausenschen Iiranc-Iie befindlichen Antheile zu Ansang des 17ten Jahrhunderts durch Konkurs aus diesem Geschlechte sielen, so sind beide Brüder und ihre Nachkommen hier fast gänzlich übergangen und in der Bor-Erinnerung zur ersten Abtheilung der folgenden dritten Periode, bey der Grubenhagenschen Linie, wo von der Acguisition solcher vier Antheile von Seiten der Trechowschen und Ulrichshausenschen brsnclie, und von der Verwandlung derselben in Neu-Lehn ausführlicher gesprochen worden, nur diejenigen Glieder solcher sirmielien genannt, deren Antheile in Kreditoren Hände kamen, und ist hier nur noch zu bemercken, daß von gedachten vier Gebrüdern Moltzan Dietrich, Christof, Lütke und Chrisostomus 8ub IV. k. I. bis IV. f. 4., nach Ableben ihres Vaters des Marschalls Wedege Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen 8»1i. IV. e., zuerst Dietrich Moltzan auch Maltzan, Herzoglich - Mecklenburgscher Rath auf Grubenhagen 8usi IV. si I., als der älteste, uni) nach dessen im Jahre 1363 erfolgten Absterben, da die beiden jüngern Brüder, nämlich Christof Moltzan auf Grubenhagen und Trechow 8»b IV. si 2., und Lütke Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen 8ub IV. f. 3. schon nicht mehr waren, der jüngste Bruder Chrisostomus Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen 8ub IV. f. 4., das Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden verwalteten, wie in der besondern Abhandlung über solches Amt gezeigt worden. Als nächster Stamm-Vater des Stifters der Ulrichshausenschen bremelie auf Ulrichshausen v. welche das Gut Grubenhagen e. ?. im ersten Viertel des Ilten Jahrhunderts, theils aus Kreditoren-Händen, theils von Christof Moltzans auf Grubenhagen und Trechow 8ub IV. f. 2. Enkel Dietrich Moltzan auf Trechow und Grubenhagen 8ub ^ kaufsweise und als Neu-Lehn an sich brachte, und in welcher Iiraiwlis das Gut Ulrichshausen zu Anfang der zweiten Hälfte des 16tcn Jahrhunderts genannt wird, ferner als nächster Stamm-Vater des Stifters der alle übrige In-anelwn der Grubenhagenschen Linie überlebenden, und jüngst mit dem Erb-Land-Marschall Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. ?. 8ub IV. v. gleichfalls ausgestorbenen jüngern Rothenmohrschen brsnolre auf Rothenmohr, welche schon bey Lebzeiten der Ulrichshausenschen bisnello das Gut Grubenhagen «. p. pfandweise von derselben acquirirte, und nach deren im Jahre 1722 erfolgten Aussterben, auch in Ulrichshausen e. als wozu auch ein Antheil an Moltzow gehörte, succedirte, ist dagegen ihr Bruder Lütke Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen 8ud IV. i. 3., von dem die nächstfolgenden beiden Paragraphen handeln, hier desto wichtiger. 8- 23. »st IV. si 3. Lütke Moltzan auf Grubenhagen Erwähnung verschiedener Urkunden und Documente, seine unmittelbare Abstammung von dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Erb- Marschall Wedege Moltzan (auch Maltzan) auf Grubenhagen :c. 8ub IV. e. betreffend. Lütke Moltzan's auf Grubenhagen «üb IV. f. 3. unmittelbare Abstammung von dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Erb-Marschall Wedege Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen :c. «ub IV. e., ist auf zweierley Art zu erweisen, einmal durch Bemerckung derjenigen Documente, in welchen er ausdrücklich^Wedege Moltzan's Sohn, und das anderemal durch Anführung solcher Urkunden, in denen er Bruder von (dieses Wedege Moltzans hinterlassenen Söhnen) Dietrich, Christof und Chrisostomus, Gebrüdern Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. 5. 1., IV. f. 2. und IV. f. 4 genannt worden. Wedege Moltzan's (auf Grubenhagen :c.) 8ul) IV. e. Sohn wird er genannt in zweyen von dem Herzoglich- Mecklenburgschen Kanzler Schöncich eigenhändig geschriebenen Verzeichnissen derjenigen Mecklen- burgschcn Edclleute, welche zu des Herzogs Heinrich zu Mecklenburg ehelichem Beilager zu isiZ Wismar im Jahre 1513 mit Helena, des Kuhrfürsten Philipp zu Pfalz Tochter geladen werden sollten und würcklich geladen worden. Kommen Vater und Sohn, nämlich Wedege und Lütke Moltzan auf Grubenhagen, welche beide dazu geladen waren, in solchen Verzeichnissen zwar nicht, als auf Grubenhagen gesessen vor, so kann die Unterlassung solcher nähern Bezeichnung doch nicht den geringsten Zweifel veranlassen, s. weil gegen Ende des 15ten und im ersten Viertel des löten Jahrhunderts nur Ein Wedege Moltzan oder Maltzan lebte, und Ii. weil solche Bezeichnung oder Angabe des Wohnsitzes, nicht nur bey Wedege und Lütke Moltzan, Vater und Sohn auf Grubenhagen 8uli IV. e. und IV. f. 3., sondern auch bey (ihrem gleichfalls'geladenen Vetter) dem Ritter Berend Moltzan zu Pentzlin 8uk IV. L. wie bey mehrern andern darinn genannten Edelleuten, ebenfalls fehlt. Ferner deponirte bei Gelegenheit des zwischen den Levzowcn zu Schorrentin, Markow und Lunow und den Moltzanen zu Grubenhagen und Schorsow, vor dem Hof- und Land-Gerichte zu Güstrow, wegen deS streitigen Erb - Marschall - Amtes im Fürstenthum Wenden, im letzten Viertel des löten Jahrhunderts ventilirten Prozesse, und zwar in dem rubricirten Gegen - Beweise oder, dem commissa- rischen rotulo testium im Betreff der Defensional - Artikel aller Moltzanen zu Grubenhagen und S.Mai IS76. Schorsow i'ge8. 2. Mai'1576, ein alter 8öjähriger Zeuge: »Ehr sei vnder dem Alten Wedigen Moltzan, Ditterichs, Christofs, Lütke und Chrisostomr »Vater gebohren und erzogen.« Was den andern Beweis wegen Lütke Moltzans zu Grubenhagen 8uö IV. k. 3. unmittelbarer Abstammung von dem Herzoglich - Mecklcnburgschen Rath und Erb - Marschall Wedege Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr :c., 8ub IV. e. betrifft, da er Bruder von (desselben hinterlassenen Söhnen) Dietrich, Christof und Chrisostomus Gebrüdere Moltzan auf Grubenhagen 8ul> IV. si 1. IV. f. 2. und IV. f. 4., genannt worden, so dienen hierzu, außer der eben angeführten Zeugen-Aussage, folgende Urkunden: StargardlStZ ^ Äohann-Albrecht, Ulrich und Georg, Gebrüder, Herzöge zu Mecklenburg, verleihen ihrem Egidü. Rath Dietrich Moltzan zum Grubenhagen 8ub IV. f. 1. und seinen Leibes-Lehns-Erben, wegen der ihnen und ihrem Herrn Vater, Herzog Albrecht zu Mecklenburg löblicher Gedächtnis ^t und viel geleisteten treuen Dienste, das Hundckorn und die Pacht in Rothspalck, vier Bauleute in Gramzow und 51/2 Hufen zu Weckerde, welche Güter seinem Vater Wedege Moltzan' vormals zuständig gewesen, und von ihrem Groß-Vater dem Herzoge Magnus ewgezogen worden. Alte Abschr. in Plattdeutsch. Spr. ck. <1. Gruben- 2. Diedrich Moltzan erbgesessen zum Grubenhagen 8ub IV. f. 1. bewilligt, daß sein Sontag'Qua- Bruder Chrisostomus Moltzan erbgesessen zum Grubenhagen 8uli IV. f. 4., alle dessen Erb- ö" Radem und in den Dörfern Radem, Latendorf, Mamerow, Gramzow, soviel ihm in der brüderlichen Theilung zugefallen, seiner in solchen Erb-Gütern haben: den Lehns-Gerechtigkeit und vorbehaltenem Wiederkauf jedoch unbeschadet, an Ulrich Pentzc auf 12 Jahre verpfänden möge: Alte Abschr. von dem Notarius Simon Leupold im löten Jahr-' hundert angefertigt. i. i5ZZ,am Christoffer, Lütke und Chrisostomus, Gebrüder Moltzan zum Grubenhagen, 8ub IV. M.°3^önig^ ^ ^^ ^ ^ ^' ""'bürgen sich für den Herzog Albrecht zu Mecklenburg, wegen einer von demselben beim Marschall Achim Moltzan auch Maltzan zur Osten (zur äitern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow gehörig), gegen 6. p. 0. Zinsen gemachten Anleihe von 600v Gulden an Golde und Münze, welche Bürgschaft der, in etwaniger Abwesenheit des Gläubigers, desselben Bruder Jost Moltzan zu Kummerow zu behändigenden Verschreibung inserirt und mit ihren anhangenden Siegeln befestiget worden, unter denen Lütke Moltzans zum Grubenhagen 8»b IV. 5. 3. Siegel jedoch schon fehlt. Orig. in Plattdeutsch. Spr. ^ Diedrich und Chrisostomus, Gebrüder Moltzan zum Grubenhagen gesessen 8uö ' IV. f. 1., IV. f. 3, und I V. f. 4., bekennen. t01 daß sie als Vormünder ihres lieben Bruders Christoffer Moltzen zu Trechow erbgesessen hinter- lassener unmündiger Söhne Wedege und Achim Moltzan, großer Schulden halber, mit welchen diese ihre jungen Vettern beladen, und zu Verhütung deren großen Schadens, deren väterliche Güter als Wendischen Trechow nebst dazu gehörigen Gütern (welche namentlich genannt worden) an Achim Pastow den altern zu Zidderich erbgesessen und dessen Erben, für 1004 fl. 4 ßl. lbsch. an Vierstädter, als Lübecker, Hamburger, Lüneburger und Wismarscher, wie auch daselbst gangbarer Münze, mit Bewilligung des Fürsten Magnus, Administrators des Stifts Schwerin, als Lehnherrn, wie auch des Kapitels zu Schwerin verpfändet haben. Aus einem im Jahre 1690 sä .4cts gekommenen Extract aus der auf dem adlichen Hofe zu Kurzen - Trechow unter den dortigen Gutspapieren damals befindlich gewesenen plattdeutschen Abschrift solches Pfandbriefes. Zusammengenommen beweisen auch diese vier Urkunden Lütke Moltzans auf Grubenhagen 8ud IV. 5. 3. unmittelbare Abstammung von dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Erb- Marschall Wedxge Moltzan (auch Maltzan) auf Grubenhagen, Rothenmohr, w., «üb IV. e. und kommt ein ebenfalls dafür sprechendes Zeugniß dieses Wcdege's hinterlassener Wittwe Elisabeth von Alvcnsleben noch hinzu, welche in einet' an die Herzöge Heinrich und Albrecht zu Mecklenburg gerichteten, die von ihren Kindern ihr in ihrem Leib-Gedinge zugefügte Störung betreffenden nicht datirten Beschwerde, nicht nur von Christof Moltzans Ehe-Frau, sondern auch von Lütke Moltzans Ehe-Gattinn und deren Kindern spricht, und bittet, dieser letztern und deren Kindern zu injungircn, sich ihres Leib-Gedinges gänzlich zu enthalten. 8 A, sä IV. f. 3. Lütke Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, seinen veränderten Namen Maltzan, sein Siegel, Abledert und hinterlassenc Söhne betreffend. Dieser Lütke Moltzan auf Grubenhagen sub IV f. 3., dessen Namens auch der bekannte um die Mitte des 16ten Jahrhunderts lebende Urkunden-Verfälscher Wilhelm Ulenog zu einer von demselben gefertigten hier aufbewahrten von Moltkenschen Urkunde ä. ä. Rostock Anthoni 1532, und zwar unter der Bezeichnung, »Ludtke Moltzan thom grübenhagen« zum Zeugniß sich bediente, kommt aber auch, nebst (seinen Brüdern) Diedrich und ChrisostomuS 8ub IV. f. I. ukid IV. I. 4., und (seinem Vetter, dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Freyherrn) Georg Moltzan auch Maltzan (auf Pentzlin) sub IV. k'. s., in einer sehr deutlich geschriebenen Original-Urkunde unter der Benennung Maltzan vor, und diese Urkunde ist eine von dem Herzoge Albrccht zu Mecklenburg an seinen Herrn Bruder, den Herzog Heinrich zu Mecklenburg auf 12000 Rhnsche Gulden ausgestellte Obstagial-Schuld-Verschreibung ä. ä. Schwerin 1535 Direumci8ivni8 Uni., Schwerin in welcher er, nebst gedachten seinen beiden Brüdern und seinem Vetter, und zwar in folgender!i'swni«" Ordnung: Lütke Malltzan, Georg Malltzan, Diederich Malltzan und Chrisostomus Malltzan, als Bürge mit seinem gegenwärtig noch anhangenden Siegel erscheint. Sind diese Bürgen in solcher Verschreibung zwar nicht vollkommen genau bezeichnet, indem weder ihre Ansäßigkeit auf Grubenhagen und Pentzlin darinn bemerckt, noch sie selbst Brüder und Wettern genannt worden, so kann diese fehlende Bezeichnung die Identität des darinn vorkommenden Bürgen Lütke Malltzan und des von dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Erb-Marschall Wedege Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen und Rothenmohr w., 8ub IV. e. hinterlasscnen Sohnes Lütke Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. 5. 3., dennoch keineswegs in Zweifel setzen, zuförderst, weil ein von dem Geschlechte Moltzan verschiedenes Geschlecht Maltzan niemals existirt hat, und hiernächst, weil im Jahre 1535, da diese Schuld-Verschreibung ausgestellt und verbürgt worden, ein gleichnamiger majorenner Vetter nicht lebte, denn sein einziger damals lebender und zur jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. gehörender, weiter unten Periode 3., Abtheilung 2., Unter-Abtheilung 1. bei solcher Linie genannter Vetter gleiches Namens, war der Zeit ein unter Vormündern stehendes Kind, welches sich mithin in gedachtem Jahre noch nicht verbürgen konnte. Was sein an dieser Herzoglichen Schuld-Verschreibung gegenwärtig noch befindliches Siegel betrifft, so führt dasselbe einen gradestehenden französischen Schild, in welchem rechts die beiden rechtssehendcn Hasenköpfe und links die Rebe mit zweycn Blättern und einer Traube sich befindet, über dem Schilde ein Helm mit 9 in zwey Reihen (oben vier, unten fünf) darüber befindlichen und einem doppelten Gatterwercke gleichenden Stäben, welche nicht, wie die gewöhnlichen Helm-Federn aussehen, und zu beiden Seiten derselben die Buchstaben: 1^ — Hl., 26 l » 1V2 und unterscheidet sich hiervon das Siegel seines vorhin genannten gleichzeitigen und zur jungem Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. gehörenden Vetters gleiches Namens, dadurch, daß in diesem letztern die übrigens gleichen Wapenbilder eine ungewöhnliche Stellung haben, indem die Rebe mit den Blättern und der Traube im obern Thcile des Wapenschildes, die beiden Hasenköpse aber im untern Theile desselben stehen. Dieser Lütke Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen «ub IV. s. 3., welcher nach 1539 (s. vorhin §. 23 suli 4. angeführte Urkunde aus diesem Jahre), in hiesigen Acten und Urkunden nicht weiter vorzukommen scheint, und ^wenigstens 1556 nicht mehr war, indem er in einer, weiter unten, Periode 3. Abtheilung 1. seinem hinterlassenen Sohne Wedege Moltzan auf Rothenmohr sud IV. K. 2. sä Ii. a. bemerckten Urkunde selig genannt worden, hinterließ zwey Söhne, nämlich Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen suh IV. K. 1. und Wedege Moltzan auf Rothenmohr sub IV. S. 2. Erstercr, Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen «ul> IV. 1., unter dem des Gutes Ulrichshausen in hiesigen Urkunden und Acten zuerst Erwähnung geschieht, wurde der Stifter der Ulrichshausenschen Krsnclik, welche, wie vorhin Z. 22 bereits vorläufig gesagt worden, das im ersten Viertel des 17ten Jahrhunderts in Konkurs gekommene Gut Grubenhagen e. als Neu-Lehn kaufsweise acquirirte, und gegen Ende des ersten Viertels des 18ten Jahrhunderts ausstarb. Letzterer, Wedege Moltzan auf Rothenmohr suli IV. K. 2., wurde der Stifter der jüngern Rothenmohrschen drsnelie, welche dadurch merckwürdig ist, daß sie alle übrige branelion der Grubenhagenschen Linie überlebte, mithin in deren Lehne succedirte, und mit dem jüngst-verstorbenen Erb-Land-Marschall Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagcn, Rothenmohr, Ulrichshauscn und Moltzow e. I>. gleichfalls ausstarb, und daß das Gut Rothenmohr v. ?. unter dieser brsnelie in der zweiten Hälfte des 17ten Jahrhunderts ebenfalls durch Konkurs aus diesem Geschlechte siel, und von eben derselben nachhin kaufsweise und als Neu-Lehn wieder acquirirt wurde. Von dieser jüngern Rothenmohrschen hrsnelie bis zum Aussterben derselben am 1. Dec. 1815, handelt die erste Abtheilung der folgenden dritten Periode, von der Ulrichshausenschen hiaiielie aber, welche hier nur insoferne von Interesse ist, weil unter dem Stifter derselben, nämlich Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen, des Gutes Ulrichshausen zuerst Erwähnung geschieht, ferner, weil selbige das im ersten Viertel des 17ten Jahrhunderts durch Konkurs aus diesem Geschlechte gefallene Gut Grubenhagen mit den damals dazu gehörenden Dörfern Groß- und Klein-Lukow, Barß, Kirchenhagcn, Altcnhagen, Steinhagen und dem Kirchlehn zu Grubenhagen, Rambow und Damen, kaufsweise und als Neu-Lehn aus Kreditoren Händen erblich an sich brachte, fünf Hufen auf der Feld-Marck Moltzow nebst dazu gehörigen Bauren im Dorfe daselbst käuflich acquirirte, das Gut Ulrichshausen sammt dem Vorwerck Marckshagen und dem ganzen Dorfe Rambow, nebst denen auf dem Dorfe Damen nach Ulrichshauscn gehörigen zwey Bauren, zwey Halb- Pflegern und einem Kossäten nebst der Krugstädte, imgleichen das Vorwerck zu Moltzow sammt den in demselben Dorfe hierzu gehörigen zwey Bauerhöfen mit der Krug und einer Kossaten- Städte, und dann auch der ruinirten Mühle zu Rothenmohr auf länger als 169 Jahre verpfändete, im ersten Viertel des 18ten Jahrhunderts ausstarb und ihre Lehne auf die alleine nock überlebende Rothenmohrsche bisnelie der Grubenhagenschen Linie vererbte, spricht zum bessern Verstehen der von dpr Rothenmohrschen bisnelie handelnden ersten Abtheilung der nächstfolgenden dritten Periode, die Vor-Erinnerung zu derselben. Dritte Periode. I. Vom Jahre 1539, bis auf jetzige Zeiten, für die Wolde-Pentzlinsche Linie der Moltzane, und die daraus hcrvorgegange Schlesischc und Schle- sisch - Pcntzlinsche Linie der Freyherrn und Grafen von Maltzan, wie auch für die aus der Woldeschen Linie hervorgegangene jüngere Pommcrsche Linie der Moltzane und Maltzane auf Osten, Sarow, Wolde :c.; II. Von etwa seit der Mitte des 16ten Jahrhunderts, bis auf jetzige Zeiten, für die Grubenhagcnsche Linie der Moltzane und Maltzane, als hier vorzüglich interessirende Linien; III. für verschiedene andere, während diesem Zeit-Raume ausgestorbene, theils zu solchen beiden Linien gehörende, theils nicht dazu gehörende Moltzansche Linien, nämlich: 103 die nicht dazu gehörende ältere Pommersche Linie auf Osten und Kummerow; L. die zur Wolde-Pentzlinschen Linie gehörende Freyherrlich-Moltzansche auch Maltzansche Special- Linie auf Pentzlin und für zwey zur Grubenhagensche Linie gehörende branckeN) nämlich: s. die jüngere Trechowsche, und b. die Ulrichshausensche brsnelle. Erste Abtheilung. Beschluß der Grubenhagcnschen Linie. Vom Entstehen der zur Moltzan auch Maltzan Grubenhagenschen Linie auf Grubenhagen, Rothenmohr :c. gehörenden jüngern Rothenmohrschen branolie auf Rothenmohr unter Wedege Moltzan auf Rothenmohr suli IV. K. 2. um die Mitte des löten Jahrhunderts, bis I zur Verwandlung des durch Konkurs aus diesem Geschlechte gefallenen und von der Rothenmohrschen bisndik aus Kreditoren Händen käuflich wiederum acquirirten Gutes Rothenmohr v. ?. in ein Neu-Lehn; ferner bis zur Succession solcher Rothenmohrschen brsnolie in dem schon früher auf dieselbe Weise in ein Neu-Lehn verwandelten, und von der zur Grubenhagenschen Linie gehörenden Ulrichshausenschen brsnc-Iie acquirirten Gute Grubenhagen c. wie auch in Ulrichshausen o. nach Aussterben solcher Ulrichshausenschen dranel!«) weiter bis zur Verwandlung der Güter Grubenhagen und Rothenmohr e. in alte Lehne, ferner bis zur Acquisition des von Hahnschen Antheils im Gute Moltzow, als eines nur den Reversal- Wettern ertheilten alten Lehnes, und endlich bis zum Aussterben solcher, alle übrige brsnelien der Grubenhagenschen Linie überlebenden Rothenmohrschen Iiranelie, durch das am I. Dec. 1813 erfolgte unbeerbte Ableben des Erb-Land- Marschalls Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow o. ?. suk IV. c>., zu dessen nachgelassenen Lehnen nicht nur die aus der Wolde- Pentzlinschen Linie hervorgegangene Schlesische und Schlesisch - Pentzlinsche Linie der Grafen und Freyherrn von Maltzan auf Militsch, Pentzlin, Peccatel und Wionzowna, sondern auch verschiedene zu der ebenfalls aus der Woldeschen Linie hervorgegangenen jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. sich rechnende, in den Mecklenburgschen und Pommerschen :c. Landen sich aufhaltende adliche Moltzane und Maltzane, als Prätendenten sogleich auftraten; oder von dec Mitte des löten Jahrhunderts bis auf jetzige Zeiten, nebst einigen in der Vor-Erinnerung zu dieser ersten Abtheiluug bemerckten Nachrichten 1) Im Betreff der, von den zur Grubenhagenschen Linie gehörenden und im 16ten Jahrhundert entstandenen Moltzanschen bianode auf Trechow und Ulrichshausen, geschehenen Erwerbung Grubenhagens . auf die nach Aussterben der Ulrichshausenschen brnnebe^ (welche den der Trechochschen braneke gehörenden Antheil Grubenhagens e. p. kaufsweise gleichfalls acqui- rirt hatte) in der Grubcnhagenschen Linie alleine noch übrige Rothen- mohrsche branebk) wie auch, 3) im Betreff des Wapenschildeö und der Schreib-Art des Geschlechts- Namens der Ulrichshausenschen brsnebe. (Siehe die fünfte Moltzansche Geschlechts - Tafel.) §1. s«I IV. K. I. Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen, auch auf Grubenhagen, Rambow und Damen, seine unmittelbare Abstammung von Lütke Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen «ub IV. f. 3. betreffend. Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen, Stifter der Ulrichshausenschen bi-Auebe, «üb IV. S. I., war Lütke Moltzans auch Maltzan's, auf Grubenhagen «ub IV. f. 3., hinterlassener allster Sohn, und Wedege Moltzan's auf Rothenmohr, Stifters der jüngcrn Rothenmohrschen brande, «ub IV. K. 2. Bruder, dessen unmittelbare Abstammung von eben-gedachten Lütke Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen «ub IV. f. 3., aus dem weiter unten in dieser Abtheilung selbst, §. 1., bei Documentirung der unmittelbaren Abstammung seines Bruders Wedege Moltzan auf Rothenmohr «ub IV. K. 2., angeführten Beweis-Stellen, vollkommen deutlich hervorgeht. §- 2. «ü IV. K. I. Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen, Grubenhagen, Rambow und Damen, seine Auseinandersetzung mit seinem Bruder Wedege Moltzan auf Rothenmohr «ub IV. K. 2., welche höchst wahrscheinlich die Veranlassung seiner Acquisition des Gutes Ulrichshausen ist. Von der Auseinandersetzung Ulrich Moltzans auf Ulrichshausen, Grubenhagen, Rambow und Damen «ub IV. K. I., mit seinem Bruder Wedege Moltzan auf Rothenmohr «ub IV. K. 2., sprechen hiesige Urkunden und Acten gar und ganz nicht, und läßt sich deshalb auch nicht mit völliger Gewißheit behaupten, daß er unmittelbar durch solche Theilung das Gut Ulrichshausen, auf welchem er zuerst im Jahre 1362, als daselbst wohnhaft vorkommt, erhalten, oder nachhin erst acquirirt und in sein Geschlecht gebracht habe; dennoch ist es höchst wahrscheinlich, daß ihm dasselbe in solcher Auseinandersetzung zugefallen, und daß es mithin der Zeit schon ein Moltzansches Lehn war. Ohne daß vor ihm von diesem Gute jemals hier die Rede ist, erscheint er, der schon im Jahre 1349 hier genannt wird, zuerst im Jahre 1362, und zwar in Landes-Kontributions- Registern, als auf Ulrichshausen, früher aber sowohl, als auch später, nicht nur in Urkunden, sondern auch in Acten, als auf Grubenhagen, Rambow und Dame wohnhast öder erbgesessen, und eine, solche seine derzeitige Ansäßigkeit auf Ulrichshausen völlig documentirende Nachricht, enthält nicht nur folgende, an dem daselbst gegenwärtig noch stehenden alten massiven herrschaftlichen Gebäude befindliche Inschrift: Im .lubr lunfsebiibumlert «eebsiK z^vei Hst er«tlieb fundiret die« Kebi-iu Iiirieb Uultsisbu, ver«teb e« reebt Und ALgiKsretlm Kerdorp« üe«ebleebt Itgber die« bei««t 2« IIIrieb«bmi« ete. briefliche Nachricht des Herrn Barons Friedrich von Maltzan auf Peccatel «ub IV. 4. e. 3. sondern auch ein im Großherzoglichen Archiv Hieselbst ausbewahrtes mit solcher Inschrift ziemlich 105 übereinstimmendes jüngeres Attest des Pastors Johann Lüning zu Grubenhagen st. st. Grubenhagen 23. Febr. 1703, worinn derselbe sagt: hagw^Mr „Herr Ulrich von Moltzahn, Hatt mit seiner Frauen Margaretha Karckdorff daß abgebrandte im'z. „Ulrichshausen auffß Neue ausbauen lassen.« Worauf übrigens diese Lüningsche Angabe beruhet, daß Ulrichshausen um das Jahr 1362 abgebrannt gewesen, darüber findet sich hier nirgends eine Spur. Ungeachtet des Mangels früherer Nachrichten von Ulrichshausen, welches also seit der ersten Erwähnung desselben im Jahre 1362 als ein besonderer Moltzanscher Wohnsitz erscheint, und im Betreff desselben keine einzige Nachricht hier aufbewahrt wird, daß es früher zu einem der Moltzan-Grubenhäger Güter, etwa zum Gute Rothenmohr, gehört habe, ungeachtet nirgends Spuren von Ertheilung eines Lehnbriefes sich darüber finden, so ist solches Gut dennoch für altes Moltzansches Lehn zu halten, und die weiter unten erwähnte Verpfändung desselben im Jahre 1619 zeugt sehr deutlich dafür, indem dieselbe mit Einwilligung des mehrgedachten Wedege Moltzans aus Rothenmohr sub IV. K. 2. (Ulrich Moltzans auf Ulrichshausen sub IV. K. 1. Bruders) unmündiger Ur-Enkel, nämlich: Hans-Ernst, Cuno - Christof, und Jochim-Dietrich, Gebrüder Moltzan «üb IV. k. 2., IV. Ic. 3. und IV. k. 4., als nächster Agnaten und Lehnsfolger, wie selbige in der Pfand - Verschreibung ausdrücklich genannt werden, geschah. K. 3. ust IV. K. 1. Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen, Grubenhagen und Rambow, verschiedene andere ihn angehende Nachrichten, sein ungefähres Ableben, imgleichen seine hinterlassene Gemahlinn und Söhne betreffend. Sowie nun sonstige Nachrichten von dem Gute Ulrichshausen, aus der Zeit des Entstehens der Ulrichshausenschen brunclle, hier nicht aufbewahrt werden, so finden sich dergleichen von ihrem Stifter ebenfalls nur wenige, nämlich: daß er in dem oben-crwähnten Preen-Moltzanschen Prozesse wegen Schorsow, beim Jahre 1366 als Vormund der hintcrlassenen unmündigen Söhne (seines Vetters) des Herzoglich - Meckken- burgschen Raths und F'reyherrn Georg Moltzan (auch Maltzan) des ältern auf Pentzlin 8ub IV. kV und zwar als auf Grubenhagen und Rambow gesessen, erscheint; ferner, daß er unterm 19. April 1376 vom Herzoge Ulrich zu Mecklenburg zum Mit-Äormunde (seines Bruders) Wedege Moltzans zu Rothenmohr sub IV. S. 2. hinterlassener unmündiger Kinder bestellt wurde, und daß er, außer dem Gute Ulrichshauscn, auch einen Antheil an Grubenhagen hatte und behielt, über welche Güter seine hinterlassene fünf mündige und unmündige Söhne Lütke, Diedrich, Friedrich, Ulrich und Wigand, Gebrüder Moltzan sub I. bis «. 3., sich nach seinem etwa um das Jahr 1378 erfolgten Ableben mit ihrer Mutter, der vorhin genannten Margaretha Kerckdorff, sub statu Ulrichshausen Ii. März 1378 auseinandersetzten. A Kanzlei-Abschrift des Theil-Rezesses, und Original - Concept der ^März"ls?8.' lehnherrtichen Konfirmation desselben. 5 ä. Allgemeine Erwähnung der wichtigsten, dir Ulrichshausensche branebe betreffenden Angelegenheiten. Kann wegen des im Jahre 1722 erfolgten AussterbeNs dieser Ulrichshausenschen branclie, die Descendenz des Stifters derselben hier Nicht weiter interessiren, so sind dagegen verschiedene, diese braueke betreffende Angelegenheiten, und zwar in Hinsicht der von derselben gemachten Acquisition, sowohl des Gutes Grubenhagen e. I>. als Neu-Lehns, als auch des Dorfes Moltzow nebst fünf Hufen auf der Feldmarck daselbst, der Verpfändung des Gutes Ulrichshausen e. und der von mehrcrn Gliedern derselben geschehenen Verwaltung des Marschall-Amtes im Fürstenthum Wenden, hier um so wichtiger, und deren Erwähnung, zum bessern Verstehen der weiter unten, in dieser ersten Abtheiluug selbst abgehandelten Rothenmohrschen brandie, welche nach dem im Jahre 1722 erfolgten Aussterben derselben in ihren Gütern succedirte, hier um so nothwendiger. 8 3. Die von der Ulrichshausenschen brunebe gemachte Acquisition des in vier Antheilen bestehenden Gutes Grubenhagen e. I>. betreffend/ 27 106 wobey der jüngern Trechowschen hrnneke^ welche kurz vorher zwey solcher Antheile besaß, Erwähnung geschieht. Seit Ableben (zwischen 1523 und 1528) des Herzoglich Mecklenburgschen Raths und Marschalls Wedege Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, Rothenmohr :c. 8ub IV. e., welcher 4 Söhne hinterließ, nämlich: Dietrich, Christof, Lütke und Chrisostomus, Gebrüder Moltzan auf Grubenhagen «uli IV. f. 1. bis IV. f. 4., welche die Grubenhagensche Linie in verschiedene In unoden zerthcilten, bestand das Gut Grubenhagen e. p. aus eben so vielen An- theilen, von denen zu Anfang des 17ten Jahrhunderts Dietrich Moltzans auch Maltzans auf Grubenhagen «üb IV. s. 1., jüngster Sohn Wigand Moltzan auf Grubenhagen und Rothspalck «uli p. 1., einen Antheil, Christof Moltzans auf Grubenhagen und Trechow 8ub IV. t. 2. (Stifters der jüngern Trechowschen drsnolie) Enkel, Christof und Jürgen, Gebrüder Moltzan auf Grubenhagen 8ub ?. 2. und I*. 3., zwei Antheile, und Lütke Moltzans, auch Maltzans auf Grubeiihagen 8»Ii IV. f. 3. Enkel, oder des vorhin §. 1. bis 3. genannten Ulrich Moltzans auf Ulrichshausen, Grubenhagen ?c. 8uk IV. K. 1. hinterlassener jüngster Sohn Wigand Moltzan auf Grubenhagen «üb «. 5. ?. 4., auch einen Antheil besaß. Alle vier Antheile fielen unter diesen vier Besitzern zu Anfang des 17ten Jahrhunderts durch Konkurs aus diesem Geschlechte, und Ulrich Moltzans auf Ulrichshauscn 8ub IV. S. 1. Enkel, nämlich: Vicke, Dietrich, Jochim, Berend-Ludolf, Marquard und Johann-Albrecht, Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen 8ub . 4., zu deren ersterm gewisse Pcrtinentien in Fcbr. IÜI7. Großen und Lütten-Lukow, Bartz, Steinhagen und Kirchhagen, nebst dem Kirchlehn zu Gruben- Hagen, Damen und Rambow gehörten, ie8p. für 31666 fl. und 26666 fl., von den Original-Kauf-Werschreibungen genommene glaubhafte Kanzlei-Abschrift, Schwcrw ^'i-t ""b wurde unterm «Isto Schwerin 14. Jul. und 17. Oct. 1618 mit beiden solchen Antheilen, Jul., 17. Ott. „als welche durch den geschehenen Werkauf ein Neues Lehn geworden«, für sich und seine rechte männliche Lcibes-Lehns-Erbcn, als mit einem Neuen-Lehn belehnt- Original-Concept der Lehnbriefe. Hiernächst kauften jene 6 Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen, Vicke, Dietrich, Jochim, Berend - Ludolf, Marquard und Johann-Albrecht 8uli st. 1. bis st. 6. der vorhin genannten Gebrüder Christof und Jürgen Moltzan 8uli p. 2. und I>. 3. beide übrige Antheile an Grubenhagen nebst dazu gehörigen Dörfern Großen- und Lütten-Lukow, Barß, Kirchcnhagen, Altenhagen Giist>^w^>°u Steinhagen, 8ub clato Güstrow 5. und 13. März 1618, re8p. für 19666 und 21366 fl. iZ.Märzläis' von den Original-Kauf-Werschreibungen genommene glaubhafte Kanzlei-Abschrift, «»d li-u» und wurden unterm dato Schwerin 13. Febr. 1619 für sich und ihre männliche Leibes - Lehns- Erben, mit beiden solchen Antheilen, „als welche durch geschehene Cessio« und Kauf ein Neues Lehn geworden«, belehnt, und zwar auf die Weise, daß wenn sie, oder ihre letzten männlichen Leibes-Lehns-Erben mit Tode abgiengen, alsdann solches Mann-Lchn auf ihre Vettern, welche die gesammte Hand mit ihnen daran haben und beweisen könnten, und auf deren männliche Leibes-Lehns-Erben, solange deren Linie währe, kraft gnädigster Special- Concession, worauf sich andere keinesweges berufen sollten, nach Lehns - Gerechtigkeit kommen und fallen solle, Original-Concept des Lehnbrieses, und 3 Jahre darauf, 19. Jul. 1621 erhandelten sie auch von gedachtem Dietrich Moltzan zu Trechow 8uli die von demselben vorhin gekauften und bisher als Neu-Lehn besessenen beiden vorhin erwähnten Wigand-Moltzanschen Antheile an Grubenhagen für 26666 Rthl. Species, von der Original - Kauf - Verschreibung genommene glaubhafte Kanzlei - Abschr., »„>> ,i»n, und wurden unterm lluto Güstrow 24. Jan. 1622 mit solchen beiden Antheilen, „als welche 622^ durch den geschehenen Kauf ein Neues Lehn geworden,« für sich und ihre rechte männliche Leibes-Lehns-Erben belehnt. Original-Concept des Lchnbriefcs. F IV7 Die sechs Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen, nämlich: Vicke, Dietrich, Jochim, Berend- Ludolf, Marquard und Johann-Albrecht 8ub 1. bis jZ. 6. besaßen seit 1622 also das ganze Gut Grubenhagen e. p. als Neu-Lehn, und die dazu gehörenden Pertinentien waren nach dem Zeugniß vorgedachter Kauf-Verschreibungen: Großen- und Lütten-Lukow, Barß, Kirchenhagen, und Steinhagen, und das Kirchlehn zu Grubenhcgen, Rambow und Damen. §- 6. Die von der Ulrichshausenschen disnelik gemachte Acquisition des Dorfes Moltzow nebst fünf Hufen auf der Feldmarck daselbst. Hatte zwar schon der Ur-Ur-Elter-Vater der eben-genannten sechs Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen, nämlich der Herzoglich-Mecklenburgsche Rath und Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen u. 8uii IV. ä., nicht nur im Jahre 1462 den Burgdienst, das höchste Gericht und das Hundekorn im Dorfe Moltzow von den Mecklenburgschcn Herzögen Heinrich dem altern und Heinrich dem jüngern erblich acquirirt, ssndeM auch durch den im nächstfolgenden Jahre 1463 nach Aussterben der Schorsowschen Linie zwischen ihm und dem Herzoglich-Stettinschen Marschall Lüdeke Moltzan dem oläeren auf Wolde 8uli IV. v. 2. über die Erb- und Pfandgüter solcher Schorsowschen Linie aufgerichteten Auseinandersetzungs-Vertrag, höchst-wahrscheinlich auch den derselben zuständig gewesenen Antheil an Moltzow (Moldesow) gleichfalls erworben, wie oben, paK. 96 gezeigt worden, finden sich dazu bis zu Ausgang des 13ten Jahrhunderts nirgends Spuren, daß sonst jemand irgend einen Antheil an Moltzow gehabt habe, woraus man fast schließen dürfte, daß Moltzow bis dahin ganz den Moltzanen gehört habe, so besaßen dennoch die Hahnen zu Anfang des 17ten Jahrhunderts einen aus fünf Hufen nebst dazu gehörigen Gerechtigkeiten bestehenden Antheil auf dem Moltzower Felde, welcher ihnen bis dahin erblich gehörte, wie folgende im Jahre 1623 darüber aufgerichtete Kauf-Berschreibung deutlich bezeugt. Unterm stuto Moltzow 1623 am Tage Mariä Himmelfahrt (Dingstag 13. Aug.) verkaust Christof Hahn zu Hinrichshagen, unter Einwilligung Lcvin-Ludwigs, Werners und Claus, Ge Mar, Himmel- brüdcr und Bettern der Hahnen, als seiner Vettern und Agnaten, seine fünf Hufen auf dem Aug^) Moltzower Felde belegen, nebst dazu gehörigen Gerechtigkeiten an Gerichten, Jagden, Höltzungen :c., wie sein Vater und seine Vorfahren, von undencklichcn Jahren dieselben gehabt und auf ihn vererbt hätten, und er bisher in geruhigem Besitze derselben gewesen, an Hieronimus und Jochim- Oswald, Gevettern die Wangeline auf Bielist und Grabow erbgesessen, .für 1366 st. Mecklenb., ohne sich das mindeste vorzubehalten, vom Original - Kauf - Kontract genommene glaubhafte Kanzlei- Abschrift, und erhielt 8ub cksto Güstrow 6. März 1624 den lehnherrlichen Konsens dazu. »i>b ü-u» Original - Concept. März°ui2^. Huuerl. Wie und Wann hatten die Hahnen solche Gerechtsame an Moltzow erlangt? Ein einziges hier aufbewahrtes Document, und zwar aus dem Jahre 1316 ist es, welches hierüber einiges Licht zu geben scheint, und dieses ist eine Schenckungs-Acte der Mecklenburgschen Herzöge Heinrich und Albrecht ä, 4. Güstrow 1316 Mittewochen nach Lamperti (18. Sept.), ^ Güstrow wodurch sie ihrem Rath und Hof-Marschall Achim Hahn zu Basedow und seinen Leibes-Lehns- wochnachLam- Erben, seiner getreuen Dienste halber, aus dem ganzen Dorfe Moltzow in der Voigtey Sruven- p^is.Sexn) Hagen belegen, Eilf Drbt. dreyerley Art Getrayde jährliches Pacht-Hunde-Korn, nämlich Drey Drbt. 8 Schffl. Roggen, 4 Drbt. 8 Schffl. Gerste, und Drey Drbt. 8 Schffl. Habern, ertheilen, welche Hebung er und seine Leibes - Lehns - Erben, von nächstkünftigcr Pacht-Zeit an, von den Einwohnern dieses Dorfes frey gebrauchen und einHeben solle, sowie ihre Vorfahren und sie selbst dieselbe bisher gehabt, genossen und gebraucht hätten, Original-Coneept von der Hand des Herzog!. Kanzlers Schöneich, und injungirten auch dem Voigt zu Stavcnhagen, die Bauren zu Moltzow anzuhalten, solches Hundekorn auf nächste Pacht^Zeit und auch künftig zu gebührlicher Zeit, an gedachten ihren Rath und Hof-Marschall Achim Hahn zu Basedow abzuliefern. Höchst wahrscheinlich enthält diese Schenckungs-Acte den Grund zu obigen den Wangelinen im Jahre 1623 käuflich überlassenen und aus fünf Hufen e. 1>. bestehenden von Hahnschen Gerechtsamen an Moltzow, und mit noch mehrerer Gewißheit ist das Object derselben eben oas Hunde-Korn, welches nebst dem höchsten Gericht und Burgdienst zu Moltzow im Jahre 1462 dem Marschall Lüdeke Moltzan zu Grubenhagen 8uh IV. u. erblich verliehen worden (s. oben psK. 87 ) und den deutlichsten Beweis hiezu enthält eine von den Gebrüdern und Vettern Moltzan zum Grubenhagen bey den Mecklenburgschcn Herzögen Heinrich und Albrecht, wlder Achim Hahne (unbezweifelt der vorhin erwähnte im Jahre 1310 mit eilf Drömbt Hundckorn im Dorfe Moltzow erblich belehnte Rath und Hof Marschall Achim Hahn zu Basedow) wegen seit etlichen Jahren thätlicher- und unrechtmäßigerweise geschehener Erhebung und Vorenthaltung des jährlichen Hundekorns von eilf Drömbt aus dem mit dem obersten Gericht, Burgdienst und Hundekorn eigenthümlich M-k Oominii oder quasi, ihnen zuständigen, im Fürstenthum Wenden und in der Voigtey Malchin gelegenen Dorfe Moltzow (zwischen 1323 und 1347) angestellte, hier aufbehaltene nicht datirte Klage. Liegt nun in jener dem Rath und Hof-Marschall Achim Hahn zu Basedow im Jahre 1310 ertheilten Verleihung über eilf Drbf. Hunde-Korn im Dorfe Moltzow höchstwahrscheinlich der Ursprung der im Jahre 1023 den Wangelinen käuflich überlassenen und aus fünf Hufen e. p. bestehenden von Hahnschen Gerechtsamen an Moltzow, so herrscht dagegen völlige Dunckelheit darüber, wann und wie solches früher, 1462, dem Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen sub IV. st. gleichfalls erblich verliehene Hunde-Korn an die Herzöge zurückgekommen, ob jene im Obigen pgK. 94 erwähnten, mit seinem Sohne dem Marschall Wedege Moltzan auf Grubenhagcn sub IV. e. in den Jahren 1191 und 1492 wegen Einlösung des höchsten Gerichts, der Beede und des Hundekorns im Lande Malchin, fortgesetzten Verhandlungen, (der bey dieser Gelegenheit aufgerichtete Vergleich mit demselben st. st. Schwerin 1492 am Neujahrs-Tage spricht von dem Hunde-Korn in Moltzow nicht), die Veranlassung dazu waren oder nicht. Dieser aus fünf Hufen nebst dazu gehörigen Gerechtigkeiten an Gerichten, Jagden, Höltzungen :c. bestehende von Hahnsche Antheil an Moltzow ist es nun, welchen die Ulrichs- hausensche In-aneste, insbesondere aber einer der oben erwähnten 0 Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen, nämlich: Berend-Ludolf Moltzan auf Ulrichshausen suli 4., in den Jahren 1623 und 1634 von den Wangelinen erblich acquirirte, und zwar auf folgende Weise: Unterm 27. Jul. 1034. 27. Jul. 1634 verkaufte Vicke Wangelin auf Grabow crbgesessen, mit Bewilligung seiner beiden Brüder Berend-Ludolf und Christian, Gebrüder die.Wangeline auf Schwerin und Vielist crbgesessen, als nächster Lehnsfolger, seine im Dorfe Moltzow habende 3 Bauren sammt Pertinentien an Hufen, Höfen, Acker, Wiesen, Höltzungen und Baurcn, mit höchstem und niedersten Gerichte, Pflichten, Diensten, Geld-Korn- und andern Pächten, an Bcrend-Ludolps Moltzan auf Ulrichshausen susi /S- 4. für 3000 fl. Mecklenb., vstn der Original-Kauf-Verschreibung genommene glaubhafte Kanzlei-Abschrist, und meldete zugleich in zweyen an den Herzog Adolpf-Friedrich zu Mecklenburg-Schwerin ge- mid 2s' Konsens-Gesuchen st. st. 29. Jun. und 28. Jul. 1633, daß der Käufer Berend Ludolf I03S. Moltzan auf Ulrichshausen in solchem Dorfe Moltzow überdies schon das höchste Gericht, den Burgdienst und alle Pächte zu heben gehabt, und daß sein seliger Bruder Jochim-Oswald Wangelin durch die, wegen solcher im Dorfe Moltzow habender Gerechtigkeiten Berend-Ludolf Moltzans auf Ulrichshausen vorgewesene Streitigkeiten, schon vor 10 Jahren verursacht worden, 7. Jan. IVM. demselben seinen darinn habenden Antheil und Bauren, mit lehnherrlichem Konsense vom 7. Jan. 1626 erblich zu verkaufen, und daß er, Vicke Wangelin, zu Verhütung allerhand Streitigkeiten, ferner weil ihm diese verkaufte 3 Bauren e. p. weit abgelegen, und dem Käufer Berend- Ludolf Moltzan, außer diesen 3 Baurcn e. I*. solches Dorf ganz und gar schon zuständig sey, bewogen worden, diesen seinen Antheil gleichfalls zu überlassen. Erwirckte er nun zwar für den Käufer den lehnherrlichen Konsens, der noch im Original- Concept aufbewahrt wird, so findet sich dagegen bey den Acten weder ein Lehnbrief über diese 3 Hufen, noch die mindeste Spur einer darüber ertheilten Belehnung, und läßt sich mithin aus hiesigen Acten nicht mit Gewißheit darüber entscheiden, ob der Käufer Bcrend Ludolf Moltzan auf Ulrichshausen sah A 4. solche 3 Hufen e. selbige mögen nun ihren Ursprung in dem, seinem Ur-Ur-Elker-Vater dem Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagcn sul) IV. st. und dessen Erben, und späterhin dem Rath und Hof-Marschall Achim Hahn zu Basedow erblich verliehenen Hundekorn in Moltzow haben, oder nicht, ^ure leusti novi oder »ntiqui besessen habe; soviel dürfte dagegen völlig unbezweifelt seyn, daß er, sowie höchst wahrscheinlich auch schon gedachter fein Ur-Ur-Elter-Vater der Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen sub IV. st.. Moltzow nunmehro ganz besaß, Heils weil weder die Hahne im Jahre 1623, noch die Wangeline in den Jahren 1623 und 1634, sich das mindeste darinn vorbehalten hatten, und daß, wenn man die Hahne zu Basedow seit Anfang des 18ten Jahrhunderts wiederum im Besitz von 6 Hufen zu Moltzow findet, worüber sie mit dem Baron von Erlenkamp, als derzeitigem Pfand-Inhaber des Gutes Ulrichshausen o. p. in einen Prozeß verwickelt waren, wie weiter unten in dieser Abtheilung selbst §. 21. gezeigt worden, solcher Besitz in einer neuerw Acquisition seinen Grund haben müsse. 109 8- 7. Die von der Ulrichshausenschen braue Ii e geschehene Verpfändung des Gutes Ulrichshausen e. p. betreffend. Nachdem mehrgedachte 6 Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen «ub st- I. bis st- 6. gegen Ende des ersten Viertels des 18ten Jahrhunderts das durch Konkurs aus diesem Geschlechte gefallene Gut Grubenhagen e. ?. als Neu-Lehn erworben, mchdcm einer von ihnen, nämlich Berend Ludolf Moltzan auf Ulrichshausen «ub st- 4. in den Zahren 1623 und 1634, fünf Husen auf der Feldmarck Moltzow nebst dazu gehörigen Gerechtig- -WS, I6Z4. leiten erblich acquirirt hatte, oerpfändeten nach seinem ohne männliche Leibes-Lehns-Erben erfolgten Ableben, seine Brüder, Brüder-Kinder :c., nämlich der Land-Marschall Jochim Moltzan auf Grubenhagen «ub st- 3. und Vicke Wangelin für sich und in Vormundschaft Vicke's und Dietrichs Gebrüder Moltzan «ub st- 1. und st- 2. hinterlassener unmündiger Kinder, wie auch Vicke von der Lühe und Johann-Albrecht Moltzan «ub st- 6., als seine Lehn- und Land-Erben, mit Einwilligung seligen Johann-Dietrich Moltzans wailand auf Rothenmohr erbgcsessen «ub IV. i. 2. hinterlassener unmündiger Söhne Hans-Ernst, Cüne-Christof, und Jochim-Dietrich, Gebrüder Moltzan «ub IV. k. 2., IV. Ic. 3. und IV. Ir. 4., als nächster Agnaten und Lehnfolg er, (Rothen- mohrscher krsnebs) unterm 14. März 1649 das Gut Ulrichshausen sammt dem Vorwerck tt.MärzltUS. Marckshagen und dem ganzen Dorfe Rambow, nebst denen auf dem Dorfe Damen nach Ulrichshausen gehörigen zweien Bauren, zweyen Halb-Pflegern und einem Kossäten nebst der Krugstädte, ungleichen das Vorwerck zu Moltzow sammt den in demselben Dorste hierzu gehörigen zwey Bauerhöfen mit der Krug- und einer Kossatenstädte, und dann auch der ruinirten Mühle zu Rothenmohr, an den Königlich-Schwedischen Obristen Carl-Dietrichson Rutt, Ober- Commandant über die Guarnisonen in der Neu-Marek, auf 39 Jahre für 19999 Rthlr., welche Pfandstücke nach des Pfandnehmers Ableben von desselben Erben an den Baron Johann Heinrich von Erlenkamp unterm 3. Sept. 1687 weiter verpfändet wurden und bis zum I. 3. Sept. 1687. 1762, wie weiter unten in dieser Abthcilung selbst H. 13. et 17 gesagt worden, im von Erlen- kampschen Besitze blieben, nachdem schon früher durch das im Febr. 1722 erfolgte Ableben des Lieutenants und titel. Land-Marschalls Christos Friedrich von Moltzan, auch Maltzan, auf Tarnow «ub st- 2. b. als letzten Gliedes der Ulrichshausenschen branebe und bisherigen Lehnträgers von Ulrichshausen e. p., solches Gut als ein altes Moltzansches Stamm-Lehn, an die nah-verwandte in der Grubenhagenschen Linie alleine noch übrige Rothenmohrsche branobe gekommen war. Abermalige einem zur Ulrichshausenschen brsuebe gehörenden Glieds iure feudi novi ertheilte Belehnung über Grubenhagen v. ?. Hatten jene 6 Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen «ub st- 1. bis st- 6. das durch Konkurs aus diesem Geschlechte gefallene Gut Grubenhagen e. p. zwar gemeinschaftlich als Neu-Lehn an sich gebracht, so scheint dasselbe dennoch nicht lange in Communion geblieben, sondern dem Land-Marschall Jochim Moltzan «ub st- 3., als dem dritten in der Ordnung, in der Auseinandersetzung mit seinen Brüdern und Brüder-Kindern und zwar schon vor 1649 zugefallen zu seyn; denn nicht nur in obiger Pfand-Verschreibung über Ulrichshausen o. p. aus eben diesem Jahre, in welcher er nebst seinem Bruder Johann-Albrecht Moltzan «ub st- 6. und einigen Brüder- Kindern :c. austritt, erscheint er alleine als auf Grubenhagcn gesessen, sondern auch nach seinem am 23. Sept. 1663 erfolgten Ableben schreibt sein hinterlassener einziger Sohn der Land- Marschall Adolf Friedrich Moltzan «ub st- 3. a. in zweyen Muthungs - Gesuchen wegen des Gutes Grubenhagen vom 27. und 39. Jun. 1666, daß nach dem am 23. September 1663^ "^?^^""- erfolgten Absterben seines Vaters des Erb-Land-Marschalls Jochim Moltzan auf Grubenhagen erbgesesscn, das Gut Grubenhagen, wovon sowohl der Antheil, den sein Vater, als auch der Theil, welchen Vicke von Moltzan (sein Vaterbruder «ub st- 1.) inne gehabt, durch vorige Kriege, an Gebäuden und sonsten sehr ruinirt und mit schweren von ihm zum Theil schon abgebürdeten Schuldpösten belastet worden, auf ihn, als seinen rechten und einzigen männlichen Lchns-Erben verfallen sey, und wurde «ub dato Güstrow 7. Sept. 1666, nachdem er Zuvor den oben erwähnten seinem Vater und Vaterbrüdcrn unterm dato Güstrow 24. Jan. 1622 töö«. ertheilten Lehnbrief originaliter producirt hatte, für sich und seine männliche Leibes-Lehns-Erben mit dem Lehngute Grubenhagen nebst allen Zubehörungen, sowie sein Vater und seine Vor- Eltern dasselbe zu Lehn empfangen und getragen, seinem darinn habenden Pfandrechte unbeschadet, belehnt. Original-Concept des Lehnbriefes. ' . . 28 110 8- 9. Aussterben der Ulrichshausenschen brunelie, deren Güter Ulrichshausen und Grubenhagen e. ?. dadurch auf die in der Grubenhagenschen Linie seitdem alleine noch übrige Rothenmohrsche brsnelrs übergiengen, nachdem schon vorher nicht nur der Besitz von Gruben Hagen pfandweise an dieselbe gekommen war, sondern auch 3 Erbjungfernund ein einziger näherer Agnat undLehns- folger in der Ulrichshausenschen bi-sneks wegen ihrer Gerechtsame zu solchem Gute abgefunden worden. Wegen einer, 40000 fl. oder 20000 Rthl. betragenden Schuld, versicherte nicht nur vorhingedachter Land-Marschall Adolf-Friedrich von Moltzan auf Grubenhagcn «ud st- 3. s. seinem zur Rothenmohrschcn brsnelre gehörenden Schwieger-Sohne Volrath-Levin von Moltzan, (auch Rostock Mtllha") auf Rothenmohr «üb IV. Ii. 1., als seinem Gläubiger, unterm tlatu Rostock 17. Jan. 1683, Jan. iWS. vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, i» A lehnherrlichem Konsense cl. 6. Güstrow 10. Aug. 1686, Aug. 106«. Original - Concept, solche Schuld-Summe in seinem Gute Grubenhagen, sondern wegen rückständiger einjähriger und künftig fälliger Zinsen, erhielt letzterer per Alsnüat. 23.Aug!"i6ö6. immissorisle 6. 6. Güstrow 23. Aug. 1686 tlop. simpIex, auch den Besitz und die Administration des Gutes selbst, wozu derselbe, nach dem im Jahre 1607 ohne männliche Leibes-Lehn-Erben und mit Hinterlassung 3 re«p. verwittweter und ver- heyrateter Töchter zu Wien erfolgten Ableben dieses seines Schwieger-Vaters, von solchen 6. st. Güstrow 3 Töchtern deren erbjungfräuliche und sonstige Gerechtsame, mittelst Vergleichs ü. ck. Güstrow 2i.Jul.iv98' 21. Jul. 1698 vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, --üb a-uo welcher Vergleich erst nach seinem Tode unterm cksto Schwerin 16. Jan. 1702 lehnherrlich ^n"'i"7v2^ bestätigt wurde, Original - Concept, und nach seinem im Jahre 1700 erfolgten Ableben sein jüngster Sohn Levin Jochim Moltzan, 2i.^"i70i! (auch Maltzan) auf Grubenhagcn sub IV. I. 2. mittelst Vergleichs ä. ü. Güstrow 21. April 1701, vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, Schwm^">K. welcher 8ud cksto Schwerin 16. Jan. 1702 lehnherrlich bestätigt worden, Jan. 1702. Original - Concept, von einem nähern Agnaten und Lehnsfolger in der Ulrichshausenschen bisnelie, nämlich dem Lieutenant Christof-Friedrich von Moltzan (auch Maltzan) auf Tarnow sub st. 2. b., dessen Lehns - Gerechtsame gleichfalls an sich brachte, so daß seit Anfang des I8ten Jahrhunderts das Gut Grubenhagen o. p., sich nicht mehr in der Ulrichshausenschen bisnelre befand, sondern völlig an die Rothenmohrsche kiunelie abgetreten worden, worauf die Ulrichshausensche bi-nnclie nicht lange darnach, 1722 mens. Febr., mit gedachtem Lieutenant Christof-Friedrich von Moltzan, auch Maltzan auf Tarnow «uk st- 2. b. ausstarb, und die in der Grubenhagenschen Linie seitdem alleine noch übrige Rothenmohrsche brsnclie auch in dem verpfändeten Alt- Moltzanschen Lehngute Ulrichshausen o. p. succedirte. 8- 19. Sonstige merckwürdige Angelegenheiten der Ulrichshausenschen brsiielie, insbesondere die Verwaltung des Land-Marschall-Amtes im Fürstenthum Wenden, die Schreib-Art des Geschlechts-Namens, und den Wapenschild betreffend. Von dieser in der Grubenhagenschen Linie, und besonders für die überlebende jüngere Rothenmohrsche brsiwlik, so merckwürdigen Ulrichshausenschen Insndie, sind übrigens noch verschiedene andere Angelegenheiten hier von einigem Interesse, welche sich a. auf das von derselben mehrmals verwaltete Land-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden, d. auf die Schreibart des Geschlechts-Namens, und o. auf den Wapenschild, beziehen. nä a. Was die von derselben mehrmals geschehene Verwaltung des Land-Marschall-Amts im Fürstenthum Wenden betrifft, so sind die darüber hier aufbewahrten Nachrichten in der besondern Abhandlung über solches Amt ausführlich beigebracht. » »t! b. Die Schreib-Art des Geschlechrs-Namens betreffend, so behielt diese brsneke fast durchgehends den ursprünglichen Namen Moltzan bey, und ahmte der Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch in Schlesien, hierinn fast gar nicht nach. Nur ein einziges Individuum macht, soweit man aus hiesigen Acten darüber urtheilen kann, eine Ausnahme, und dieses ist grade das letzte Glied derselben, nämlich der vorhin genannte und im Febr. 1722 ohne männliche Leibes-Lehns-Erben verstorbene Lieutenant und titel. Land- Marschall Christof Friedrich von Moltzan auf Tarnow «üb A 2. b., welcher nach dem Zeugniß seines weiter unten in dieser ersten Abtheilung selbst, §. 12., erwähnten, bey Herzoglicher Regierung zu Schwerin übergebenen Vortrags ä. «!. Tarnow 20. März 1713 (Orig.), sowie auch in verschiedenen andern Lxbibiti«, nicht nur sich selbst zuweilen Maltzan schrieb, sondern auch von verschiedenen Vettern also genannt wurde. sä e. Was den Wapenschild dieser Ulrichshausenschen brsnclie betrifft, so stimmen die von zwey Individuen derselben im Abdruck hier nur aufbewahrten Siegel mit den Wapensiegeln der übrigen Linien dieses Geschlechts, im Wesentlichen, oder im Betreff der eigentlichen Wapen- bilder vollkommen überein, und führen in einem Schilde rechts zwey rechtssehende Hasenköpse, und links eine Rebe mit einer Traube und zwey Blättern; als Unterscheidungs-Merckmahle aber finden sich in dem einen solcher Siegel, welches dem Stifter dieser brsuobe, nämlich Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen w. sub IV. S. 1. gehört, und wovon drey in Nebendingen etwas abweichende Abdrücke hier aufbewahrt werden, über dem Wapenschilde theils die Buchstaben: 0. AI. (Olricus Moltzan) theils die Buchstaben V. AI. (Vlricus Moltzan) und in dem andern Siegel, welches sein Ur-Enkel, der vorhin-genannte Land-Marschall Adolf Friedrich Moltzan auf Grubenhagen sub st- 3. s. führte, dessen Wapenschild seitwärts mit Schnörckelwerck und oben mit einem Helme verziert ist, auf welchem die Anzahl der Federn nicht deutlich zu erkennen ist, zu beiden Seiten der Federn die Buchstaben ^ — As. (Siehe die sechste Moltzansche Geschlechts - Tafel.) Erste Abtheilung. 8 i. sä IV. K. 2. Wedege Moltzan zu Rothenmohr, Bürge, als Kontribuent zu Ablegung der Herzog- lichen Schulden, und als Gläubiger seines Vater- TZ bruders Chrisostomus Moltzan sub IV. f. 4. Dieser Wedege Moltzan zu Rothenmohr sub IV. S. 2., welcher zuerst in einer von (seinem Vaterbruder, dem Herzoglich-Mecklcnburgschen Rath und Erb-Marschall) Dietrich Moltzan (auch Maltzan) auf Grubenhagen sub IV. f. 1., an den Herzog Heinrich zu Mecklenburg unterm ästo Grubenhagen 1550 Freitag nach Egidii (5. Sept.) ausgestellten Original - Ver- ^ 6- Gruben- schreibung auf 200 fl., nebst seinem ihm voraufgehenden Bruder Ulrich Moltzan auf Gruben- FreUa/nach Hagen (nachhin auf Ulrichshausen) sub I V. S. 1., als Bürge, wiewohl hier noch nicht als auf Eg>d»(>Spt.) Rothenmohr gesessen erscheint, wird seligen Lütke Moltzans (auf Grubenhagen sub IV. s. 3.) Sohn genannt, zuförderst von dem Herzoge Johann-Albrecht zu Mecklenburg in einer unterm ästo Schwerin Schwerin 1556 Michael., an Johann-Gans, edlen Herrn von Putlitz und Matthias Jagow auf Anlosen, ausgestellten Schuld-Verschreibung auf 4000 Rhnschc Goldgulden und 6 p.O. Zinsen, worinn er als Bürge und mit seinem gegenwärtig noch anhangenden unversehrten Siegel, wenngleich auch noch nicht als auf Rothenmohr gesessen, auftritt; Orig. in hochdeutsch. Spr. hiernächst in vier, in den Jahren 1558, 1559 und 1561 angefertigten Verzeichnissen derjenigen adlichen Guts-Besitzer, welche ihr für die Jahre 1555 bis 1560 bewilligtes fünfjähriges Hülfgeld zu Ablegung der Herzoglichen Schulden ausgegeben, und wieviel ein jeder noch schuldig, woselbst er schon, als auf Rodemohr gesessen, aufgeführt steht, und zuletzt in ^etis, das in den Jahren 1569 bis 1575 verhandelte Debitwesen (seines Vater- IS69 — 1375. bruders des Erb-Marschalls) Chrisostomus Moltzan auf Grubenhagen sub IV. f. 4. betreffend, woselbst in einem Verzeichniß der liquidirten Schuld-Pöste, nicht nur ein Lüdeke Moltzan (auf Grubenhagen sub IV. f. 3.) und dieses Lüdeke Moltzans bereits verstorbenen Sohnes Ulrich Moltzans (auf Ulrichshausen sub IV. S. 1.) Erben, sondern auch dieses Ulrich Moltzans Bruder Wedege Moltzan auf Rodemor, wegen einer Forderung von 41 Gold-Gulden, genannt worden. Anmerckung. Wedege Moltzans auf Rothenmohr sub IV, S. 2. unmittelbare Abstammung von Lütke 112 Moltzan (auch Maltzan) auf Grubenhagen suli IV. f. 3., wird durch vorbcmerckte Documente also völlig außer Zweifel gesetzt, und ebenso beweisen selbige, in Verbindung mit der in der Bor-Erinnerung zu dieser ersten Abtheilung H. 7. angeführten Pfand-Verschreibung über Ulrichs- Hausen e. ?. vom Jahre 1649, daß sein in einigen solcher Documente genannter Bruder Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «uli IV. K. 1., und der in verschiedenen Z. 2. et 3. der VorErinnerung erwähnten Dokumenten genannte Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen, Grubenhagen und Rambow, Stifter der Ulrichshausenschen Iiränolie, Einer und Derselbe ist. Wenn übrigens von der Auseinandersetzung zwischen ihm und diesem seinem Bruder Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen w., hiesige Urkunden und Acten auch nicht sprechen, so kann es dagegen doch keinesweges zweifelhaft seyn, daß das Gut Rothenmohr als ein seit dem Jahre 1414 in hiesigen Urkunden schon vorkommendes Alt - Moltzansches Lehn, in solcher Theilung selbst entweder unmittelbarer- oder mittelbacerweise ihm zugefallen. §. 2. sc! IV. K. 2. Wedege Moltzan (auch Multzan) auf Rothenmohr, als Bürge und Zeuge, sein Siegel, Ableben, hinterlassene Gemahlinn und Söhne betreffend. Wedege Moltzan auf Rothenmohr sub IV. K. 2., welcher nebst (seinen Vaterbrüdern) Dietrich sub IV. s. 1. und Chrisostomus suli IV. f. 4., beide auf Grubenhagen, und (seinem Bruder) Ulrich zu Rambow «uk IV. K. 1., in einer vom Herzoge Ulrich zu Mecklenburg an ck. ,1. BüSow Curd Rohr, Hauptmann der Prignitz und des Landes Ruppin, unterm clato Bützow Anthoni Anlhom ausgestellten und von ihnen verbürgten Original - Schuld - Vcrschreibung auf 4999 fl. Münze und 9 p.O. Zinsen, »Wedige Mttltzann zum Rodenn-Mhore«, genannt ^nach Egidii^ ttwrde", dessen an bisher erwähnten zwey Urkunden von 1359 Freitag nach Egidii und 1556 13S«.Anthoni. Anthoni, sowie an zweien Original-Land-Theilungs-Verträgen zwischen den Herzögen Johannin Albrecht und Ulrich zu Mecklenburg <1. (I. Güstrow 19. Zun. 1554 und Wittenburg 16. Zun. ,1. Witten- 1554, in welchen er als Zeuge vorkommt, annoch befindliches Siegel die bekannten Moltzanschen Wapenbilder in der gewöhnlichen Stellung, nämlich in einem Schilde rechts zwey rechtssehende Hasen-Köpfe, und links eine Rebe mit einer Traube und zwei Blättern, jedoch ohne Helm und Pfeile oder Federn, und mit den oben-an-stehenden Buchstaben IV. AI. enthält, starb nach dem Zeugniß des im nächstfolgenden Z. erwähnten tutorii für seine hinterlassene unmündige Kinder, i-vor>9.Apr. vor 19. Apr. 1579, und hinterließ von seiner nachbleibenden Ehe-Gattin Ursula Pcntz zwei unmündige Söhne, Namens Volrath - Lütke und Andreas, Gebrüder Moltzan, von denen ersterer hier nur interessi'rt und mit gedachter seiner Mutter im nächstfolgenden §. vorkommen wird. 8 3. sä IV. Ii. 1. Volrath Lütke Moltzan auf Rothenmohr, contrahirt Schulden ^ Z auf sein väterliches Stamm-Lehn Rothenmohr nebst T - R ? Z ^ Antheil in Marckshagen und Damen, - D ^ R! Z und löset das, während seiner Minderjährigkeit» er- ff K pfändete Gut Lanckwitz wieder ein. In keiner Urkunde, in keinem Acten-Stücke wird Volrath-Lütke Moltzan auf Rothenmohr «üb IV. Ir. 1. ausdrücklich Wedege Moltzan's auf Rothenmohr «uli IV. A. 2. Sohn genannt; dennoch stammt er unmittelbar von demselben ab, und in seinem erblichen Besitze des väterlichen Stammlehns Rothenmohr, wie auch in der anderweitigen Verpfändung des während seiner und seines Bruders Andreas Moltzan Minderjährigkeit von ihren Vormündern, oder wie es auch in ^etis heißt, von wailand Wedege Moltzan s Erben zum Rothenmohr verpfändeten Gutes Lanckwitz, und in der von ihm nach erreichter Majorennität beschafften Wieder - Einlösung 5>a. ,i»in desselben, finden sich die verkennbarsten Beweise dazu. Unterm «lato Güstrow 19. Apr. 1579 ^Apr!^S7lx wurden Ulrich Moltzan zu Ulrichshausen (sein Vaterbruder «uli I V. K, 1.) ferner Elaus-Finecke zum Gnemer, Zürgen-Bibow zum Berenshagen und Christof Moltzan zu Grubenhagen, (dieser letztere wahrscheinlich Dietrich Moltzans auf Grubenhagcn 8uli IV. f. 1. Sohn) auf Ansuchen wailand Wedege Moltzans zu Rothenmohr «uli IV. K. 2. hintcrlassencr Wittwe Ursula Pcntz, zu Vormündern desselben hinterlassener unmündiger Kinder, von des Herzogs Ulrich zu Mecklenburg heimgelassenen Statthalter und Räthen bestellet, welche Kinder in solchem Ouratorio jedoch nicht namentlich genannt sind. Wahrscheinlich dieser Kuratel halber findet man seitdem in mehrern Steuer-Verzeichnissen IS84. bis zum Jahre 1584, beim Gute Rothenmohr nur im Allgemeinen »Wedege Moltzans Erben« bemerckt. 113 Seit 1396 aber tritt Volrath Lütke Moltzan, mehrere Schuld - Verschreibungen über Rothenmohr und Lanckwitz, wie auch verschiedenen Steuer-Registern zufolge, als auf Rothenmohr erbgesessen auf, in welchen von ihm ausgestellten Schuld-Verschreibungen er sich nicht nur erbgesessen zu Rothenmohr, und Rothenmohr sein Lehngut nennet, gleichwie er und solches Gut in Herzoglichen Konsensen ebenfalls also genannt worden, sondern in seinem an den Herzog Hans Albrecht zu Mecklenburg gerichteten Original-Konsens-Gesuche d. d. Rothenmohr 19. Mai 1614 u^Ma'i wegen einer bey Dietrich Moltzans zu Ulrichshausen «üb 2. (Ulrich Moltzans zu Ulrichs- IUI4. Hausen «ub IV. K. 1. Sohnes), hinterlassener Wittwe Ilse von dem Berge (welche als Mutter der oben in der Vor-Erinnerung mehrmals genannten 6 Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen und Grubenhagen «ub 1. bis 6. in Actis häufig vorkommt) gemachten und in seinem Gute Rothenmohr e. p. versicherten Anleihe von 8999 fl., nennet er solches Gut Rothenmohr ausdrücklich sein väterliches Stamm lehn. Ferner verpfändete unterm dato Güstrow Anthoni 1588 Dietrich Moltzan, Ulrichs Sohn zu Ulrichshausen« «ub 2. (Ehe-Mann der eben-genannten Ilse von thoni 1S88. dem Berge), an Köne Hahn auf Basedow, auf 2-1 Jahre lang für 5939 fl. das Gut Lanckwitz, welches, wie er in seinem Konsens-Gesuche d. d. Güstrow 9. Jan. dieses Jahres schreibt, ihm ^ und seinem Bruder (Wigand Moltzan «ub «. g. p. 4.) von Mailand Wedege Moltzans Erben zum Rothenmohr auf etliche Jahre verpfändet worden, und als Volrath Lütke Moltzan erbgesessen zu Rothenmohr, acht Jahre darauf unterm dato Rothenmohr 1596 Philippi Jacobi, Möthcnmohr von Köne Hahns zu Basedow :c. hinterlassenen Söhnen Levin und Werner, das Gut Lanckwitz gegen Erlegung des Pfand-Schillings von 5959 Gulden wieder einlösete, schreibt auch er in seinem, wegen Versicherung des mit 4999 Gulden darinn stehen bleibenden Pfandschillings, an den Herzog Ulrich zu Mecklenburg gerichteten Original-Konsens-Gesuche d. d. Rothenmohr 29. Sept. 1596, daß solches Gut von seinen Vormündern während seiner Minderjährigkeit, „an ISW. „sel. Ulrich Moltzans zu Ulrichshausen «ub IV. K. 1. nachgelassene Söhne« «ub 1. bis 5., auf 25 Jahre verpfändet worden, welche es in der Folge an seligen Köne Hahn versetzt hatten. Diese verschiedene Schuld- und Pfand-Verschreibungen über Rothenmohr und Lanckwitz scheinen die unmittelbare Abstammung Bolrath-Lütke Moltzans auf Rothenmohr erbgesessen «ub IV. b. 1., von Wedege Moltzan auf Rothenmohr «ub IV. K. 2. hinlänglich zu documentiren, und den Mangel ausdrücklich sprechender Abstammungs-Documente vollkommen zu ersetzen, welche Abstammung um so weniger Zweifel leiden dürfte, da die vorhin bemerckte anderweitige Verpfändung des Gutes Lanckwitz an Köne Hahn auf Basedow d. d. Güstrow Anthoni 1588 von Seiten Dietrich Moltzans zu Ulrichshausen «ub 2. (Ulrich Moltzans zu Ulrichshausen «rrb IV. K. 1. Sohnes), nicht nur mit Einwilligung seines Bruders Wigand Moltzan «ub «. 5. ?. 4., sondern auch mit Volraths und Andreas Gebrüder Moltzan zuw Rothenmahr, „als nächster Agnaten« Konsense geschah, welche beide consentirende Brüder unbezweifelt vorhin - erwähnte „unmündige Kinder und „Erben Mailand Wedege Moltzans auf Rothen m oh r« «ub IV. K. 2. sind, und insbesondere crsterer, Volrath - Lütke Moltzan auf Rothenmohr «ub IV. Ii. 1. ist. In Hinsicht des Gutes Rothenmohr selbst ist hier übrigens noch bemcrckenswerth, daß in der vorhin gedachten unterm dato Güstrow Anthoni 1614 wegen einer Anleihe von 8999 fl. von ihm ausgestellten Schuld - Verschreibung für Dietrich Moltzans zu Ulrichshausen «ub 2. hinterlassene Wittwe Ilse von dem Berge, sein Antheil in Marckshagen und seine Dahmenschen Bauren-Dienste, Pertinentien seines väterlichen Stammlehns Rothenmohr genannt worden. 8-4. sd I V. Ii. 1. Volrath-Lütke Moltzan auf Rothenmohr, und Lanckvitz, Land-Marschall im Fürstenthum Wenden, welches Amt die Freyherrlich-Moltzansche auch Maltzansche Special- Linie auf Pentzlin gegen ihn, wiewohl vergebens in Anspruch nimmt, und welches er nach hin an Vicke Moltzan auf Grubenhagen und Ulrichshausen «ub st- 1. cedirt, im- gleichen sein Siegel, Ableben, hinterlassene Ehe-Gattinn und Söhne betreffend. Volrath-Lütke Moltzan erbgesessen auf Rothenmohr und Lanckwitz «ub IV. Ii. 1., welcher schon seit 1695, und zwar entweder nach Wigand Moltzan auf Grubenhagen und Rothspalck «ub ?. 1., oder nach Wigand Moltzan auf Grubenhagen «ub F. p. 4., (beide Zeitgenossen von ihm), als Land-Marschall des Fürstenthums Wenden vorkommt, gegen den die in der 2ten 29 114 Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbene freyherrlich Moltzansche auch Maltzansche Special- >ö0Z^i««8, Linie auf Pentzlin in den Jahren 1605, 1608 und 1609 solches Amt, wiewohl vergebens in Anspruch nimmt, »620. der dasselbe um das Jahr 1620 seinem zur Ulrichshausenschen dianolre gehörenden Wetter Wicke Moltzan auf Grubenhagen und Ulrichshausen 8ub 1. cedirt, I62Z Febr. in hiesigen Acten zuletzt beim Jahre 1623 M0II8. Febr. genannt worden und unbezweifelt gleich darauf mit Tode abgegangen ist, weil schon in dem Kontributions - Register von 1624 bei den Gütern Rothenmohr und Lanckwitz seine nachgelassene Söhne vorkommen, welcher ferner zweimal verehlicht gewesen, von solchen zwei Ehe-Frauen aber nur die letztere, thcnmohr ^» Margaretha von Hagen, einem von ihm und ihr unterm (lato Rothenmohr 18. Nov. Nov. I6l». 1618 an Henneke Barold zu Dobbin ausgestellten Original-Reverse zufolge, genannt worden, dessen auf diesem noch aufbehaltenen Reverse befindliches sehr undeutliches Siegel mit den Namens-Buchstaben V. 1^. — AI. die bekannten Moltzanschen Wapen-Bilder in der gewöhnlichen Stellung, nämlich in einem Schilde rechts zwey rechtssehende Hasen-Köpfe und links eine Rebe mit einer Traube und zwey Blättern, nebst einem Helme mit sehr undeutlich ausgedrückten Federn oder Pfeilen, enthält, hinterließ von beiden Ehe-Gattinnen zwey Söhne, nämlich Jürgen Moltzan auf Lanckwitz und Hans-Dietrich Moltzan auf Rothenmohr, von welchen beiden Söhnen, die man schon bei des Vaters Lebzeiten kennen lernet, Johann-Dietrich Moltzan auf Rothenmohr 8uii IV. j. 2., nicht nur der jüngere ist, weil er allemahl nach Jürgen Moltzan auf Lanckwitz »uli IV. i. 1. genannt wird, sondern auch hier nur interessi'rt, weil er nur sein Geschlecht fortpflanzte. 8- 5- ml IV. i. 2. Hans Dietrich Moltzan, erbgesessen auf Rothenmohr, AZA consentirt in die von seinem Vater Volrath-Lütke Molhan - auf Rothenmohr, wegen einer Anleihe von 8000 fl. ^Z. Z Z, Mecklenb. geschehene We'rhypothecirung des Gutes Rothenmohr, isT ferner in den von seinem Water vorgenommenen Verkauf ? - dreyer Bauren zu Prilvitz, und vergleicht sich mit seinen Kreditoren wegen Einlösung -Iß des Gutes Rothenmohr. 1. Ausgeklagter Schulden halber verschreibt Volrath-Lütke Moltzan auf Rothenmohr und Lanckwitz erbgesessen 8ul> IV. Ii. 1., mit Einwilligung seiner beiden Söhne erster und anderer Ehe, nämlich: Jürgen und Johann (auch Hans) Dietrich, Gebrüder Moltzcn 8ub IV. I. 1. und IV. i. 2., seligen Dietrich Moltzans aus Ulrichshausen «üb 2. nachgelassener Wittwe Ilse von dem Berge, welche ihm für sich und in Vormundschaft ihres unmündigen Sohnes und mit Bewilligung ihrer mündigen Söhne 8000 fl. Meckl. gegen üui, 6-iio Gü-6. p. 0. Zinsen angeliehen hatte, unterm dato Güstrow Anthoni 1614 zur Sicherheit sein ganzes Gut und Rittersitz Rothenmohr und seinen Antheil in Marckshagen, jedoch mit Ausnahme seiner Dahmenschen Baurendienfte. vom Orig. genommene glaubhafte Kanzlei-Abschrift. 2. Volrath-Lütke Moltzan auf Rothe nmohr erbgesessen 8 uli IV. Ii. 1. «ui > äawPnl-verkauft unterm dato Prilwitz 3. ke^um 1618, mit Einwilligung seiner beiden Söhne "xum'"6l».^ Jürgen und Hans Dietrich Moltzan 8ul) IV. i. 1. und IV. i. 2., drey durch Urtel und Recht von Georg und Berndt-Lütke Gebrüdern Moltzan, Freyherrn auf Pentzlin 8uk IV. k'. h. 1. und IV. V. b. 2., erstrittene Bauren zu Prillwitz an Hans von Blanckenburg auf Prillwitz für 1714 fl. 12 ßl. Meckl. vom Orig. genommene glaubhafte Kanzley-Abschrift. 5„i, li-ao Gü- 3. Unterm dato Güstrow 28. Aug. 1646 schließt Johann-Dietrich Moltzan zu ^°"i6i6.^ Rothenmohr 8uk IV. i. 2,. mit seinen Kreditoren einen gerichtlichen Vergleich wegen Einlösung des Gutes Rothenmohr ab, worinn er verheißt, an seine Mutter Margaretha von Hagen (vorhin Z. 4 erwähnte Ehe - Gattinn Vellrath - L.ütke Moltzans auf Rothenmohr 8ub IV. k. 1.) hier ausdrücklich Volrath-Lütke Moltzan's Wittwe genannt, 3900 fl. auszuzahlen. vom Orig. genommene beglaubigte Kanzlei-Abschrift. Anmerckung. Gleichwie die unmittelbare Abstammung des in diesen 3 Documenten genannten und pacis- cirenden Hans-Dietrich Moltzan zu Rothenmohr 8ub IV. i. 2. von dem in den beiden vorigen §. H. genannten Land-Marschall Volrath-Lütke Moltzan auf Rothenmohr 8ub IV. Ii. 1. voll- t15 kommen deutlich daraus hervorgeht, eben so beweiset das letztere vom 28. Aug. 1646, daß das 164« 28. Aug. Gut Rothenmohr unter ihm durch Konkurs aus diesem Geschlechts gefallen und in Kreditoren Händen gekommen war, sowie nicht nur der hier unten §. 9 erwähnte Vergleich d. d. Güstrow 24.^No?"t6ü6 24. Nov. 1686, wodurch sein hinterlassener Sohn der Land-Marschall Volrath - Levin von Moltzan (auch Maltzan) auf Grubenhagen und Rothenmohr sub IV. Ii. 1. desselben Sohne Johann-Dietrich Moltzan «uii IV. I. 1. das Gut Rothenmohr e. I>. propter Alaterna cedirt, und worinn derselbe sagt, daß er solches Gut von den väterlichen Kreditoren erhandelt habe, sondern auch die eben daselbst bemerckten, gedachtem Cessionario Johann-Dietrich Moltzan «uti IV. I. 1. suli dato Güstrow 27. Aug. 1687 und Schwerin 39. Aug. 1791 crtheilten beiden ^"^27°^' Lehnbriefe über Rothenmohr e. solche den Kreditoren geschehene Ueberlassung dieses Gutes, 1687. die nachherige Wieder-Erhandlung und dadurch bewürckte Verwandlung desselben in ein Neulchn, Schwerin" 30. vollkommen bestätigen. 1^01. 8- 6. ad IV. i. 2. Hans-Dietrich Moltzan auf Rothenmohr, die Verwüstung seines Hofes Rothenmohr zur Zeit des dreißigjährigen Krieges, sein Ableben, Hinte rlasseneWittwe, und Söhne betreffend. Hans Dietrich Moltzan erbgesessen auf Rothenmohr sub IV. i. 2., welcher seit seines Vaters des Land-Marschalls Volrath-Lütke Moltzan auf Rothenmohr suli IV. Ii. 1. Tode (1623) schon seit 1624 seq., in Kontributions - Registern und in der Huldigungs - Acte vom 1624 8<-q. 6. Dec. 1632, als auf Rothenmohr gesessen vorkommt, (wogegen sein überlebender hier nicht 1632 k. Der. interessirender älterer Bruder Jürgen Moltzan sub IV. i. 1. auf Lanckwitz wohnte) welcher auch in einem unterm dato Stavcnhagen 11 Sept. 1639 übergcbenen erforderten Werzcichniß derer von Adel im Ambte Stavenhagen, beim Gute Rothenmohr genannt wird, jedoch mit der Bemcrckung, daß er sich, weil der Hof wüste sei), zu Malchin aufhalte, und einem jüngern Kontributions-Verzeichnisse vom 3. Dec. 1648 zufolge, in welchem beim Gute 1648 3. Dec. Rothenmohr seine hinterlassene Wittwe unter der Bezeichnung „Johann-Dietrich Moltzans Wittwe« aufgeführt steht, der Zeit schon nicht mehr war, dessen Siegel nirgends hier bisher aufzufinden gewesen, dessen hinterlassene Wittwe, laut obiger in der Vor-Erinnerung §. 7. angeführter und von ihr eoiisentiondo euratorio nomine ihrer unmündigen Söhne unterzeichneten und besiegelten Pfand-Verschreibung über das Gut Ulrichs- hauseu e. ?. vom 14. März 1649, wie auch einer von ihr ebenfalls in Vormundschaft solcher 1619 l4,MSrz unmündigen Söhne, und von deren ältern volljährigen Bruder unterm dato Güstrow 19. Aug. Güstrow I65Z 1655 an des verstorbenen Land-Raths Claus Hahns Söhne und Töchter, wegen einer Schuld von 6999 fl. auf 28 Jahre ertheilten Pfand-Verschreibung über das Gut Lanckwitz, „Sophia Linstow« und „seligen Johann Dietrich Moltzans Wittwe« sich nannte, hinterließ, außer dreien in jener Pfand-Verschreibung über Ulrichshausen namentlich genannten, und in dieser Pfand-Verschreibung über Lanckwitz nur im Allgemeinen gedachten, nachhin nicht weiter vorkommenden und wahrscheinlich unbeerbt verstorbenen Söhnen, Namens: Hans-Ernst Cüne-Christof und Jochim-Dietrich, Gebrüder Moltzan «uli IV. Ii. 2., IV. 1c. 3., und IV. Ii. 4. noch einen volljährigen, in letzt-gedachter Pfaird-Verschreibung über Lanckwitz gleichfalls vorkommenden Sohn, Namens Volrath-Levin Moltzan auf Rothenmohr sub IV. Ii. 1., welcher sein Geschlecht fortpflanzte, Grubenhagen e. ?. von der Ulrichshausenschen liraimlie acquirirte, und hier um jo mehr Aufmercksamkeit verdient. §- 7. ^ KZ ? ad IV. Ii. 1. Volrath-Levin Moltzan erbgesessen auf Rothcnmohr ^ und Lanckwitz und seine drey unmündige Brüder ^ Z ß. ad IV. Ii. 2. Hans-Ernst I ad I V. Ii. 3. Cüne-Christof und /Gebrüder Moltzan ^2 ssAZ 2 ad IV. Ii. 4. Jochim Dietrich A?«? verpfänden ihr Gut Lanckwitz an Claus Hahns hinterlassene Söhne und Töchter. Volrath-Levin Moltzan auf Rodemohr erbgcsessen, und (seine Mutter) Sophia von Linstow, ausdrücklich seligen Johann-Dietrich Moltzans Wittwe genannt, und Vormünderinn ihrer unmündigen Kinder, welche Volrath-Levin Moltzans auf Rodemohr Brüder und Geschwister heißen, verpfänden unterm dato Güstrow 19. Aug. 1655 ihr Gut Lanckwitz an des verstorbenen Land- Raths Claus Hahns Söhne und Töchter für 6999 fl. auf 28. Jahre. 16S5. ^ vom Orig. genommene glaubhafte Abschrift. 116 K. 8. »st IV. k. I. Volrath - Levin von Moltzan (auch Maltzan) auf Rodemohr, acquirirt pfandweise von seinem zur Ulrichshausenschen brsnolie gehörenden Schwieger-Vater, Land-Rath und Land-Marschall Adolf-Friedrich von Moltzan auf Grubenhagen «üb 3. s. das Gut Grubenhagen e. und nach desselben Absterben ohne männliche Leib es - Lehns-Erben, von dessen nachgelassenen drey Töchtern auch deren erbjungfräuliche und sonstige Gerechtsame an Grubenhagen. Wegen einer, 46666 fl. oder 26666 Rthlr. betragenden Forderung Volrath-Levin von Moltzans auf Rothcnmohr 8ub IV. K. 1. erhielt derselbe von seinem zur Ulrichshausenschen bisnelie gehörenden Schwieger-Vater, dem Land Rath und Land-Marschall Adolf-Friedrich von Moltzan auf Grubenhagen 8uh st- 3. s. als seinem Schuldner, mittelst Verschreibung ü. ck. 6. ä. Rostock Rostock 17. Jan. 1683, I7.Jan. 168S. ' ^ ^ vom Ong. genommene beglaubigte Abschrift, strow^w"^»"/ Grubenhagen nicht nur als specielle Hypothek, und unterm clsto Güstrow 16. Aug. 168«. 1686. den lehnherrlichen Konsens dazu, Original - Concept, sondern auch, wegen rückständiger einjähriger und künftig fälliger Zinsen, per Alkmclst. immis- 2Z.Aug!"lW^ «oriale ä. 6. Güstrow 23. Aug. 1686, (lop. simpIex, den Besitz und die Administration des Gutes selbst. Nach dem im I. 1697 ohne männliche Leibes - Lehns - Erben und nur mit Hinterlassung dreyer re8p. verwittweten und vcrheyrateten Töchter, zu Wien erfolgten Ableben des Schwieger- 21 Ju?"i698? Baters, erhandelte er auch mittelst Vergleichs 6. tl. Güstrow 21. Jul. 1698, vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, Schweröls, welcher Vergleich erst nach seinem Tode unterm llato Schwerin 16. Jan. 1702 lehnherrlich Jon. 1702. bestätiget wurde Original-Concept, von solchen Töchtern deren erbjungfräuliche und sonstige Gerechtsame, so daß ihm das Gut Grubenhagen dadurch völlig abgetreten wurde, wobey noch zu bemercken ist, daß er nicht nur in seinem nicht eigenhändig von ihm unterzeichneten Original - Gesuche wegen Bestätigung der von gedachten seinem Schwieger-Vater Adolf-Friedrich von Moltzan auf Gru- Rostocki^Jai benhagen 8ub «lato Rostock 17. Jan. 1683 ihm ertheilten hypothecarischen Verschreibung, 6. Z. ^ 9. Aug. 1686, sondern auch in seinem eigenhändig von ihm unterzeichneten Gesuche wegen ihm Auz, 681. ^ übertragender Administration des Gutes Grubenhagen, sehr deutlich Volraht-Levin Maltzan genannt worden, und sich selbst also nennet. 8- 9. ast IV. K. 1. Volrath - Levin von Moltzan, erbgesessen zu Rothenmohr, tritt seinem Sohne erster Ehe Johann Dietrich von Moltzan 8ub IV. I. 1. das von seines Vaters Kreditoren erhandelte Gut Rothenmohr e. ?. erblich ab, welcher letztere mit solchem Gute am 27. Aug. 1687 und 36. Aug. 1761, als mit einem Neuen Lehne erblich belehnt worden. Gleich nach erlangtem Besitze und Administration des Gutes Grubenhagen, cedirte Volrath- 21 Stt>v"i«86 Moltzan auf Rothenmohr 8ub tlato Güstrow 24. Nov. 1686, nach Absterben seiner ersten Ehe-Gattinn Jlsabe Metta geb. Hahn, mit deren Geldern, wie in der Cessions-Acte, vom Orig. genommene glaubhafte Kanzlei-Abschrift ausdrücklich gesagt wird, er das Gut Rothenmohr von seines Vaters (Hans-Dietrich Moltzans auf Rothenmohr 8»Ii IV. i. 2.) Kreditoren erhandelt hatte, seinem aus dieser ersten Ehe erzeugten Sohne Johann-Dietrich von Moltzan 8ub IV. I. I. propter Hlsterna erblich das Gut Rothenmohr v. ^ Güstrows worauf dieser sein Sohn, nicht nur 8uli «law Güstrow 27. Aug. 1687 vom Herzoge Gustaf- / Aug. zu Mecklenburg - Güstrow, mit solchem Gute o. I>. für sich und seine rechte männliche Leibes-Lehns-Erben, als mit einem Neuen Lehne belehnt worden, Original - Concept, 29. Aug. I7vi. sondern auch auf sein nachheriges Gesuch lle reeepto 29. Aug. 1761, und hicrnächst auf seine so. Aug. I7vi. gll piotvcollum vom 36. Aug. desselben Jahres geschehene unterthä'nigste Bitte, abermals einen 117 mit einiger In favoiem seiner Töchter gnädigst bewilligten Extension, 8ub eoä. äst» ertheilten z».Aug. 1701. Lchnbrief bekam, in welchem die Lehns - Folge gleichfalls nur auf seine ausdrücklich erwähnte männliche Leibes - Erben, und nicht zugleich auf seine Oollstersles mit gerichtet war, indem es ausdrücklich darinn heißt: „daß auf den Fall, wann nach seinem Ableben ohne männliche „Leibes-Lehns - Erben solches Lehngut eröffnet wird, und 8er^- dasselbe, nachdem seine hinternlassende Töchter des Rechts der Erb-Zungfrauen vorhero genossen, an sich nehmen werden, gendachte darinn radicirte Nsteins !t. an seine Allodial-Erben wieder auszahlen wollen« und weil der gleich darauf folgende Satz: „Sollten auch sein Bruder und sein Vetter zur Succession des Gutes sich legitimiren können, „sollen diese ebenwohl seinen Allodial-Erben solche Alsteins :c. auszahlen«, aus der Ursache dahin fällt, weil solche Legitimation des Bruders und Vetters, wegen des klaren Lautes beider Lehnbriefe und der Reversalen unmöglich war. Original-Concept. Anmerckung. Als zum Gute Nothenmohr um diese Zeit gehörige Pertinentien, worauf sowohl jene Cessions-Acte, als auch beide Lehnbriefe sich erstrecken, sind aus jener Acte und einem von dem nunmehrigen Inhaber desselben, Johann-Dietrich von Moltzan auf Nothenmohr 8»I, IV. I. I. unterm 30. Aug. 1701 übergebenen Jnventario über solches Gut e. p. zu bemercken: 30. Aug. !7vi. a. das Bauren-Dorf Dahme», indem §. 2. der Cessions-Acte der Dahmenschen verpfändeten Höfe als solcher, die zu Johann-Dietrich Moltzans Reluition stehen, und H. 13. der Moltzanen Erb-Begräbniß zu Dahmen, wo des Cedenten Volrath-Levin Moltzan beide selige Frauen beygesetzt wären, Erwähnung geschieht. d. Das Dorf Sagell, nach Z. 7. der Cessions - Acte, woselbst dieses Dorfes, bei Gelegenheit der darinn, verwichenen Sommer, abgebrannten zwey Bauerhöfe, dazu der Vater das be- nöthigte Bauholtz geben, auch die Baukosten bezahlen will, gedacht wird, und wovon, Einhalts besagten Jnventarii, drey volle Bauren und zwey Kahten zum Gute Rothenmohr gehören. e. Das Dorf Lupendorf, wovon, diesem Jventario zufolge, ebenfalls drey Bauleute und zwey Kahten zu Rothenmohr gehören, welche Bauren, sowohl zu Lupendorff, als zu Sagell, wie es auf der vorletzten Seite des Jnventarii heißt, in der daselbst angegebenen Maße zu Hofe dienen müssen; ä. die Fischerey und Rohrwerbung auf dem Malchinschen Wasser, wie auch die Fischerey und der Ahlfang auf der Herrn Hahnen Wasser Rothenmohrschen Antheils, Einhalts Z. 10, und 11. der Cessions-Acte. §. 10. sä IV. 1c. 1. Volrath-Levin von Moltzan (auch Maltzan) auf Gruben ha gen, Herzoglich Mecklenburgscher Land-Rath und Land-Marschall desselben Ableben, Gemahlinn und hinterlassene Söhne betreffend. Volrath-Levin von Moltzan (auch Maltzan) auf Grubenhagen 8ub IV. k. 1., der in dem erwähnten Vergleiche mit den hintcrlassenen drey Töchtern seines verstorbenen Schwieger-Vaters, des Land-Raths und Land-Marschalls Adolf-Friedrich von Moltzan vormals auf Grubenhagen «uli 3. s. und in der lehnherrlichen Konfirmation desselben, Herzoglich-Mecklenburgscher Land- Rath genannt worden, und auch Land-Marschall des Fürstenthums Wenden gewesen seyn muß, Einhalts eines zwischen seinem Sohne Johann-Dietrich von Moltzan auf Nothenmohr 8ud IV. I. 1. und dem zur Ulrichshausenschen Iiisnche gehörenden Lieutenannt Christof-Friedrich von Moltzan auf Tarnow «ud i?- 2. b., unterm äst» Güstrow 20. Jul. 1700 wegen Cedirung Güstrow des nach tödtlichem Hintritt Herrn Land-Raths Volrath-Levin von^^'^"' Moltzan (auf Grubenhagen) 8uli IV. Ic. 1. auf ihn, den Lieutenannt Christof-Friedrich von Moltzan auf Tarnow verstammten Characters eines Land-Marschalls, aufgerichteten Vergleichs, vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, starb 1700, und hinterließ, nachdem er drey verschiedene Ehe-Gattinnen genommen hatte, deren zweite, eine Tochter seines Schwieger-Vaters des Land-Marschalls Adolf-Friedrich von Moltzan auf Grubenhagen 8ud A 3. s. war, außer dem schon vorhin genannten, in erster Ehe mit Jlsabe Metta geb. Hahn erzeugten ältern Sohne Johann-Dietrich von Moltzan «ub IV. I. 1., dem er, wie schon gesagt worden, sein Lehngut Rothenmohr piopter Nsterns abtrat, von der dritten ihn überlebenden Ehe-Gattinn Jlsabe Margaretha geb. von Grambow, noch einen un- » mündigen Sohn, Namens Levin-Joachim von Moltzan, auch Maltzan, suli IV. I. 2. welcher beider Söhne und dieser seiner hinterlassenen Ehe-Gattinn Jlsabe Margaretha von Grambow halber, er in zweyen verschiedenen Testamenten resj). 8ul) äst» Güstrow 10. Sept. 1693 und Ms 30 118 22. Jan, ISA», 22. Jan. 1699 er über sein Lehngut Grubenhagen o. p. disponirt hatte, und von welchen beiden Söhnen, der ältere Sohn Johann-Dietrich von Moltzan auf Rothen-- moht «ub IV. I. I. ohne männliche Leibes-Lehns-Erben verstarb, " der jüngere Sohn Levin-Jochim von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen und nachhin auch auf RothenMohr und Ulrichshausen 8ub IV. I. 2., aber sein Geschlecht fortpflanzte und hier nur- interessirk. V,. Vi l -- Vi, , , " -I ^ 7' '. . : - § u 3(1 IV. I. 2. Levin Jochim von Moltzan succedirt in Grubenhagen v. ?. nach Ableben seines Vaters des Land-Raths und Land-Marschalls Volrath-Lev in von Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen 8uli IV. Ii. 1. ver- -- < ^ -- -- 2.Z Z ? möge testamentarischer Disposition desselben und unter Abfindung seines ältern Bruders Johann-Dietrich von -ssRZT Moltzan auf Rotyenmohr o. p. 8üb IV. 1. 1. Der Land-Rath und Land-Marschall Volrath - Levin von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen 8ub IV. Ii. I. hatte in erwähnten seinen beiden nachgelassenen Testamenten, welche im Großherzoglichen Archiv jedoch nicht aufbewahrt werden, seine beiden Söhne Johann- Dietrich Moltzan auf Rothenmohr 8ub IV. I. I. und Levin-Joachim Moltzan 8ub IV. I. 2., zu Erben eingesetzt, und jedem derselben 12099 Rthlr. vermacht, jedoch mit der Bedingung, daß der jüngere Sohn Levin Joachim und dessen Mutter Jlsabe Margaretha geb. von Grambow das Gut Grubenhagen mit allen Pertinentien behalten, dagegen aber ihrem respectiven Sohne und Bruder Johann-Dietrich Moltzan seine Erb-Portion der 12999 Rthlr. aus demselben herausgeben sollten. ^ Ueber diese Disposition waren nach seinem Tode Irrungen zwischen den intcressirenden Grubmhagcn Theilen entstanden, die durch einen 8db (law Grubenhagen 5. Nov. 1790 aufgerichteten Vergleich, s. Nov. not». vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, gänzlich beigelegt wurden, welchen Vergleich seine hinterlassene Wittwe Jlsabe Margaretha geb. von Grambow, ausdrücklich seligen Land-Raths Volrath - Levin von Moltzan's Hinterbliebene Wittwe genannt, und der Land-Rath Ehrenreich von Moltke, als Bormünder seines hinterlassenen unmündigen Sohnes Levin-Joachim von Moltzan, ausdrücklich seligen Land-Raths Volrath- Levin von Moltzan hinterlassener Sohn genannt, mit seinem ältern Sohne Johann Dietrich von Moltzan auf Rothenmohr, dahin abschlössen, daß letzterer die angehängte Bedingung genehmigte und das Gut Grubenhagen, der väterlichen Disposition zufolge, seinem jüngern Bruder Levin- Joachim von Moltzan überließ, dagegen aber zu seiner völligen Befriedigung von der respectiven Stief-Mutter und Mutter Jlsabe Margaretha geb. von Grambow, 8ub Ii^potlieeu des ihr in Großen-Lukow verschriebenen Leib-Gedinges, das'Versprechen bekam, Trinitatis 1792, 1999 Rthlr. von ihrer Erb-Portion an ihn auszuzahlen. Güstrow Einige Monate darauf 8uli dato Güstrow 21. April 1791, verglichen sich auch besagte 21. Apr. iml. Normimder dieses jungen Levin-Joachim von Moltzan auf Grubenhagen, mit einem nähern Agnaten und Lehns-Folger in der Ulrichshausenschen Iiruiidie, nämlich dem Lieutenannt Christof-Friedrich von Moltzan auf Tarnow 8uli A 2. d., als der Zeit lebenden letzten Abkömmling solcher Ulrichshausenschen brundik) wegen der demselben competirenden nächsten Lehnsfolge in Grubenhagen, dergestalt, daß derselbe solches sein näheres Lehn-Recht gegen Entrichtung einer Recognition von 1909 Rthlr. jedoch mit Reservation des ihm gleichfalls zustehenden nähern Lehnrechts am Gute Ulrichshausen, wie auch des Erb-Land-Marschall-Amts, besagtem ihrem Pupillen cedirte, vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, welche beide von gedachten Vormündern, mittelst Original-Konsens- und Muthungs-Gesuches 4. Jan. 1702. (I. (I. 4. Jan. 1702 in eop. villim. eingereichte Vergleiche, 81,1, (lato Schwerin 16. Jan. i«i^An"i702 ^762 lehnherrlich bestätigt wurden, mit der ihrem Pupillen auferlegten Verbindlichkeit, daß derselbe nach erlangten voigtbaren Jahren sich zur Abstatung des Lehn-Eides gebührend anmelden und gewöhnliche jn-aesitmida prästiren solle, welche Verbindlichkeit derselbe nach erlangter Ma- jorennität im Jahre 1713, bei Production des jüngsten, oben erwähnten, seinem zur Ulrichshausenschen bruiidie gehörenden Vetter, dem Land-Marschall Adolf-Friedrich von Moltzan auf Grubenhagen 8ub 3. 3. ertheilten Original-Lehnbritfes über Grubenhagen e. p. d. d. Güstrow 7/Sept. 1666 erfüllte, Einhalts Schwerin Original-Protocolls (I. d. Schwerin 18. Jul. 1713, Jul >/lZ ^ ^ ^gleich zu Nehmung eines renovirten Lehnbriefes über Grubenhagen erklärte, welcher 119 Lehnbricf jedoch weder jetzt, noch bey der schon im nächstfolgenden Jahre beim Regierungs- Antritt des Herzogs Carl-Leopold abermahls geschehenen Lehns-Mutung gelöset wurde. Anmerckung. Als Pertinenzien, welche um diese Zeit zum Gute Grubenhagen gehörten, werden übrigens in Actis genannt: > . a. Großen-Lukow, welches der Land-Rath und Land-Marschall Volrath-Levin von Moltzan, (auch Maltzan) auf Grubenhagen «üb IV. Ic. I. seiner dritten und hinterlassenen Ehe-Gattinn Ilsabe-Margaretha geb. von Grambow zum Leib-Gedinge verschrieben hatte, Einhalts vorhin erwähnten Vergleichs ü. ä. Grubenhagen 3. Nov. 1766; s. Nov. lioo. b. Die Dörffer Bartz und Klein-Lukow, laut eines von dem Land-Marschall Levin-Jochim von Moltzan auf Grubenhagen suii IV. I. 2. mit dem Glasemeister Johann-Friedrich Seitz über eine, zwischen ebenen beiden nach Grubenhagen gehörigen Meyerhöfen Bartz und Kleinen-Lukow« befindliche Büchen-Höltzung, unterm äuto Grubenhagen 6. Nov. 1719 geschlossenen Glas-Hütten-Kontracts, vom Orig. genommene beglaubigte Kanzlei-Abschrist, e. Die Pertinenz Bauhof, zufolge einer von gedachtem Land-Marschall Levin-Joachim von Moltzan «ub IV. I. 2., dem Doctor Kohl, wegen einer Anleihe von 1666 Rthlr. NV» unterm ^n,h!zni°l72». lluto Rostock in Term. Anthoni 1721 erthcilten hypothekarischen Verschreibung, worinn solcher, als zum Gute Grubenhagen gehörigen Pertinenz gedacht wird. vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift. 8 12. ml IV. I. 2. Levin Joachim von Moltzan, auch Maltzan auf Grubenhagen e. , succedirt in Rothenmohr nach unbeerbtem Ableben seines Bruders all IV. I. 1. Johann-Dietrich Moltzan, auch Maltzan, Land-Marschalls auf Rothenmohr, wie auch in die Land - Marschalls - Würde, nachdem sein zur Ulrichshausenschen brauebe gehörender Vetter, der Lieutenant Christof Friedrich v.on Moltzan auch Maltzan auf Tarnow suii st- 2. b., als zu solchem Amte Alters halber zunächst berechtigter Agnat darauf resignirt hatte. Zwölf Jahre nach Levin-Joachim von Moltzan's suk IV. I. 2. Succession in Grubenhagen v. und um die Zeit seiner Gelangung zur Majorennität, ereignete sich für ihn ein anderes Ereigniß, welches das am 16 März 1712 ohne männliche Leibes-Lehns-Erben und mit I?I2,März l6. Hinterlassung vier Töchter erfolgte Ableben seines Bruders, des Land-Marschalls Johann-Dietrich von Moltzan auf Rothenmohr «üb IV. I. 1. mit sich führte, indem er ex special! Kiatiuz ohne, wie die beiden jüngsten oben-erwähnten Lehnbriefc über Rothenmohr suii llato Güstrow 27. August 1687 und 36. August 1761 deutlich besagen, zur Lchnsfolge in dieses Gut berechtigt zu seyn, zum Vasallen wegen desselben angenommen wurde. Gleich nach Ablauf seiner Minderjährigkeit beschaffte er mittelst Vortrags <1. ä. 22. Mai 1713 die von seinem Vormunde i ?>3. Mai22. unterlassene Anzeige dieses ohne männliche Leibes-Lehns-Erben und mit Hinterlassung vier Töchter erfolgten Todesfalls und mutete zugleich solches Lchngut in eventum der Erlöschung der Erb- Jungfern habenden Rechtes. Da ihm auf dieses Gesuch stixta piotoeollum <1. ü. 18. Juli 1713. Jul. ls. «I. a., die als in allen dergleichen Fällen hiesiger Lehn-Kammer gebräuchliche Nehmung eines erneuerten Lehnbricfes auferlegt wurde, und er sich hierzu, wie zu Ableistung des Lehn-Eides, unter Verheissung ehester Beibringung der Bescheinigung des Todes-Tages bereit erklärte,sobald die actualis possessio eintrete, so wurden solche prsestandu bis dahin ausgesetzt, und ihm nur vor der Hand ein bloßer Muthzettel der eventuellen Muthung halber von der Lehn-Kammcr ertheilt. Wegen bald darauf geschehener und in seinem beim Regierungs-Antritr des Herzogs Carl- Le opold übe rgebenen Muthungs-Gesuche sul) dato 22. Jun. 171-1 angezeigter ErHandlung der l7l4.Jun .Hi. Gerechtsame der Lehn - Jungfern und erfolgter würcklicher Gelangung zum Besitz dieses Lehngutes, wäre er schuldig gewesen, sich zur Ableistung des auf diesen Fall verschobenen Lehn-Eides und zu Nehmung eines renovirteu Lehnbriefes, von selbst bei der Lehn-Kammer zu erbieten; er that aber weder das eine noch das andere. Eine andere Folge des Ablebens seines Bruders des Land-Marschalls Johann-Dietrich von Moltzan, auch Maltzan, auf Rothcnmohr susi IV. I. 1., war seine Gelangung zum Land- Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden. 120 Durch solches Ableben war diese Land-Marschalls-Stelle, welche der verschiedentlich schon genannte zur Ulrichshausenschen bisuolre gehörende Lieutenant Christof-Friedrich von Moltzan, auch Maltzan, auf Tarnow «üb st. 2. b., »als nach Absterben des Land-Raths und „Land-Marschalls Volrath-Levin von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubennhagen sub IV. k. I. vermöge seines Alters zunächst dazu berechtigter „Agnat« dessen ältestem Sohne Johann-Dietrich von Moltzan, auch Maltzan, auf Rothenmohr .Güstrow ^ 8uh IV. I. I. mittelst Vergleichs ä. 6. 20. Jul. 1700, vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, sä ä!e« vitse cedirt hatte, nunmehr an denselben zurückgefallen. Körperlicher Schwächlichkeit halber aber fand derselbe sich bewogen, selbige an Levin-Joachim von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen und Rothenmohr «uli IV. I. 2. „als seinen nächsten Vetter« ebcn- 7lZ20,März. falls sä äies vitse abzutreten, und machte hievon unterm ästo Tarnau 20. März 1713, bei Herzoglicher Regierung zu Schwerin die Anzeige, mit der Bitte, ihm selbst den bloßen Titel oder Character eines Land-Marschalls, besagtem seinem Vetter jedoch unnachtheilig, nach dem Vorgange anderer von ihm angezogener Beispiele der Art, gleichfalls zu lassen, worauf gedachter sein Vetter Levin-Joachim von Moltzan, auch Maltzan auf Grubenhagen und >713. Mai 22. Rothenmohr 8ub IV. I. 2., laut gehaltenen Original-Protocolls sul) dato Schwerin 22. Mai 1713 zu Ableistung des gewöhnlichen Land-Marschall-Eides admittirt, sowie auch dem Cedenten Lieutenant Christof-Friedrich von Moltzan, auch Maltzan, auf Tarnow, der nachhin noch mehrere Jahre lebte, solcher Titel, unter welchem derselbe auch in ^.etis vorkommt, gelassen wurde. Anmerckung. Bemerkenswerth ist hier übrigens noch, daß der Lieutenant Christof-Friedrich von Moltzan !7i3.März2v. auf Tarnow in gedachter seiner Anzeige ä. ä. Tarnow 20. März 1713 nicht nur sich selbst, » sondern auch seinen Vetter Levin-Joachim von Moltzan auf Grubenhagen und Rothenmohr, und dessen nunmehr verstorbenen Bruder den Land-Marschall Johann-Dietrich von Moltzan auf Rothenmohr sehr deutlich Maltzan nennet. 8 iz. sä IV. I. 2. Levin-Joachim von Moltzan auf Grubenhagen und Rothenmohr, Land-Rath und Land-Marschall succedirt in Ulrichshausen o. p. nach unbeerbtem Ableben seines zur Ulrichshausenschen Iii-anöde gehörenden und dieselbe beschließenden Vetters, des Lieutenants und titel. Land-Marschalls Christof-Friedrich von Moltzan auf Tarnow sud st- 2. b. als Lehn-Trägers des verpfändeten Gutes Ulrichshausen e. p., und vergleicht sich mit dem Baron Ernst-Ferdinand von Erlenkamp, als Pfand-Besitzer solches Gutes, wegen Einlösung desselben. 1722. Zehn Jahre darauf, 1722, gieng auch der Lieutenant und titel. Land-Marschall Christof- Friedrich von Moltzan, auch Maltzan, auf Tarnow «ub st. 2. Ii. ohne männliche Leibes-Lehns-Erben mit Tode ab, und mit ihm erlosch die Ulrichshausensche In-snelie, nachdem dieselbe schon im letzten Viertel des löten Jahrhunderts sich in mehrere Neben-Zweige getheilt hatte. Dieses im Febr. 1722 erfolgte unbeerbte Absterben meldete sein zur Rolhenmohrschen branelre gehörender Vetter der Land-Marschall Levin-Jochim von Moltzan auf Grubenhagen «722.Nov.2«. und Rothenmohr «ul, IV. I. 2. dem Herzoge Carl-Leopold zu Dömitz mittelst Vortrags vom 26. Nov. dieses Jahres, Original, und verband damit zugleich sein Muthungs-Gesuch, wegen des dadurch auf ihn, „als seinen nächsten „Agnaten verstammten, im Amte Stavenhagen belegenen alten Moltzanschen „Stamm-LehnsUlrichshausene. ?.« (dessentwegen äeluiictuk» in den Jahren 1701—1712 vergeblich einen Reluitions - Prozeß geführt hatte), welche Successions - Befugniß er durch Identität des Namens und Wapens alleine begründete, ohne die im Obigen zum Theil schon gezeigte und documentirte, hier übrigens nicht besonders interessirende Agnation zu documennren. Da diese Angelegenheit aber in die Zeit der damaligen Landes - Unruhen siel, wo keine Muthscheine ertheilt wurden, so erhielt auch er den erbetenen Muthschein nicht, und sein Gesuch blieb, gleich vielen andern derzeitigen Muthungs-Gesuchen, ohne Erfolg. Wurde er nun zwar nicht sogleich auf gesetzliche Weise als Lehnsfolger anerkannt, welche Lehnsfolge übrigens nur ihm zukommen konnte, weil ein näherer Agnat aus der Ulrichshausenschen 121 brsnelie sich nicht dazu gemeldet hatte, und er, in Ermangelung desselben würcklich der nächste war, so trat er dennoch als würcklicher Buecessor in seuäo auf, und zwar: zuerst im Jahre 1741, da er unterm ästo Grubenhagen 13. Oct. mit Ernst-Ferdinand Frey- Herrn von Crlenkamp, als Pfand-Inhaber von Ulrichshausen e. einen auf dessen und desselben einziger Schwester Anna Ernestina von Erlenkamp Lebenszeit sich erstreckenden Reluitions-Ver- gleich über Ulrichshausen e. Marckshagen, Rambow und einen Antheil an Moltzow beglaubigte Abschrift vom Orig. abschloß, welcher von seinem jünger« Sohne, dem Königlich-Dänischen Kammerherrn Johann- Lothar-Friedrich von Moltzan auf Rothenmohr sub IV. in. 2., erst nach seinem Tode, unterm 14. Oct. 1751 zur Konfirmation in eoprs viäim. eingereichte Vergleich, unterm 6. Dec. ^ 1751 lehnherrlich bestätigt, ' Original - Concept, und er dadurch also als rechtmäßiger Lehnssolger in Ulrichshausen e. auch von Herzoglicher Lehn-Kammer anerkannt wurde, und hiernächst im Jahre 1745 in dem von ihm zwischen seinen Söhnen, nämlich dem Hauptmann Volrath - Levin von Moltzan «üb IV. m. 1., und dem ebengedachten Königlich-Dänischen Kammerherrn Johann-Lothar. Friedrich von Moltzan, 8»b äste, Güstrow 15. und 16. Jan. aufgerichteten, weiter unten ausführlicher erwähnten Erbtheilungs- und Kavelungs-Vergleich, vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, worinn er auch über sein, im von Erlenkampschen Pfand-Besitze befindliches Lehngut Ulrichshausen v. ?. disponirte, und in diesen beiden Vergleichen von 1741 und 1745, auch Land- Rath sich nennet. ? i § 14. sä IV. I. 2. Levin-Jochim von Moltzan, Land-Rath und Land-Marschall auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen e. ?., stiftet unter seinen beiden Söhnen, nämlich: sä IV m. 1. Volrath-Levin, Hauptmann, und sä IV. m. 2. Johann-Lothar-Friedrich, Königlich Dänischen Kammer-Junker, ) B einen Erbtheilungs-Verglcich, imgleichen sein Ableben betreffend. Bald nach Aufrichtung des Reluitions - Vergleichs über Ulrichshausen ., stiftete der Land-Rath und Land-Marschall Levin-Joachim von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshauscn o. I>. sub IV. I. 2., unterm ästo Güstrow 15. und 16. Jan. 1745 unter seinen beiden Söhnen, nämlich: dem Hauptmann Volrath - Levin von Moltzan «ub IV. m. I.- und dem Königlich-Dänifchen Kammer-Junker Johann-Lothar-Friedrich von Moltzan sub IV. m. 2., über solche seine Güter einen Erbtheilungs- und Kavelungs-Vergleich, vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift, in welchem er dieselben in zwey Haupt-Theile theilte, nämlich: in den Grubenhagenschen und Rothenmohrschen. " ^ >. ,> Zu jenem Grubenhagenschen Haupt-Theil oder Kavel schlug er Grubenhagen, Lukow, Barz, und alle dazu gehörige Pertinentien; zum andern Haupt-Theil oder Kavel rechnete er aber Rothenmohr und Dame nebst allen Pertinentien, wie auch das von Erlenkampsche Pfandgut Utrichshausen e. , und ließ nun gedachte seine beide Söhne darüber losen, wodurch das erste Haupttheil Grubenhagen e. ?. dem altern Sohne, Hauptmann Volralh-Lcvin von Moltzan sub IV. m. 1., das andere Haupttheil Rothenmohr e. p. nebst dem von Erlenkampschen Pfand- Gute Ulrichshausen e. p. aber dem jüngern Sohne, dem Königlich Dänischen Kammer-Juncker Johann-Lothar-Friedrich von Moltzan «ub IV. m. 2. zufiel, und nachdem er dieses Geschäft besorgt, und beim Regierungs - Antritt des Herzogs Christian- Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin, unterm 8. Jul. 1748 sein Lehngut Grubenhagen e. p. gemutet hatte, (Rothenmohr und Dame nebst allen Pertinentien, wie auch sein Lehnrecht an dem von Erlenkampschen Pfandgute Ulrichshausen e. 1>, hatte er schon vorher gedachtem seinem jüngern Sohne würcklich abgetreten) . gieng er, laut Attestes des Grubenhagenschen Pastors Wilhelm Studemund ä. ä. Grubenhagen 19. Sept. 1752, am 17. April 1750 aus. dem Schlosse zu Grubenhagen, wo er laut eines frühern Attestes des dortigen Predigers Johann Christof Mendt ä. ä. Grubenhagcn 3. Apr. 1713, am 28. Apr. 1688 gebohren war, mit Tode ab, und hinterließ vorhin-genannte seine beiden Söhne, und ist noch zu bcmercken, daß weder sein, noch seines Vaters des Land-Raths 31 > i m .1 1745 Jan. 15. Iß. I74S. Jul. 8. 1752,S,pt.I9. I75V. Apr. 17. 1713. 3. Apr. 1688. 28. Apr. 132 und Land-Marschalls Wollrath - Levin von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen sub IV. k. 1. Siegel bei den Acten aufbewahrt wird. 8 !S. 3(1 IV. m. I. Volrath-Levin von Moltzan, Hauptmann, I W sä IV. m. 2. Johann-Lothar-Friedrich von Moltzan, Königlich Da- ! A nischer Kammer-Juncker ^?I ?°^--succediren nach ?t kleben ihres Vaters des Land-Raths und Land-Marschalls Levin-Jochim von Moltzan, auch ^Maltzan, auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichs- ?. Z " Hausen e. p., in solchen durch den väterlichen Erbtheilungs- t-ZA-^^^Hund Kavelungs-Wergleich ihnen zugefallenen Lehngütern, - ? A Z ö Z muthen selbige, und legitimiren sich als Söhne desselben. Bald nach Ableben des Land-Raths und Land-Marschalls Levin Jochim von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen e. muteten dessen hinter- lassene Söhne und Lehns-Folger, solche durch den väterlichen Erbtheilungs- und Kavelungs- Güst>-owi74?, Vergleich ä. ä. Güstrow 15 und 16. Jan. 1745, und in einer nach des Vaters Tode aufs i^. «». I^n. vorgenommenen Kavelung, ihnen zugefallene Güter. Zuerst erfüllte diese Pflicht der jüngere Sohn und Königlich- Dänische Kammer-Juncker 173«. Dcc. >o. Johann-Lothar-Fricdrich von Moltzan «üb IV. m. 2. unterm äst« Rbthenmohr 16. Dec. 1756 wegen des Gutes Rothenmohr nebst denen dazu gehörigen Bauer-Dörfern Damen, Sagell und dem mit dem Land-Rath von Hahn auf Dickhof in Communion stehenden Dorfe Lupendorf, nachdem er solche Güter, wie auch das von Erlenkampsche Pfandgut Ulrichshausen e. p., welche ihm von dem Vater schon bei dessen Lebzeiten würcklich abgetreten waren, bereits beim Regierungs- Rothenmohr Antritt des Herzogs Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin unterm äst« Rothenmohr 1748. Im. 8. g ^ hatte, Grubenhagcn und unterm äst« Grubenhagen 15. März 1751 beschaffte auch der ältere Sohn, Hauptmann i/>i.Mmz«>. Bolrath-Levin von Moltzan «uli IV. m. 1. die Muthung des Gutes Grubcnhagen e. ?. Großen und Kleinen Lukow, Baarz, Steinhagen und Kirchhagen, nachdem er schon unterm äst« I7SI. März 2. Grubenhagen 2. März 1751 durch Einreichung einer vom Original genommenen beglaubigten Güstrow I74Z, Abschrift des väterlichen Erbtheilungs-Vergleichs ä. ä. Güstrow 15. und 16. Jan. 1745, sich >s. 16. Jan. seinen Bruder Johann-Lothar-Friedrich von Moltzan «uk IV. in. 2., als Söhne des verstorbenen Land-Raths und Land-Marschalls Levin Joachim von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen e. p. «ich IV. I. 2., und zur Lehnsfolge legitimirt i?W^Scpt^'S. hatte, sowie er nachhin unterm äst« Grubenhagen 25. Sept. 1752 durch das im vorigen §. G-nbcnhagen erwähnte Attest des Pastors Wilhelm Studemund ä. ä. Grubenhagen 19. Sept. 1752, auch I7SO!7^Apr. das am 17. Apr. 1756 auf dem Schlosse zu Grubenhagen erfolgte Absterben des Vaters bescheinigte. . K. 16. sä IV. m. 1. Volrath-Levin von Moltzan auf Grubenhagen c. !>., Hauptmann, und sein Bruder , sä IV m. 2. Johann -Lothar-Friedrich von Moltzan, auf Rothenmohr e. ?., Königlich Dänischer Kammer - Juncker nachheriger Kammerherr und exti soräinsäre am Rußisch- Kaiserlichen Hofe, werden nach Ableben ihres Vaters des Land - Raths und . , Land-Marschalls Levin-Jochim von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen o. ?., re«p. unterm 4. Mai und 28. Nov. 1753, mit den in der väterlichen Erbtheilung ihnen zugefallenen Lehngütern Grubenhagen und Rothenmohr e. für sich und ihre männliche Leibes-Lehns-Erben in lines äkseenäeute, in Oollstkrali aber für ihre Agnaten eines Namens, Schildes und Helmes, feudi snticsui belehnet. Nachdem der Legitimations-Punct im Betreff der Lehnsfolge des Hauptmanns Volrath- -Levin von Moltzan auf Grubenhagen e. ?. «ub IV. m. 1. und seines Bruders des Königlich Dänischen Kammer-Junckers Johann-Lothar-Friedrich von Moltzan auf Rothenmohr o. I>. «ul» IV. m. 2. in den durch die väterliche Erbtheilung ihnen zugefallenen Gütern Grubenhagcn, 123 , - i ' - , Rothenmohr und Ulrichshausen e. p. berichtigt, und die Lehns-Muthungen beschafft waren, wurde jenem, dem Hauptmann Volrath-Levin von Moltzan auf Grubenhagen «. ?. sud IV". 01. 1., „in Betracht, daß weder sein Vater noch sein Groß-Vater, welcher letztere kein Deszendent der nur für ihre männliche Leibes-Lehns-Erben mit dem durch förmlichen Konkurs aus „der Moltzanen Geschlechte getretenen Gute Grubenhagen unterm 13. Febr. 1619 und 24. Jan. „1622 belehnten Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen gewesen, sondern durch eine sonstige Ac- „quisition und nicht durch Lehnsfolge den Besitz desselben erlangt hätte, den in allen solchen „Fällen gebräuchlichen erneuerten Lehnbrief nicht gelöset Habens die Nchmung eines neuen Lehnbriefes über Grubenhagen e. p. zur Pflicht gemacht, welcher von ihm genehmigte erneuerte Lehnbrief, nach einer, wegen des aus solcher Unterlassung herrührenden Herzoglichen Anspruches an solches Gut o. ?. behandelten Recognition und aus besondcrn Gnaden, als auf seine männliche Leibes-Lehns-Erben in liues descendenttz bis nach deren Abgang, in (lollstersli aber als auf seine Agnaten eines Namens und Schildes lautend, ihm unterm dsto Schwerin 4. Mai ^ 1733 ertheilt wurde. Original-Concept. Gleichcrgestalt wurde auch seinem Bruder, dem Königlich-Dänischen Kammer-Juncker, nach- herigcm Kammcrherrn und Lxiisordinsire am Rußisch-Kaiserlichen Hofe, Johann- Lothar-Friedrich von Moltzan auf Rothenmohr e. I>. «üb IV. m. 2., wegen dieses in dem väterlichen Erbtheilungs-Verglciche demselben zugefallenen Lehngutes Rothenmohr mit den dazu gehörigen Bauer-Dörfern Damen, Saget und einem Antheile in Lupendorf, die von seinem ex «pecisl! gratis am 18. Juli 1713 zum Vasallen wegen desselben angenommenen und nicht durch Lehns-Folge dazu berechtigten Vater unterlassene schuldige Lösung eines erneuerten Lehnbriefes injungirt, ' und auf sein Ansuchen solches Gut mit gedachten Pertinentien, gleichfalls aus besonderer Gnade ihm und seinen männlichen Leibes-Lehns-Erben in lines descendente bis nach deren Abgang, in lines collstersli aber allen seinen Agnaten eines Namens, Helmes und Schildes, gure feudi sntiyui, unterm dato Schwerin 28. Nov. 1733 zu Lehn ertheilt. l7S3.Nov.28. Original-Concept. Anmerckung. Bey Verwandlung dieser im 17ten Jahrhundert durch Konkurs aus dem Moltzanschen Geschlechts gefallenen, nachhin von zwey verschiedenen brsneden der Grubenhagenschen Linie, nämlich der Ulrichshauscnschen und Rothenmohrschen hrsnelie erblich acquirirten und denselben als Neu-Lehne blos für die männlichen Leibes - Lehns - Erben verliehenen Güter Grubenhagen und Rotheümöhr ö. ?., in Alte Lehne, gieng die Absicht des Herzogs Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin und der Herzoglichen Lehn-Kammer ohne Zweifel dahin, die vormalige Lehns- Cigcnschaft solcher Güter, vermöge derselben auch die nicht besitzenden Linien dieses Geschlechts unbezweifelt die gcsammte Hand daran hatten, vollkommen wieder herzustellen, und mithin auch sowohl die damals und jetzt noch bestehenden zum Wolde-Pentzlinschen Hause gehörenden Grafen und Freyherrn von Maltzan auf Militsch und Pentzlin, :c., als auch die 'in den hiesigen und Pommerschen :c. Landen der Zeit und jetzt noch lebenden, ebenfalls zum Woldeschen Hause und insbesondere zu der daraus hervorgegangenen jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde zc., sich rechnenden adlichen Moltzane und Maltzane als alleinige Agnaten eines Namens, Schildes und Helmes, durch solche Belehnung zugleich mit zu investiren, ' gewiß aber keinesweges dahin, diejenigen dieser Vettern, welche den von ihren Vor-Eltern, vermöge der Oesterreichschen, Böhmischen und Schlesischen Dialects angenommenen, und auf sie vererbten Namen Maltzan führten, oder denselben aus Nachahmung führten oder angenommen hatten, und von denen nicht nur die beiden Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Linien auf Wartcnberg in Schlesien, und auf Pentzlin im Jahre 1336 bei damaliger Erhebung derselben in den Freyherrn-Stand, von dem Herzoge Albrecht 7. dem Schönen zu Mecklenburg, als eventuelle Lchns-Folger in den übrigen Moltzanschen Gcsammt-Lehnen, und mithin als Agnaten eines Namens, Schildes und Helmes der Moltzane Grubenhäger Linie, sondern auch die-Abstammung der zum Wolde-Pentzlinschen Hause und insbesondere zur Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg gehörenden, auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna gegenwärtig gesessenen Freyherrlich-Maltzanschcn bisnebe vormals auf Neuschloß in Schlesien, von dem im Jahre 1361 mit Pentzlin belehnten und in solchem Lehnbriefe über Penzlin als Agnat der Moltzane Gruben- Häger Linie anerkannten Ritter Berend Moltzan, auch Maltzan, auf Wolde, Pentzlin :c. «ub IV. L. im Jahre 1762, bei damals geschehener erblichen Abtretung Pentzlins von der in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Freyherrlich Moltzanschen, auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin an solche Freyhcrrlich Maltzansche bisnebe auf Neuschloß, vom 124 Herzoge Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin anerkannt wurde, von solcher nach dem ausdrücklichen Laute beider Lehnbriefe über Grubenhagen und Rothenmohr v. ?. vom Jahre 1733 M-e leuäi sntigui geschehenen Belehnung und Mit-Belehnung, der aus dem Oesterreichschen, Böhmischen und Schleichen Dialecte im Pentzlinschen Hause entstandenen und von den Moltzanen der Grubenhagenschen, wie auch der älteren und jüngern Pommerschen Linie seitdem aus Nachahmung zuweilen geführten Benennung Maltzan halber, auszuschließen. § ast IV. m. 2. Johann Lothar Friedrich von Moltzan, auf Rothenmohr und Ulrichshausen, Königlich Dänischer Kammer- Juncker, nachher Kammer Herr und Lnvo)-e extis- oräinaire am Russisch Kaiserlichen Hofe, sein Ableben ohne männliche Leibes-Lehns-Erben, und die Vererbung seiner Güter Rothenmohr und Ulrichs- hausen auf seinen Bruder den Hauptmann Volrath-Levin von Moltzan auf Grubenhagen o. ?. betreffend. Der Königlich-Dänische Kammer-Juncker Johann Lothar Friedrich von Moltzan auf Rothenmohr und Ulrichshausen o. p. «üb IV. m. 2. überlebte dje durch Verwandlung seines Gutes Rothenmohr c. p. in Alt-Lehn ihm erwiesene Gnade jedoch nur wenig Jahre, ohne solches Gut, wie auch das in dem Erbtheilungs-Vergleiche mit seinem Bruder, dem Hauptmann Volrath- Levin von Moltzan auf Grubenhagen e. p. «ub IV. m. 1. ihm cedirte und bei seinem Ableben annoch im von Erlenkampschen Pfand-Besitze befindliche Lehngut Ulrichshausen c. p. auf männ- 1756,Dcc.Zl, liche Leibes-Lehns-Erben zu vererben; denn schon am 31. Dec. 1756 starb er als Königlich Dänischer Kammerherr und extisoistiimiie am Rußisch-Kaiserlichen Hofe, ohne Söhne zu hinterlassen, und ohne den bis zu seiner Ankunft in hiesigen Landen ausgesetzten Lehn-Eid wegen seiner Güter abgelegt zu haben, weshalb seine Güter Rothenmohr und Ulrichshauscn e. p. auf gedachten seinen Bruder den Hauptmann Volrath-Levin von Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. m. 1. übergiengen, wie im nächstfolgenden Z. gezeigt worden. , ' ' „ .-N' ' - - K. 18. »ä IV. m. 1. Volrath Levin von Moltzan auf Grubenhagcn, succedirt nach unbeerbtem Ableben seines Bruders, des Königlich-Dänischen Kammerherrn und extru- oräinsire am Rußisch-Kaiserlichen Hofe, Johann-Lothar- Friedrich von Moltzan «üb IV. m. 2., in dessen Lehngütern Rothenmohr und Ulrichshausen o. ?. und gelangt nach Ableben des Fräuleins Anna Ernestina von Erlenkamp zum würcklichen Besitz des von Erlenkampschen Pfand-Gutes Ulrichshausen o. p. Das am 31. Dec. 1756 ohne männliche Leibes-Lehns-Erben erfolgte Ableben des Königlich- Dänischen Kammerherrn und extisoräinaire am Rußisch-Kaiscrlichen Hofe, Johann- Lothar-Friederich von Moltzan auf Rothenmohr und Ulrichshausen e. I>. «ub IV. m. 2., meldete bey Herzoglicher Lehnkammer sein Bruder, der jetzige Land-Rath und Land-Marschall Volrath- 1737. März s. Levin von Moltzan auf Grubenhagen «ub I V. IN. 1. am 5. März 1757 und mutete bei dieser Anzeige die dadurch ihm angefallenen Lehne Rothenmohr und Ulrichshausen e. 1757, März«. Ohne solches unbeerbte Absterben bescheinigt zu haben, erhielt er nicht nur unterm 8. März d. I. die gewöhnlichen Muthschcine über solche Güter, sondern wurde auch, nachdem ihm die Producirung des letzten, Original-Lchnbriefes eher Lehn-Schemes über Rothenmohr, in Oitntione ,757. Auz.2Z. 8llb ästo 23. Aug. d. I. auferlegt war, unterm 22. Sept. 1737 zum Lehn-Eide, sowohl i.!>7,^rr ". wegen des Gutes Rothenmohr, als auch wegen des der Zeit im von Erlenkampschen Pfand- Besitze annoch befindlichen altväterlichen Lehngutes Ulrichshausen admittirt. Fünf Jahre darauf) 1762 1762, da das Fräulein Anna Ernestina von Erlenkamp, Schwester des bereits im Jahre 1757 1757 verstorbenen Freyherrn Ernst Ferdinand von Erlenkamp, auf deren Lebenszeit der oben erwähnte Reluitions - Vergleich über das Gut Ulrichshausen c. ?. 6. 6. Grubenhagen 13. Oct. 17-11 sich erstreckte, mit Tode abgegangen war, gelangte er auch zum würcklichen Besitze von Ulrichshausen nebst den in dem Reluitions-Vergleiche genannten Pertinentien Marckshagen, Rambow 1762. Aug. Ii. und einem Antheile an Moltzow, welches er unterm 14. August 1762 bey Herzoglicher Lehnkammer anzeigte. 125 8 is sä I V. w. 1. Volrath-Levin von Moltzan auf Gruben Hagen, Rothenmohr und Ulrichshausen v. Hauptmann, Land-Rath, desselben Bestellung als Land-Marschall im Herzogthum Güstrow, Ableben, Siegel und hinterlassenen Sohn betreffend. Nachdem der Hauptmann Volrath Levin von Moltzan auf Grubenhagen «ub V. m. I., — dessen mehrmals bei den Acten aufbewahrtes Siegel die bekannten Moltzanschen Wapenbilder in einem mit Schnörckelwerck verzierten Schilde, und zwar im rechten blauen Felde die beiden rechtssehenden Hasen-Köpfe, und im linken goldenen Felde eine Rebe mit zwey Blättern und einer Traube, und über dem Schilde einen mit 9 Federn verzierten Helm enthält —, gesammte jetzige Moltzan-Grubenhäger Güter mit Ausnahme eines den Hahnen zu Basedow der Zeit zuständigen, weiter unten gedachten Antheils an Moltzow, in seiner Person vereinigt hatte, und als alte Lehne wiederum besaß, nachdem er ferner schon vorher bald nach Absterben seines Vaters des Land Marschalls Levin- Joachim von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen v. ?. «üb IV. I. 2., als dessen ältester Sohn auf sein Ansuchen ä. «I. Rostock 23. Jan. t?Z1, 17ZI Jan. 23. unterm 4. Mai desselben Jahres zum Land-Marschall des Herzogthums Güstrow bestellet und Mai 4. beeidiget worden, Original - Protokoll mit anliegendem von ihm unterschriebenen und besiegelten Eides - Formular, und in .4cti« dieser seiner Güter seit 1756 auch als Land-Rath vorkommt, lebte er darauf noch mehrere Jahre, und starb am 29. Dec. 1775 mit Hinterlassung eines einzigen Sohnes, -Oer. 29. Namens Mdeke-Adolf von Moltzan «üb IV. n., der solches Absterben bei Herzoglicher Lehn- Kammer ^anzeigte, und nicht nur in gesammten väterlichen Gütern, sondern auch in der Land- Marschalls-Würde succedirte, wie im nächstfolgenden §. gezeigt worden. §- 20. . i »ü IV. n. Lüdeke Adolf von Moltzan, Kammer-Juncker, succedirt in seines AIHAI?Zverstor denen Vaters, des Land-Raths und Land-Mar- ^?TZS^Z^schalls Vollrath -Levin von Moltzan «ub IV. m. 1. Z ^ z nachgelassenen Gütern Grubenhagen, Rothenmohr I- - Z Zund Ulrichshausen e. ?., Z.s-ßK^°^^und wird zum Land-Marschall des Herzogthums Güstrow bestellet. Das am 29- Dec. 1775 erfolgte Ableben seines Vaters, des Land-Raths und Land- Marschalls Volrath-Levin von Moltzan auf Grubcnhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen e. p., zeigte der Kammer-Juncker Lüdeke Adolf von Moltzan «üb IV. n., als „sein hinter- lassener einziger Sohn,« zuförderst unterm dato Grubenhagen 24. Jan. 1776, wegen der dadurch auf ihn verstammten Land-Marschalls-Würde, und hiernächst wegen der dadurch ihm zugefallenen Lehn - Güter Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen e. ?., in seinem nachherigen Muthungs-Gesuche . im von Erlenkampschen Pfand-Besitze sich befand, wurde auch Moltzow zu den von Hahnschen Gütern gerechnet und gleichergestalt wird in andern Acten der von Hahnschen Güter Basedow :c. aus den Jahren i7(!8.Sept.is. 1708 bis 1712 in einem unterm 13. Sept. 1708 übergebenen Verzeichniß derselben gesagt, daß die Hahnen wegen des Dorfes Moltzau einen Prozeß mit dem Baron von Erlenkamp hätten, welcher nur auf der Erecution beruhe. Wann und auf welche Weise die Hahnen solche Gerechtsame an Moltzow wiederum erworben hatten, darüber herrscht in ^ctis gänzliches Stillschweigen; unbezweifelt dürfte es aber seyn, daß sie dieselben zu der Zeit, da Ulrichshausen im Pfand-Besitze des Königlich Schwedischen Obristen Carl-Dietrichson Rutt und dessen Erben sich befand, erlangt hatten. Aus der Zeit des unmittelbar darauf, 1687, folgenden von Erlenkampschen Pfand-Besitzes des Gutes Ulrichshausen c. V., scheinen solche von Hahnsche neu-erlangte Gerechtsame an Moltzow nicht herrühren zu können, weil, wie vorhin gesagt worden, die Hahnen schon im Jahre 1708 wegen dieses Dorfes in einem Prozeß mit dem Baron von Erlenkamp verwickelt gewesen. Diese von Hahnschen Gerechtsame an Moltzow, deren Entstehung die ohne Zweifel irgendwo, und wahrscheinlich in der vormaligen Hof- und Land-Gerichts-Registratur noch aufbewahrten Acten des erwähnten von Hahn-Erlenkampschen Prozesses zeigen dürften, mögen nun herrühren, woher sie wollen, so wurden sie von den Erlenkampen, als Pfand-Besitzern des Gutes Ulrichshausen, späterhin, und nach deren Abgange, 1737, 1762, auch von den Moltzanen auf Grubenhagen als Lehnsfolgern in Ulrichshausen v. ?., welche beide Theile mit den Hahnen darüber paciscirten, würcklich anerkannt. Bei Gelegenheit eines Grenz - Streits zwischen dem Freyherrn Ernst-Ferdinand von Erlenkamp als Pfand-Besitzer von Ulrichshauscn e. und dem Herrn von Linstow zu Lütchen- dorff, wegen des Dorfes Moltzow und dem nach Lütchendorf gehörigen Dorfe Zapshagen, schreibt I7Z2.JSN.I7. ersterer unterm 17. Jan. 1732. »Wegen der in meinem nach Ulrichshausen gehörigen und mit den Herrn von Hahnen in »Communion stehenden Pfand-Dorffe Moltzow vorhandenen, wiewohl mit Pächten und Abgiften »nach Ulrichshausen onerirten und nach Hinrichshagen gehörigen Hufen, derentwegen zwischen »meinen Vorfahren und den Herrn von Hahnen langweiliger Prozeß geführt worden, habe ich mich »mit den Herrn von Hahnen auf einen jährlichen eancm, so lange das Gut Ulrichshausen in »der Erlenkampschen Familie verbleiben würde, verglichen«. Sowenig er das Jahr dieses Vergleiches nennet, eben so wenig wird der Vergleich selbst hier aufbewahrt; wahrscheinlich aber ist es der im folgenden erwähnte Vergleich über von i7W.Scpt,M. Moltzow vom 26. Sept. 1723, sowie die in dem Mutungs-Gesuche der Gebrüder von Hahn i/Zi. Aug, 8. ^ 8. Aug. 1731 erwähnten und denselben competirenden Lehnjura und Actione« an Moltzow auf diese von Hahnsche Hufen sich bezichen müssen. Späterhin in den neuesten Zeiten, da das Lehngut Ulrichshausen e. ?. Moltzow :c. nach dem Abgange dcr Baronen von Erlenkamp, 1737, 1762, an den Land-Rath und Land-Marschall Volrath - Levin von Moltzan auf Grubenhagen und Rothenmohr «üb IV. m. 1. zurückgefallen war, schloß der Hauptmann von Moltzan auf Wolde (zur jüngern Pommerschen Linie gehörig) eur«torio nomine des Land-Marschalls von Hahn auf Remplin, mit eben-gedachtem Land-Rath und Land-Marschall Volrath - Levin von Moltzan auf Grubenhagen ?c. «üb IV. m. 1., in Grundlage des von den Gevettern von Hahn mit den Freyherrn von Erlenkamp unterm 26. Sept. 1723 über die von Hahnschen 6 I78Z. März 26. 28. 127 Hufen oder «/» in Moltzow errichteten Pacht - Kontracts, vermöge desselben den erstem die Be- fugniß zustand, den Besitz solcher 6 Hufen, und statt der erhobenen Nutzungen die Auszahlung eines Kapitals von 3999 Rthl. N-/, dann zu erwarten, wann das Gut Wrichshaufen, wohin diese Hufen genutzt worden, aus der von Erlenkampschen Familie gienge, unterm äato Güstrow 3. Mai 1769 wegen anderweitiger Verpachtung solcher 6 Hufen ohne Gebäude oder «/is in !?L9. Mai Z. Moltzow , wie auch wegen solches rückständigen Kapitals von 3999 Rthl. N-Zz, und eines andern Kapitals von 3639 Rthl. alt Gold für den Genuß dieser Hufen von Anthoni 1763 bis Trinitatis 1769, eine unterm 13. Mai desselben Jahres lehnherrlich confirmirte und bis auf 1769. Mai lZ. die Dauer der von Hahnschen Kuratel sich erstreckende Vereinbarung ab, vom Original-Kauf-Kontract genommene beglaub. Kanzlei-Abschrift, it. Original-Concept des Consens- und Konfirmations - Briefes, worinn das jahrliche Pachtquantum für solche 6 Hufen zu 599 Rthl. alt Gold bestimmt wurde, und im Jahre 1783, 26. und 28. März, nach geendigter von Hahnscher Kuratel, erwarb des gedachten nunmehr verstorbenen Land-Raths und Land-Marschalls Volrath-Levin von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen v. p. 8ub IV. m. 1. hintcrlassener einziger Sohn, der Land-Marschall Lüdeke-Ädolf von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen v. p. sub IV. n., solche von Hahnsche 6 Hufen oder «/is in Moltzow, als bisheriger Pächter derselben, erb- und eigenthümlich für eine Kauf - Summe von 19599 Rthl. alt Gold, Einhalts des zwischen ihm und dem Land - Macschall Friedrich von Hahn auf Remplin darüber aufgerichteten Kauf - Kontracts, vom Original genommene beglaubigte Kanzlei-Abschr., welcher Kau f unterm 5. Apr. 1783 lehnherrlich bestätiget wurde. I7SZ. «pr. s. Original - Concept. Anmerckung. Im Betreff dieses an den Land-Marschall Lüdeke-Adolf von Moltzan auf Grubenhagen w. «ud IV. n. nunmehro verkauften, und in 6 Hufen oder «/is bestehenden von Hahnschen An- theils in Moltzow, ist übrigens noch zu bemercken: ». daß derselbe nicht ganz Moltzow ausmachte, wie auch schon die Angabe der Größe zu °/»s solches zeigt, sondern, nach dem Zeugniß beider darüber aufgerichteter vorhin bemerckter Pacht - Kontracte aus den Jahren 1725 und 1769 nur in 6 Hufen ohne Gebäude, und mithin ohne Untcrthanen bestand, daß es dagegen neben diesem von Hahnschen Antheil, noch einen andern um -/is größern Antheil an Moltzow gab, welcher den Moltzanen aus obiger Verlcihungs - Acte vom Jahre 1-162, und aus dem mit den Wangelinen in den Jahren 1625 und 1634 getroffenen Handel bereits gehörte, eine Pertinenz des alten Moltzanschen Lehngutes Ulrichshausen war, und nach Abgang der von Erlenkampen, als Pfand-Inhaber solches Gutes e. p. im Jahre 1762, mit demselben an den Land-Rath und Land-Marschall Volrath-Levin von Moltzan auf Grubenhagen :c. «üb IV. m. I. zurückkam, wie die vorhin bemcrckten Documente aus den Jahren 1649, 1732 und 1741 solches deutlich ausweisen; b. daß dieser bey dem Moltzanschen Geschlechte gebliebene und größere Antheil an Moltzow, wenigstens soweit derselbe aus der dem Erb - Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. cl. und dessen rechten Erben bis zu ewigen Zeiten im Jahre 1462 ertheilten Verleihung, sowie auch aus dem, nach dem Zeugniß der oben pnK. 99 gedachten Pfand-Verschreibung über Schorsow und einen Antheil an Grubenhagen zc. vom Jahre 1447, der damals noch bestehenden Schorsowschen Linie eigenthümlich zuständig gewesenen, nach deren, zwischen 1447 und 1463 erfolgten Aussterben aber und insbesondere durch den zwischen der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie im Jahr 1463 aufgerichteten, pgK. angeführten 88 Auseinandersetzungs - Vertrag, an die Grubenhagensche Linie gekommenen Antheil an Moltzow herrührt, für Moltzansches Gesammt-Lehn zu halten ist, wogegen dem von dem Land-Marschall Lüdeke-Adolf von Moltzan auf Grubenhagen w. 8ub IV. n. im Jahr 1783 erhandelten, blos in 6 Hufen ohne Unterthanen bestehenden kleinern von Hahnschen Antheile, mit welchem nach seinem, wenige Monate darauf erfolgten Ableben, sein hinterlcssener einziger Sohn Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen :c. 8ud IV. o. belehnt wurde, wie weiter unten §. 23 bemerckt ist, solche Gesammt-Eigenschaft nicht beigelegt, sondern derselbe in enllsternli, nur seinen Agnaten eines Namens, Schildes und Helmes »8que »ä qusrtum Kisäum inel., oder den Reversal -Vettern, verliehen worden. 8 22. aä I V. n. Lüdeke Adolf von Moltzan, Erb-Land-Marschall, auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p. 7! / 128 dessen Ableben, Siegel und hinterlassenen Sohn betreffend. Schon fünf Monate nach Erwerbung dieser bisherigen von Hahnschen Hufen in Moltzow starb der Acquirent derselben, Land-Marschall Lüdeke Adolf von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p. sub IV. n. im Jahre 1783 gegen Ende des August-Monats, ohne die Belehnung darüber erhalten zu haben, und hinterließ einen einzigen noch nicht zweyjährigen Sohn, Namens Cord - Jaspar - Ferdinand von Moltzan «ub I V. o. Das von ihm geführte und Key den Acten mehrmals aufbewahrte Siegel kommt mit demjenigen seines Vaters Volrath - Levin von Moltzan auf Grubenhagen :c. sud IV. m. 1. völlig überein, ausgenommen, daß der Schild in dem seinigen rund ist, und die Helm - Federn kleinerZsind. § 23. a, beim Absterben seines Vaters, des Land - Marschalls Lüdeke Adolf von Moltzan auf Grubenhagcn, RothenMohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p. «üb IV. n. ein noch nicht zweijähriger Knabe, welchen der für ihn bestellte Vormund Land-Rath von Bredow auf Prillwitz in seinem um 3 Jahre verspäteten curatorischen I7S«. Jul.i-t. Leh"6 - Muchungs - Gesuche ^ 1786 wegen der Güter Grubenhagen, Rothenmohr Ulrichshausen und Moltzow, »des verstorbenen Land-Marschalls Lüdeke Adolf von „Moltzan hinterlassenen Sohn«, und der zur Freyherrlich - Neuschloß - Pentzlinschen Iii-Änelik des Wolde - Pentzlinschen Hauses gehörende gleichzeitige Baron Joseph (Christian !78S,Nov.28. Heinrich) von Maltzan auf Pentzlin «üb IV. 3. ä. unterm 28. Nov. 1783 bey dessen Entsagung des Vice-Land-Marschallats und Vorbchaltung der Gerechtsame seines Pentzlinschen Hauses auf die Erblichkeit solcher Würde, und auf die künftige Lehns-Folge in den Grubenhäger Gütern bey etwanigem Aussterben der Grubenhagenschen Linie, „den einzigen von dem wohk- „seligen Land-Marschall von Moltzan zum Grubenhagen hinterlassenen 1783. Sept.6. „ Sohn« nennet, empfieng — nachdem gedachter sein Vormund am 6. Sept. 1783 den Lehn- Eld wegen der Güter Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow v. ?. für ihn abgeleistet hatte, nachdem ferner, seiner Minderjährigkeit halber, der Kammer-Juncker Cuno Hans 1783. Ott. 2-1. Johna von der Kettenburg auf Matgendorf unterm 24. Oct. desselben Jahres zum Vice-Land» 1783. Nov.27. Marschall im Fürstenthum Wenden bestellet und beeidiget, und ihm selbst unterm 27. Nov. eben dieses Jahres, wegen der von „seinem verstorbenen Vater wail. Land- „Marschall Lüdeke-Adolf von Moltzan auf Grubenhagen« angekauften 6 von Hahnschen Hufen oder -/s in Moltzow, ein auf ihn und seine etwanige künftige männliche Leibes - Lehnsfähige Erben in line» ckeseenüente bis zu deren Abgänge, in eollateiali aber auf seine Agnaten eines Namens, Schildes und Helmes bis in den 4ten Grad incl. lautender Lehnbrief, Original - Concept ertheilt worden war — l«oi. Jul. 3. am 3 Jul. 1864, nach erhaltener venia aetstis, und nach Ableistung des Lehn-Eides, gedachte auf ihn vererbte Güter zu Lehn, und wurde an demselben Tage auch zum Land-Marschall des Fürstenthums Wenden bestellet und beeidigt, Einhalts gehaltener Original-Protocolle und eigenhändig von ihm unterzeichneter und besiegelter Eydes-Formeln. §. 24. sst IV. o. Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan, Land-Marschall im Herzogthum Güstrow, auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. desselben Ableben ohne Leibes- Erben und dadurch erfolgtes Aussterben der ganzen Gru- ^ benhagenschen Linie. 129 Ließ sich zur Zeit der Kindheit des nunmehrigen Erb - Land - Marschalls Cord-Jaspar- Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow v. ?. sub IV. o., als derzeitigem alleinigen Gliedes der ganzen Grubenhagcnschcn Linie, zwar keinesweges auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit voraussehen, daß derselbe diese Linie beschließen würde, konnte deshalb der vorhin §. 23. genannte Zur Freyherrlich Neuschloß-Pentzlinschen bisnolie des Wolde-Pentzlinschen Hauses gehörende Baron Joseph-Christian-Heinrich von Malhan, Freyherr zu Pentzlin und Wartenberg ans Pentzlin suli IV. 3. <1., welcher schon bei Bestellung des Kammer-Junckers Cuno Johna Hans von der Kettenburg auf Matgendorf zum Vice-Land- Marschall im Fürstcnthum Wenden während der Minderjährigkeit dieses seines jungen Vetters, die Gerechtsame seines Pentzlinschett Hauses auf die Erblichkeit solcher Würde und auf die künftige Lehnsfolge in den Grubenhä'gcr Gütern beim etwanigen Aussterben der Grubenhäger Linie sich vorbehielt, von dem baldigen Aussterben derselben ebenso wenig überzeugt seyn, wenn er auch die Ueberzeugung von den Successions-Befugnissen seines Hauses haben mogte, so trat solcher von ihm erwähnte Fall, wenn auch nicht bei seinen Lebzeiten, so doch unter seinen hinterlassenen jetzt lebenden Söhnen, Ferdinand, Friedrich und Adolf, Gebrüdern von Maltzan, Reichs-Freyherrn zu Pentzlin und Wartenbetg, auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna, 8uli IV. 3. e. 2., IV. 3. e. 3. und IV. <1. e. 4., und deren zur Gräflich Militzschen Iwsnvlw eben solches Hauses gehörenden Vetter Joachim-Carl Gras von Maltzan, Freyherrn zu Pentzlin und Wartenberg auf Militsch 8uli IV. L., wie auch lmtet verschiedenen in den hiesigen und Pommerschen ?c. Landen sich aufhaltenden und zu der aus dem Woldcschen Hause hervorgegangenen jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c., sich rechnenden adlichen Moltzanen und Maltzanen, gegen Ende des Jahres 1813 dennoch würcklich ein. Im 3-lsten Jahre seines Alters hatte der Land-Marschall Cörd Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow o. p. 8ub IV. o. von seiner Gemahlinn Amalia geb. von Danneberg, nicht nur noch keiiw Leibes-Lehns-Erben, sondern fand auch schon in diesem Lebens - Jahre, unerwartet und plötzlich 1813 1. Dec. (in ^ einem Zwey-Kampfe Mit einem Bruder dieser seiner Gemahlinn) seinen frühzeitigen Tod, welchen solche seine Ehe - Gattinn unterm 3ten desselben Monats mit ausdrücklicher Angabe des Todes- Tages, wie auch seines vollständigen Namens und Titels und seiner Lehngüter, wiewohl mit Uebergehung der Todes-Art, von seinem Wohnsitze Volrathsruhe ans für sich alleine öffentlich bekannt machte, si Mecklenb.-EchwerinscheAnzelgen vom Jahre 1813, Istvstes Stück, durch welches unbeerbte Ableben die beinahe fünfhundertjährige Grubenhagensche Linie, welche bis jetzt in ihm alleine noch bestand, gänzlich erlosch. Sowie er übrigens im Betreff der Schreib - Art seines Geschlechts - Namens, gleich seinem Water und Groß-Vater, der alten ursprünglichen Benennung, ohne die mindeste Abweichung stets getreu blieb, und sich nur Moltzan, niemals aber Maltzan, schrieb, eben so führte er auch in seinem bei den Acten verschiedentlich noch aufbewahrten Sieget die bekannten Moltzanschen Wapen-Bilder in gewöhnlicher Stellung, nämlich in einem, mit einer Hermelin-Decke, umgebenen französischen Schilde, rechts die beiden rechtssehenden Hasen-Köpfe im blauen Felde, und links die Rebe mit einer Traube und zweien Blättern im goldenen Felde, und über dem Schilde einen mit Neun Federn verzierten Helm. 8 2-i, sä IV. 3. e. I. Ferdinand jGebrüder von Maltzan, Freyherrn zu Pentzlin sä IV. 3. e. 2, Friedrich /und Wartenberg, auf Pentzlin, Peccatel und sä IV. 3. e. 3. Adolf ' Wionzowna, :c., erheben in Verbindung mit ihrem zur Gräflich von Malt- zanschen bisnelie auf Militsch gehörenden Vetter sä IV. 3. L. Joachim Carl, Gras von Maltzan auf Militsch, Lehns - Ansprüche auf die durch das am 1. Der. 1813 mit ihrem Vetter dem Erb - Land - Marschall Cord-Jaspar- Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen w. 8 üb IV. o. erfolgte Aussterben der Moltzan - Grubenhäger Linie, eröffneten Güter Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. ?., und erstcrer, der Freyherr Ferdinand von Maltzan auf Pentzlin, nimmt als Senior der in den Mecklenburgschcn Landen angesessenen Glieder der Wolde - Pentzlinsche»? 33 130 «Schluß -Bemerkungen zur ausgestorbenen Grubcnhagenschen Linie, insbesondere die Schreib-Art des Geschlechts - Namens, das Wapen und die nachgelassenen Güter derselben betreffend. I) Was die Schreib-Art des Geschlechts - Namens der Grubenhagenschen Linie betrifft, so war bis zu Anfang des löten Jahrhunderts der Name Moltzan die alleinige Benennung derselben; seit dieser Zeit aber führten einige Glieder dieser Linie zuweilen auch den Namen Maltzan, welchen sie von der mit ihnen verwandten, seit 1339 auf Wartenberg, nachhin auf Militsch und Neuschloß in Schlesien gesessenen und seitdem, dem Schlesischen Dialekte zufolge, meistens unter dem Namen Maltzan vorkommenden re«p. Freyherrlichen und Gräflichen Linie des Pentzlinschen Hauses annahmen, und dessen Entstehen und Sanctionirung weiter unten, bei der Woldeschen Linie, und insbesondere bei beiden im Jahre 1339 daraus hervorgegangenen Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Linien auf Wartenberg und Pentzlin, in der Vor- crinnerung §. 3. gezeigt worden. Diese Benennung Moltzan wurde jedoch niemals allgemein in der Grubenhagenschen Linie, noch weniger aber, mit Verlassung des alten ursprünglichen und wahrscheinlich Wendenschen Namens Moltzan, für immer in derselben angenommen, wenn sie auch von den Mecklenburgschen Herzögen, nicht nur durch Zulassung derselben, sondern auch vorzüglich durch die bei Gelegenheit der Erhebung des Wolde-Pentzlinschen Hauses in den Reichs- Freyherrn-Stand im Jahre 1339, da der Römische König Ferdinand und der Deutsche Kaiser Carl 5. in den ertheilten Freyherrn - Diplomen, solche Benennung für das Wolde - Pentzlinsche Haus zuerst sanctionirten, von dem Herzoge Albrecht 7. dem Schönen zu Mecklenburg in demselben Jahre beiden für sich und ihre Leibes-Erben zu Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin ernannten Gebrüdern Joachim und Georg Maltzan resp. auf Wartenberg und Pentzlin 8ub IV. und IV. k'. u., wie allen übrigen Moltzanen und deren Erben crthcilte Erbfolge-Versicherung, sowie auch durch die von dem Herzoge Friedrich-Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin im Jahre 1792 bei Bclchnung des zur Freyherrlich-Wartenbergschen Linie gehörenden Obristen Hans-Heinrich Freyherrn von Maltzan auf Neuschloß «ub IV. 4. b. mit der von der in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin demselben cedirten Herrschaft Pentzlin, geschehene Anerkennung desselben als Abkömmlings von dem im Jahre 1391 mit Pentzlin zuerst belehnten und bey solcher Gelegenheit als Agnat der Grubenhagenschen Linie anerkannten Ritter Bcrend Moltzan auf Wolde suh IV. L. .V, gewissermaßen gleichfalls sanctionirt, oder die Moltzane und Maltzane wenigstens doch für Ein und Dasselbe Geschlecht gehalten worden. ' Nur in der ersten Hälfte des löten Jahrhunderts, welchem Zeit-Raume solche neuere Benennung überhaupt ihr Entstehen verdanckt, findet sich dieselbe in dieser Linie am häufigsten, und dennoch nur selten in Vergleichung mit der um dieselbe Zeit in eben dieser Linie so häusig vorkommenden ursprünglichen Benennung Moltzan, und noch seltener wurde sie in neucrn Zeiten, bis sie im ersten Viertel des 18ten Jahrhunderts, zur Zeit der Vereinigung gesammter Gruben- hagenscher Güter in der Rothenmohrschen Linie, und da die übrigen Zweige der Grubenhagenschen Linie alle nach einander ausgestorben waren, gänzlich verschwand, und die übrig bleibende Rorhenmohrsche Linie bis zu ihrem Erlöschen beim unbeerbten Absterben ihres letzten Abkömmlings des Land-Marschalls Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow o. p. sub IV. o. am 1. Decemb. 1813, vhneZdie mindeste Abweichung und ununterbrochen bis zur alten ursprünglichen Benennung Moltzan zurückkehrte. Linie, insbesondere auch das von der Grubenhagenschen Linie seit beinahe 499 Jahren verwaltete Land-Marschall- Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch, durch welche Lehns - Ansprüche gegenwärtige genealogisch - historische Darstellung veranlaßt worden, deren Resultate, sowohl im Betreff der Abstammung gedachter Lehns-Prätendenten und des ckekuneti von einem gemeinsamen Stamm-Vater, als auch solcher Lehns-Prätendenten Mit-Belehnung auf die Grubenhäger Güter, folgende sind. s. weiter unten die zur Wolde-Pentzlinschen Linie gehörende und im Jahre 1628 gestiftete Freyherrlich jetzt Gräflich von Maltzansche bianelre auf Militsch, iliikjue Z. 6. 131 2) Was das Wapen dieser Grubenhagenschen Linie betrifft, so findet sich das älteste Siegel derselben an einer Urkunde vom Jahre 1382, und gehört dem Stifter derselben, Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «uli IV. s. Außer der ihn nennenden Umschrift: 8. Vl^kltll. 5111^18, enthält dasselbe nur einen Helm mit 7 Federn, Pfeilen oder Strahlen, nicht aber die damals schon gebräuchlichen und nicht nur von seinem Bruder dem Ritter Bercnd Moltzan de Oysta 8ub IV. (Stifter der in den jetzt lebenden Grafen und Freyherrn von Maltzan auf Militsch, Pentzlin, Peccatel und Wionzowna, und höchst wahrscheinlich auch in den, in den hiesigen und Pommerschen Landen sich aufhaltenden und zu der aus der Woldeschen Linie hervorgegangenen jiingern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. sich rechnenden adlichen Moltzancn und Maltzanen noch bestehenden Woldeschen Linie,) sondern auch schon von ihren Groß - Vater - Brüdern, den Rittern Friedrich und Ludolf, Gebrüdern Moltzan 8»b II. 1. und II. 2. bereits zu Ausgange des 13ten Jahrhunderts, nach dem Zeugniß einer Urkunde eis 1293 ler. 4. pioximn pv8t ()un- simoävK. (Mittewochen 8. April) geführten jetzigen Wapenbilder dieses Geschlechts, nämlich in einem in der Mitte von oben nach unten getheilten Schilde, rechts zwey rcchtssehende -Hasenköpfe und links eine Rebe, im Betreff solcher Rebe zu bemerken ist, daß dieselbe auch alleine, niemals aber die beiden Hasenköpfe alleine, auf des eben-gedachten Ritters Friedrich Moltzans Siegel an gedachter Urkunde von 1293 sich findet. Ob gedachter Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. n., Stifter der Grubenhagenschen Linie, außer dem an bemerckter Urkunde von 1382 befindlichen Helm-Siegel (welche Helm-Siegel in ältern Zeiten sehr gebräuchlich waren, im 14tcn Jahrhundert häufig, im 13ten aber schon seltener vorkommen, und nachhin gänzlich sich verlieren) sich auch eines Siegels mit vorhin erwähnten eigentlich Moltzanschen Wapenbildern bedient habe, welches sehr glaublich ist, weil auch sein genannter Bruder, der Ritter Bcrend Moltzan de Oysta 8uli IV. ^ solche Bilder in seinem Siegel führte, darneben aber auch ein Helm-Siegel mit 7 Federn, Pfeilen oder Strahlen hatte, darüber ertheilen hiesige Urkunden keine Auskunft. Ebenso bediente sich auch sein Sohn (der Knape) Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8uh IV. b., dem an einer Original-Urkunde vom Jahre 1397, 29. Nov. befindlichen Abdruck zufolge, eines Helm-Siegels mit 7 kenntlichen Federn, einem darüber befindlichen Federbusche und mit der ihn nennenden Umschrift: 8 I-V 11(11 Pill Dagegen aber führte schon dieses Lüdeke's Sohn, der Knape, Herzoglich Mecklenburgsche Rath und Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ut> IV. o., ein Siegel mit den beiden rechtssehenden Hasen-Köpfen auf der rechten, und mit der Rebe auf der linken Seite des in der Mitte von oben nach unten getheilten Wapen-Schildes, jedoch ohne Helm über dem Schilde, und hatte außerdem auch ein Helm-Siegel mit 7 Federn, Pfeilen oder Strahlen und einem darüber befindlichen Federbusche. Von dem Siegel, dessen sich dieses Marschalls Ulrich Moltzan 8uli IV. e. hinterlassener Sohn, der Herzoglich Mecklenburgsche Rath und Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen :c. 8uh -IV. <1. bediente, läßt sich, wie oben bereits bemerckt worden, nichts bestimmtes sagen, weil ein an gleichzeitigen Urkunden nur einmal aufbewahrtes und an einer von ihm und seinem gleichnamigen Zeitgenossen und Vetter, dem Herzoglich - Stettinschcn Marschall Lüdeke Moltzan dem ollleren zum Wolde 8ub IV. II 2., mit einem und demselben Petschafte besiegelten Urkunde von 1432 befindliches Lüdeke Moltzansches Siegel, auf welchem nur ein Helm mit 3 langen schwanckenden Federn nebst der Umschrift: 8. lutle nwlt^nnz befindlich ist, sowohl gedachtem seinem Vetter, als auch ihm gehören kann. Befriedigender ist dagegen, was sich von mehrern aufbewahrten jünger» Siegeln der Grubenhagenschen Linie sagen läßt. Wedege Moltzan, auch Maltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr :c., Herzoglich Mecklcnburgscher Rath und Erb-Marschall des Fürstenthums Wenden 8ub IV. e., des eben-genannten Marschalls Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8uli IV. 3. hinterlassener Sohn, und alle folgende Descendenten, führten mit gänzlicher Beiseitsctzung des alleinigen Helm-Siegels, jene schon lange gebräuchlichen Moltzanschen Wapen - Bilder, und zwar in der vorhin erwehnten gewöhnlichen Stellung, wobey im Betreff der Rebe noch zu bemercken, daß auf den nicht allemal deutlichen Wachs.Siegeln, zwar 2, auch 3 Blätter, die Traube aber nicht immer, wenigstens nicht immer deutlich daran zu erkennen ist. Nur im Betreff der Neben - Stücke des Wapens, nämlich des Helmes mit dessen Zu- behörungen, fand einige Verschiedenheit Statt, welche ohne Zweifel nur in bloßer Willkühr ihren Grund hatte, und in dem Gebrauch oder Nicht-Gebrauch desselben, von einer und derselben Person, wie auch in der größern oder geringern Zahl der darauf befindlichen Federn bestand. Gedachter Marschall Wedege Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen 8ul) IV. e. scheint, nach den aufbewahrten Siegeln zu urtheilen, der erste in der Grubenhagenschen Linie gewesen 132 zu seyn, welcher mit den eigentlichen Wapenbildern dieses Geschlechts, auch den Helm aus dem Wapen-Schilde, in seinem Siegel vereinigte, dagegen aber keine Federn auf dem Helme, sondern statt derselben fünf Stäbe, welche einein Gatterwercke gleichen, und darüber drey Zinnen führte, wiewohl er auch ein Siegel ohne solches Zatterwerck und Zinnen hatte. Sein Sohn Lüdeke Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen 8ub IV. f. 3. führte ein gleiches Siegel mit dem Helme, nur mit dem Unterschiede, daß hier die Traube schon kenntlich ist, und daß auf dem Helme 9 Stäbe in zweyen über einanderstehenden und einem doppelten Gatter-Wercke gleichenden Reihen (oben -1 und unten 3 Stäbe) befindlich sind. Dieses Lüdeke's Sohnes, nämlich Wedege Moltzans auf Rothcnmohr 8ub IV K. 2. Siegel bestand alleine in dem Wapen-Schilde mit den bekannten Wapenbildern, jedoch ohne Helm und dessen Zierrathcn. Dieses Wedege's Sohnes, nämlich des Land-Marschalls Volrath-Lütke Moltzan auf Rothenmohr 8uli IV. Ii. 1. Siegel enthält die Moltzanschen Wapen-Bilder mit darüber befindlichem Helme, aber sehr undeutlich ausgedruckten und fast unkenntlichen Federn oder Pfeilen, deren Zahl nicht anzugeben ist. Die Siegel Johann-Dietrich Moltzans auf Rothenmohr 8uh IV. i. 2., ferner des Land- Marschalls Volrath-Lcvin Moltzan auch Maltzan auf Rothenmohr erb- und auf Grubenhagen pfandgesessen, 8nii IV. k.. 1., und des Land-Marschalls Levin-Jochim Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen 8ub IV. I. 2., ie«p. Sohn, Enkel und Ur- Enkel des ebengedachten Land-Marschalls Bollrath-Lütke Moltzan auf Rothenmohr 8ub IV. Ii. 1., sind bis itzt in Urkunden und Acten nicht zu entdecken, dagegen aber werden die Siegel der Nachkommen des ebengenannten Land-Marschalls Levin- Jochim Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen 8»b IV. I. 2., nämlich seines Sohnes des Land-Marschalls Bolrath-Levin von Moltzan 8uli IV. m. 1., ferner seines Enkels, des Land-Marschalls Lüdekc-Adolf von Moltzan 8uli IV. ii., und seines Ur-Enkels des Land-Marschalls Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan 8uh IV. «., alle drey auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen und beide letztere auch auf Moltzow erbgesessen, in sehr deutlichen Lack-Abdrücken, aber ohne Namens-Umschrift oder Namens-Anfangs-Buchstaben, bey den Acten noch aufbewahrt. Ersterer, der Land-Marschall Volrath-Levin auf Grubenhagen, Rothenmohr und Ulrichshausen 8uli IV. m. I., mit dessen Siegel wenigstens, wenn nicht schon mit den Siegeln seiner nächsten Vorfahren die heutige Gestalt des Moltzan-Grubenhäger Siegels beginnet, führte in dem seinigcn die alten bekannten Moltzanschen Wapen-Bilder und in der gewöhnlichen Stellung, nämlich rechts die beiden rechtssehenden Hasen-Köpfe, und links die Rebe- mit einer Traube und zweien Blättern, aber, wie hicr zuerst bemercklich ist, im rechten blauen und lincken goldenen Felde, und auf dem Wapen-Schilde einen Helm mit 9 sehr kenntlichen Federn, und diesem Siegel sind die, nur mit einem andern Stempel aufgedrückten Siegel seines Sohnes' des Land-Marschalls Lüdeke-Adolf von Moltzan auf Grubenhcgen zc. 8»Ii IV. n., und seines Enkels des Land-Marschalls Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubcnhagcn :c. 8ub IV. o.) vollkommen gleich, nur mit dem Unterschiede, daß der Wapen-Schild in dem Siegel des letztem mit einem Hermelin-Zclte oder Mantel umgeben ist. Die auf diesen drey letztern Siegeln vorkommenden 9 sehr kenntlichen Federn sind übrigens, sowie die Schrasirung des Schildes höchst wahrscheinlich nicht von den Inhabern dieser Siegel, sondern gewiß schon von ihren nächsten Bor-Eltern, deren Siegel hier nur nicht aufbewahrt werden, hinzugefügt. 3) n. Was die nachgelassenen Lehn-Güter dieser Grubenhagenschen Linie, nämlich: Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. ?. betrifft, so waren selbige schon in altem Zeiten Moltzansche Gesammt-Lehne, worauf, außer der, nebst der Grubenhagenschen Linie, von dem Ritter Lüdeke Moltzan 8ul) III. u. wahrscheinlichen ersten Erwerber solcher Güter, abstammenden, und dem Bernehmen nach im I7ten Jahrhundert ausgestorbenen altern Pommerschen- Linie auf Osten und Kummerow, sowie auch außer der, wahrscheinlich von dem Bruder solches ersten Erwerbers, nämlich dem Ritter Heinrich Moltzan 8ub III. .V abstammenden und um die Mitte des löten Jahrhunderts ausgestorbenen Schorsowschen Linie, auch die von gedachtem ersten Erwerber gleichfalls abstammende und nicht nur in den jetztlebenden zum Wolde-Pentz- linschen Hause gehörenden Reichs-Grafcn und Baronen von Maltzan, sondern höchst-wahrscheinlich auch in den, in den Mecklenburgschen und Pommerschen :c. Landen jetzt sich aufhaltenden und zu der aus der Woldeschen Linie hervorgegangenen jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde zc. sich rechnenden adlichen Moltzancn und Maltzanen, gegenwärtig noch bestehende Woldesche Linie mitbelehnt worden. Ulrichshausen «um pei ti»entÜ8 Rambow, Marckshagen und ein Antheil au Moltzow, behielten stets diese Gcsammt-Eigenschaft, weil solche Güter niemals aus diesem Geschlechte sielen; 2/z von Moltzow aber, oder 9 Hufen ohne Gebäude, welche gleichfalls Moltzansches- 133 Gesammt-Lehn waren und nebst den übrigen »/», sowie mit dem Hauptgute Ulrichshausen und den^andecn genannten Pertinentien desselben im I. 1649 an den Königlich-Schwedischen Obristen von Rutt und dessen Erben, und nachhin bis zum Jahre 1762 an die von Erlenkampen verpfändet worden, in der zweiten Hälfte des 17ten Jahrhunderts aber von den übrigen ^ Moltzows abgerissen und den Hahnen zu Basedow eigenthümlich überlassen seyn mußten, und mithin seit solcher eigenthümlichen Ueberlassung an die Hahnen, überhaupt nicht mehr MoltzanscheS Lehn geblieben waren, im Jahre 1783 aber von den Moltzanen auf Grubenhagen eigenthümlich wiederum acquirirt und denselben in linea collsterali, nur usgue sä 4tum Kisäum inel. zu Lehn ertheilt wurden, sind gegenwärtig, da alle jetztlebende Moltzane und Maltzane, entferntere Bettern des Acquirenten solcher 2/5 sind, nicht als Moltzansches Gesammt-Lehn anzusehen. Was die beiden andern, schon in frühen Zeiten ebenfalls als Moltzansche Gesammt-Lehne anerkannten Güter Grubenhagen und Rothenmohr c. p. betrifft, so verlohr nicht nur Grubenhagen cum peitinentii« Steinhagen, Groß-Lukow, Barz und Klein-Lukow, welches zu Anfang des 17ten Jahrhunderts durch Konkurs aus diesem Geschlechte fiel, und von den zur Gruben- hagenschen Linie gehörenden Moltzanen auf Ulrichshausen wieder angekauft wurde, sondern auch Rothenmohr cum pertinentii« Dahmen, Saget, einem Antheile in Lupendorf und am Malchiner See, welches um die Mitte des 17ten Jahrhunderts gleichfalls in Kreditoren Hände fiel, und an die bis dahin besitzende Rothenmohrsche bisnolre kaufsweise bald wieder zurückkam, solche Gesammt-Eigenschaft, wurden wegen geschehener Cessio» und Kaufs Neue Lehne, späterhin im Jahre 1733 aber, der in dem Grubenhagenschen Hause alleine noch übrigen besitzenden Rothenmohrschen brsnclie und ihren Agnaten eines Namens und Schildes ^ure leuäi sntiqui wiederum verliehen, und dadurch die vormalige alte Gesammt-Eigenschaft derselben wiederhergestellt. 3) b. So häufig übrigens die im Obigen vorgekommenen Pertinentien der jetzigen Grubenhagenschen Güter, in Urkunden und Acten auch genannt werden, nämlich: Steinhagen, Groß- Lukow, Barz und Klein-Lukow, als Pertinentien von Grubenhagen, ferner Damen, Saget, wie auch ein Antheil an Lupendorf und am Malchincr See, als Pertinentien von Rothenmohr, und Rambow, Marckshagen und Moltzow, als Pertinentien von Ulrichshausen, so geschieht dagegen weder in hiesigen Urkunden noch in Acten der übrigen jetzigen Pertinentien von Grubenhagen und Moltzow, nämlich: Vorwerck, Volraths-Ruh, Hallalit, Peenhäuser, und Jlkensee, einiger Erwähnung. Zweite Abthcilung. Beschluß der Woldeschen Linie, und zwar I. der in voriger Periode bereits erwähnten, gegen Ende des 13ten Jahrhunderts gestifteten und in den, in den Mecklenburgschen und Pommerschen rc. Landen jetzt sich aufhaltenden adlichcn Moltzanen und Maltzanen wahrscheinlich noch bestehenden, in hiesigen Acten und Urkunden nur bis ins erste Viertel des 18ten Jahrhunderts vorkommenden jüngern Pommerschen Linie der Moltzane und Maltzane auf Osten, Sarow, Wolde rc., II. der in voriger Periode bereits erwähnten, zu Anfang des 16ten Jahrhunderts gestifteten Pentzlinschen Linie, und insbesondere zweyer im Jahre 1339 daraus hervorgegangener Freiherrlicher Linien, nämlich: ^ der in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Freyherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschcn Special-Linie auf Pentzlin, L. der jetzt noch blühenden Freyherrlich von Maltzanschcn Linie auf Wartenberg und Mi- litsch, welche sich im Jahre 1628 gleichfalls in zwey jetzt noch bestehende bisneken theilte, nämlich: s. in die Freyherrlich Maltzansche brsnclik auf Militsch, welche im Jahre 1692 in den Grafen-Stand erhoben worden, und li. in die Freyherrlich-Maltzansche brsnode auf Neuschloß, welche im Jahre 1702 von der vorhin erwähnten Freyherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, die Herrschaft Pentzlin 0. ?. kaufsweise erblich acquirirte; oder vom Jahre 1330 bis auf jetzige Zeiten, da gesammelte solche Nachkommen der Woldeschen Linie nach dem am 1. Dec. 1813 erfolgten Aussterben der Grubenhagenschen Linie, als Lehns- Prätendenten der Grubenhäger Güter auftraten, und der Senior der Freyherrlich Neuschloß- 34 134 Pentzlinfchen brsnclis auf Pentzlin, das beynahe seit 400 Jahren von der Grubenhagenschen Linie verwaltete Erb - Land - Marschall - Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch nahm; nebst einigen bey der vorhin erwähnten jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde:c., beiläufig vorkommenden Nachrichten von der in voriger Periode bereits mehrmals gedachten, und dem Vernehmen nach im Ilten Jahrhundert ausgestorbenen ältern Pommerschen Linie dieses Geschlechts auf Osten und Kummerow. Erste Neben - Abtheilung. Beschluß der in voriger Periode bereits erwähnten, gegen Ende des 13ten Jahrhunderts gestifteten und in den, in den Mecklenburgschen und^ Pommerschen w. Landen jetzt sich aufhaltenden adlichcn Moltzanen und Maltzanen wahrscheinlich noch bestehenden, und in hiesigen Acten nur bis ins erste Viertel des I8ten Jahrhunderts vorkommenden jüngern Pommerschen Linie der Moltzane und Maltzane auf Osten, Sarow, Wolde w., oder von des Stifters dieser Linie, nämlich des Stettinschen Erb - Marschalls Lüdeke Moltzan auf Osten, und Nevcrin :c. «üb IV. L. s., etwa um das Jahr 1330 verstorbenen Sohne Achim Moltzan sul) IV. L. b., bis zu desselben im ersten Viertel des 18ten Jahrhunderts lebenden drey Ur-Ur-Ur-Ur-Enkeln, nämlich: Jochim-Hermann, Hans-Berend, und Axel-Albrecht, Gebrüdern Moltzan auf Kummerow und Wolde «üb IV. L. Ii. 1., IV. L. Ii. 2., und IV. L. Ii. 3., und deren gleichzeitigen Vetter Albrecht-Hermann von Moltzan, deren angebliche, in den Mecklenburgschen und Pommerschen zc. Landen jetzt sich aufhaltende Descendenten, nebst einigen andern zu dieser Linie gleichfalls sich rechnenden und in eben solchen Landen sich aufhaltenden Vettern auf die durch das am 1. Dcc. 1813 erfolgte Aussterben der Grubenhagenschen Linie eröffneten Grubenhäger Güter Lehns-Ansprüche machen; nebst einigen beyläufig dabey vorkommenden Nachrichten von der in voriger Periode bereits mehrmals erwähnten, und dem Vernehmen nach im Ilten Jahrhundert ausgestorbenen ältern Pommerschen Linie dieses Geschlechts auf Osten und Kummerow. (s. die siebente Moltzansche Geschlechts - Tafel.) I» 51. Der Verfasser bedauert, daß er, wegen Beeilung dieser ganzen genealogisch - historischen Darstellung sich genöthigt gesehen, die im Großherzoglichen Archiv aufbewahrten, überdies nicht vollständigen und nur bis ins erste Viertel des 18ten Jahrhunderts herabgchenden, wenn auch von keiner Seite erforderten genealogischen und historischen Nachrichten von dieser in den, in den Mecklenburgschen und Pommerschen w. Landen jetzt sich aufhaltenden adlichen Moltzanen und Maltzanen höchst wahrscheinlich noch bestehenden jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c., hier gänzlich zu übergehen, obgleich selbige nicht nur zu Documentirung der hieneben befindlichen Special-Tabelle verschiedener in hiesigen Urkunden und Acten vorkommender Glieder solcher Linie und zu Vervollständigung dieser ganzen Darstellung, sondern auch insbesondere zu einiger Beurthcilung der von eben-gedachten in den Mecklenburgschen und Pommerschen :c. Landen jetzt sich aufhaltenden und zu dieser Linie sich rechnenden adlichen Moltzanen und Maltzanen erhobenen Lehns-Ansprüche auf die Güter der ausgestorbenen Grubenhagenschen Linie, wohl von Interesse seyn dürften. Zweite Neben-Abtheilung. Beschluß der in voriger Periode bereits erwähnten, zu Anfang des 16tcn Jahrhunderts gestifteten Wolde- Pentzlinschen Linie, insbesondere zweyer im Jahre 1330 daraus hervorgegangener Freyherrlicher Linien, nämlich: I. der in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Freyherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, II. der Freyherrlich von Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch, welche sich im Jahre 1028 gleichfalls in zwey jetzt noch blühende brnnelien theilte, und zwar 535 in die Freyherrlich Maltzansche branelis aus Militsch, welche im Jahre 1692 in den Grafen-Stand erhoben worden, und L. in die Freyherrlich Maltzansche braneks auf Neuschloß, welche im Jahre 1762 von der vorhin erwähnten und in der zweiten Hälfte des 18tcn Jahrhunderts ausgestorbenen Freyherrlich Moltzan- auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, die Herrschaft Pentzlin o. p. kaussweise und erblich acquirirte, oder vom Jahre 1536, bis auf gegenwärtige Zeiten, da die jetztlebenden Nachkommen beider resp. Neuschloß Gräflich und Freyherrlich Maltzanschen Kranclren auf Mil.tsch und P^lm, Peccatel und Wionzowna, nach dem am 1. Dec. 1815 erfolgten Aussterben der Grubenhagenschen Linie, als Lehns-Präten- denten der Grubenhäger Güter auftraten, und der Senior der Freyherrlich-Neuschloß-Pentzlinschen drsrxcke auf Pentzlin, das beinahe seit 466 Jahren von der Grubenhagenschen Linie verwaltete Erb-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch nahm. Bor- Erinnerung oder allgemeine Nachrichten von beiden aus der Wolde - Pentzlinschen Linie unter den hinterlassenen Söhnen ihres Stifters, Ritters rc. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin zc. 8ub IV. L. nämlich dem Ritter :c. Joachim 8uli IV. I?. , und dem Herzoglich - Mecklenburgschen Rath Georg 8 üb IV. kV s., Gebrüdern Freyherrn von Moltzan auch Maltzan, im Jahre 1536 hervorgegangenen Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Linien auf Wartenberg und Militsch in Schlesien, und auf Pentzlin, und zwar: s. die unmittelbare Abstammung dieser beiden Brüder Joachim und Georg Moltzan auch Maltzan 8 üb IV. kV ^ und I V. kV , von gedachtem Ritter Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow sub IV. L. ; b. ihre Auseinandersetzung nach des Vaters Tode, über die von demselben nachgelassenen Besitzungen, oder die Entstehung der von ihnen gestifteten Linien auf Wartenberg und Militsch und auf Pentzlin, v. ihre erbliche Erhebung in den Freyher rn-Stand, und st. die bey Gelegenheit solcher Standes-Erhöhung, ihnen und ihren Erben, wie auch den übrigen Moltzanen ertheiltc Versicherung wegen der künftigen Erbfolge in ihren Gesammt-Lehnen; e. die bey eben solcher Gelegenheit geschehene Sanctionirung der Benennung Maltzan, und Anerkennung der Identität derselben und des Namens Moltzan, betreffend. (Siehe die achte Moltzansche Geschlechts - Tafel.) 8 i. ^ ^ ^ Ritter ^ ^brüder Moltzan auch Maltzan, Frey- nst IV. Ii", n. Georg, H-rzogl.ch Wartenberg und Pentzlin, Mecklenb. Rath 1 deren unmittelbare Abstammung von dem Ritter zc. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf » und Schorsow 8ub IV. L. betreffend. Der Ritter zc. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow 8ub IV. 15. ^., welcher im Jahre 1529 starb, hinterließ zwey Söhne, nämlich den Ritter Joachim Moltzan auch Maltzan 8ub I V. kV ^ , und den Herzoglich - Mecklenburgschen Rath Georg Moltzan auch Maltzan 8ub IV. kV deren unmittelbare Abstammung von ihm, theils schon aus obiger, 72 beygebrachten Erzählung, betreffend die Wieder - Einsetzung (1516) des Ritters Berend''Moltzan 8ub IV. D. in das demselben entzogene Schloß, Stadt und Haus Pentzlin v. , wo desselben für ihn sich intcrcedirenden Sohnes Joachim Moltzan auch Maltzan Erwähnung geschieht, und aus dem pgK. 73 erwähnten, seit 1526 8eg. geführten 1520 Preen-Moltzanschen Prozesse wegen der Schorsowschen Güter, da der Ritter Berend Moltzan zu Pentzlin zc. 8ub IV. 15. und dessen Bruder (der Stettinsche Erb-Marschall) Lütke Moltzan zur Osten 8ub I V. 15. auf des Bcrendschen Sohnes, nämlich des Ritters Joachim Moltzan, beim Herzoge Albrecht 7 zu Mecklenburg angebrachte Klage, als die rechten Lehne-Erben in den 136 Besitz solcher Güter gesetzt wurden, und welchen Prozeß nach dieses Ritters Berend Moltzan auf Pentzlin :c. «ub IV. ^ Tode, desselben Söhne Joachim und Georg Gebrüder Moltzan, Freyherrn zu Warrenbcrg und Pentzlin «ub IV. und IV. k'. s. fortsetzten, theils aber auch aus einer in der zweiten Hälfte des 16ten Jahrhunderts gefertigten simplen Abschrift einer von Georg Moltzan Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin (auf Pentzlin) «ub issl.Anthoni. Anthoni 1531 an Berend von Bülow für 6666 fl. auf 16 Jahre und mit Einwilligung seines Bruders Joachim Moltzan, Freyherrn zu Wartenbcrg und Pentzlin (auf Wartenberg) ausgestellten Pfand-Verschreibung über das Gut Kiddendorf e. I> , wo derselbe sagt: »sowie sein »seliger Vater Herr (Ritter) Berend Moltzan und er dasselbe besessen^ und an einer andern Stelle solcher Pfand - Verschreibung sich ausdrücklich »Herrn Berend Moltzans Sohnu nennet, und hiernächst aus verschiedenen hier weiter unten bei dem Puncte der Auseinandersetzung beider Brüder Joachim und Georg, Z. 2. bemerckten Original-Urkunden und Acten «Ik 1336 «eg., welche von Georgs Ansäßigkeit auf Pentzlin o. p. seit 1536 von desselben Lehn-Recht auf das im von Preenschen Besitze befindliche Gut Schorsow o. p. und von seinem Verkauf des Gutes Wolde e. p. im Jahre 1558 an seinen zur jüngcrn Pommerschen Linie auf Osten, Neverin, Sarow, Schorsow, Wolde :c. gehörenden Vetter Lütke Moltzan auf Sarow «üb IV. L. o. sowie von seines Bruders Joachim, bey der Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden, reservirten Mit-Eigenthume an der Stadt Pentzlin sprechen. 8- 2. sil IV. Ii'. Joachim, Ritter auf Wartenberg ) " « L ^ sc! IV. Ii', g. Georg, Herzoglich Mecklenburgscher Rath ^ ^ ^ ^ ^ ^ - auf Wolde, Pentzlin Kiddendorf und l s ^ ^ Schorsow ) S ^ » stiften nach dem Tode ihres Vaters, des Ritters :c. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow «ub IV. L. , durch die unter sich vorgenommene Theilung, zwei verschiedene Linien, nämlich: die Wartenbergsche auf Wartenberg, und die Pentzlinfche auf Pentzlin. Beide hinterlassene Söhne des Ritters Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow «üb IV. L. ^1., nämlich, der Ritter Joachim Moltzan auch Maltzan «ub IV. k'. und der Herzoglich Mecklenburgsche Rath Georg Moltzan auch Maltzan «ul> iszo j v zp g ^ welche für sich und ihre Leibes - Erben, im Jahre 1536 in den Freyherrn - Stand erhoben wurden, wie im nächstfolgenden Z. 3. gezeigt ist, setzten sich schon vorher, wegen der von ihrem Vater nachgelassenen Güter auseinander, und stifteten zwey verschiedene Linien, nämlich, Joachim die Freyhcrrlich Wartenbergsche Linie in Schlesien, wo derselbe die Herrschaft Wartenberg angekauft hatte, und Georg, dem in der Theilung die väterlichen Besitzungen Pentzlin, (mit Ausnahme der gemeinschaftlich verbliebenen Stadt Pentzlin) ferner, Kiddendorf, Wolde und der väterliche Antheil an Schorsow, zug^allen waren, die Freyherrlich Pentzlinfche Special-Linie, und wird der unter ihnen aufgerichtete Theil-Rezcß hier zwar nicht aufbewahrt, so finden sich dagegen Urkunden und Acten, welche die Art und Weise solcher Auseinandersetzung und die Stiftung beider Linien hinlänglich documentiren. Was zuförderst den Stifter der Frey- Herrlich-Pentzlinschen Special-Linie betrifft, nämlich den Herzoglich-Mecklenburgschen Rath Georg Moltzan auch Maltzan «üb IV. Ii', g., dem in der brüderlichen Theilung die hiesigen väterlichen Besitzungen Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und der väterliche Antheil an Schorsow, zugefallen waren, und welcher jünger, als sein Bruder der Ritter Joachim Moltzan auf Wartenberg «uk IV. I?. zu seyn scheint, weil er bei gemeinschaftlicher Erwähnung ihrer, stets zuletzt genannt worden, so sprechen von ihm, als dem Stifter der Freyherrlich-Pentzlinschen Special-Linie auf Pentzlin?c. folgende Documente: .V. Im Betreff Pentzlins o. ?. 6« I5Z0— betreffend Jürgen (Georg) Moltzans zu Pentzlin Streitigkeiten mit den ISZ8. Barenflieten wegen der von demselben sich angemaßten Lehnschaft über einen von demselben für ein Pentzlinsches Burg-Lehn gehaltenen Antheil in Hohen-Werder, welchen ihre Vorfahren vom Hause zu Pentzlin empfangen hätten, imgleichen die von den Barenfleten vorhabende Veräußerung ihrer auf den Fall stehenden Güter zu Hohen-Werder und anderer an Jürgen Moltzan zu Pentzlin und desselben Belehnung 137 mit einigen von ihm angekauften Barenflethschen Gütern zu Hohen-Werder, zu Alten-Reese, zu Lübbckow und zu Krukow zz am 8ten - ^ Tage der heil. ,n hochdeutsch. Spr. 3 Könige. mit der Bezeichnung: „vnsern Rath vnd lieben getrewen George Moltzan zu Pentzelin«; e) ä. ä. Güstrow 1536 am Sontage nach ÜKillii, I53l >z Sontag . , , ^ ^ nach Egldn. IN hochdeutsch. Spr. mit der Bezeichnung: „vnsern Rath vnd lieben getrewen Jorgenn Moltzane zu Peutz elin« ck) ck. st. Wismar 1541 am Tage Anthoni, Antoni. in Plattdeutsch. Spr. mit der Bezeichnung: „vnsen vnderthan vnd leuen getruwenn Jurgenn Moltzanntopentzlein«; 3. noch eine fünfte Original - Schuld - Verschreibung des Herzogs Ulrich zu Mecklenburg ä. «I. Strelitz 1544 Anthoni, ' »544. Antoni. in hochdeutsch. Spr., in welcher er ebenfalls als Bürge, aber mit dem Freyherrn-Titel, und zwar unter der Be- zeichnung: „vnsern lieben getreuen Herrn Jürgen Moltzan Freiherr vff. Pentzlin« vorkommt, welche Actenstücke und fünf Original-Urkunden, nicht nur seine Ansäßigkcit auf Pentzlin, sondern auch wegen der völligen Gleichheit seines Siegels an der letztern, wo er Freyherr auf Pentzlin genannt worden, mit seinem Siegel an den beiden zunächst-voraufgehenden «ul> e. und ch und in den zuerst - genannten Acten: Stücken «ub 1., an welchen Stellen er, sowie in den beiden Urkunden suli s. und b nicht Freyherr heißt, sondern blos, als auf Pentzlin gesessen, darinn erscheint, die Identität des in allen diesen Urkunden und Acten genannten Georg oder Jürgen Moltzan auf Pentzlin deutlich documentiren. Nur die Stadt Pentzlin war ihm in der Thcilung mit seinem Bruder, dem Ritter Joachim Moltzan auf Wartenberg «ub IV. Ii', ^c. nicht zugefallen, sondern beiden gemeinschaftlich verblieben, wie solches das weiter unten in diesem Z. angeführte nachgelassene Testament dieses seines Bruders deutlich besagt. R. Im Betreff des Gutes Wolde e p und halb Schorsow o. p. 1358, Mittewochen nach Honverswnis Pauli (26. Jan.) verkauft der Hcrzoglich-Mecklenburgsche IS38 Mitte- Rath Jürgen Moltzan (der ältere) Freyherr auf Pentzlin «üb IV. IV a., unter Vermittelung (seines zur Freyherrlich-Wartenbcrgschen Linie gehörenden Vetters und Brudersohnes) des Frey- ^an)'^' Herrn Johann-Bernhard Maltzan auf Wartenberg -sub IV. d. 1., an (seinen zur jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, :c. :c. gehörenden Vetter) Lütke Moltzan zu Sarow «ub IV. L. e., für 7000 fl. Münze, das Städtlein Wolde nebst dazu gehörigen Höfen Wolde und Gützkow o. p, bekommt zugleich nicht nur die verpfändeten Güter Kemnitz, Pinnow, Briggow, Wuggersin, Pribbene, Gnevekow, Bruntzow, Plötze, einige Hebungen zu Rosenow, die Walmsmühle und eine Hebung zu Weitin, vom Käufer zurück, sondern dieser verpfändet ihm auch seinen halben Antheil an Schorsow e. p. auf 20. Jahre für 8000 Rthl., welche Kauf- und Pfand-Verschreibung vom Herzoge Johann-Albrecht zu Mecklenburg unterm 1S38. Jan. 31. Schwerin 31. Jan. desselben Jahres lehnherrlich bestätigt wurde. beglaubigte Abschrift solcher Bestätigung, welcher gedachte Kaufund Pfand-Verschreibung inserirt worden. Weil über diesen Handel nachhin aber zwischen beiden contrahirenden Thejlen Irrungen entstand en waren, so wurden selbige, 4 Jahre darauf von den Mecklenburgschen Herzögen Johann- 1362 Albrccht und Ulrich durch verschiedene dazu verordnete Kommissarien beygelegt, dergestallt, daß der vorige Handel über Wolde und Gützkow e. p., mit einigen nähern Bestimmungen aufrecht erhalten ward, der Herzoglich-Mecklenburgsche Rath Georg Moltzan, nunmehr der ältere genannt, 35 138 Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin sul» IV. kV a., unter Zustimmung seines (allsten) Sohnes Georg Moltzan des jünger», gedachten seinem Netter Lütke Moltzan erbgesessen zu Osten und Sarow «üb IV. L. e., das ganze Gut Schorsow e. p. auf 7 Jahre von nächstkommenden Walburgis an, verpfändete, vorhin erwähnte Verschreibung auf die 8000 Rthl., bei geschehener Einweisung in Schorsow zurückbekam, bey unterbleibender Abliefferung des Gutes Schorsow, seine fünf Dörfer Godebende, Großen- und Lütten-Helle, Lapitz und Wrodow, bis zur würcklichen Abliefferung des Gutes Schorsow, dem Pfandnehmer desselben einräumen, und solches Gut, nach Ablauf der 7 Pfand - Jahre beiden Theilen oder auch ihren Erben, wiederum zugleich wie es zuvor gewesen, zugehören solle, dasselbe zu gebrauchen, oder sich auf andere Weise zu vergleichen Im Betreff des Gutes Schorsow ist übrigens noch zu bemcrcken, daß beide contrahirende Theile, wie nicht nur schon oben 73 sondern auch in vorhin gedachtem lehnherlichen Konsense st. st. Schwerin 31- Jan. 1338 gesagt worden, mit Volrath Preen, solches Gutes halber, in Rechtfertigung standen. 0. Im Betreff des Gutes Kiddendorf. lSi,i.Anlh°n>. Georg Moltzan, Freyherr auf Pentzlin verpfändet sul» ststo Anthoni 1331, auf 18 Jahre und für 0000 fl. an Berend von Bülow das Gut Kiddendorf e. und zwar mit Einwilligung seines Bruders Herrn Joachim Moltzan Freyherrn auf Wartenberg, sowie sein seliger Nater Herr Berend Moltzan und er dasselbe besessen und gebraucht hätten. Vvp. «impl. der Pfand-Verschreibung. Bezeugt also mehr als eine Urkunde, daß des Ritters Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow 8ud IV. L. ^ hinterlassencm jüngcrn Sohne, dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath Georg Moltzan Freyherrn auf Pentzlin «üb IV. I?. a., in der Theilung mit seinem ältern Bruder dem Ritter Joachim Moltzan Frcyherrn auf Wartcnberg suli IV. kV die hiesigen väterlichen Besitzungen Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow «. I?.) mit Ausnahme der einstweilen gemeinschaftlich verbliebenen Stadt Pentzlin, zugefallen, und daß er also der Stifter der Freyherrlich Pentzlinschen Special-Linie geworden, so ist es dagegen nur ein einziges Document, welches von diesem seinem Bruder, dem Ritter (Herrn) Joachim Moltzan Freyherrn auf Wartenberg «uli IV. Ii'. , als Stifter der Freyhcrrlich- Wartenberg-Militzschen Linie, und von desselben Erwerbung der Herrschaft Wartenberg spricht, ^Ma""'"'"und solches ist eben desselben «uli statt» Wittenberg ultima May 1331 errichtetes Testament. In diesem Testamente, worinn testator, cher von seinem ältesten Sohne Hans Bernhard Maltzan Freyherrn auf Wartenbcrg suli IV. A. 1. zu den Acten gegebenen noch aufbewahrten simplen Abschrift zufolge, sich nicht Ritter, sondern Herr, und nicht Maltzan, sondern Moltzan, nennet, und über die Herrschaft Wartenberg unter seinen Kindern disponirt, sagt derselbe, daß er solche Herrschaft, als eine erbeigene freye Herrschaft in sein Geschlecht gebracht habe. Außer der Herrschaft Wartenberg hatte testator aber auch, wie vorhin bereits bemerckt worden, noch einen Antheil an der in der Theilung mit seinem Bruder, dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath Georg Moltzan Freyherrn auf Pentzlin «üb IV. I'. u., gemeinschaftlich verbliebenen Stadt Pentzlin, deren gemeinschaftliche Beibehaltung gedachtes Testament, in welchem darüber ebenfalls disponirt worden, vollkommen deutlich auf folgende Weise documentirt: »Nachdem auch die stadt Pentzlin, sampt allem einkommen Diensten vnnd nutzungenn »erblich meinem Bruder vnnd mir semptlich zugchöret, vnnd mein Bruder dieselbe stadt mit »einkommungen Nutzungen und Diensten vber funff vnnd Zwantzig Jahr alleine gebraucht, Also »sollen vnnd mögen (wie billich) Ich vnnd meine leibslchens Erben», nu dieselbe Stadt Jn- »massen mein Bruder gethaen, auch souiell Jar alleine Inhalten» vnnd gebrauchen, darnach mit »der stadt ein andere ordnunge machen, Es were dann das sich mein Bruder vmb solchs mit »mir oder meinen», Leibs Lehnserbcnn gütlich vertragen wurde, vnnd was also vonn deme einhalten vnnd erlangt wirt, soll denselben meinen Söhnen samptlich zukommen, vnnd erblich bleiben».^ 8- 3- ast I V. kV Joachim, Rath und oberster Feld-Marschall ) L -- -- des Römischen Königs Ferdinand von^^-^^s- Ungarn und Böhmen l ^ ^ ^ »<1 I V. k'. ». Georg ! S ^ ^ werden für sich und ihre ehelichen Leibes-Erben und derselben Erben bis auf ewige Zeiten, von dein Römischen Könige Ferdinand zu Ungarn und Böhmen, unter hinzukommender Bestätigung des deutschen Kaisers Carl 3. in den Freyherrn - Stand erhoben, und bekommen für sich, ihre Erben und Erbnehmen, wie auch für die andere Moltzane und derselben Erben, von dem Mecklenburgschen Herzoge Albrecht 7 dem Schönen zugleich die Versicherung der Unschädlichkeit solcher Standes-Erhöhung im Betreff der wechselseitigen Erbfolge in ihren Gesa mmt-Lehnen und sonstiger Erb-Fälle. Der ältere dieser beiden Gebrüder Moltzan auf Wartenberg und Pentzlin, nämlich der Ritter Joachim Moltzan «uli IV. Ich begab sich schon frühzeitig in Kaiserliche Kriegsdienste, und zur Belohnung der treuen Dienste, welche er als oberster Feld-Marschall bey Eroberung und Einnehmung der Krone Ungarn dem Römischen Könige Ferdinand zu Ungarn und Böhmen, geleistet hatte, und wegen Alt-adlichen Herkommens, wurden er und sein Bruder Georg und ihre ehelichen Leibes-Erben und derselben Erben bis auf ewige Zeiten, von gedachtem Römischen Könige Ferdinand zu Ungarn und Böhmen, «ut, stato Augsburg 2. Aug. 1330, unter hinzu- kommender Bestätigung des Deutschen Kaisers Carl 3 st. st. Augsburg 10. Aug. desselben isso. l0. Aug. Jahres auf dem damaligen Reichs-Tage daselbst, zu Freyherrn und Frey-Fräuleins der Herrschaften und Schlösser Wartenberg im Herzogthum Schlesien gelegen, und zu Pentzlin, erhoben, mit der Befugniß, alle und jede offene und geschlossene Briefe mit ihrem anhangenden oder aufgedrückten Jnsiegel oder Pettschaft ausgehen zu lassen, mit rochen Wachse zu besiegeln und zu verpettschaften, und sich also gegen männiglich, Geistlichen und Weltlichen, hohen und Niedern Standes, und allen Enden zu gebrauchen, «uti stato in der Freyherrlich-Neuschlössclschen Kanzlei 31. Der. 1701 gefertigte und beglaubigte Notariats - Abschrift von beiden in solcher Freyhecrlichen Kanzlei aufbewahrten Original - Freyherrn - Briefen; und zu Verhütung des für sie und ihre milbelehnten nicht Freyherrlichen Lehns-Vettern, in Erb-Fällen künftig etwa entstehenden Nachtheils aus solcher Standes-Erhöhung, vermöge welcher sie und solche nicht Freyherrliche Agnaten für zwey verschiedene Geschlechter, oder auch nicht für Mitbelehnte gehalten werden möchten, erhielten sie auch von dem Mecklenburgschen Herzoge Albrecht 7 dem Schönen, der auf gedachtem Reichs-Tage zu Augsburg, gegenwärtig war, schon am nächstfolgenden Tage nach ertheilter Kaiserlicher Bestätigung solcher Standes-Erhöhung, unterm stato Augsburg 11. Aug. die schrift-13Z0. U.Aug, liche Versicherung, daß solche Erhebung in den Freyherrn - Stand ihnen, ihren Erben und Erbnehmen und den andern Moltzanen und derselben Erben, an ihren sampten Lehnen, darinn sie und alle Moltzane mit sampter Hand und Lehen sitzen, auch an allerley Lehnen und Erb- Fällen unschädlich seyn solle. etwa gleichzeitige simple Kanzlei-Abschrift. Anmerckung. Aus beiden Freyherrn-Diplomen und aus der dadurch veranlaßten Erbfolge-Versicherung, sind hier folgende wichtige Puncte zu bemercken: s. Daß beide in den Freyherrn-Stand erhobene und zu Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin ernannte Gebrüder Joachim und Georg, — von denen Joachim in solchen Freyherrn-Briefen nicht als Ritter, und nicht als auf Wartenberg gesessen, sondern in dem Königlichen Freyherrn-Briefe Rath und oberster Feld-Marschall des Römischen Königs Ferdinand, und Georg in beiden Dokumenten ebenfalls nicht als Herzog- lich-Mecklenburgscher Rath und als auf Pentzlin gesessen, sondern ohne alle weitere Bezeichnung genannt worden, und welche beide Brüder ohne das mindeste Bedencken die in beiden vorigen §. Z. genannten beiden Gebrüder Moltzan, nämlich der Ritter Joachim Moltzan auf Wartcnberg sub IV. ^ und der Herzoglich - Mecklenburgsche Rath Georg Moltzan auf Pentzlin «uk IV. kV s. sind, — in beiden Freyherrn-Briefen, der vorhin-gedachten beglaubigten und sehr deutlich geschriebenen Abschrift zufolge, niemals unter dem Namen Moltzan, dagegen aber in jedem derselben, Sechsmal unter dem Namen Maltzan vorkommen, mit welcher Schreib-Art nicht nur eine andere hicselbst aufbewahrte, in demselben Jahre gefertigte simple Copie, sondern auch, der brieflichen Versicherung des jctztlebenden, zu der aus der Wartenbergschen Linie hervorgegangenen Neuschloß - braneke gehörenden Herrn Barons Friedrich von Maltzan auf Peccatcl sub IV. I. e. 3. zufolge, die in dem von Maltzanschen Familien-Archiv zu Militsch gegenwärtig noch aufbewahrten beiden Original-Diplome übereinkomme. b. Daß diese Benennung Maltzan, welche nicht nur diesem Ritter und nunmehrigen obersten Feld-Marschall und Freyherrn Joachim Moltzan auf Wartenberg sub IV. kV schon im Jahre 1515 beygelegt worden, wie oben bey seinem Vater dem Ritter :c. Berend Moltzan ' 140 (auch Maltzan) auf Wolde, Pentzlin zc. 8ub IV. k. 4. p»K. 72 bemcrckt ist, sondern wahrscheinlich auch schon von diesem Ritter zc. Berend Moltzan, obigen ihn nennenden Urkunden aus den Jahren 1307 und 1309 zufolge, zuweilen gebraucht worden, und dem Dialecte in den Oeflerreichschen, Böhmischen und Schlesischen Landen, — wo, und zwar in Böhmen, derselbe nebst gedachten seinen beiden Söhnen die Herrschaften Graupen und Töplitz acquirirt haben soll — ihr Entstehen verdanckt, Kaiserlicher-Seits durch solchen Freyherrn - Brief sanctionirt, und auch Herzoglich-Mccklenburgschcr-Scits durch gedachte, beiden in den Freyherrn-Stand erhobenen Gebrüdern Joachim und Georg Maltzan ertheilte Erbfolge-Versicherung, anerkannt worden ist, ungeachtet solche Brüder der gedachten, hier aufbewahrten gleichzeitigen und sehr deutlichen Kanzley- Abschrift zufolge, nicht Maltzane, sondern Moltzane darin» heißen. v. Daß beide in den Freyherrn erhobene Gebrüder Joachim und Georg Maltzan und ihre ehelichen Leibes-Erben, zu Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin ernannt worden, weshalb auch jeder von beiden Brüdern, und jede Linie, den Titel Freyherrn zu Wartcnberg und Pentzlin führte, und denselben auch nach geschehenem Verkauf (1570 1571) der Herrschaft Wartenberg, bis auf gegenwärtige Zeiten beybehielt. 8- 4. Uebergang zu der in der nächstfolgenden ersten Neben - Abtheilung nur kurz berührten, von dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Freyherrn Georg Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow 8uii IV. Ii', u. im Jahre 1530 gestifteten und in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts höchst-wahr scheinlich ausgestorbenen Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special- Linie auf Pentzlin und zu der in der darauf folgenden zweiten Neben-Abtheilung ausführlicher behandelten, von seinem Bruder, dem Ritter zc. Freyherrn Joachim Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg 8uh I V. 15. 4. ebenfalls im Jahre 1530 gestifteten und gegenwärtig re8p. in dem Gräflichen Zweige auf Militsch, und in dem Freyherrlichen Zweige auf Pentzlin, Peccatel, und Wionzowna, vormals auf Neuschloß, noch bestehenden Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch. Nachdem durch obige Urkunden und Documente deutlich erwiesen worden, daß beide Gebrüder Joachim und Georg Moltzan auch Maltzan 8»Ii IV. 15. -4. und IV. 15. s., von dem Ritter zc. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow 8ub IV. 15. ^4 unmittelbar abstammen, und gleich nach des Vaters Tode nicht nur zwey besondere Linien stifteten, nämlich: Joachim die Wartenbergsche, und Georg die Pentzlinsche Special-Linie, sondern auch für sich und ihre eheliche Leibes-Erben, bis zu ewigen Zeiten, unter der von Herzoglich-Mecklenburgscher Seite anerkannten Benennung Maltzan, von dem Deutschen Kaiser Carl 5 in den Freyherrn-Stand erhoben und zu Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin ernannt worden, so wäre hiedurch die Abstammung der jetztlebcnden und nicht zur Freyherrlich Moltzan- auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin gehörenden Barone und RcichS-Grafen von Maltzan auf Pentzlin, Peccatel, Wionzowna und Militsch, von dem Stifter des Wolde - Pentzlinschen Hauses, dem Ritter :c. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin zc. 8uli IV. L. ^4., der im Jahre 1501 bei der Belehnung mit Pentzlin als Agnat der Grubenhagenschen Linie anerkannt worden, und insbesondere von seinem Sohne dem Ritter zc. Joachim Moltzan auch Maltzan Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg 8ul> IV. k'. ^4., im Allgemeinen schon erwiesen, zufördcrst, weil außer der von dem Ritter zc. Joachim Moltzan auch Maltzan Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin, auf Wartenberg 8ub IV. 15. 4 gestifteten Freyherrlich - Wartenbergschen Linie, und außer der von seinem Bruder dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath Georg Moltzan auch Maltzan Freyherrn zu 'Wartcnberg und Pentzlin auf Pentzlin zc. 8ub IV. 15. s. gestifteten Freyherrlich-Moltzan- auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, welche letztere aber in der zweiten Hälfte des I8ten Jahrhunderts höchst-wahrscheinlich ausgestorben, keine andere Linie dieses Geschlechts, weder in den Freyherrn- noch in den Grafen- Stand erhoben worden; hiernächst, weil keine andere Linie dieses Geschlechts sich in Schlesien niederlies, als die von gedachtem Ritter und Freyherrn Jochim Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg 8uk IV. K .4.. 141 gestiftete Wartenbergsche Linie, und auch der Schlesi'sche Geschicht-Schreiber Johann Sinapius in seinen Schlesischen Curiositätcn keine andere Moltzane oder Maltzane in Schlesien kennet und anführt, als den Ritter und Freyherrn Joachim Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg 8ub IV. isi'. und dessen Descendenz; sowie aber die Ascendenz dieses auf Wartenberg in Schlesien sich niedergelassenen Ritters und Freyherrn Joachim Moltzan auch Maltzan 8»Ii IV. k'. durch obige Urkunden strenge documentirt worden, eben so läßt sich auch die Descendenz desselben, welche anfangs Moltzan und Maltzan, nachhin aber alleine Maltzan sich nannte und genannt wurde, und im 17ten Jahrhundert in die Freyherrliche nachhin Gräfliche bisnelie auf Militsch, und in die Freyherrliche bianelik auf Neuschloß, nachhin auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna sich theilte, deutlich documentiren, und mithin die Abstammung der jetztlebenden, theils aus Schlesien gekommenen, theils noch daselbst befindlichen resp. Barone und Grafen von Maltzan auf Pentzlin, Peccatel, Wionzowna und Militsch, als Prätendenten zu den eröffneten Moltzan Grubenhäger Gütern, von dem Stifter der Freyherrlich-Wartenberg-Militzschen Linie, dem Ritter und Freyherrn Joachim Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg 8uk IV. kV .V, sich hinlänglich erweisen, und diese hier vorzüglich interessirende Descendenz desselben macht den Inhalt der weiter unten vorkommenden zweiten Unter-Abtheilung aus, sowie einige aus einer Menge von Acten entlehnte Nachrichten von der im Jahre 1330 von seinem Bruder, dem Herzoglich - Mecklenburgschen Rath und Freyherrn Georg Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow 8ub IV. k. gestifteten, und in der zweiten Hälfte des I8ten Jahrhunderts höchst wahrscheinlich ausgestorbenen, anfangs nur einigemal unter dem Namen Maltzan, seit Anfang des 18ten Jahrhunderts aber bis zur Erlöschung derselben, stets unter diesem Namen vorkommenden, hier weniger interessirenden Freyherrlich - Pentzlinschen Special - Linie, vorzüglich wegen der von derselben im Jahr 1702 geschehenen erblichen Abtretung Pentzlins e. ?.) an die vorhin erwähnte Freyherrlich Maltzansche Iiiauelie auf Neuschloß, der Gegenstand der hier zunächst-folgenden ersten Unter-Abtheilung sind. Erste Unter-Ab'theilung. Einige wenige Nachrichten von der im Jahre 1330 von dem hinterlassenen jüngern Sohne des Ritters w. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow smli IV. L. ^., Stifters der Wolde-Pentzlinschen Linie, nämlich dem Herzoglich Mecklenburgschen Rath und Freyherrn Georg Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow 8ub VI. V. gestifteten und in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts höchst-wahrscheinlich ausgestorbenen Freyherrlich Moltzan- auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, insbesondere die von dem Ur-Ur-Enkel des Stifters derselben, dem Baron Georg-Julius von Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin im Jahre 1702 geschehene erbliche Abtretung Pentzlins o. ?. an die zur Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg gehörende Freyherrlich Maltzansche brsnolie auf Neuschloß, und die von des Cedenten hinterlassenen einzigen ehelichen Sohne, dem Freyherrn Georg-Heinrich Bogislaff von Maltzan 8uli IV. Ii', f. versuchte, durch einen Vergleich aber aufgegebene Revokation solcher Herrschast, imgleichen die Schreib-Art des Geschlechts-Namens, und den Wapenschild dieser Linie betreffend. (Siehe die neunte Moltzanschc Geschlechts - Tafel.) 8. i. Die von dem Ur-Ur-Enkel des Stifters der Freyherrlich Moltzan- auch Maltzanschen Special - Linie auf Pentzlin, nämlich dem Baron Georg - Julius von Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin 8ub IV. kV e., im Jahre 1702 geschehene erbliche Abtretung der Herrschaft Pentzlin e. ?. an die zur Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg gehörende Freyherrlich Maltzansche brunelie auf Neuschloß, und die von des Cedenten hinterlassenen einzigen ehelichem Sohne, dem Freyherrn Georg Heinrich Bogislaff 36 142 von Maltzan versuchte, vergleichsweise aber ausgegebene V Revocation solcher Herrschaft betreffend. Breitete sich die im Jahre 133V gestiftete Freyherrlich Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin, deren Stifter der Herzoglich - Mecklenburgsche Rath und Freyherr Georg Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin :c. 8ub IV. Ist. s., bei seinem zwischen 1362 und 136-1 erfolgten Ableben, vier zum Theil unter der Vormundschaft ihrer Mutter Catharina von Ouitzow, und (ihres zur Grubenhagenschen Linie gehörenden Vetters) Ulrich Moltzans auf Grubenhagen und Rambow 8ut> IV. K. 1. (Stifters der Ulrichshausenschen bisnelie) stehende Söhne hinterließ, bald nach ihrem Entstehen zwar ziemlich aus, so war dennoch gegen Ende des 17ten und zu Anfang des 18ten Jahrhunderts, nur ein einziger in der ganzen Linie noch übrig, der von dem Stifter derselben, und zwar von seinem zweiten Sohne, dem Freyherrn Berend- Lütke Moltzan auf Pentzlin suli IV. k'. b. 2. abstammt, und dieser war der Freyherr Georg- Julius von Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin 8ub IV. ist', e., der im Früh-Jahr 1714, nachdem er die Herrschast Pentzlin schon im Jahre 1762 an die zur Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg gehörende Freyherrlich Maltzansche branelie auf Neuschloß erblich cedirt hatte, von den Leuten seines zu solcher Wartenberg-Neuschloß-Pentzlinschen brsnelie gehörenden Vetters Ferdinand-Ludwig Freyherrn von Maltzan aus Neuschloß und Pentzlin 8ub IV. 4. e. 3. ermordet wurde, und von seiner Gemahlinn Maria Elisabeth geb. von Lüschkow einen einzigen aber unmündigen Sohn, den Freyherrn Georg - Heinrich - Bogislaff von Maltzan 8ud IV. ist', st hinterließ, welcher bis 1764, ohne daß eines Sohnes von ihm Erwähnung geschieht, als lebend erscheint, und also wahrscheinlich bald darauf diese Freyherrlich Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin beschloß, welche mithin hier zu dem gegenwärtigen Zwecke, da es auf die Abstammung der jetztlebenden und zur Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg gehörenden Barone und Reichs - Grafen von Maltzan auf Pentzlin, Peccatel, Wionzowna und Mllitsch, als Prätendenten zu den eröffneten Moltzan-Grubenhäger Lehnen ankommt, von keinem besondern Interesse seyn kann; nur in Rücksicht der eben-erwähnten erblichen Abtretung Pentzlins e. p. an gedachte Freyherrlich Maltzansche Iirsuelie auf Neuschloß, interessiren die genannten beiden letzten Glieder solcher in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbenen Freyherrlich Maltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, weil ersterer, der Freyherr !702 2S.März. Georg -Julius Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin 8ud (lato 28. März 1762, solche von seinen Vorfahren, und insbesondere nach Ableben (2. März 1692) seines Vaters des Freyherrn Georg Heinrich von Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin 8ub IV. IV ä., auf ihn verstammte, und seit dem dreißigjährigen Kriege sehr verschuldete Herrschaft Pentzlin e. mit Inbegriff der in Kreditoren Händen befindlichen Theile derselben an seinen zur Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg, und insbesondere zur Freyherrlich Maltzanschen brsnelik auf Neuschloß gehörenden Vetter, den Frcyherrn und Obristen Hans-Heinrich von Maltzan, Erbherrn der freyen Herrschast Neuschloß, als nächsten Agnaten und an dessen Neuschlösselsche männliche (noch gegenwärtig auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna lebende) Erben, für ein Abtritts - Quantum von 24666 fl. Meckl. cedirte, und weil, nachdem schon sein mit Catharina von Ratting erzeugter unehelicher Sohn, der Lieutenant Georg-Julius von Moltzan auch Maltzan der jüngere seit 1763 vergeblich Ansprüche auf solche nunmehr cedirte Herrschast gemacht hatte, auch sein mit seiner würcklichen Gemahlinn Maria Elisabeth geb. von Lüschkow bald nach geschehener Session gcbohrner ehelicher Sohn, der Freyherr Georg Heinrich Bogislaff von Maltzan 8ud IV. Ist. st seit 1736 beim Hof- und Land-Gericht zu Güstrow einen Revocations-Prozeß 1764. iö.Jul. wegen solcher Herrschaft ansieng, der erst unterm 18. Jul. 1764 mit des gedachten Acquirenten, Obristen und Freyherrn Hans Heinrich von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin 8ul) IV. 4. b. Enkel, dem Freyherrn Joseph-Christian-Heinrich von Maltzan auf Pentzlin 8uk IV. 4. 6. 1. verglichen, und dem Rcvocanten das Gut Mallin gegen Abtretung des Gutes Neuhof und aller Ansprüche auf die Baronie Pentzlin o. sä äies vitse cedirt wurde, welcher beider Cessions- und Revocations - Vergleiche, weiter unten in der zweiten Unter - Abthcilung, bei der Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch, und insbesondere bei der dazu gehörenden Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Neuschloß und Pentzlin, ausführlicher Erwähnung geschehen. Die Schreib-Art des Geschlechts - Namens, und den Wapenschild dieser ausgestorbenen Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin betreffend. Was die Schreibart des Geschlcchts-Namens dieser ausgestorbenen Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin betrifft, so wechselte dieselbe gleich, unter dem 148 Stifter solcher Linie, dem Freyherrn Georg Moltzan auf Pentzlin !c. sub IV. k'. — wenngleich der Römische König Ferdinand von Ungarn und Böhmen, und der Deutsche Kaiser Carl 3 in beiden unterm 2ten und lOten August 1330, ihm und seinem Bruder, dem Ritter w. Joachim Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg «üb IV. ertheilten Freyherrn - Briefen die Benennung Maltzan gab, und selbige dadurch für beide Brüder und die von ihnen gestifteten Freyherrlichen Linien auf Pentzlin und Wartenberg sanctionirte, — zwischen der Benennung Moltzan und Maltzan ab, wie sich solches aus obigen in der Vor-Er- innerung bemerckten, ihn betreffenden Documenten, und aus folgenden beiden Original-Documenten deutlich ergiebt. a. Eine von dem Herzoge Albrecht 7 dem Schönen zu Mecklenburg an seinen Herrn ^zz Bruder, den Herzog Heinrich zu Mecklenburg, 1333 Oireumoisioms vomim ausgestellte Schuld-Verschreibung in hochdeutscher Sprache, in welcher er als Bürge, mit seinem gegenwärtig noch anhangenden, und seinen an obigen in der Vor-Erinnerung bemerckten Urkunden befindlichen Siegeln- völlig gleichen Pettschafte, nebst (seinen Grubenhagcnschen Vettern, den Gebrüdern) Dietrich, Lütke und Chrisostomus (auf Grubenhagen) 8ub IV. 5. 1. IV. f. 3. IV. f. 4. als Mitbürgen, sehr deutlich, wenn auch ohne genauere Bezeichnung, Georg Maltzan heißt; I). Ein nach seinem Tode von seinem ältesten Brudersohne Johann Bernhard Moltzan (sonst Maltzan) Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg sub IV. tl. 1., eigenhändig geschriebenes Supplicat an die Mecklcnburgschen Herzöge Johann - Albrccht und Ulrich 4. 4. Wattenberg 20. Jan. 1304, in welchem derselbe gewisser Vergleichs- und Verzichts-Unter- 1S64M. Jan. Handlungen zwischen ihm und »seines sel. Vetters, des Freyherrn Georg »Maltzans des ältern« hinterlafsenen mündigen und unmündigen Söhnen, und der auf ihn und seinen Bruder vererbten Ansprüche »seines verstorbenen Vaters, wail. Hern Joachim Moltzans Freyherrn :c.» auf die Stadt Pentzlin, Erwähnung thut, und wo derselbe seinen seligen Vetter, den Freyherrn Georg den altern, welcher kein anderer seyn kann, als sein nunmehro schon verstorbener Vaterbruder, der Herzoglich Mecklenburgsche Rath Georg Moltzan auch Maltzan Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin 8ub IV. kV a.) Stifter der Freyherrlich Moltzan- auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, sehr deutlich »Georg Maltzan den ältern, Frey Herrn :c.» nennet, obgleich er seinem verstorbenen Vater, dem Freyherrn Joachim den Namen Moltzan darinn beilegt, und sich selbst ebenfalls »Johann-Bernhard Moltzan Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin» darinn unterzeichnet. Nach Absterben dieses Freyherrn Georg Moltzan und Maltzan auf Pentzlin «üb IV. kV a., bis ungefähr gegen Ende des 17ten Jahrhunderts, scheint die Benennung Maltzan in dieser Pentzlinschen Special-Linie fast gänzlich zu verschwinden, indem nur des Stifters Ur-Enkel, der Freyherr Georg Heinrich Moltzan auf Pentzlin «üb IV. t''. 6., welcher am 2ten März 1092 mit Tode abgieng, auch einigemal unter derselben vorkommt. Seit Anfang des I8ten Jahrhunderts aber, da des eben-gedachten Freyherrn Georg Heinrich Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin sud IV. kV 4. hinterlassener einziger Sohn, der Freyherr Georg Julius Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin 8uk IV. LV e. die Herrschaft Pentzlin e. ?. 8ud «lato Pentzlin 28. März 1702 an die zur Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch gehörende Freyherrlich Maltzansche bisnelre auf Neuschloß erblich cedirte, führte nicht nur gedachter Cedent und sein gleich nach der Cession gebohrner ehelicher Sohn, Freyherr Georg Heinrich Bogislaff, 8ub IV. kV f., sondern auch sein schon früher mit Catharina von Ratting erzeugter unehelicher Sohn, der Lieutenant Georg Julius der jüngere, sehr häufig den Namen Maltzan, indem sie sich selbst nicht nur häufig also nannten, sondern auch also genannt wurden, wie denn auch die Herzoglich Mecklenburgsche Lehn-Kammer in dem weiter unten bey der Freyherrlich Maltzanschen Iirsnelie auf Neuschloß bemerckten Lehnbriese über Pentzlin vom Jahre 1702 dem Cedenten und in der eben-daselbst gedachten lehnherrlichen Konfirmation des oben schon erwähnten Revocations - Vergleichs über Pentzlin 4. 6. Schwerin 14. Aug. 1704 l764i4.Aug. dessen hinterlafsenen ehelichen Sohne und Revocanten, dem Freyherrn Georg-Heinrich Bogislaff 8nb IV. Ii', f., die Benennung Maltzan gab, und selbige dadurch gleich dem Kaiser Carl 3 in vorhin-gedachtem dem Stifter dieser Linie im Jahre 1330 ertheilten Freyherrn-Briefe, für solche Linie sanctionirte. Was den Wapenschild dieser Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin betrifft, so finden sich bey hiesigen Urkunden und Acten nur sehr wenig Siegel derselben aufbewahrt; diese wenigen aber sind sowohl unter sich, als auch denen der Grubenhagenschem der jüngern Pommcrschen, und der Schlesischen Linie, im Betreff der eigentlichen Wapenbilder, und deren Stellung, nämlich der beiden Hasenköpfe und der Rebe mit zweyen Blättern und einer Traube mit Ausnahme des Siegels des gedachten Freyherrn Georg-Heinrich Bogislaff von 144 Maltzan, welcher, statt der Rebe mit zweyen Blättern und einer Traube, nur eine bloße Traube neben den beiden Hascnköpfen führte, vollkommen gleich. Im Betreff der Neben-Stücke des Wapens aber, nämlich des Helmes mit den Federn, welche noch heute zu Tage willkührlich gebraucht und verändert werden, und mit welchen Neben - Stücken nur zwei Siegel dieser Linie, nämlich das des Stifters und Freyherrn Georg Moltzan auch Maltzan aus Pentzlin :c. «üb IV. k'. a.) und seines wahrscheinlich letzten Descendenten, nämlich des Freyherrn Georg Heinrich Bogislaff von Maltzan 8ub IV. k. f., bisher hier entdeckt worden, fand nicht völlige Gleichheit Statt. Ersterer führte in seinem Siegel an oben erwähnten Urkunden und Acten über dem mit Schnörckelwerck verzierten französischen Wapenschilde einen Helm mit 7 Federn, und zu beiden Seiten dieser Federn die Buchstaben (5. — AI., 1738 17. Apr. letzterer aber in seinem nur auf einem unterm tlsto Wismar 17. Apr. 1738 dem Herzoge Carl-Leopold zu Mecklenburg wegen der Landes-Defension ertheilten und eigenhändig von ihm unterzeichneten eidlichen Reverse noch aufbewahrten Siegel, und zwar über einem mit Schnörckelwerck verzierten viereckigen Schilde mit oben-bemerckten Wapenbildern, einen mit 9 Federn verzierten Helm, und darüber die Buchstaben (ZH.L kVVM. Zweite Unter-Abtheilung. Erster Abschnitt. Von Zeit der Entstehung der von dem hinterlassenen altern Sohne des Ritters ?c. Bercnd Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow 8»b IV. IZ. Stifters der Wolde-Pentzlinschen Linie, nämlich dem Ritter w. Freyherrn Joachim Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg 8ub IV. k'. , gestifteten Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch in Schlesien, bis zu der unter desselben drey Ur-Enkeln erfolgten Theilung solcher Linie in drey brsnclien, nämlich: I. in die Freyherrlich-Maltzansche branetie auf Militsch unter dem Freyherrn Joachim Maltzan auf Militsch 8ub IV. 4. 1. ^., dessen Vater Joachim Maltzan Frcyher auf Wartenberg 8uli IV. H., 1379 und 1371 die Herrschaft Wartenberg verkaufte, dagegen 1599 die Herrschaft Militsch nebst dazu gehörigen Herrschaften Tschotschwitzsch (nachhin Neuschloß) und Freihain acquirirtc, und welche brsnelie 1992 in den Grafen-Stand erhoben worden. II. in die Freyherrlich Maltzansche brsnelie auf Tschotschwitzsch (nachhin Neuschloß) unter dem Freyherrn Johann Bernhard Maltzan auf Tschotschwitzsch (nachhin Neuschloß) 8uk I V. F. 2. welcher brsnelie die in voriger ersten Unter-Abtheilung gedachte Freyherrlich Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin im Jahre 1792 die Herrschaft Pentzlin c. erblich cedirte, und III. in die Freyherrlich Maltzansche brsnebs auf Freyhahn unter dem Freyherrn Wilhelm Maltzan auf Frayhahn 8ub IV. 4. 3., von welchen drey brsnclien die letztere bald nach ihrem Entstehen erlosch, die beiden erstem aber gegenwärtig auf Militsch, Pentzlin, Peccatel und Wionzowna noch bestehen, und nach dem am 1. Dec. 1815 erfolgten Aussterben der Moltzan-Grubenhagenschen Linie, als Lehns-Prätendenten der Grubenhäger Güter auftraten, und der Senior der Freyherrlich-Neuschloß-Pentzlinschen brsnebs auf Pentzlin, das beinahe seit 499 Jahren von der Grubenhagenschen Linie verwaltete Erb-Land- Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch nahm; oder vom Jahr 1539, bis zuförderst zum Jahre 1928. (Siehe die zehnte Moltzansche Geschlechts-Tafel.) § 1 aä IV. Joachim Moltzan auch Maltzan, Ritter, auch oberster Feld- Marschall des Römischen Königs Ferdinand von Ungarn und Böhmen, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin, auf Wartenberg, Stifter der Frcyherrlich-Maltzanschen Linie auf Wartenberg, und Militsch, als Feldher und Ambassadeur am Oesterreichischen und Französischen Hofe,und als Unterhändler bei der Ver- / 445 Mahlung zwischen des Herzogs Heinrich zu Mecklenburg Prinzessin Tochter Margaretha, und dem Herzoge Heinrich zu Münsterberg. Des Ritters Bcrend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin, Kiddendorf und Schorsow suIi IV. L. hinterlastener ältester Sohn, der Ritter Joachim Moltzan auch Maltzan «ub IV. k'. ^., oberster Feld-Marschall des Römischen Königs Ferdinand von Ungarn und Böhmen, war es also, der, wie oben in der Vor-Erinnerung gezeigt worden, die Herrschaft Wartenberg in Schlesien als eine erbeigene freye Herrschaft in sein Geschlecht brachte, und nebst seinem Bruder, dem Herzoglich Mecklenburgschen Rath Georg Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin zc. ßuli IV. a., beide für sich und ihre ehelichen Leibes-Erben bis auf ewige Zeiten in den Freyherrn-Stand erhoben, und zu Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin ernannt wurden. In hiesigen Angelegenheiten erscheint er, der schon vor 1514 und also schon bei des Vaters Lebzeiten, in auswärtige Verhältnisse sich begeben hatte, nur selten, und die bis itzt bekannten Veranlassungen dazu waren, wie schon oben bey seinem Vater, psS. 72 bemerckt worden, zuförderst dessen Entsetzung und Wieder-Einsetzung in die demselben 1514 entzogenen hiesigen Besitzungen, da er sich für ihn intercedirte. und hiernächst der zwischen seinem Vater und seinem Vater-Bruder, dem Stettinschen Erb- Marschall Lüdeke Moltzan auf Osten und Neverin «uli IV. L. s. einerseits, und Vollrath Preen andererseits, wegen der Schorsowschen Güter seit 1520 «eg. geführte Prozeß, den er mit seinem Bruder Georg Moltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin sub IV. I''. s., nach des Vaters Tode wider die Preenen fortsetzte. Anderweitige, auswärtige Verhältnisse beschäftigten ihn, dem das geräumige väterliche Haus zu enge, und der Wirkungs- Kreis im Vaterlande nicht ausgebreitet genug zu seyn schien, dagegen um so mehr und zwar nicht blos die Angelegenheiten der von ihm erworbenen Herrschaft Wartenberg, sondern, einem im Großherzoglichen Archiv aufbewahrten, um die Mitte des lOten Jahrhunderts gefertigten nicht datirten anonymen so rubrucirten Berichte, In was Hauptschlachten, Feldtzügen vnd Redlichen thadten, Her Joachim Maltzan, frecher auf Wartembergk vnd Pentzelin rc. gewest vnd sich Redlich habe gebrauchen lassen, zufolge, vorzüglich seine militairische und gesandtschaftiche Laufbahn, welche seinen Neigungen und Talenten angemessener war, und die er zuerst am Oesterreichischen Hofe beim Kaiser Maximilian 1, hiernächst am Französischen Hofe beim Könige Franz 1, darauf bey dem Könige Ferdinand von Böhmen, und bey dessen Bruder dem Deutschen Kaiser Carl 5, mit Ehre und Ruhm betrat. Schon bald nach der zu Cambray, 10. Dec. 1508 geschlossenen liKue, zeichnete er sich in Diensten des Kaisers Maximilian 1, in Italien gegen die Franzosen aus, und nachdem 11. März 1517, zwischen dem Kaiser und Franz 1, König von Frankreich, zu Cambray der Friede zu Stande gekommen war, trat er mit Wissen und Willen des Kaisers, in dieses Königs Dienste, in welchen er nach wenig Jahren, da zwischen beiden Theilen neue Kriege ausbrachen, sich abermals zu zeigen Gelegenheit hatte. Da immittelst, vorhin erwähntem Berichte zufolge, er, sein Vater und sein Bruder, welche beide letztere nicht namentlich darinn genannt worden, die Herrschaften Graupen und Teplitz in Böhmen gekauft hatten, und er des Königs Ferdinand von Böhmen Unterthan geworden war, verließ er den Französischen Hof, trat in Ferdinands Dienste, und zeichnete sich auch unter diesem seinem neuen Herrn, als oberster Feldmarschall oder oberster Feld-Hauptmann und oberster Kriegs - Befehlshaber (wie er in gedachtem Berichte genannt worden) in Ungarn, wo es auf Eroberung dieses Königreichs ankam, vorzüglich aus und wurde zur Belohnung seiner treu-geleistetcn Dienste und wegen altadlichen Herkommens, nebst seinem Bruder dem Herzoglich Mecklenburgschen Rath Georg Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin w. «uh IV. kV beide für sich und ihre eheliche Leibes-Erbcn bis auf ewige Zeiten, wie oben in der VorErinnerung schon gezeigt worden, auf dem Reichs-Tage zu Augsburg 2. Aug. 1530, von dem Römischen Könige Ferdinand unter hinzukommender Bestätigung des Kaisers Carl 5, 6. 3. Augsburg 10. Aug. desselben Jahres, in den Freyherrn - Stand erhoben und zum Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin ernannt. Aber auch als Ambassadeur trachtete er nach eben so großem Ruhme. Laut mehrerwähnten Berichts, und zwar, wie es darinn heißt: aä «upremum Iionm-ls eulmen pervenienäi, wurde er von Franz 1. Könige von Frankreich, zu wichtigen Lcgationen gebraucht und eben so auch von dem Könige Ferdinand von Ungarn und Böhmen, und von dessen Bruder dem Deutschen Kaiser Carl 5. Bei der Wahl Ferdinands zum Römischen Könige, war er auf dem Reichs-Tage zu Augsburg im Jahre 1530 sehr behülslich, und in Auftrag des Herzogs Friedrich zu Licgnitz und Brieg, schloß er, unter der Benennung »Joachim 37 1314 1320 5eqq« (um die Mitte des ItitenJahr- hunderts.) 1508,10. Dec. I517,I1.Mcirj I3Z0, 2. Aug. MM, 10. Aug. IS30 Moltzann Freyherr auf Wartembergkh vnd penntzlin«, die zwischen des Herzogs Heinrich 5. des friedfertigen zu Mecklenburg Prinzessin» Tochter Margaretha, und dem Herzoge Heinrich zu Münsterberg verabredete Ehestiftung, nach dem Zeugniß der hier aufbewahrten von 1537, 6. Aug. ihm besiegelten Original-Ehe-Stiftungs-Acte cl. ck. Liegnitz 8. Aug. 1537 mit ab. § 2. »kl IV. kV Joachim Moltzan auch Maltzan, Ritter, oberster Feld-Marschall des Römischen Königs Ferdinand von Ungarn und Böhmen und Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin, auf Wartenberg, Stifter der Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch, desselben Testament, Ableben, Siegel, Schreibart seines Ge- schlcchts-Namens, und hinterlassene Söhne betreffend. Nachdem der Ritter und oberste Feld-Marschall Joachim Moltzan auch Maltzan, Freyherr zu Wartenbcrg und Pentzlin auf Wartenberg sud IV. kV 2V, diese seine militairische und 1554,31. Mai diplomatische Laufbahn meist beendigt hatte, machte er suli «lato Wittenberg 31. Mai 1554 sein, oben in der Bor-Erinnerung bereits erwähntes und im folgenden Z. noch etwas ausführlicher vorkommendes Testament, in welchem er über die Herrschaft Wartenberg ^und über sein in eben gedachter Bor-Erinnerung bemercktes Mit-EigenthumsRecht auf die Stadt Pentzlin, unter seinen Kindern disponirte, starb, nach einem im folgenden H. gedachten Zeugnisse seines ältesten Sohnes, vor 22. Jul. 1558, und hatte zur Zeit der Anfertigung seines Testaments drey Söhne und drey Töchter, nämlich: Johann-Bernhard, Johann-Jochim, und Johann-Franz, Frau Magdalena, Fräulein Bernhardina und Fräulein Mariana, von denen Johann-Bernhard als der älteste, und noch ein Sohn, mit Gewißheit ihn überlebten. Was die Schreib-Art seines Geschlechts-Namens betrifft, so findet man denselben abwechselnd „Joachim Moltzan« und „Joachim Maltzan« geschrieben. In den oben - gedachten resp. 2 und w ^Au und Kaiserlichem Freyherrn - Diplomen 6. 6. Augsburg 2. und 19. Aug. 153V, ,u»d o .Aug. ^ Georg auf Pentzlin sud IV. Is. a., an zwölf verschiedenen Stellen allemal Maltzan, und nicht einmal Moltzan, wogegen Herzog Albrecht 7 der Schöne zu Meck- 1539, ii .Aug. lenburg in seiner bei Gelegenheit solcher Standes-Erhöhung, ihnen «uli «lato Augsburg 11. Aug. desselben Jahres ertheilten, oben in der Bor-Erinnerung Z. 3. paS. 139 gedachten schriftlichen Erbfolge-Bersicherung, der hier aufbewahrten etwa gleichzeitigen Kanzley-Abschrift zufolge, sie wiederum Moltzan, nicht aber Maltzan nannte. In vorhin gedachtem Berichte von seinen Thaten und Feldzügen heißt er wiederum, bei des "i «i.^ Jahr.- genauer Bezeichnung seiner Person, an verschiedenen Stellen „Maltzan« und nur auf der in hunderte.) ckoi-so desselben befindlichen und dem Scheine nach von einer hiesigen Hand geschriebenen Rubrik, „Moltzan«. Dagegen wird er in vorbemerckter von ihm abgeschlossener, nicht aber mit seiner und der Mit-Unterhändler Namens-Unterschrift versehener Münsterberg-Mecklcnburgschen Original- 1537, 8. Aug. Ehestiftungs-Acte «I. ck. Liegnitz 8. Aug. 1537, nicht Maltzan, sondern Moltzan genannt;' !554,3i.Mai. in seinem Testamente ä. ck. Wittenberg 31. Mai 1554 nennt er sich selbst, der hier aufbewahrten und von seinem ältsten Sohne Johann-Bernhard zu den Acten gegebenen Abschrift desselben zufolge, Moltzann, welchen Namen ihm auch nicht nur die bey Anfertigung desselben adhibirten 7 Zeugen und der Notarius in ihren Unterschriften, sondern auch nach seinem Tode sein eben-genannter ältster Sohn in einem 8ub «lato Wartenberg i5 «4 ,2v.Jan. 29. Jan. 1564 an die Mecklenburgschen Herzöge Johann-Albrecht und Ulrich gerichteten, in der Folge ausführlicher vorkommenden Schreiben beilegten. Was sein Siegel betrifft, so wird der Abdruck desselben nur Einmal hier aufbewahrt, und zwar aus gedachter Münsterberg - Mecklen- 1537, 8. Aug. burgschen Ehestiftungs-Acte, welcher bcl der unleserlichen Umschrift sehr beschädigte Abdruck in rothcm Wachse, in einem gradestehenden französischen Schilde rechts zwey rechtssehende Hasen- Köpfe, und links eine Rebe mit zwey Blättern und einer Traube, über dem Schilde aber einen rechtsgekehrten, oben mit dreyzehn Federn versehenen und umher mit Schnörckelwerck verzierten Helm führt. 8 3. ack IV. (Z. 1. Johann Bernhard, ) a«l IV. L!. 2. Johann Jochim, ! Gebrüder Moltzan, (Freyherrn zu Warten- a«I IV. Li. 3. JohannFranz, ) berg und Pentzlin) deren unmittelbare Abstammung von dem Ritter und 147 obersten Feld-Marschall Joachim Moltzan auch Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg «üb IV. k'. und des Waters testamentarische Ernennung des ältesten Sohnes Johann Bernhard zu seinem Nachfolger und Inhaber der Herrschaft Wartenberg betreffend. In vorhin erwähntem Testamente des Ritters und obersten Feld-Marschalls Joachim Moltzan, auch Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartender^ 8ub IV. kV in welchem derselbe über seine Herrschaft Wartenberg, über sein Mit-Eigenthums-Recht aus die im Besitze seines Bruders (Georg Moltzan auch Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin 8ub IV. kV a.) befindliche Stadt Pentzlin, über sein Silber-Geschirr und sonstige fahrende Habe, wie auch über seine Geld-Forderungen an eben genannten seinen Bruder, ferner an den Römischen König, an den Kuhrfürsten zu Brandenburg und an die Herzöge zu Braunschweig, Mecklenburg und Stettin-Pommern, unter seiner nachbleibenden Gemahlin (welche nicht darinn benannt ist) und Kindern disponirt, nennet er außer dreyen Töchtern, nämlich: Frau Magdalena, verehelichten Freyherrinn von Kurzbach, Fräulein Bernhardine und Fräulein Mariane, ausdrücklich auch drey eheliche und leibliche Söhne, und zwar: Johann Bernhard, Johann Jochim und Johann Franz, und ernennet den zuerst genannten ältsten Sohn Johann Bernhard sub VI K. 1., zu seinem Nachfolger und künftigen Inhaber der von ihm erblich in sein Geschlecht gebrachten erbeigenen freyen, über 72666 Ungarische Gulden taxirten und mit einer, ungefähr 26666 Ungarische Goldgulden betragender, zum Theil aus seinen, der Römisch- Königlichen Mayestät geleisteten Diensten herrührenden Schuld, belasteten Herrschaft Wartenberg und diese seine Bestimmung drückt er auf folgende Weise aus: »Aus der vnnd keiner andernn Vrsache (nämlich der 26666 Goldgulden Schulden halber) »habe ich meinen Willen dartzu gegebenn, das mein Elter Sohne, doch den andernn meinen »Söhnen mit zum Bestenn, als ein Erblicher Jnnehaber, die Herrschaft zuuorpfendenn, oder sonst »Contract zu machenn, wie ehr Im Rath befinden wurde, das Ihme vnnd andere meinenn »Erben vnnd nachmals seinen Crbenn am zutreglichstenn sein muge, macht habe, darauff er dann »die Erbschaft der benanntenn Herschaft Wartenberg also angenommen :c.« Von diesen drey Söhnen lebten in den Jahren 1558 und 1564 aber nur noch zwey, nämlich der älteste Johann Bernhard 8uli IV. K. 1., und noch einer der beiden andern, dessen Name nach 1554 in hiesigen Acten jedoch nicht weiter vorkommt, wie folgende beide Paragraphen solches ausweisen. §- 4. ack IV. v. I. Johann-Bernhard Moltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg, gewisse Vergleichs- und Verzichts-Unterhandlungen zwischen ihm und seinem Bruder einerseits, und seines verstorbenen Vetters (Vaterbruders) Georg Maltzan Freyherrn (zu Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin) 8ub IV. kV a. hinterlassenen Söhnen andererseits, imgleichen seine Ansprüche auf die im Besitze solcher hinterlassener Söhne befindliche Stadt Pentzlin. Der Ritter und oberste Feld-Marschall Joachim Moltzan auch Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg 8ul> IV. hatte bis zu seinem Ableben, nicht nur ein Mit-Eigenthums-Recht auf die im Besitze seines Bruders Georg Moltzan auch Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin 8uli IV. kV a., wie sein erwähntes Testament solches bezeugt, sondern er mußte in Hinsicht des väterlichen Nachlasses auch sonst noch in einiger Verbindung mit diesem seinen Bruder stehen, welche bey der nach ihres Vaters Tode vorgenommenen Auseinandersetzung nicht völlig aufgehoben worden, und worauf die in seinem Testamente berührte Forderung an diesen seinen Bruder Georg sich wahrscheinlich bezieht, und beide Angelegenheiten waren es, die nach seinem Tode sein hinterlassener ältester Sohn Johann Bernhard Moltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg 8ud IV. v. 1. in Anregung brachte, und seine mittelbare Abstammung von dem Stifter des Wolde-Pentzlinschen Hauses, dem Ritter Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin w. 8ub IV. L. ^., wie auch seine unmittelbare Abstammung von dessen Sohne, dem Ritter und obersten Feld- Marschall Joachim Moltzan auch Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg 8»I> IV. I«'. wenn es außer jenem Testamente noch eines Beweises dafür bedürfte, ebenfalls documentiren. In beiden Angelegenheiten wandte er sich an die Mecklenburgschen Herzöge Johann Albrecht und Ulrich, in einem hier aufbewahrten Schreiben 8ub «lato Warten- i5N4,A>.Ian. berg 2V. Jan. 1364, in welchem er zuförderst gewisser Vergleichs-und Verzichts-Verhandlungen zwischen ihm und seines sel. Vetters (Vaterbruders) Georg Maltzan des altern, Freyherrn w. (auf Pentzlin 8ub IV. 1^. a.) hinterlassenen unmündigen und mündigen Söhnen Erwähnung thut, daß von ihnen der Verzicht, inmaßen derselbe von ihm und seinem Bruder (benannt ist der- selbe hier nicht) beschehen, vor vem Kaiserlichen Hauptmann in Schlesien beschehen möge, wogegen er, was er ssinen im Rest noch ausständig, solgends ohne Verzug erlegen wolle; hiernächst aber auch in eben demselben Schreiben, der auf ihn mitvererbten väterlichen Ansprüche auf die Stadt Pentzlin gedenckt, indem er mit folgenden Worten schließt: »Diesemnach Gnedige surften vnd Heren haben sich Insonderheit E. f. g. Johans Albrecht »hertzogk zu Meckelnburgk in gnaden zu erinnern wasmassen Ich nach absterben weiland Hern »Joachim Moltzans freihern :c. meynes Hern Vätern seligen aufgericht Testament E. f. g. in „vnderthenigkeit furgetragenn, vnd dan dasselbige auch zu merer bekreftigungk in E. f. g. Cantzley „Registriren vnd verlieben lossenn. Deweil ich ober der anforderungk ahn Pentzelin Im selbenn »Testament mit begriffen bis auf dato noch nit abgerichtet oder vergnugett, deroholbenn gelangett »an E. f. g. himitt mein vnderthenigk Vitt, ------------- »Dieselbe wollen mich wegen derselben anfurderung mit ermelten meynen Vettern fordersambst »eyn tagefartt, vf welcher Ich dieselbe meyne fachen E. f. g. furtragen mochte, ansetzen.^ § 3. ml IV. (Z. 1. Johann-Bernhard Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg, bringt zwischen (seinem Vaterbruder) Georg Moltzan, Freyherrn auf Pentzlin :c. 8ul) IV. kV und (seinem Vetter) Lürke Moltzan zu Sarow sud IV. L. e., einen Erb-, Kauf- und Pfand-Con- tract über die Güter Wolde und Schorsow zu Stande; und ist für sich und seinen Bruder dem Herzoge Johann-Albrecht zu Mecklenburg eine Summe von 966 Rlt. schuldig; imgleichen das unbeerbte Ableben seiner beiden Brüder Johann-Jochim und Johann-Franz, ie 8 p. vor 1358 und 1376, betreffend. 'I, Außer vorbcmeckten beiden Puncten tritt der Freyherr Johann-Bernhard Moltzan auf Wartenberg 8»Ii IV. (Z. 1., und zwar auch unter der Benennung Maltzan, noch in zweyen andern Familien-Angelegenheiten hier auf. Zuförderst vermittelte er den zwischen (seinem zur Fceyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin gehörenden Vater-Bruder) Georg Moltzan, Freyherrn auf Pentzlin 8uli I V. 1. und (seinem zur jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow :c. gehörenden Vetter) Lütke Mittwochen Moltzan auf Sarow 8uh IV. L. e., unterm dato 1338 Mittewochen nach Pauli Bekehrung (26. Jan.) "kekrung Y26-' abgeschlossenen, oben in der Vor-Erinnerung §. 2. PSA. 137 bereits erwähnten Erb-Kauf- und Pfand- Jan.) Kontract über die Güter Wolde und Schorsow e. ?., und hiernächst noch in demselben Jahre verheißt Mariä'MaM, er dem Herzoge Johann-Albrecht zu Mecklenburg in einem an denselben gerichteten eigenhändigen Schreiben d. d. Wartenberg am Tage Mariä Magdal., sich über die bey ihm und seinem Bruder in Erinnerung gebrachte, 966 Rtl. betragende Herzogliche Forderung an seinen seligen Vater, bey Ankunft seines abwesenden Bruders erklären zu wollen. Anmerckung. Da der, sowohl in diesem letztern, die Herzogliche Forderung betreffenden Schreiben vom Jahre 1338, als auch im vorigen H. beim Jahre 1364 gedachte Bruder des Freyherrn Johann- Bernhard Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg 8uli IV. L-. 1., darinn weder namentlich genannt worden, noch nach 1364 desselben weiter Erwähnung geschieht, so läßt sich auch nicht bestimmen, welcher von seinen beiden, in dem oben-gedachten väterlichen Testament vom Jahre 1334 genannten Brüdern es ist, ob Johann-Jochim 8uh IV. 1. 3. die Freyherrlich Maltzansche branclie auf Freyhan. Letztere Freyhansche drsnelis soll bald nach ihrem Entstehen schon erloschen seyn, wogegen die beiden andern fortdauerten und gegenwärtig noch bestehen und zwar: 1. die Freyherrlich von Maltzansche brsnelie auf Militsch, welche im Jahre 1692 in den Grafen-Stand erhoben, und von der weiter unten, Abschnitt 2. Abthcilung 2. einige fragmentarische Nachrichten beigebracht worden, in den jetzt lebenden Reichs-Grafen Ioachim-Alexander-Casimir, und Joachim-Cäsar-Eugen, Gebrüdern von Maltzan auf Militsch sub IV. 3. kV I. und IV. 3. k'. 2., hinterlassenen Söhnen des im Sept. 1817 verstorbenen Grafen Joachim-Carl von Maltzan auf Militsch sub IV. 3. L.; 2. die Freyherrlich von Maltzansche bianesis auf Tschotschwitsch aber, welche ihrem Tschotschwitzschen Antheile, bei Erbauung eines neuen Schlosses, dem Zeugniß des zu derselben gehörenden jetzt lebenden Herrn Barons Friedrich von Maltzan auf Peccatel w., sub IV. 3. e. 3. zufolge, den Namen Neuschloß beilegte, (wie denn auch noch jetzt, nach Büsching, a. a. O., Aufl. 3., Thl. 4., pgK. 812. daS Dorf Tschotschwitsch zur Herrschaft Neuschloß gehört,) welche ferner im Jahre 1792 von der in obiger ersten Unter-Ablheilung erwähnten Freyherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, die alten bekannten Pentzlinschen Fluren ihres Ahnherrn und Stifters der Wolde-Pentzlinschen Linie, nämlich des Ritters Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin :c. «üb IV' L. ersten Acquirenten Pentzlins e. ?., erblich wieder acquirirte und betrat, selbige späterhin mit ihrem Schlesischen Wohnsitze Neuschloß gäntzlich vertauschte, und in der hier zunächst folgenden ersten Abtheilung des zweiten Abschnitts ausführlich abgehandelt worden, in den jetztlebenden Baronen Ferdinand, Friedrich und Adolf, Gebrüdern von Maltzan auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna «ub IV. 3. L. 2., IV. 3. e. 3., und IV. 3. e. 4., wie auch in den hinterlassenen Söhnen ihres verstorbenen Bruders Heinrich Freyherrn von Maltzan auf Tarnow sub IV. 3. e. 1. Zweiter Abschnitt. Erste Abtheilung. Von Zeit der Entstehung der Freyherrlich von Maltzanschen branclik auf Neuschloß, bis zu der im Jahre 1792 von der in obiger ersten Unter-Abtheilung erwähnten Freyherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin geschehenen erblichen Abtretung der Herrschast Pentzlin an dieselbe, und weiter bis zu Erhebung ihrer Lehns-Ansprüche auf die durch das am 1. Dec. 1813 erfolgte Aussterben der Moltzanschen Linie auf Grubenhagen eröffneten Grubenhäger Güter und auf das von solcher Grubenhagenschen Linie seit beinahe 499 Jahren verwaltete Land-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden, oder 1623 vom Jahre ^ bis auf gegenwärtige Zeiten. (Siehe die eilfte Moltzansche Geschlechts - Tafel.) §. 1. sä IV. 3. 2. s. »5obann Bernhard von Maltzan, Freyherr zu Militsch auf Hans Neuschloß, und Stifter der Freyherrlich Maltzanschen br andre auf Neuschloß, sein Ableben, Testament und hinterlassene Söhne, im- gleichen sein Siegel und die Schreib-Art seines Geschlechts -Namens betreffend. Des im Jahre 1623 verstorbenen Freyherrn Joachim Maltzan auf Militsch sab IV. H. hinterlassener zweiter Sohn Bernhard Freyherr von Maltzan sub IV. 3. 2. a., dem Hans in der Theilung mit seinen beiden Brüdern Joachim und Wilhelm im Jahre 1628 der Tschotsch- 163 witsche Antheil der Herrschast Militsch zugefallen war, stiftete also die Freyherrlich Maltzansche drsnclie auf Tschotschwitsch, welcher Antheil nach Erbauung eines neuen Schlosses für denselben, Neuschloß genannt worden. Werden von dem Stifter dieser drsnolie zwar keine biographische Nachrichten aufbewahrt, so bezeugt dagegen der zwischen seinen hinterlassenen Söhnen sub 6sto Breslau 28. Jan. 1668 aufgerichtete, von dem Kaiserlich-Königlich-Schlesischen Ober-Amte zu Breslau am 31sten desselben Monats bestätigte und im nächstfolgenden Z. ausführlicher gedachte Theil-Rezeß, daß er für seine hinterbleibende Söhne und Töchter unterm clsto Neuschloß 1. Mai 1637, ein ^ Testament aufgerichtet, und sie als seine instituirte Erben darinn ermahnet habe, möglichst auf Mittel und Wege zu gedenken, wie die Güter in eine landübliche und billigmäßige Aestimation zu bringen, von Einem allein, ohne Unterschied des Alters, es sey der ältste oder jüngste, zu erhalten, und dem andern Bruder dessen Antheil herauszugeben seyn möchte. Was die Schreib-Art seines Geschlechts-Namens, und seinen Wapenschild betrifft, so giebt auch hierüber, nicht nur der eben-erwähnte zwischen seinen hinterlassenen Söhnen sul> äato Breslau 28. Jan. 1668, sondern auch der Z. 9. des vorigen ersten Abschnitts angeführte, zwischen ihm und seinen beiden Brüdern sub cksto 18. Mai 1628 aufgerichtete, im von Malt- zanschen Familien-Archiv zu Militsch aufbewahrte Original-Theil-Rezcß völlig gewisse Auskunft, indem er, den mitgetheilten, wenn auch nicht vollständig angefertigten beglaubigten Extracten aus selbigen zufolge, den Namen Johann-Bernhard Maltzan darinn führte, und eben so kann auch der ihn und seine beide Brüder betreffende und ohne Zweifel von ihnen besiegelte Theil-Rezeß ein gültiges Zeugniß über die Wapenbilder seines Siegels ablegen. Sowie er übrigens zwischen 1. Mai 1657 und 28. Jan. 1668 mit Tode abgegangen seyn muß, so hinterließ er auch 2 Söhne, nämlich Georg und Heinrich, Gebrüder Freyherrn von Maltzan, deren in den nächstfolgenden vier Paragraphen gedacht worden. 8 2. ^ ^ , Johann . »ä IV. 5 b. 1. Georg Gebrüder , ^ Johann . . .. i Freyherrn von Maltzan. ack IV. Ii. 2. . ^ Heinrich t " " " . Hans ^ ) setzen sich wegen der, nach Ableben ihres Vaters, des Z Freyherrn ' Bernhard von Maltzan auf Neu- ^ Johann ZZ Z. schloß sub IV. 2. a. auf sie vererbten Herrschaft Neuschloß auseinander. Nach Absterben des Freyherrn Bernhard von Maltzan auf Neuschloß sub IV. 2. a., schlössen die Gebrüder Georg und Heinrich Freyherrn von Maltzan, unterm ästo Breslau 28. Jan. 1668 einen Vergleich mit einander ab, wodurch sie wegen,668.28. Jan. des von dem wailand Hochwohlgebohrnen Herrn Johann-Bernhard Maltzan, Freyherrn zu Militsch auf Neuschloß, als ihrem hochgeehrten Herrn Vater Christseligen Andenckens, in seinem «üb ästo Neuschloß 1. Mai 1667 aufgerichteten Testamente ausdrücklich geäußerten Willens, 1667. i, Mai. daß diese seine Herrschaft Neuschloß, nach einer von ihnen zu bewerckstelligenden landüblichen und billigmäßigen Aestimation, von Einem alleine und gegen Absindung des andern Bruders angenommen werde, sich dahin vereinbarten, daß dem jüngern von ihnen, nämlich dem Freyherrn Heinrich von Maltzan «üb IV. 1. b. 2. solche Herrschaft gehören, derselbe aber seinen altern Bruder- Georg, Freyherrn von Maltzan sub IV. 1. b. 1., nach der unter ihnen gemachten Aestimation zu 36000 Rtlr., 13000 Rtlr. als sein väterliches Erbtheil herausgeben, die darauf haftende, sowohl überaus schwere Contributions-Last, als auch die Schulden von 7000 bis 8000 Rtlr., ferner die, vermöge väterlichen Testaments schuldige schwesterliche Abstattung, so sich, nachdem einer jeden Schwester 6000 Rtlr. Schlesisch darinn ausgesetzt worden, auf 30000 Rtlr. belaufen, wie auch andere in solchem Testamente enthaltene xrak8timcka übernehmen, und diesem seinem altern Bruder, wenn derselbe binnen 6 Jahren die Mittel erlangen würde, alle diese Verbindlichkeiten übernehmen zu können, solche Herrschaft abzutreten, welcher Vergleich 39 164 von dem Kaiserlich-Königlichen Ober-Amte im Herzogthum Schlesien unterm «lato Breslau 3l. Jan. 31. Jan. 1668 consirmirt wurde, Einhalts mir mitgetheilten von dem Reichs-Graflich Maltzan Standesherrlichen Gerichte suli ckato Schloß Militsch 9. Jun. 1818 beglaubigten Extracts aus solchem daselbst aufbewahrten Original-Theil-Rezesse. Anmerckung. War in diesem Auseinanbersetzungs-Vertrage die Abtretung der Herrschaft Neuschloß an den altern Bruder Johann-Georg Freyherrn von Maltzan «ad IV. F. b. 1. (welcher sich ausdrücklich Maltzan darinn nennet und unterzeichnet) weitn derselbe nach 6 Jahren die Mittel erlangen würde, die damit verknüpften Verbindlichkeiten zu übernehmen, zwar stipulirt, so fand solche Johann Abtretung dennoch nicht nur nicht Statt, indem diese Herrschaft dem züngern Bruder Heinrich Freyherrn von Maltzan sub IV. 3. b. 2. noch bis zu desselben Ableben und serner auch seinen Söhnen gehörte, wie im folgenden bemerckt worden, sondern es geschieht des altern Bruders, von dessen etwaniger Descendenz nirgends die Rede ist, seit solchem Auseinandersetzungs-Vertrage überdies nicht weiter Erwähnung, weshalb derselbe hier nicht sonderlich interessirt. ! - Der jüngere Bruder Heinrich Freyherr von Maltzan auf Neuschloß suli IV. 3. b. 2. ist dagegen um so wichtiger, theils weil er sein Geschlecht bis auf die heutigen Zeiten fortpflanzte, theits aber auch, weil er von der in obiger ersten Unter-Abtheilung gedachten Freyherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, die Herrschaft Pentzlin e. im I. 1762 cessionswcise erblich acquirirte, und auf seine jctztlebende Descendenz vererbte, wogegen seine Nachkommen die Herrfchaft Neuschloß ebenfalls erblich cedirten, wie in den nächstfolgenden Paragraphen gezeigt worden. 8-5 Johann all IV. 9. b. 2. ' Heinrich von Maltzan, Freyherv zu Wartenberg und Pentzlin, und Crbherr der freyen Herrschaft Neuschloß und Ziebingen, Königlich - Polnischer und Kuhr- fürstlich Sächsischer Kriegs - Rath, Kämmerer, Obrister auch Johanniter - Ritter, acquirirt erblich und cessionswcise von der in obiger ersten Unter - Abtheilung gedachten Freyherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, Stadt, Schloß und Voigtey, oder die Herrschaft Pentzlin o. ?., . wird, als Descendent des ersten Erwerbers derselben, nämlich des Ritters Berend Moltzan, auch Maltzan aus Wolde, Pentzlin ?c. «üb IV. L. ^r>, Stifters der Wolde-Pentzlinschen Linie, anerkannt, und für sich und seine männliche Leibes - Lehns- Erbe» in linea ckeseenckente bis nach deren Abgange, in oollAterali aber für seine Agnaten eines Namens, Wavens und Schildes bis in den 4ten Grad inclusive, als mit einem rechten alten Mannlehn, damit belehnt. Der aus dem dreißigjährigen Kriege herrührende sehr verschuldete Zustand Pentzlins o. ?. bewog im I. 1762 den damaligen, oben bey der Freyherrlich Moltzan- auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin genannten und zu derselben gehörenden Inhaber dieser Stadt, Schloß und Voigtey, Georg-Julius von Moltzan auch Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin Sud IV. 1^. e., auf den dieselbe nach Absterben seines Vaters des Freyherrn Georg-Heinrich von Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin suy IV. kV ck. im I. 1692 verstammt war, und der die verpfändeten Stücke zu reluiren nicht Lust hatte, dieselbe gäntzlich ab- 1702 WMärz. ^treten. Unterm cksto Puchow 28. März 1762 schloß er deshalb mit dem zur Freyherrlich Maltzanschen brsnelie auf Neuschloß in Schlesien gehörenden Königlich - Polnischen und Kuhr- - - . . Johann ^ fürstlich Sächsischen Kriegs-Rath, Kämmerer, Obristen und Johanniter-Ritter Heinrich von Maltzahn Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin, und Erbherrn der freien Herrschaft Neuschloß und Ziebingen snb IV. 9. b. 2., einen Cessions - Vergleich darüber ab, worinn er demselben, als seinem nächsten Agnaten, und dessen Neuschlösselschen männlichen Erben, Stadt, Schloß und Voigtey Pentzlin e. !>., wie solche von seinen Vorfahren auf ihn verstammet, und 165 in dem Lehnbriese der Mecklenburgschen Herzöge Magnus und Baltasar, Heinrich, Erich und Albrecht vom I. 1301 deutlich und klar enthalten, und insbesondere mit der Befugniß, die verpfändeten Stücke wiederum einzulösen, für ein Abtritts-Quantum von 24000 fl. Meckl. cedirte. Johann Nachdem der Cessionarius und nunmehrige Acquirent, Obrist Heinrich von Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Neuschloß, auf sein schon vorher, unterm 3. Dec. i?»l. Z. Dec. 1701, da dieser Handel noch auf Tractaten beruhete, wegen angetretener Güstrowschen Landes- Regierung des Herzogs Friedrich - Wilhelm zu Mecklenburg - Schwerin übergebenes Muthungs- Gesuch über Pentzlin , und auf seines Cedenten Ansuchen unter demselben statu um Bestätigung dieses vorhabenden Handels, in welchen Gesuchen beide sich, wegen der von ihnen zu Erreichung ihrer Absicht behaupteten Jnseparabilität der Herrschaften Wartenberg und Pentzlin, auf obenerwähnten Königlichen und Kaiserlichen Freyherrn-Brief «I. st. Augsburg 2. und 10. Aug. 1330 beriefen, injungirtermaßen, sowohl von solchem Freyherrn - Briefe, als auch von dem vorhin- erwähnten Lehnbriefe über Pentzlin vom I. 1301, und zwar von den Originalen selbst, oop. vistim. bey damaliger Herzoglicher Lehn-Kammer zu Schwerin eingereicht hatte, wurde solcher in simpler Abschrift hier aufbewahrter Cessions - Vergleich 6. st. Puchow 28. März 1702, is. Apr. Johann unterm 13. Apr. desselben Jahres lehnherrlich consi'rmirt, der jetzige Acquirent, Obrist Heinrich von Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Neuschloß suli IV. d. 2. an demselben Tage förmlich, mittelst Ertheilung eines im Original - Concept hier aufbewahrten Lehnbriefes, als Lehn-Mann angenommen, und, — ohne ihm den strengen Beweis seiner Abstammung vom ersten Erwerber Pentzlins, dem Ritter rc. Berend Moltzan auf Wolde, Pentzlin zc. sub I V. L. abzufordern — ihm und seinen männlichen Leibes - Lehnsfähigen Erben in linea steseenstents bis nach beten Abgange, in dollaterali aber seinen Agnaten eines Namens, Wapens und Schildes bis in den 4ten Grad inclusive, Stadt, Schloß und Voigtei Pentzlin mit allen dazu gehörigen Dörffern und Gütern, (Herrschast darinn genannt) nebst dem Patronat - Rechte, gegen eine Recognition von 3000 Rtlr. Species und ein Polnisches Pferd für solche Concession und für Abolition aller gegen seinen Cedenten verschiedener Excesse halber bisher angestellten fiskalischen Ansprache, zum rechten alten Mannlehn verliehen, wie seine Antecessores von 8er"" Vorfahren, laut Lehnbriefes der Herzöge Magnus und Baltasar, auch Heinrich, Erich und Albrecht, unterm statu Güstrow am Sonntage nach Oivisiunis ^pollorum damit investirt worden, und sie und ihre Nachkommen dieselbe besessen, 'genutzet und gebrauchet hätten, und mit der Verpflichtung, daß seine männlichen Leibes-Lehns - Folger, und nach deren Abgänge seine simultanes investirte Agnaten solch Lehn, so oft es zu Fall komme, zu rechter Zelt muthen, verdienen und empfahen sollten. Ohne Zweifel darf man aus d-r Art und Weise dieser Verleihung an ihn, an seine männliche Descendenz und an seine Kollateralen bis zum 4ten Grad inclusive, zum rechten alten Mannlehn, folgern, daß die Herzogliche Lehn-Kammer in der von ihm gebrauchten und von seinem Cedenten, sowohl in der Cessions - Acte, als auch in sonstigen auf diese Cession sich beziehenden Anträgen desselben, ihm beygelegten Benennung, nächster Agnat, wie auch in der von beiden Theilen gebrauchten Benennung, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin, welche Freyherrliche Würde, wie oben xsK. 132. 133. bereits gezeigt worden, nur beiden vom ersten Erwerber Pentzlins, nämlich dem Ritter w. Berend Moltzan auf Wolde, Pentzlin:c. sub IV. L. ^., unmittelbar abstammenden Linien auf Wartenberg und Pentzlin, und keiner andern Linie dieses Geschlechts ertheilt worden, ferner in der von ihm beigebrachten beglaubigten Abschrift von dem Königlichen und Kaiserlichen Original - Freyherrn - Briefe vom I. 1330, und von dem Original-Lehnbriefe über Pentzlin vom I. 1301, hinlänglichen Beweis für seine Abstammung von gedachtem ersten Erwerber Pentzlins, nämlich dem Ritter rc. Berend Moltzan auf Wolde, Pentzlin rc. sub IV. L. von dem er, obiger documentirten Darstellung zufolge, auch würcklich abstammt, gefunden, ihn als Abkömmling desselben (und mithin auch als Agnat der im I. 1301 auf Pentzlin mitbelehnten Grubenhagen- schen Linie) anerkannt, und deshalb die strenge Documentirung solcher Abstammung für überflüssig gehalten habe, obgleich dieser sein Ahnherr und Stamm-Vater in der bey Herzoglicher Lehn-Kammer von ihm überreichten und vom Original genommenen beglaubigten Abschrift des Lehnbriefes über Pentzlin vom I. 1301, wie auch in einer ältern auscultirten, ebenfalls vom Original genommenen Copie desselben, und in dem Original-Concept des demselben im I. 1317 abermals ertheilten Lehnbriefes über Pentzlin, welche beide letztere hier ebenfalls aufbewahrte und oben angeführte Stücke, der Lehnkammer ohne Zweifel bekannt waren, nicht Maltzan, sondern Moltzan genannt worden. 166 tz. 4. sä IV. Ii. 2. Heinrich von Maltzan, Obrister, w. Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin, auf Neuschloß und Pentzlin, die Schreib - Art seines Geschlechts - Namens, sein Siegel, Ableben, Testament, hinterlassene Gemahlinn und Söhne betreffend. Diese ansehnliche Erweiterung seiner Besitzungen überlebte der Obrist :c. Hans Heinrich von Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Neuschloß und Pentzlin sub IV. 3. b. 2. aber nur wenig Jahre, denn schon am 8. April 1796 gieng er, dem weiter unten erwähnten Atteste des Präpositus Carl-Friedrich Georgi zu Pentzlin ä. ä. Pentzlin 12. Zun. 1707 zufolge, in Schlesien mit Tode ab, und hinterließ außer seiner im nächstfolgenden H. gedachten Gemahlinn Agneta Juliana gebohrnen Reichs - Gräfin» von Schlick, sechs Söhne, nämlich Heinrich-Leopold, Carl-Friedrich, Joachim-Anthon, August-Eberhard, Ferdinand-Ludwig, und Otto-Julius, Gebrüder Freyherrn von Maltzan sub IV. ä. e. 1. bis IV. ä. e. 6., von denen die drey letztern der Zeit noch unmündig waren. Won sonstigen ihn betreffenden Angelegenheiten finden sich, ausser seinem im nächstfolgenden §. bei der Auseinandersetzung seiner Söhne wegen der Herrschaft Pentzlin, gedachten Testamente hier keine Nachrichten, wohl aber legen Acta, über die Schreib- Art seines Geschlechts - Namens, als auch über die Wappenbilder seines Siegels, völlig gültige Zeugnisse ab. In dem vorhin Z. 2. angeführten Theil-Rezesse zwischen ihm und seinem altern Bruder, dem Freyherrn Georg von Maltzan sub IV. 3. b. I., ferner in allen Original - Acten-Stücken seine Erwerbung der Herrschaft Pentzlin und seine Belehnung mit derselben und mit dem Patronat - Rechte, betreffend, wie auch in der Abschrift der Cessions-Acte, wird er nicht nur von seinem Mtter und Cedenten Freyhercn Georg-Julius von Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin sub IV. kV e., und von der Herzoglichen Lehn-Kammer, Maltzan genannt, sondern er selbst unterzeichnet sich auch also. Eben so ist auch sein in solchen Acten noch aufbewahrtes aufgedrücktes Siegel den vorhin beschriebenen Moltzanschen und Maltzanschen Siegeln der Grubenhagenschen und Wolde-Pentzlinschen Linie, im Betreff der eigentlich nur normirenden Wappenbilder völlig gleich, und führt in einem ovalen, seitwärts mit Schnörckelwerck verzierten Schilde, rechts zwei rechtssehende Hasen-Köpfe, und links eine Rebe mit einer Traube und zwey Blättern; in der Mitte des Schildes, auf einem kleinen Herz»-Schilde das Johanniter - Kreuz, über dem Wapen-Schilde einen Helm mit 9 Federn, und zu beiden Seiten derselben die Anfangs - Buchstaben seines vollständigen Namens: RIIV — 8. 3. 5« sä IV. cä. e. 1. Heinrich - Leopold sä IV. 4. e. 2. Carl - Fiedrich I ^ ^ ^ sä IV. 3. o. 3. Joachim - Anthon ! ^ ^ ^ und ihre nicht namentlich ge- f ^ ^ ^ nannte unmündige Brüder sä IV. 3. v. 4. August - Eberhard sä IV. 3. v. 3. Ferdinand - Ludwig und sä IV. 3. e. 6. Otto - Julius 5- 52 ^ ^ ös ^ » s Z vergleichen sich nach Ableben ihres Waters, Johann ^ - Hans IZ.IZZ Heinrich von Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und R-sIIA Pecktzlin, auf Neuschloß und Pentzlin, wegen der Herr- schaft Pentzlin, dergestalt, daß dieselbe ihrem ältsten Bruder, dem Freyherrn Heinrich - Leopold von Malt- zan zufällt, worauf dieser einen renovirten Lehnbrief in Konformität des seinem Water im I. 1702 er- 5-ZffZZ theilten Lehnbriefes, darüber bekommt. Der Obrist :c. Hans Heinrich von Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Neuschloß und Pentzlin sul) IV. ä. d. 2., hatte schon vor Acquisition der Herrschaft Pentzlin, 1698 Octobr. und zwar im Oct. 1698, ein Testament aufgerichtet, nachhin im I. 1706 kurz vor seinem Ende, wegen der Herrschaft Pentzlin noch einige Bestimmungen demselben hinzugefügt, und den Wunsch darin geäußert, daß sein ältstcr Sohn, der Freyherr Heinrich Leopold «ub IV. 3. e. I., der dieselbe schon seit 1704 administrirt hatte, seiner davon erlangten Kenntniß und darauf 1S7 verwandten Mühe halber, wenn er dazu inclinire, nach einer auszumittelnden Taxe, solche Herrschaft annehmen und seinen Brüdern ihre intus in Gelde auszahlen möchte. Um den väterlichen Willen im Betreff der wohl abgesehenen Konsolidation der zur Herrschaft Pentzlin gehörigen und bis jetzt annoch wenig reluirten Pcrtinentien, möglichst zu befördern, verglichen sich Heinrich-Leopold und Joachim-Anthon, Gebrüder von Maltzan Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin sub IV. 4. e. I. und IV. o. 3., mit ihrer Frau Mutter Agneta - Juliana, verwittweten Freyinn von Maltzan und geb. Reichs - Gräfinn von Schlick, und mit ihrem (zur Gräflich von Maltzanschcn brnnelre auf Militsch gehörenden) Herrn Wetter Joachim-Wilhelm, Grafen von Maltzan, Freyherrn von Wartcnberg und Pentzlin, freyen Standesherrn in Schlesien und Erbherrn der freyen Standes - Herrschaft Militsch, als Vormündern ihrer drey unmündigen in solcher Vereinbarung nicht namentlich genannten Brüder August- Eberhard, Ferdinand-Ludwig und Otto-Julius, Gebrüdern von Maltzan Freyhern zu Wartcnberg und Pentzlin sub IV. 3. e. 4. bis IV. e. 6., und gedachte Vormünderin Mutter insbesondere in Auftrag ihres abwesenden Sohnes Carl-Friedrich von Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin sub IV. 3. e. 2., welche Paciscenten den (Obristen :c.) Hans-Heinrich Maltzan Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin sub IV. 4. b. 2., ausdrücklich ihren resp. Gemahl, Vetter und Vater Christseligen Andenckens nennen, und von desselben testamentarischer Disposition sprechen, unterm «lato Neuschloß 11. Mai 1707 dahin, l707,ii.Mai. daß dem ältesten von ihnen, nämlich dem Freyherrn Heinrich-Leopold von Maltzan sub IV. 4. c. 1., und dessen männlichen Leibes-Lehns-Erben die Herrschaft Pentzlin e. ?. cedirt seyn, daß jeder seiner fünf Brüder, nach der zu 10000 Rtlr. geschehenen Schätzung, und nach Abzug des Administrations-Vorschusses und der Meliorations - Kosten 630 Rtlr. 18 Silber-Groschen baar von ihm bekommen, und daß, im Fall er keine männliche Leibes-Lehns-Erben nachlassen würde, seine Brüder und ihre männliche Leibes-Lehns-Erben, unter der Verpflichtung zur Fräulichen Abstattung, in der Herrschast Pentzlin suttediren sollten, welchen Vergleich gesamte paciscirende Theile in der vorhin angedeuteten Eigenschaft eigenhändig unterzeichneten, und mit ihren Siegeln besiegelten. Vom Orig. genommene beglaubigte Abschrist 6. 6. Schwerin ? ,30. Zun. 1708. Nachdem dieser Theilungs-Vertrag zu Stande gekommen war, und der Freyherr Heinrich- Leopold von Maltzan, als nunmehriger würcklicher und alleiniger Inhaber der Herrschaft Pentzlin, zum Zweck der Belehnung injuNgirtermaßen den Sterbe-Tag seines Vaters des Obristen Hans-Heinrich von Maltzan, Freyherrn von Wartenberg und Pentzlin :c. durch ein Attest des Präposi'tus Carl Friedrich Georgi zu Pentzlin 6. «I. Pentzlin 12. Zun. 1707 docirt, und sowohl den seinem Vater ertheilten Lehnbrtef vom Jahre 1702, als auch den zwischen ihm und seinen Brüdern wegen der Herrschast Pentzlin aufgerichteten Theilungs-Vertrag originaliter bei'Herzoglicher Lehn-Kammer producirt hatte, wurde derselbe am 10. Mai 1708 zu Abstat- nos.MMat. tung des Lehn - Eides admittirt, und erhielt unter eben dem äutc» einen renovirten Lehnbrief, wodurch Stadt, Schloß und Voigtey Pentzlin e. p. (Herrschaft darinn genannt) ihm und seinen männlichen Leibes-Lehnsfähigen Erben in lines ük«cen>Ielite bis nach deren Abgange, in Oollaterali aber ihren Agnaten eines Namens, Wapens und Schildes bis in den 4ten Grad incl., zum rechten alten Mann-Lehn überlassen wurde, wie sein Vater, Obrist Hans-Heinrich von Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin und seine Antecessores, laut Lehnbriefe von 1501, und 1702 damit investiret worden, und mit der Verbindlichkeit, solch Lehn, so oft es zu Fall komme, zu muthen, zu verdienen und zu empfahen. Original-Concept sowohl des Protocolls wegen Abstattung des Lehn-Eydes, als auch des Lehnbriefes. n' , ,: >> ' '' ' 6« üä IV. 4. o. 1. Heinrich-Leopold von Maltzan, Freyherr zu Wattenberg und Pentzlin auf Pentzlin, sein Ableben ohne männliche Leibes-Lehns-Erben mit Hinterlassung zweier Töchter als Lehn-Zungfern von seiner ihn überlebenden Gemahlinn, imgleichen die Schreib-Art seines Geschlechts-Namens und sein Siegel betreffend. Schon vier Jahre nach erhaltener Belehnung über Pentzlin starb der Freyherr Heinrich- Leopold von Maltzan auf Pentzlin, und zwar zu Rostock 3. Febr. 1712, ohne männliche Leibes- Lehns-Erben, aber mit Hinterlassung zwcyer unmündiger Töchter, nämlich: Juliana - Dorothea- Eleonora, und Henriette-Jacobine-Auguste, von seiner gleichfalls hinterlassenen Gemahlinn Barbara- 40 1 158 Eleonora, Tochter des Vor-Pommerschen Land-Raths Conrad-HanS-Jacob von Moltzan auch Maltzan auf Wolde und Kummerow «üb IV. L. K. (zur jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. gehörig), der nebst dem Herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Ge- heimsn-Rath von Wolffrath, testamentarischer Vormund dieser seiner Tochter-Kinder war. Was die Schreib-Art seines Geschlechts-Namens betrifft, so findet sich derselbe in allen vorhin angeführten Original- und abschriftlichen Acten - Stücken, ferner in seinem bei der Belehnung mit Pentzlin von ihm ausgestellten und eigenhändig unterzeichnetes Lehn-Reverse, und in einer seinem Sachwalde, dem Doctor Stemwede zu Schwerin zur Lehns-Muthung gleich Anfangs suIi ästo Neuschloß 26. Febr. 1767 von ihm ertheilten und eigenhändig von ihm unterzeichneten Vollmacht, Maltzan geschrieben. Eben so deutlich, wie für die Schreib-Art dieses seines Geschlechts-Namens, zeugen auch beide eben angeführte und mit seinem aufgedrückten Siegel versehene Original-Acten-Stücke, von den Wapen-Bildern solches Siegels, welches dem väterlichen Siegel, im Betreff der eigentlichen Wapenbilder, ferner des Helmes mit 9 Federn und des Johanniter-Kreuzes, völlig gleich ist, zu beiden Seiten der Helm-Federn aber die abweichenden Anfangs - Buchstaben seines vollständigen Namens führt, nämlich: III-.V — 8- 7. sä IV. 4. e. 2. Carl Friedrich ) ^ ^ Gebrüder von Maltzan, Freyherrn zu sä IV. 4. o. 4. August Eberhard ) Wartenberg und Pentzlin auf Neuschloß »6 IV. 4. e. 3. Ferdinand Ludwigl " ^ ^ acl IV. 4. e. 6. Otto Julius ) succediren nach Absterben ihres altern Bruders, des Freyherrn Heinrich Leopold von Maltzan auf Pentzlin «üb IV. 4. v. 1. ohne männliche Leibes-Lehns-Erben, in der Herrschaft Pentzlin, und bekommen einen reno- virten Lehnbrief darüber, ganz in Konformität der ihrem sel. Vater und Bruder ertheilten Lehnbriefe. Von dem am 3. Febr. 1712 zu Rostock erfolgten Ableben des Freyherrn Heinrich- Leopold von Maltzan auf Pentzlin «üb IV. 4. e. 1. ohne männliche Leibes-Lehns-Erben, machten seine in Kriegs-Diensten befindlichen 4 jüngern ^Brüder Carl-Friedrich, Joachim-Anthon, August-Eberhard, und Fedinand-Ludwig von Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Neuschloß sub IV. 4. v. 2., bis IV. 4. v. 3., für sich und ihren annoch unmündigen Bruder Otto-Julius Freyherrn :c. auf Neuschloß «üb IV. 4. o. 6., durch ihren Sachwald unterm 13. Oct. d. I., mit späterhin erst erfolgter Bescheinigung des Todes-Tages, bei Hernie 2. Nov. zoglicher Lehn-Kammer die Anzeige, und empsiengen schon unterm 2. Nov. d. I. ebenfalls einen renovirten Lehnbrief, wodurch ihnen und ihren männlichen Leibes - Lehnsfähigen Erben i» lines äeseenäente, in llollstersli aber ihren Agnaten eines Namens, Wapens und Schildes bis in den 4ten Grad inclusive, Stadt, Schloß und Voigtey Pentzlin v. ?. (Herrschaft darinn genannt) zum rechten alten Mannlehn ertheilt wurde, mit der Verpflichtung, solch Lehn, so oft es zu Fall komme, zu rechter Zeit zu muthe«, zu verdienen und zu cmpfahen, welche Belehnung August-Eberhard, als von seinen Brüdern dazu bevollmächtigt, nach geschehener Producirung der vorigen Lehnbriefe, empsieng. i . > 8- 8. sä IV. 4. e. 2. Carl Friedrich «. , . ! Gebrüder von Maltzan Freyherrn zu sä IV. 4. e. 3. Joachim Anton /cn , ^ Wartenberg und Pentzlin, auf Pentzlin!x. sä I V. 4. v. 3t Ferdinand Ludwig) " ^ deren Absterben in Kriegsdiensten ohne männliche Leibes-Lehns-Erben, ferner ihres Bruders sä IV. 4. v. 4. August Eberhard von Maltzan» Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin, auf Neuschloß und Pentzlin, Absterben mit Hinterlassung eines einzigen Sohnes, ferner die Schreib-Art des Geschlechts - Namens dieser 4 Brüder, wie auch August -Eberhards und Ferdinand- Ludwigs Siegel betreffend. Während die 3 Gebrüder Carl-Friedrich, Joachim-Anthon, August - Eberhard, Ferdinand- Ludwig und Otto Julius von Maltzan, Freyherrn zu Wartcnberg und Pentzlin auf Pentzlin tt. 159 «üb IV. 4. v. 2. bis IV. 4. e. 6., nach Absterbens ihres ältern Bruders Heinrich-Leopold, Freyherrn w. auf Pentzlin u. 8ub IV. 4. e. I., die Herrschaft Pentzlin pro inäiviso besaßen, starben im Jahre 1720 in einem Zeit-Raume von 2 Monaten, den zu den Acten gekommenen Bescheinigungen zufolge, drey derselben, nämlich: Joachim-Anton, Kaiserlicher Obrist-Lieutenant im Baireutschen Dragoner-Regiment am 22. März, Carl-Friedrich, Kaiserlicher Rittmeister beim Hochfürstlich - Sulzbachschen Cürassier-Regiment, am 26. März, und begraben zu Augsburg in der Kirche zu St. Ulrich, und Ferdinand-Ludwig den 24. Mai und begraben bei der Pfarr-Kirche St. Adalberti Ord. St. Domin. in Breslan, und im Jahre 1734 folgte ihnen auch August-Eberhard mit Hinterlassung eines einzigen im folgenden Z. gedachten Sohnes Heinrich-Wilhelm von Maltzan, Freyherrn zu Wartcnberg und Pentzlin auf Neuschloß und Pentzlin. Was die Schreibart des Geschlechts-Namens dieser vier verstorbenen Brüder betrifft, so kommen sie sowohl in dem unterm 2. Nov. 1712 ihnen und ihrem jüngern Bruder Otto-Julius von Maltzan, Freyherrn w. auf Neuschloß 8ub IV. 4. e. 6. ertheilten renovirten Lehnbriefe über Pentzlin, als auch in den auf diese Bclehnung sich beziehenden Original - Supplicaten, Vollmachten und dem Lehn-Reverse und in der vorhin gedachten beglaubigten Abschrift des unter ihnen und ihren beiden andern Brüdern sub ästo Neuschloß 11. Mai 1767 aufgerichteten Theil-Rezesses, in welchem jedoch August-Eberhard und Ferdinand-Ludwig, wie auch Otto-Julius, als der Zeit noch unmündig, nicht namentlich genannt worden, stets unter dem Namen Maltzan vor. Von den Siegeln dieser vier verstorbenen Brüder werden nur zwey Abdrücke, und zwar von August - Eberhards und Ferdinand Ludwigs Siegel, hier aufbewahrt, und beide sind im Betreff der eigentlichen Wappen-Bilder, nämlich der beiden Hasen-Köpfe und der Rebe mit einer Traube und zweyen Blättern, den vorhin beschriebenen Moltzanschen und Maltzanschen Siegeln völlig gleich, führen aber über dem Wappen-Schilde, statt des Helmes mit den Federn, eine offene Krone, sowie auch der Wappen-Schild in Ferdinand-Ludwigs Siegel auf dessen Vollmacht für seinen Bruder August-Eberhard mit zwey Palm-Zweigen verziert ist, und auf den Siegeln dieser beiden Brüder die Anfangs - Buchstaben ihres vollständigen Namens nicht befindlich sind. §. 9- sä IV. 4. v. 6. Otto Julius von Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin, acquirirt von seines vers torbenen Bruders August Eberhard von Maltzan Freyherrn rc. auf Neuschloß und Pentzlin, hinterlassenem Sohne Heinrich Wilhelm von Maltzan Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Neuschloß und Pentzlin, desselben Gerechtsame auf die Herrschaft Pentzlin und Ziebingen, gegen Entsagung seiner Ansprüche auf die Herrschaft Neuschloß, und erlangt darauf zwar einen Muth-Schein über Pentzlin, aber, wegen der von einem Agnaten aus der damals noch bestehenden Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie, vormals auf Pentzlin, auf diese Herrschaft gemachten Lehns-An- sprüche, nicht einen renovirten Lehnbrif; imgleichen die Schreib-Art des Geschlechts - Namens, wie auch das Siegel seines ebengedachten Bruder-Sohnes bei sonstigem gänzlichen Mangel an hiesigen Nachrichten von demselben und dessen etwaniger Descendenz. Vier Jahre nach Absterben des Freyherrn August-Eberhard von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin suli IV. 4. e. 4., verglich sich sein jüngerer Bruder, der Freyherr Otto-Julius von Maltzan auf Pentzlin 8usi IV. 4. e. 6., der unterm 1. Nov. 1734 solches „vor einig ex Zeit« erfolgte Ableben bcy Herzoglicher Lehn-Kammer angezeigt hatte, 8ub ästo Güstrow ^ ^ 8. Jun. und Halle in Sachsen 31. Jul. 1738 mit desselben hinterlassenem Sohne Heinrich zi. Jui. Wilhelm von Maltzan Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin aus Neuschloß, und Pentzlin, den er ausdrücklich seines verstorbenen Bruders August Eberhards hinterlassenen Sohn und Königlich-Preußischen Fehndrich nennet, wegen der Herrschaften Neuschloß und Pentzlin, durch welche Vereinbarung er seinen Ansprüchen auf die während seiner Minderjährigkeit von seiner Frau 160 Mutter Agneta Juliana geb. Reichs-Gräfinn von Schlick zu Passau und Weißkirchen, seinem sel. Herrn Bruder August-Eberhard Freyherrn von Maltzan für 212999 Rthlr. cedirte Herrschaft Neuschloß entsagt, und solche seine Gerechtsame demselben erblich cedirt, wogegen dieser ihm wiederum seine Ansprüche auf die Herrschast Pentzlin und Ziebingen ebenfalls erblich abtritt, und nähere Bestimmungen dabcy, waren folgende: Würde der Manns-Stamm der einen oder auch dieser beiden Linien aussterben, so sollten alsdann alle Lehn-Stücke und Pertinenzien der ausgestorbenen Linie, und was die Herrschaft Pentzlin und Ziebingen insbesondere betrifft, auch Vieh und Fahrniß dem überlebenden Manns- Stamme der andern Linie anHeim fallen, und den weiblichen Erben der Neuschlösselschen bisnebs nichts weiter als: Kammerwalde übrig bleiben, welche dagegen verpflichtet seyn sollten, zur Unterstützung des Maltzanschen Stammes, 12999 Rtlr. N .2 /3 an die Pentzlinsche Linie, sogleich aus dem Gute Kammerwalde auszuzahlen, wogegen an die etwa hinterbleibenden weiblichen Erben der Pentzlinschen brsncbe 29999 Rtlr. von der Neuschlösselschen brsnolik ausgezahlt werden sollten, welche oriKiusIiter hier aufbewahrte Vereinbarung, per ckeeretum öl. 6. Schwerin I7Z9. Z.Febr. A Febr. 1739 lehnherrlich bestätiget worden, nachdem gedachter Freyherr Otto-Julius von 1739, !2,Jan. Maltzan auf wiederholtes Ansuchen, unterm ästo Schwerin 12. Jan. d. I., zwar einen Muth- schein über Pentzlin, aber wegen der von einem Agnaten aus der damals noch bestehenden Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie vormals auf Pentzlin, nämlich von dem Freyherrn Georg-Heinrich-Bogislaff von Maltzan «ub IV. k'. f. auf diese Herrschaft gemachten, in der Folge verglichenen und weiter unten gedachten Lehns-Ansprüche, nicht den erbetenen reno- virten Lehnbrief. Anmerckung. Was seinen hier gedachten Bruder-Sohn, den Freyherrn Heinrich-Wilhelm von Maltzan auf Neuschloß betrifft, so finden sich außer dem angezogenen Vergleiche vom Jahre 1738, bei hiesigen Acten keine anderweitige Nachrichten von demselben und seiner etwanigen Descendenz; eben dieser Vergleich, der originaliter hier aufbewahrt wird, zeigt aber deutlich, nicht nur die Schreib-Art seines Geschlechts - Namens, indem er sich „Maltzan w.« darinn unterzeichnete, sondern auch die Wapenbilder seines darauf abgedrückten Siegels, welches im Betreff der eigentlichen Wapcnbilder den bisher beschriebenen Moltzanschen und Maltzanschen Siegeln, und insbesondere auch dem oben beschriebenen Siegel seines Vaters, des Freyherrn August-Eberhard von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin sub IV. >1. v. 4., völlig gleich ist, von diesem letztern aber im Betreff der Neben-Stücke des Wapens sich dadurch unterscheidet, daß sich auf dem Wapenschilde des Vaters eine offene Krone, auf dem Wapenschilde des Sohnes dagegen ein Helm mit 9 Federn befindet. 8- 10. sä IV. öl. e. 6. Otto Julius von Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin, Marckgrä stich Brandenburg-Schwedtscher Geheimer-Rath, Präsident und Kamme r-Director, sein Ableben, hinter- lassene Gemahlinn und Söhne, imgleichen die Schreib- Art seines Gcschlechts-Namens und sein Siegel betreffend. Nachdem der Freyherr Otto Julius von Maltzan auf Pentzlin sub IV. 4. 0. 6. seines Brudersohnes des Freyherrn Heinrich Wilhelm von Maltzan auf Neuschloß, Gerechtsame auf die Herrschaft Pentzlin an sich gebracht hatte, dagegen aber die von seinem zur Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie, vormals auf Pentzlin, gehörenden Vetter, dem Frchherrn Georg Heinrich Bogislaff von Maltzan «ub IV. I?. 5, erhobenen und aus der im Jahre 1792 von desselben Vater, dem Freyherrn Georg Julius von Moltzan auch Maltzan, 'auf Pentzlin, kurz vor seiner Gebührt vorgenommenen Session herrührenden Lehns-Ansprüche auf 1740 solche Herrschaft nicht beseitigen konnte, nachdem er ferner, etwa im Jahre 1749 zum Marck- gräflich-Brandenburg-Schwedtschen Geheimen-Rath, Präsidenten und Kammer - Director ernannt worden, und solche Ernennung dem Herzoge Christian-Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin sub Äsw Burg-Pentzlin 24. Aug. 1749 angezeigt hatte, starb er etwa im Jahre 1749, in Ge- !. Sept. rnäßheit einer vom Herzoge Carl-Leopold zu Mecklenburg unterm I. Sept d. I. erlassenen, ihn " 'als verstorben angebenden Deklaration im Betreff eines zwischen ihm und dem Kanzlei - Räch Heinrich Hans Peter von Weidner über seine Güter Werder, Bauhof, Reese, Neuhof, Wustrow und Lübchow geschlossenen !n eop. simpl. hier aufbewahrten Pfand-Kontracts, und hinterließ von seiner nachbleibenden Gemahlin Dorothea-Sophia von Winterfeld zwei unmündige Söhne, nämlich: Joseph-Christian-Heinrich, und Hans-Carl-Jochim, Freyherrn von Maltzan sub IV. 16t 4. «1. 1.) IV. .1. 6. 2. Was die Schreib-Art seines Geschlechts-Namens betrifft, so findet sich derselbe in allen ihn betreffenden Acten - Stücken, und insbesondere in dem, ihm und seinen Brüdern im Jahre 1712 ertheilten Lehnbriefe über Pentzlin, wie auch in dem über Pentzlin und Neuschloß zwischen ihm und seinem Brudersohne dem Freyherrn Heinrich Wilhelm von Maltzan auf Neuschloß im Jahre 1738 abgeschlossenen Vergleiche stets Maltzan geschrieben. Sein auf eben gedachtem Vergleiche befindliches aufgedrücktes Siegel führt in einem, dem Auscheine nach an das Johanniter-Kreuz gelehnten ovalen Schilde rechts im blauen Felde zwey rechtssehende Hasen-Köpfe und links im goldenen Felde eine Rebe mit einer Traube und zwey Blättern; um den Wappenschild eine Hermelin-Decke und darüber eine offene Krone. Nach dem Zeugniß verschiedener bei den Acten, seine Absendung an den Königlich Preußischen Hof zu Berlin von Seiten des Herzogs Carl Leopold zu Mecklenburg-Schwerin in verschiedenen Landes-Angelegenheiten im Jahre 1736 betreffend, noch aufbewahrter Couverte, führte er aber auch noch ein anderes Siegel, auf welchem der Wappenschild nicht an das Johanniter-Kreuz gelehnt war, sondern dieses letztere sich auf dem Wappenschilde selbst in einem kleinen besondern Herz-Schilde befindet. § ii sst IV. 4. 6. 1. Joseph Christian Heinrich j „ -ä IV, ä, 2, H-NS Carl Jochim j s-brtt.- °°» Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin; ersterer erhandelt nach erreichter Majorennität und nach Ab- sterben seines Bruders Hans Carl Jochim ohne männliche s-» ? Leibes-Lehns-Erben, die von seinem Vetter aus der damals N? noch bestehenden Freyherrlich Moltzan- auch Maltzanschen ^ Special-Linie, vormals auf Pentzlin, nämlich dem Freyherrn ' N ^ Georg Heinrich Bogislaff von Maltzan «uli IV. Ii', f. er- hobenen Lehns-Ansprüche auf die Herrschaft Pentzlin, und Z Z bekommt einen auf sämmtliche vom Imo ^ecjuirente der- selben originirende Agnaten eines Namens und Schildes er- WH? wetterten Lehnbrief darüber, mit der Befreiung von Neh- ^ ^ mung erneueter Lehnbriefe für ihn und seine Nachfolger. Nachdem Namens beider von dem verstorbenen Freyherrn :c. Otto Julius von Maltzan auf Pentzlin «ub IV. 4. c. 6. nachgelassener unmündiger Söhne Joseph-Christian-Heinrich und Hans-Carl-Jochim, Gebrüder Freyherrn von Maltzan sub IV. 4. d. 1. und IV. 4. <1. 2., deren Mutter Dorothea Sophia, geb. von Winterfeldt, beim Regierungs - Antritt des Herzogs Christian-Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin, die Baronie Pentzlin e. p. gemutet hatte, die Ableistung des Lehn-Eides aber bis zur Entscheidung des von ihrem zu der bis zum Jahre 1702 auf Pentzlin ansäßig gewesenen Freyherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin gehörenden Vetter, dem Freyherrn Georg Heinrich Bogislaff von Maltzan sub IV. kV f. beim Hof- und Land-Gericht anhängig gemachten Revocations-Prozesses ausgesetzt, und inmittelst der jüngere dieser beiden Brüder, nämlich der Freyherr Hans-Carl-Jochim von Maltzan etwa um das Jahr 1764 ohne männliche Leibes-Lehns-Erben mit Tode abgegangen war, so meldete sich der überlebende Bruder, Freyherr Joseph-Christian-Heinrich von Maltzan «ud IV. 4. <1. 1., nach erreichter Majorennität, mittelst zweyer Gesuche ., und erster er, der Freyherr Ferdinand von Maltzan ans Pentzlin nimmt als Senior der in den Mecklenburg- schen Landen angesessenen Glieder der Wolde-Pentzlin- schen Linie, insbesondere auch das von der Grubenhagen- schen Linie seit beinahe 466 Jahren verwaltete Land- Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch durch welche Lehns - Ansprüche, vorstehende Genealogisch-Historische Darstellung veranlaßt worden, deren Resultate, sowohl im B et reff der Abstammung gedachter Lehns-Prätendenten und des äeluncti von einem gemeinsamen Stamm-Vater als auch solcher Lehns - Prätendenten Mit - Belehnung auf Grubenhäger Güter, folgende sind. Siehe §. 6. der nächstfolgenden, die im Jahre 1628 gestiftete Freyherrlich, jetzt Gräflich von Maltzansche brsncds auf Militsch betreffenden zweiten Abtheilung. Zweite Abt Heilung. Von Zeit der Entstehung der Freyherrlich von Maltzanschen Special-drsncke auf Militsch . l'! bis zu der im Jahre 1692 geschehenen Erhebung derselben in den Grafen-Stand, und weiter bis zu Erhebung ihrer Lchns-Ansprüche auf die durch das am 1. Dec. 1813 erfolgte Aussterben der Moltzanschen Linie auf Grubenhagen :c. eröffneten Grubenhäger Güter , ^' 5 ^ .oder , ' ? vom Jahr bis auf gegenwärtige Zeiten; - 1628 nebst Z. 6. dieser Abtheilung seq. bemerkten Folgerungen und Resultaten auS dieser ganzen genealogisch-historischen Darstellung. -1 c:'' .... «... ..«5 6 Zu», k! <: r.. (Siehe die zwölfte Moltzansche Geschlechts - Tafel.) j. ZM . 1-, ' -Ulli .chl^'ist-.< Vor - Ennnemng. So reichhaltig und zusammenhangend bis auf jetzige Zeiten die Nachrichten sind, welche von der im I. 1628 gestifteten zur Moltzan-Wolde-Pentzlinschen, und insbesondere zu der im I. 1336 daraus hervorgegangenen Freyhcrrlich Maltzan-Wartenberg-Militschen Linie gehörenden Freyherrlich Maltzanschen drsnolie auf Neuschloß, jetzt auf Pehlin, Peccatel, und Wionzowna zc., theils aus hiesigen Original-Acten, theils durch gefällige Mittheilungen des jevtlebendcn, zu solcher brsnede gehörenden Herrn Barons Friedrich von Maltzan auf Peccatel 8ub IV. 4. e. 3., in obiger ersten Abtheilung beygcbracht worden, und seine und seiner beiden jetztlebcnden Brüder Ferdinand und Adolf Freyherrn von Maltzan auf Pentzlin und Wionzowna sud IV. 4. e. 6. 42 5!^ t66 und IV. e. 4.) wie auch ihrer Bruder-Söhne Friedrich, Ernst und Heinrich Gebrüder Freyherrn von Maltzan Abstammung von dem im I. 1623 verstorbenen Freyherrn Joachim von Maltzan auf Militsch 8ub IV. II., und insbesondere von dessen hinterlassenen zweiten Sohne, dem Freyherrn Johann Bernhard von Maltzan auf Neuschloß 8ud IV. 3. 2. s., als dem Stifter solcher Freyherrlich von Maltzanschen bisnolie auf Neuschloß vollkommen documentircn, so fragmentarisch sind dagegen die im Großherzoglichen Archiv aufbewahrten und anderweitig mitgetheilten Nachrichten von der mit derselben zugleich entstandenen und von dem eben-gedachten Freyherrn Joachim Maltzan auf Militsch «ub IV. k. gleichfalls abstammenden, damals Freyherrlichen, und nachhin im I. 1692 in den Grafen-Stand erhobenen, jetzt noch bestehenden Gräflich von Maltzanschen Special - branelie auf Militsch. Schon mit dem am 18. Mai 1628 aufgerichteten Theil-Rezesse zwischen dieses im I. 1625 verstorbenen Freyherrn Joachim Maltzan auf Militsch 8ub IV. U, ersten Erwerbers der Herrschaft Militsch nebst dazu gehörigen Herrschaften Neuschloß und Freyhain, hinterlassenen drey Söhnen Joachim, Johann-Bernhard und Wilhelm Gebrüdern von Maltzan 8ub IV. 1. IV. ^1. 2. s. und IV. 3 3., wodurch der Militsche Theil der im väterlichen Testamente in 3 Theile getheilten Herrschaft Militsch e. dem Freyherrn Joachim von Maltzan 8ub IV. 3. 1. ^ , als dem ältsten Sohne zufiel, und die damals Freyherrlich, jetzt Gräflich Maltzansche Special- brsnolik auf Militsch gestiftet wurde, hören 59 Jahre hindurch alle Nachrichten von derselben hier auf, und auch in der Folge, zwischen den Jahren 1675 und 1714 finden sich selbige nur höchst sparsam, in noch neuern Zeiten aber gar keine. Demungeachtet enthalten auch diese wenigen Nachrichten unverkennbare Beweise für die Abstammung, sowohl der darin vorkommenden Vier resp. Freyherrlichen und Gräflichen Glieder dieser brsneke, als auch des, nach dem am 1. Dec. 1815 erfolgten Aussterben der Moltzan-Grubenhagenschen Linie, als Mit-Prätendent der Grubenhäger Güter sich meldenden und zwey Jahre darauf, im Sept. 1817, verstorbenen Grafen Joachim Carl von Maltzan auf Militsch sud IV. 3. L., und seiner beiden hinterlassenen jetzt-lebcnden Söhne Joachim-Alexander-Casimir, und Joachim-Cäsar-Eugen, Gebrüder Grafen von Maltzan auf Militsch 8ub IV. 3. IV 1. und IV. 3. k'. 2., von dem Stifter dieser vormals Freyherrlich jetzt Gräflich von Maltzanschen bisnclre auf Militsch, sowie überhaupt von dem Stifter der ganzen Schlesischen Linie, dem Ritter ,c. Joachim Maltzan auch Moltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg 8ub IV. k'. und von dessen Vater dem Ritter rc. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin :c. 8ub IV. L. Stifter der Wolde-Pentzlinschen Linie, und diese Nachrichten sind folgende: sä IV. I. v. 1. Carl Ferdinand, I Gebrüder Maltzan aus dem freyen sä IV. äl. L. 2. Joachim Andreas, j Standes-Herrschafts-Hause Militsch in Schlesien, muthen "/-« Sept. 1675 Stadt, Schloß ^ und Voigtey Pentzlin wegen zu besorgenden Abganges des hiesigen Geschlechts der Freyherrn von Maltzan anö dem Hause Pentzlin. Von der vorhin in der ersten Unter-Abtheilung erwähnten, in der zweiten Hälfte des I8ten Jahrhunderts wahrscheinlich ausgestorbenen Freyherrlich von Moltzan- auch Maltzanschen Special- Linie auf Pentzlin, lebte um das Jahr 1675 uur noch der Freyherr Georg Heinrich von Moltzan auch Maltzan 8»b IV. kV ä., und sein Sohn der Freyherr Georg Julius von Moltzan auch Maltzan 8ub IV IV e., beide auf Pentzlin gesessen. Wegen zu besorgenden Abganges dieser Linie, oder, wie es in Kupplies heißt, »wegen »zu besorgenden Abganges des hiesigen Geschlechts der Freyherrn von 'V^Sept »Maltzahn aus dem Hause Pentzlin,« bat unterm ästo Güstrow Sept. 1675 (der Frcyherr) Carl Ferdinand Maltzan, bei der damals in hiesigen Landen stehenden Kaiserlichen Armee befindlich, unter der Bemerckung, daß er mit solchen Freyherrn Einen Schild und Helm führe, und von dem Imo ^cguirente dieser Herrschaft herstamme, wie er solches documentiren könne, in einem bey Herzoglich Güstrowscher Lchnkammer übergebenen und von ihm selbst unterzeichneten Muthungs-Gesuche, ihm und seinen Descendenten, wie auch seinem Bruder Joachim- Andreas Maltzahn sub IV ^ L. 2., und dessen Descendenten aus dem freyen Standes-Herrschafts-Hause Militsch in Schlesien, einen Muthzettel zu ihrer künstigen Versicherung zu ertheilen, Original - Supplicat, »K7s,i9.Sept. und erhielt unterm ästo Güstrow 19. Sept. desselben Jahres den erbetenen Muthschein, und zwar dergestalt: daß wenn über kurz oder lang daS Geschlecht der Freyherrn von Moltzan vom Hause Pentzlin » / 1S7 abgehen sollte, und Supplicant oder seine Descendenten ihre Abstammung von dem Imo ^cqui- reute dieser Herrschast genugsam und wie Lehnsrecht und Gewohnheit ist, documentiren würde, sie alsdann auf ihr Anmelden zu der Lehns-Empfängniß gebührend admittirt werden sollten. Original - Conccpt. Anmerckung. Spricht dieses Muthungs-Gesuch beider Gebrüder, Freyherrn von Maltzan auf Militsch «üb IV. 4. k. I. und IV". 4. L. 2., zwar nicht ausdrücklich von deren Abstammung von dem im Jahre 1628 lebenden Stifter der Freyherrlich von Maltzanschen Special - iirsnelie auf Militsch, nämlich dem Freyherrn Joachim von Maltzan auf Militsch «üb IV. 4. 1. ^V., docu- mentirt dasselbe zwar noch weniger deren angebliche Abstammung von dem Stifter des Pentz- linschen Hauses, dem Ritter :c. Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde. Pentzlin ic. sul) IV". L. .V., so geht solche Abstammung und die darauf sich gründende Mit - Belehnung auf Pentzlin, aus den weiter unten §. 4. angeführten Gründen dennoch deutlich hervor. Wenn übrigens der Zeit nur die Freyherrlich Maltzansche Iirsnelie auf Militsch alleine, nicht aber die zur Succession in Pentzlin gleichfalls berechtigte Freyherrlich Maltzansche brsnelig auf Neuschloß, deren Abstammung von dem Imo ^Veyuirente der Herrschaft Pentzlin, oben deutlich gezeigt worden, die Herrschaft Pentzlin muthete, so rührt solches daher, daß jene beiden Brüder grade damals bey den in den hiesigen Landen stehenden Kaiserlichen Truppen gegenwärtig waren. § 2. sä IV. 4. 0. I. Nicolaus Andreas, s Gebrüder Freyherrn von Maltzan auf sä IV. 4. <7. 2. Joachim Wilhelm, ^ Militsch, deren erbliche Erhebung in den Grafen-Stand betreffend. Unterm äst« Wien 16. Febr. 1692 werden die Gebrüder Nicolaus Andreas und Joachim ig. Abr. Wilhelm, Freyherrn von Maltzan auf Militsch sul> IV. 4. 0. 1. und IV. 4. 17. 2., für sich und ihre eheliche Descendenz, von dem Kaiser Leopold in den Reichs - Grafen - Stand erhoben, über welche Standes-Erhebung das unter solchem ästo ausgefertigte Kaiserliche Diplom, dem brieflichen Zeugnisse des jetztlebenden zur Freyherrlich-Neuschloß-Pentzlinschen brsnclie gehörenden Herrn Barons Friedrich von Maltzan auf Pcccatel «üb IV. 4. e. 3. zufolge, noch jetzt im von Maltzanschen Familien-Archiv zu Militsch oriKinsIiter aufbewahrt liegt. conf. Büschings Neue Erd-Beschreibung, Th. 4. S, 816. sä IV. 4. <7. 2. Joachim Wilhelm, Graf von Maltzan, Freyherr von Wartenberg und Pentzlin und Erbherr der freyen StandeS- Herrschaft Militsch, schließt den in der Freyherlich von Maltzanschen brsnvks auf Neuschloß und Pentzlin, zwischen des Obriften w. HanS Heinrich Freyherrn von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin 6ub IV. 4. I). 2., hinterlassenen 6 resp. mündigen und unmündigen Söhnen «ub ästo Neuschloß II. Mai 1767 aufgerichteten Theil-Rezeß als Vormund der minorennen, und als deren.Vetter mit ab. Von beiden im vorigen Z. genannten und im Jahre 1692 in den erblichen Grafcn-Stand erhobenen Gebrüdern Nicolaus Andreas und Joachim Wilhelm, Freyherrn von Maltzan auf Militsch 8uk IV. 4. (7. 1. und IV. 4. 0. 2., kommt letzterer Joachim Wilhelm außer einem weiter unten H. 3. gedachten an den Herzog Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin sub ästo Breslau 22. Aug. 1714 gerichteten Jntercessional-Schreibcn desselben für seinen zur Freyherrlich Maltzanschen braiwlie ans Neuschloß und Pentzlin gehörenden Vetter Ferdinand Ludwig (Freyherrn von Maltzan) auf Pentzlin sub IV. 4. e. 3. in hiesigen Acten auch noch beim I. 1767 vor, und zwar in den oben bei eben erwähnter Freyherrlich von Maltzanschen brsnelis auf Neuschloß und Pentzlin Z. 6. angeführten Theilungs-Vertrage zwischen des Obristen Hans Heinrich Freyherrn von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin sub IV. 4. b. 2., hinterlassenen sechs resx. unmündigen Söhnen über die Herrschaft Pentzlin ä. ä. Neuschloß II. Maj 1767, indem er denselben unter der Bezeichnung »Joachim Wilhelm, Graf von Maltzan, Freyherr von Wartenberg und Pentzlin, freyer Staudesherr und Erbhcrr der freyen Standes-Herrschaft Militsch,« und in Vormundschaft der drey jungem minderjährigen Söhne August Eberhard, Ferdinand Ludwig, und Otto JuliuS, Gebrüder Krey- l 168 Herrn von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin sub IV. o. 4., IV. ^l. e. S., und IV. c. 6., mit den drey altern volljährigen Söhnen Heinrich Leopold, Carl Friedrich, und Joachim Anthon, Gebrüdern Freyherrn von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin sub IV. o. I. IV. o. 2. und IV. o. 3., als deren Vetter, mit abschloß. 8 4. Gründe für die wahrscheinliche Abstammung der vorh in Z. I. bis 3. genannten, resp. Freyherrlichen und Gräflichen vier Individuen auf Militsch sub IV. L. 1. IV. ^l. L. 2., IV. 0. I. und IV. 0. 2., wie auch des weiter unten Z. 6. vorkommenden, nach dem am I. Dec. 1815 erfolgten Aussterben der Moltzan-Grubenhäger Linie, als Mit-Prätendent der Grubenhäger Güter sich meldenden Grafen Joachim-Carl von Maltzan auf Militsch sub IV. L., von dem im I. 1628 lebenden Stifter der Freyherrlich von Maltzanschen Special - brancbe auf Militsch, dem Freyherrn Joachim von Maltzan auf Militsch sub IV. 1. ^ Documentiren vorbemerckte wenige Nachrichten von den darinn, als auf Militsch gesessen vorkommenden vier resp. Freyherrn und Grafen von Maltzan, nämlich den im I. 1675 lebenden Gebrüdern Freyherrn Carl-Ferdinand und Joachim-Andreas sub IV. L. 1. und IV. L. 2., und den im I. 1692 seq. lebenden Gebrüdern und Grafen Nicolaus-Aadreas und Joachim- Wilhelm sub IV. (1. 1. und IV. 0. 2., zwar nicht ausdrücklich deren Abstammung von dem im Jahr 1628 lebenden Stifter der Freyhcrrlich von Maltzanschen Special - brsnebs auf Militsch, nämlich dem Freyherrn Joachim von Maltzan auf Militsch sub IV. 1. ^, so finden sich dennoch unverkennbare Beweise dafür, und zwar: ». in der Bezeichnung solcher Individuen als auf Militsch gesessen, weil nirgends Spuren zu entdecken sind, daß ein anderer Zweig dieses Geschlechts sich auf Militsch niedergelassen; b. in dem Frcyherrn Titel, welcher beyden von dem Kaiser Leopold sub 6sto Wien 16. Febr. 1692 in den erblichen Reichs-Grafen-Stand erhobenen Gebrüdern Nicolaus-Andreas und Joachim Wilhelm von Maltzan auf Militsch sub IV. 5. 0. i. und IV. 3. O. 2., in dem gegenwärtig im von Maltzanschen Familien-Archiv zu Militsch noch aufbewahrten Kaiserlichen Original-Grafen- Diplom beygelegt seyn soll, briefliches Zeugniß des jetztlebenden mehrgedachten Herrn BaronS Friedrich von Maltzan auf Peccatcl sub IV. 1. e. 3., Büsching neue Erdbeschreibung, Th. 4. S. 816, und welchen letzterer, der Graf Joachim von Maltzan auf Militsch sub IV. 1. 2., mit der noch genauem Bezeichnung „Freyherr von Wartenberg und Pentzlin«, in der vorhin §. 3. gedachten vom Original genommenen beglaubigten Abschrift des zwischen ihm curstorio nomine seiner zur Freyherrlich von Maltzanschen brsnebe auf Neuschloß und Pentzlin gehörenden drey unmündigen Vettern und deren drey volljährigen Brüdern, über die Herrschaft Pentzlin aufgerichteten Theil-Rezesses ä. <1. Neuschloß 11. Mai 1767 führte, weil nur zwey Linien dieses Geschlechts, nämlich die im I. 1536 gestiftete Wartenbergsche Linie unter ihrem Stifter dem Ritter ic. Joachim Moltzan auch Maltzan auf Wartenberg sub IV. I?. aus welcher, wie oben gezeigt worden, die beiden Freyherrlich von Maltzanschen brsnclien auf Militsch und .Neuschloß hervorgiengen, und die ebenfalls im I. 1536 gestiftete nachhin in der zweiten Hälfte Pentzlin:c. des 18. Jahrhunderts ausgestorbene Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin unter ihrem Stifter Georg Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin, Wolde :c. sub IV. k'. s., und keine andere Linie, in den Freyherrn-Stand erhoben worden. Ungeachtet des Mangels sonstiger von der Abstammung solcher vier, resp. Freyherrlichen und Gräflichen Individuen auf Militsch sub IV. 1. ö. 1., IV. 1. ö. 2. IV. 0. 1. und IV. 1. tl. 2., ausdrücklich sprechender Documente, scheinen diese beiden Argumente zu genügen, um nicht nur die beiden in dem Mutungs-Gesuche über Pentzlin vom Sept. 1675 vorkommenden Brüder Carl-Ferdinand und Joachim-Andreas aus dem freyen Standes-Herrschafts- Hause Militsch in Schlesien sub IV. 1. v. 1. und IV. 1. L. 2., sondern auch beide im I. 1692 in den Grafen-Stand erhobene, hier vorzüglich interessirende Brüder Nicolaus-Andreas und Joachim-Wilhelm, Freyherrn von Malhan auf Militsch sub IV. 1. (1. 1. und IV. 1. O. 2., und mithin auch, da nur die Freyherrlich Maltzansche brsnebs auf Militsch in den Grafen-Stand erhoben worden, den nach jüngst erfolgtem Aussterben der Grubenhagenschen Linie, als Mit-Prätendent der Grubenhäger Güter sich meldenden Grafen Joachim-Carl von Maltzan 169 auf Militsch 8uli IV. 3. k). und die von ihm bey seinem, dem Vernehmen nach, im Sept. 1817 erfolgten Ableben, angeblich hinterlassenen, jetztlebendcn Söhne Joachim-Alexander-Casimir, und Joachim-Cäsar-Eugen, Gebrüder Grafen von Maltzan auf Militsch 8»k IV. 3. Ii'. 1. und IV. 3. k'. 2., für Descendenten des im Jahre 1628 lebenden Freyherrn Joachim von Maltzan auf Militsch 8uk IV. 3. 1. Stifters der zur Frage stehenden damals Freyherrlich von Maltzanschen Special-braneliö auf Militsch zu halten. 8- 3. sä IV. 5 L. 1. sä IV. 3. L. 2. Gebrüder von Maltzan aus dem freyen Standes - Herrschafts - Hause Militsch »6 IV. 5 1. sä IV. 3. l). 2. Carl Ferdinand, i Joachim Andreas j in Schlesien; Nicolaus Andreas, I Gebrüder Freyherrn nachhin Grafen Joachim Wilhelm, l von Maltzan^auf Militsch; die Schrcib-Art ihres Geschlechts-Namens, und des letztern Grafen Joachim-Wilhelm Siegel, wie auch das jetzige Gräflich Maltzan-Militsche Gerichts- Siegel betreffend. Im Betreff der bisher erwähnten vier Glieder der jetzt Gräflich vormals Freyherrlich von Maltzanschen bruiiclie auf Militsch, nämlich der Gebrüder Carl-Ferdinand und Joachim-Andreas (Freyherrn) von Maltzan aus dem freyen Standes-Herrschafts-Hause Militsch in Schlesien 8ub I V. 3. L. 1. und I V. 3. L. 2,, wie auch der Gebrüder Nicolaus - Andreas und Joachim- Wilhelm Grafen von Maltzan auf Militsch 8»k IV. 3. 0. 1. und IV. 3. 0. 2., von denen nur der Graf Nicolaus-Andreas von Maltzan aus Militsch 8ub IV. ä. 0. 1 , in hiesigen Acten nicht vorkommt, ist übrigens noch bemerkenswerth: a. daß ihr Geschlechts - Name, sowohl in dem oben §. 1. angeführten, die Herrschaft Pentzlin betreffenden und eigenhändig unterschriebenen Original-Muthungs-Gesuche (des Freyherrn) Carl Ferdinands 8ub IV. .1. L. 1. für sich und seinen Bruder (den Freyherrn) Joachim- Andreas 8ub IV. R. 2. und für ihre Descendenten aus dem freyen Standes-Herrschafts- Hause Militsch in Schlesien, als auch in dem, Z. 2. erwähnten, den beiden Gebrüdern und Freyherrn Nicolaus-Andreas und Joachim-Wilhelm auf Militsch 8ub IV. 3. tl. 1. und IV. 3. O. 2. ertheilten und im von Maltzanschen Familien-Archiv zu Militsch gegenwärtig noch aufbewahrten Kaiserlichen Original-Grafen-Diplom ä. ä. Wien 16. Febr. 1692, dem brieflichen Zeugnisse des jetztlebenden Herrn Barons Friedrich von Maltzan auf Peccatel 8ub Iv. 3. e. 3. zufolge, hiernächst in der, Z. 3. gedachten vom Original genommenen beglaubigten Abschrift deS zwischen dem eben genannten Grafen Joachim-Wilhelm auf Militsch 8ud IV. 3. 2. eura- torili nomine seiner zur Freyherrlich Maltzanschen tirkmelle auf Neuschloß und Pentzlin gehörenden drey unmündigen Vettern und deren drey volljährigen Brüdern, Heinrich-Leopold, Carl- Friedrich, Joachim-Anthon, August-Eberhard, Ferdinand-Ludwig und Otto-Julius, Gebrüdern Freyhcrrn von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin 8ub IV. 3. 1. bis IV. 3. IV. 3. Iß., allemal sehr deutlich Maltzan geschrieben ist; b. daß ein einziger hier aufbewahrter und auf dem Couvert des eben erwähnten Jnter- cessional-Schreibens befindlicher Abdruck des dieser Gräflich von Maltzanschen brsnelie auf Militsch, und zwar dem Grafen Joachim-Wilhelm von Maltzan auf Militsch 8ub Iv. -I. 0. 2. gehörenden Siegels mit welchem das jetzige Siegel des Reichs-Gräflich von Maltzan Standes- herrschaftlichen Gerichts zu Militsch auf drey von demselben beglaubigten, dem Verfasser mit- getheilten, und oben bei der Freyherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und bey der aus selbiger hervorgegangenen Freyherrlich Maltzanschen Iirsnclre auf Neuschloß, bcmerckten Abschriften 43 170 und Extrakten Freyherrlich Malhanscher Familien - Documente, völlig übereinstimmt, den vorhin beschriebenen und mit dem eigentlichen Familien-Wapen versehenen Siegeln dieses Geschlechts und der verschiedenen Linien desselben, im Wesentlichen ganz gleich ist, in einen ovalen, umher mit Schnörckelwerck und oben mit einer offenen Krone verzierten Schilde, rechts im blauen Felde zwey rechtssehende Hasenköpfe, und links im goldenen Felde eine Rebe mit einer Traube und zwey Blättern führt. §6. sä IV. k. Joachim Carl, Graf von Maltzan auf Militsch, erhebt in Verbindung mit seinen zur Freyherrlich von Maltzanschen branolre, vormals auf Neuschloß, gehörenden nächsten Vettern, Sil IV. e. 2. Ferdinand, l Gebrüdern vonMaltzan Freyherrn zuWarten- »6 IV. e. 3. Friedrich, ! berg und Pentzlin, auf Pentzlin, Peccatel »ä IV. e. 4. Adolf, ) undWionzowna, Lehns-Ansprüche auf die durch das am 1. Dec. 1813, mit ihrem Vetter, dem Erb-Land-Marschall Cord-Jaspar-Ferdi- nand von Maltzan auf Grubenhagen :c. 8uli IV. o. erfolgte Aussterben der Moltzan-Grubenhagenschen Linie, eröffneten Güter Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshauscn und Molt- zow o. und von eben-gedachten drey Brüdern nimmt ersterer, der Freyherr Ferdinand von Maltzan auf Pentzlin, als Senior der in den Mecklenburgschen Landen angesessenen Glieder der Wolde-Pentzlinschen Linie, insbesondere auch das von der Grnbenhagenschen Linie seit beinahe 40V Jahren verwaltete Land-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch, durch welche Ansprüche vorstehende genealogischhistorische Darstellung veranlaßt worden, deren Resultate, sowohl im Betreff der Abstammung gedachter Lehns-Präten- denten und des «lesuneti von einem gemeinsamen Stamm- Vater, als auch solcher Lehns-Prätendenten Mit-Belehnung auf die Grubenhäger Güter, folgende sind. Gleich nach dem, oben bey der Grubenhagenschen Linie erwähnten Aussterben derselben mit dem am 1. Dec. 1813 erfolgten unbeerbten Ableben des Erb-Land - Marschalls Cord-Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen :c. 8ub IV. o., gieng Joachim-Carl, Graf von Maltzan auf Militsch 8ub IV. 4. L. in Verbindung mit seinen zur Freyherrlich Maltzanschen Insnelie, vormals auf Neuschloß, gehörenden, oben genannten nächsten Vettern Ferdinand, Friedrich und Adolf, Gebrüdern von Maltzan, Freyherrn zu Pentzlin und Wartenberg auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna 8ub IV. 4. e. 2., IV. 4. e. 3. und IV. 4. e. 4., als zur Wolde- Pentzlinschen Linie gehörenden Agnaten der Grubenhagenschen Linie, mit Lehns-Ansprüchen auf die dadurch eröffneten Lehngüter Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow o. p. hervor, und außerdem, daß von eben gedachten seinen nächsten Vettern, der Freyhcrr Ferdinand von Maltzan auf Pentzlin, als Senior der in den Mecklenburgschen Landen angesessenen Glieder der Wolde-Pentzlinschen Linie, insbesondere auch das von der Grubenhagenschen Linie seit beinahe 400 Jahren verwaltete Land-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch nahm, meldeten sich auch verschiedene andere in den hiesigen und Pommerschen :c. Landen sich aufhaltende, zur Woldeschen, und insbesondere zu der gegen Ende des 13ten Jahrhunderts daraus hervorgegangenen, oben gedachten, und bis zu Anfang des I8ten Jahrhunderts in hiesigen Acten zum Theil vorkommenden jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde w. sich rechnende adliche Moltzane und Malhane, mit Lehns-Ansprüchen auf solche Grubenhagensche Güter. Letztere begründeten ihre Ansprüche nur im Allgemeinen durch Gleichheit des Namens und Schildes, ohne ihre Abstammung und Successi'ons-Befugnisse besonders zu erweisen; erstere aber durch ihre und des Zeluneti gemeinsame Abstammung von zweyen in der zweiten Hälfte des I4ten Jahrhunderts lebenden Brüdern Moltzan, Namens Berend und Ulrich, Rittern, von denen letzterer nach ihrer Meinung auf Grubenhagen ansäßig gewesen, und bezogen sich: theils auf die in obiger Darstellung einigemal angeführten Archivar Schaltzeichen Nachrichten von den hiesigen Moltzanschen Gütern aus dem Jahre 1738, theils aber auch, was die Schlesische Linie dieses Geschlechts betrifft, als zu welcher sie gehören, auf Johann Sinapii Schlesische Curiositäten, auf Büschings Erd-Beschreibung, und auf nicht-documentirte Ahnen-Taseln und aus diesen verschiedenartigen. 171 überall unzusammenhangenden Nachrichten, formirten sie ihren bei Großherzoglicher Lehnkammer im Jahre 1816 übergebenen Stammbaum. Sowie sie aber solche ihre Abstammung keincsweges durch genaue und vollständige beglaubigte Extracte aus den von ihnen selbst angezogenen Urkunden documentirten, sondern selbige, so unzureichcud sie auch sind, überdies nicht viel anders und ausführlicher als nur dem Datum nach anführten, so sprechen auch die von ihnen gleich Anfangs angezogenen wenigen Documente zwar von zwcy Brüdern und Rittern Moltzan, Namens Berend und Ulrich, und von einem gleichzeitigen auf Grubcnhagen ansäßigen Ritter Ulrich Moltzan, nicht aber davon, daß dieser auf Grubenhagen ansäßige Ritter Ulrich Moltzan, ihres Stamm-Vaters, des gedachten Ritters Berend Moltzan Bruder gewesen, welches hier denn doch Hauptsache ist. Ebenso schreiben sie diesem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, der allerdings einen Sohn, Namens Lüdeke Moltzan hatte, einen Sohn dieses Namens zu, und beziehen sich dabey auf 4 Urkunden aus den Jahren 1382, 1464, 1467 und 1422, von denen die drey erstem aber von seinen beiden resp. zur altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, und zur Woldeschen Linie gehörenden Brüder-Söhnen dieses Namens, und die letztere fehlerhafte abschristliche Urkunde vom Jahre 1422, welche nicht von 1422, sondern von 1462 ist, zwar von seinem Ur-Enkel gleiches Namens spricht, wie oben erwiesen worden. Wenn gedachte Lehns- Prätendenten zu Fortführung ihres Stammbaumes, welcher zu gegenwärtigem Zwecke allein aus Urkunden, Acten-Stücken und sonstigen gültigen Doeumenten formirt werden darf, ferner noch auf nicht documentirte Ahnen-Tafeln ihres Geschlechts, welche theils bey Reception in den Johan- niter-Orden, theils zu andern, von ihren gegenwärtigen Absichten ganz verschiedenen Zwecken, und vielleicht nicht aus völlig glaubwürdigen Nachrichten, oder gar aus Traditionen angefertigt worden, wie auch auf den schon erwähnten Sinapius und Büsching, sich beziehen, und wenn sie überdies von der ersten Mit-Belehnung auf die Grubenhäger Güter, von Entstehung des Namens Maltzan, und von den Siegeln der einzelnen Glieder, dieses ihres Stammbaumes, höchst mangelhafte Nachrichten beibringen, so war die Großherzogliche Lehn-Kammer um so mehr verpflichtet, einige Zweifel in solche Abstammung zu setzen, und wurde durch diese bestimmte aber mangelhafte Darstellung der Lehns-Ansprüche auf solche Güter bewogen, dem Großherzoglichen Archiv hiesclbst, unterm 4. Mai 1816 zu injungiren, eine sorgfältige Prüfung wegen solcher vorgeblichen Abstammung, in Urkunden und Acten anzustellen, und demnächst, mit Bemerckung der etwa sich ergebenden Zweifel ausführlich darüber zu berichten. Original-Acken-Stücke. Nachdem unterzeichneter Verfasser seit Anfang des Jul. Monats 1816, als bis dahin er noch mit andern Ofsicial-Arbeiten beschäftigt war, sich vorläufig in mehrere Urkunden und Acten des Großherzoglichen Archivs 4 Monate hindurch etwas umgesehen und bis dahin schon manche Documente kennen gelccnet hatte, welche solche erhobene Lehns-Ansprüche zu unterstützen scheinen, wurde er auf sein, durch seine Dienstpflichten veranlaßtes Ansuchen um weitere Verhaltungs- Befehle, von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge Allerhöchst Selbst, unterm 16. Nov. 1816 besonders noch dahin schriftlich autorisirt, „den Moltzanen mit allem zu assistiren, was sich über ihre Familie und ihren Stammbaum „im Archiv finden lasse.« Konnte er nunmehro, weil gedachten Lehns - Prätendenten mit bloßer Prüfung des von ihnen eingereichten fehlerhaften und unvollständigen Stammbaumes nicht gedienet war, zwar nicht länger Bedencken tragen, zum Zweck der Prüfung der sowohl von den genannten Baronen und Reichs-Grafen von Maltzan, als auch von den übrigen zur jüngern Pommerschen Linie sich rechnenden adlichen Moltzanen und Maltzanen, auf die Grubenhäger Güter und auf das Marschall- Amt im Fürstenthum Wenden erhobenen Lehns-Ansprüche, eine auf Abstammung und Mit- Belehnung sich beziehende, zugleich aber auch die Schreib-Art des Geschlechts-Namens, oder die Entstehung der Benennung Maltzan, wie die noch vorhandenen Siegel berücksichtigende genealogischhistorische Darstellung nebst dazu gehörigem richtigen und soviel als möglich vollständigen Stammbaume anzufertigen, und alle bisher theils bekannt, theils unbekannt gewesene Documente aus den reichen Schätzen des Großherzoglichen Archivs, und aus seiner eigenen Bibliothek, sorgfältig und mühsam dazu aufzusuchen und dabey zu benutzen, so lagen ihm vermöge beider Allerhöchster Befehle und seiner Dienst-Bestallung, demungeachtet immer noch die Pflichten des unparteiischen und treuen Referenten und Deducenten ob, und diesen Pflichten glaubt er aufs pünktlichste nachgekommen, und nicht in die mit selbigen incompatiblen Verhältnisse eines Sachwaldes getreten zu seyn, wenngleich er sich dagegen verpflichtet hielt, den Mangel mancher wichtiger Documente, durch Folgerungen und Schlüsse aus sonstigen vorhandenen Urkunden einigermaßen zu ersetzen, um denselben dadurch weniger nachtheilig für die Lehns-Pätendenten zu machen, und damit ihm von keiner Seite irgend ein gerechter Vorwurf gemacht werden könne. 172 Nachdem er nun zu vorliegendem Zwecke gesummte tm Großherzoglichen Archiv aufbewahrte Urkunden, sie seyen Originale, Abschriften oder Ectracte bis zu den ältesten Zeiten hinauf, der Reihe nach angesehen, und die von den Moltzanen und Maltzanen sprechenden hiesigen Dokumente nicht nur kennen gelernt, sondern selbige auch reiflich geprüft hatte, nachdem er ferner gesamte Acten, sowohl der vormaligen, als jetzigen hiesigen Güter dieses Geschlechts, als auch sonstige ihm bekannt gewordene Acten über verschiedene andere Moltzansche und Maltzansche Angelegenheiten gelesen und gesammte daraus gesammelte Materialien geordnet und in ein Ganzes gebracht hatte, so dürften aus obiger auf diese Weise entstandenen genealogisch-historischen Darstellung, folgende für die Maltzane und Moltzane günstige Resultate unbezweifelt hervorgehen: 1. Daß in der zweiten Hälfte des 14ten Jahrhunderts zwey Brüder und Ritter Moltzan, Namens Berend de Oysta (von oder zu Osten) «üb IV. und Ulrich aus Grubenhagen «üb IV. s., in den Mecklenburgschen Landen lebten, 2. daß von diesem Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. g., als dem jüngern Bruder, und Stifter der Grubenhagenschen Linie, der jüngst, I. Deeember 1813 ohne männliche Leibes - Lehns - Erben verstorbene Erb-Land-Marschall Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. 1>. «ub IV. o., 3. von dem Ritter und Herzoglich - Pommerschen Marschall Berend Moltzan de Oysta «ub IV. aber, als dem Stifter der Woldeschen und mithin auch der aus selbiger hervorgegangenen, sowohl Pentzlinschen, nachhin Schlesischen und Schlesisch-Pentzlinschen, als auch der jüngern Pommerschen Linie, nicht nur die jeht-lebenden, zur Schlesischen und Schlesisch-Pentzlinschen Linie gehörenden Reichs - Freyherrn und Grafen Gebrüder und Bettern von Maltzan, und zwar: Ferdinand, Friedrich und Adolf, Gebrüder Freyherrn von Maltzan auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna «üb IV. 4. e. 2., IV. 3. e. 3. und IV. 4 e. 4., und ihres verstorbenen ältern Bruders Heinrich Freyherrn von Maltzan auf Tarnow «uk IV. 4. e. I. hinterlassen? drey Söhne Friedrich, Ernst und Heinrich, Gebrüder Freyherrn von Maltzan, sowie ihre zur Gräflich Maltzanschen brunobe auf Militsch gehörende Wettern, nämlich: der zur Zeit des Absterbens des vorhin genannren Erb-Land-Marschalls Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhaqcn tt. «ub IV. u. noch lebende Graf Joachim Carl, von Maltzan auf Militsch «ub IV. 3. Iii. und die von demselben, bei seinem im Sept. 1817 gleichfalls erfolgten Ableben angeblich hinter- lassenen beiden Söhne Joachim-Alexander-Casimir und Joachim-Cäsar-Eugen, Gebrüder Grafen von Maltzan auf Militsch «ub IV. 3. kst 1. und IV. 3. A''. 2., sonder» höchst wahrscheinlich auch die übrigen, in den hiesigen und Pommerschen :c. Landen sich aufhaltenden, und zu der, zum Theil noch bis zu Anfang des 18ten Jahrhunderts in hiesigen Acten vorkommenden jüngern Pommerschen Linie aus Osten, Sarow, Wolde zc., sich rechnenden adlichcn Moltzane und Maltzane abstammen, und daß mithin weder jene Reichs - Freyherrn und Grafen von Maltzan, noch die unter dieser Benennung vorkommenden und zur jüngern Pommerschen Linie sich rechnenden adlichen Glieder ein von den Moltzanen verschiedenes Geschlecht sind, sondern daß solche Benennung alleine aus dem Oesterreichschen, Böhmischen und Schlesischen Dialecte entstanden ist. 4. Daß, wenn von jenen beiden Gebrüdern und Rittern Berend Moltzan de Oysta «ub I V. und Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. »., auch deren Bater, der Ritter Lüdeke Moltzan «ub 111. s. in der ersten Hälfte des 14ten Jahrhunderts, ferner deren Großvater der Ritter Bernhard Moltzan auf Kummerow «ub II. 4. im ersten Viertel des 14ten Jahrhunderts, und hiernächst deren Eltervater, der Ritter Ludolf Moltzan auf Kummerow «ub I. in der zweiten Hälfte des 13ten Jahrhunderts, als die ältesten bekannten Ahnherrn und Stamm-Bäter der jetzt-lebenden Maltzane und Moltzane, in hiesigen Urkunden vorkommen, der jüngere solcher beiden Brüder, nämlich der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. u., als der Stifter der Grubenhagenschen Linie, dennoch der erste dieses Geschlechts ist, dessen Ansässigkeit auf Grubenhagen hiesige Urkunden documentiren. 3. Daß dagegen genannter fein Bater, der Ritter Lüdeke Moltzan «ub III. s., wie auch dessen Bruder, Ritter Heinrich Moltzan «ub III. ^1., wahrscheinlicher Stifter der um die Mitte des 15ten Jahrhunderts ausgestorbenen Moltzanschen Linie auf Schorsow, als die ersten Erwerber der Grubenhagenschen Güter anzusehen sind, und solche Güter, welche zu Anfang des I4ten Jahrhunderts dem Geschlecht? der Gruben noch gehörten, in der ersten Hälfte desselben erworben haben müssen. 173 6. Daß die jetzigen von dem jüngst ohne männliche Leibes-Lehns-Erben verstorbenen Erb-Land- Marschall Cord-Jaspar-Ferdinand von Mottzan 8ub IV. o. nachgelassenen Lehngüter Gruben- Hagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p., Moltzansche Gesammt-Lehne waren, daß Ulrichshausen o. p, wenngleich dasselbe von 1649 bis 1762 verpfändet war, diese Eigenschaft stets und bis auf gegenwärtige Zeiten behielt; dagegen aber nicht nur Grubenhagen und Roth n- mohr e. p., welche im Ilten Jahrhundert durch Konkurs aus diesem Geschlechte fielen, und von demselben nachhin aus Kreditoren Händen wieder angekauft wurden, diese Gesammt-Eigen- schaft verlohren, dieselbe im Jahre 1753 jedoch wieder erhielten, und in liue» collutei-gli allen Agnaten eines Namens, Schildes und Helmes, jure leucli untigui zu Lehn ertheilt wurden, sondern auch ^ oder 6 Hufen in Moltzow, welche gegen Ende des Ilten Jahrhunderts an die Hahnen auf Basedow kamen, solche Gesammt-Eigenschaft gleichfalls vcrlShren und nicht wieder erhielten, und den Moltzanen auf Grubenhagen, welche dieselben im Jahre 1783 von den Hahnen erblich wieder acquinrten, in linea collatersli den Agnaten nur usgus sä 4tum Ars- ckum inclusive verliehen worden. 7. Daß mithin gesammte jetzt lebende Nachkommen des Ritters und Herzoglich - Pommerschen Marschalls Berend Moltzan de Oysta suk I V. ^X., als mitbelehnte Seiten-Verwandte des jüngst verstorbenen Erb-Land-Marschalls Eord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen :c. 8ut> IX . o., im Allgemeinen rechtmäßige Lehnsfolger der von demselben nachgelassenen Grubenhäger Güter sind, und zwar nicht nur die mit völliger Gewißheit von gedachtem Ritter :c. Berend Moltzan 8uli IX . aX. abstammenden zur Wolde-Pentzlinschen und insbesondere zur Schlesischen und Schlestsch- Pentzlinschen Linie gehörenden, vorhin ß. 3. genannten Reichs-Freyherrn und Grafen von Maltzan auf Pentzlin, Peccatel, Wionzowna und Militsch ?c., sondern auch die übrigen in den hiesigen und Pommerschen w. Landen sich aufhaltenden, zur Woldeschen und insbesondere zu der gegen Ende des I5ten Jahrhunderts daraus hervorgegangenen jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. sich rechnenden adlichen Moltzane und Maltzane, vorausgesetzt, daß selbige zu solcher in hiesigen Acten bis zu Anfang des I8ten Jahrhunderts zum Theil noch vorkommenden jüngern Pommerschen Linie würcklich gehören. 8. Daß aber, den Lehn-Rechten gemäß, nicht nur die nähern Agnaten den entferntern, sondern auch diejenigen, welche den Grad der Verwandtschaft beweisen können, in der Succession denen vorangehen, welche solchen Grad nicht zu dociren vermögen. 9. Daß mithin die jetztlebenden Reichs-Freyherrn Ferdinand, Friedrich und Adolf von Maltzan auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna «uk IV. 3. e. 2., IV. .1. e. 3. und IV. 3 e. 4., als würcklich erwiesene Nachkommen des Ritters und Herzoglich-Pommerschen Marschalls Berend Moltzan de Oysta «üb IV. ^X., und als mitbelehnte Agnaten des am 1 Dec. 1815 ohne männliche Leibes-Lehns-Erben verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord - Jaspar - Ferdinand von Moltzan aus Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. 1>. 8uli IV. <>. deren Grad der Verwandtschaft mit demselben, obige genealogisch-historische Darstellung vollkommen documentirt, in der Succession in solche Grubenhäger Güter, nicht nur ihren entferntern °"lude>'- Söhnen Friedrich, Ernst und Heinrich, Gebrüdern Reichs-Freyherrn von Malhan vora^, Yen sondern auch ihres, beim Absterben des gedachten Erbland - Marschalls Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagcn 8ub IV. o. noch lebenden und nachhin gleichfalls verstorbenen Vetters Joachim-Carl, Grafen von Maltzan auf Militsch 8vb IV. 3. L. hinterlassen? beide Söhne Joachim- Alexander-Casimir, und Joachim-Cäsar-Eugen, Gebrüder Grafen von Maltzan auf Militsch 8uh IV. 3. kh 1. und IV. 3. kh 2., deren Grad der Verwandtschaft mit gedachtem Erb-Lano- Marschall aus obiger Darstellung nur zum Theil hervorgeht, wie auch die übrigen in den hiesigen und Pommerschen Landen sich aufhaltenden und zur jüngern Pommerschen Linie sich rechnenden adlichen Moltzane und Maltzane, deren Verwandtschafls - Grad nur bis zu den, zwischen 1529 und 1531 gestorbenen zweiten Gliede derselben, Namens Achim Moltzan «üb IV. L. b. im Obigen gezeigt worden, und in Hinsicht der übrigen Glieder nur bis zu Anfang des I8ten Jahrhunderts aus hiesigen Acten sich erweisen läßt, bis dahin, daß selbige sich der Sippschaft halber gleichfalls berechnen, von der Succession in solchen Gütern ausschließen. 10. Daß aber gedachte, zur Succession in den Grubenhagenschen Gütern jetzt würcklich berechtigte drei Gebrüder Ferdinand, Friedrich und Adolf, Reichs-Freyherrn von Maltzan auf Pentzlin, Peccarel und Wionzowna 8ub IV. 3. e. 2., IV. 3. e. 3., IV. 3. e. 4. in den im Jahre 1783 von der Grubenhagenschen Linie für 19509 Rthlr. Gold von den Hahnen auf 44 174 Rcmplin erblich wiederum acquirirten und 0 Hufen bettagenden Antheil in Moltzow, nicht succediren können, weil derselbe in lines «ollsteisli nur den Agnaten u^ue »6 4tum Kiuäum incl. zu Lehn erlheilt worden, gedachte Prätendenten aber sichtbarlich viel entferntere Agnaten sind. 11. Daß weder diesen zur Succession in die Grubenhäger Güter jetzt berechtigten drey Gebrüdern Ferdinand, Friedrich und Adolf, Reichs-Freyherrn von Maltzan auf Pcntzlin, Peccatel und Wionzowna 8ul> IV. 4. e. 2., IV. 3. e. 3, IV. 3. e. 4., noch ihren beiden Wettern Joachim-Alerander-Casimir, und Joachim-Cäsar-Eugen, Gebrüdern Grafen von Maltzan auf Militsch «üb IV. 3- A 1 und^ IV. 4. Ib. 2., noch auch den übrigen unter dem Namen Maltzan vorkommenden und zur jüngern Pommcrschen Linie sich rechnenden Prätendenten die Benennung Malhan entgegensteht, weil zuförderst die Großhcrzoglich Mecklenburgsche Lehn- Kammer zu keinen Zeiten die Namen Moltzan und Maltzan für zwei verschiedene Namen, noch weniger aber für Namen zwey verschiedener Geschlechter gehalten hat, oder gar Verschiedenheit der Successions-Befugnisse daraus ableiten wollen, Herzog Albrccht 7 der Schöne zu Mecklenburg vielmehr durch die im Jahre 1530, II. Aug. beyden vom Kaiser Carl 5 Tags vorher in den Freyherrn-Stand erhobenen und in solchem Frcyherrn-Briefe unter dem Namen Maltzan vorkommenden Brüdern Joachim und Georg Moltzan auf Wartenberg und Pentzlin 8uli IV. k'. ^r. und IV. I«'. (deren erstercr der Stamm-Vater der jetztlebenden Reichs-Freyherrn und Grafen von Maltzan ist), wie auch allen übrigen mit ihnen in Gesammt-Lehnen sitzenden Moltzanen ertheilte Erbfolge-Versicherung, die Identität solcher aus dem Oesterreichschen, Böhmischen und Schlesischen Dialecte entstandenen Benennung Maltzan und des Namens Moltzan anerkannte und mithin dieselbe ohne einigen Nachtheil für die wechselseitige Erbfolge sanctionirte, sowie auch vier in den Jahren 1702, 17<>8, 1712 und 1700 der Freyherrlich Maltzanschen Inunolre: auf Neuschloß über die von der o nachhin ausgestorbenen Frcyherrlich Maltzanschen Special - Linie auf Pentzlin derselben cedirte Herrschaft Pentzlin ertheilte Lehnbriefe, in welchen die belehnten Glieder solcher biunelre als Abkömmlinge und mitbelehnte Descendenten des ersten zu Ende des 15len und zu Anfang des lOten Jahrhunderts lebenden ersten Erwerbers von Pcntzlin, nämlich des Ritters Berend Moltzan (auch Maltzan) auf Wolde, Pentzlin zc. «üb IV. L. ^V, der bei solcher ersten Belchnung mit Pentzlin im Jahre 1501 als Aguat der damals auf Pentzlin mitbelehnten Moltzan - Gruben- hagenschen Linie anerkannt worden, von der Herzoglich-Mecklenburgschcn Lehnkammer angesehen wurde, die auch in neuern Zeiten geschehene Anerkennung der Identität beider Bennennungcn documcntiren, zu geschweigen, daß seit Anfang des lOten bis zu Anfang des 18ten Jahrhunderts auch verschiedene, theils auf Grubenhagen, theils auf Rothenmohr und theils auf Ulrichshausen gesessene Glieder der Grubenhagenschen Linie, aus Nachahmung gleichfalls unter dein Namen Maltzan zuweilen in ^Voti« vorkommen, ohne daß ihnen darum solche Güter von der Lehnkammer streitig gemacht, oder die Führung solches Namens ihnen untersagt worden. 12. Daß mithin die beiden jüngsten von dem Herzoge Christian Ludwig zu Mecklenburg dem Land-Marschall Volrath-Levin von Moltzan auf Grubenhagen v. p. 8uti IV. m. 1. und dessen Bruder, dem Königlich-Dänischen Kammerherrn :c. Johann-Lothar-Friedrich von Moltzan auf Rothenmohr w. e. p. 8ub IV. m. 2. im Jahre 1753 ertheilte» Lehnbriefe über Grubenhagen und Rothenmohr e. wodurch beide Güter wiederum in alte und Gcsammt-Lehne verwandelt wurden, und in lineu eollutersli alle Agnaten eines Namens, Schildes und Helmes die Mit- bclehnung darüber erhielten, dahin zu erk.ären sind, daß der Denckungs-Art des Herzogs Albrecht 7. des Schönen zu Mecklenburg und dessen Nachfolger an der Regierung im lOten, 17tcn und 18ten Jahrhundert getreu, keinen Unterschied zwischen den Namen Moltzan und Maltzan machen wollen, sondern vielmehr beide Benennungen für einen und denselben Namen gehalten und mithin den zur Wolde-Pcntzlinschen Linie gehörenden Freyherrlich und Gräflich Neuschloß Maltzanschen brunclren auf Militsch und l in den unter eben diesem Namen Maltzan vorkommenden, zu der gegen Ende des 15ten Jahrhunderts aus der Woldeschen Linie hervorgegangenen jüngern Pommcrschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. sich rechnenden Gliedern, als Vettern des gedachten Land-Marschalls Volrath-Levin von Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. m. I. und seines Bruders Johann-Lothar-Friedrich von Moltzan auf Rothenmohr e. p. 8ul, IV. m. 2., die Mit-Belehnung auf die Güter Grubenhagen und Rochenmohr v. p., allerdings ertheilt habe. 13. Daß die auf die Grubenhäger Güter gegenwärtig erhobenen Lehns - Ansprüche sowohl der 175 gedachten drey Gebrüder Ferdinand, Friedrich und Adolf, Reichs - Freyherrn von Malhan auf Pentzlin, Peccatcl und Wionzowna «üb IV. 4. e. 2., IV. 4 e. 3., und I V. 4 e. 4., als auch im Allgemeinen ihres nach Aussterben der Grubenhagenschen Linie gleichfalls mit Tobe abgegangenen Vetters Joachim Carl, Grafen von Maltzan auf Militsch «üb IV. 3. 1^, an dessen Stelle seine angeblich hinterlassene beide Söhne Joachim-Alexander-Casimir, und Joachim-Cäsar- Eugen, Gebrüder Grafen von Maltzan auf Militsch «ub IV. 4. Ii'. 1. und IV. 4. V. 2., seitdem getreten sind, abgesehen von den zur jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde w. sich rechnenden Lehns-Prätendenten, deren Abstammung von dem Stifter solcher Linie noch erst erwiesen werden muß, außer der Abstammung, Mit-Belehnung und Gleichheit des Namens, auch durch Gleichheit des Wapen - Schildes und Helmes begründet wird, weil solche Freyherrliche und Gräfliche Prätendenten, nicht nur dieselben Bilder in ihren Wapen haben, welche der verstorbene Erb-Land-Marschall Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Gruben- Hagen :c. «uk IV. o. in dem seinigcn führte, nämlich in einem in der Mitte von oben nach unten getheilten Schilde, rechts zwcy rechtssehende oder auswärts gerichtete Hasenköpfe, und links eine Rebe mit zwey Blättern und einer Traube, sondern auch, was den Helm betrifft, der genannten Freyherrn zu Anfang des I8ten Jahrhunderts noch lebender Elter-Vater, der Obrist Hans-Heinrich und dessen ältster Sohn Heinrich-Leopold, Freyherrn von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin «ub IV. 3. b. und IV. 3. e. I., in ihren Siegeln neun stehende Federn auf dem Helme führten, sowie selbige in derselben Anzahl in den Siegeln der beiden vorletzten Glieder der Grubenhagenschen Linie, nämlich des Groß-Vaters und des Vaters des verstorbenen Erb- Land-Marschalls Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagcn :c. «ub IV. um die Mitte und in der zweiten Hälfte des I8ten Jahrhunderts angetroffen werden, welche Anzahl Federn man wahrscheinlich auch in seinem und in den Siegeln der gedachten Freyhcrrlichen und Gräflichen Prätendenten, wie auch ihres Vaters Joseph-Christian-Heinrich «ub IV. 3. 6. I., und ihres Groß-Vaters Otto-Julius «uk IV. 3. e. 6., Freyherrn von Maltzan auf Pentzlin antreffen würde, wenn nicht selbige, thcils eine offene Krone statt des Helmes, theils schwanckende herabhangende Federn, statt der stehenden Federn beliebt hätten, sowie im Betreff solcher Helm- Federn überhaupt noch zu bemerken ist, daß, wenngleich zwischen der Grubenhagenschen Linie und der Wolde-Pentzlin-Wartenberg-Militzschen Linie, zu welcher letztern gedachte Freyherrliche und Gräfliche Prätendenten auf Pentzlin, Peccatcl, Wionzowna und Militsch gehören, in den mittlem Zeiten Abweichungen und Verschiedenheilen Statt fanden, ihre beiderseitigen in der zweiten Hälfte des 14ten Jahrhunderts lebende Stamm-Väter Gebrüder Moltzan, nämlich der Ritter und Herzoglich - Pommersche Marschall Bercnd Moltzan de Oysta «ub I V. Stifter der Waldesch?» Linie, und der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. a., Stifter der Grubenhagenschen Linie, völlige Gleichheit unter sich beobachteten, und jeder von ihnen 7 Federn auf seinem Helme führte, wie solches alles oben gezeigt worden. 14. Daß, was das von dem mehrgedachten Freyherrn Ferdinand von Maltzan auf Pentzlin «ub IV. 4. e. 2., als Senior der in den Mccklenburgschen Landen angesessenen Wolde-Pentzlinschen Linie, gleichfalls in Anspruch genommener, von der Grubenhagenschen Linie fast 4W Jahre hindurch, und zuletzt von dem verstorbenen Erb-Land-Marschall Cord-Jaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen zc. «ub IV. c>. verwaltete Land-Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden betrifft, der besonders darüber angefertigten urkundlichen und actenmäßigen Darstellung zufolge, nicht nur gesammte jetztlcbende Rcichs-Freyherrn und Grafen von Maltzan, sondern auch die zur jüngern Pommersche» Linie auf Osten, Sarow, Wolde w. sich rechnenden adlichen Moltzane und Maltzane, vorausgesetzt, daß diese ihre Abstammung von dem Stifter solcher Linie erweisen können, im Allgemeinen ein Erbrecht auf solches Amt haben, wobey die anscheinende Verschiedenheit des Namens Maltzan solchen ihren Erb-Ansprüchen aus obigen Gründen wiederum nicht nachtheilig seyn kann, daß aber zu der würcklichen Verwaltung solches Amtes, nur der in hiesigen Landen ansäßige, und mit den übrigen erforderlichen Eigenschaften ausgerüstete Senior oder Sub-Senior berechtigt ist. — > — 176 Nachdem von Endesunterzeichnetem Verfasser auf allerhöchste Befehle vom 4. Mai und 49. Nov. 4816, zum Zweck der, von den jetztlcbcnden Reichs- Freyherrn und Grafen von Maltzan auf Pentzlin, Peccatel, Wionzowna und Militsch, erhobenen Lehns-Ansprüche auf die, durch das am 4. Dec. 4 843 ohne Lcibes-Lehns-Erben erfolgte Ableben des Erb-Land-Marschalls Cord-Iaspar-Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen :c. eröffneten Lchngüter Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p., alle in Urkunden und Acten des seiner Aufsicht allcrgnädigst anvertrauten Großherzoglichen Archivs, und in den aus der Großherzoglichen Regierungs - Registratur ihm gefälligst mitgetheilten Acten gesummter hiesigen Moltzanschen und Maltzanschen Lehn-Guter, wie auch in seiner eigenen Bücher-Sammlung befindliche, und für solche erhobene Lehns-Ansprüche zeugende Nachrichten aufs sorgfältigste aufgesucht, geprüft und in obiger genealogischhistorischen Darstellung, soviel als möglich zusammenhangend bemerckt worden; so bezeugt derselbe hiemittelst bei seinem geleisteten Dienst - Eide uud su!> Zi^illa nicht nur die genaueste Übereinstimmung aller solcher in dieser ganzen Darstellung angefühten Nachrichten mit den dabey benutzten Quellen, und Hülfs- mitteln, sondern er versichert auch, kein einziges ihm bekannt gewordenes, gegen solche Lehns-Ansprüche, und für das Groß herzogliche Interesse zeugendes Document oder Acten-Stück, oder irgend eine andere Nachricht unbemerckt und ungenutzt ge- lassen und verschwiegen zu haben. Schwerin den 24. Zunii 4819. k!sl" f'!.' I .2' ->s!" >'i'l , «» .0 /! >!i! - Christian Georg Evers, Archiv-Rath m. m. ....... -b- 1 !!.-! "sjziu. ... '! >il ' >!.. ^ i .«» . ! ' 'M .! 7,:,. .i'N'.'.e 5 « N'.^se e ^.,1 Ii.. . e ^ / s .. ..i ..s . .. '"s. ... ^ I s,js!7' 'i ^ :>'"! s.s!!!l!l-!is/li.'l'. s !. . ....! . ' ... . Iii . es" . > , !.-. l'I l!>i i- iriiilli .'l r i- r -- ^ Dreizehn olbanschc Geschlechts-Tafcl» 8lld und 1 bis 12. zu der genealogisch-historischen Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb - Land - Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow v. ?. und dm jetzt lebenden gräflichen, freiherrlichen und adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhager Lehnen, imgleichen zu den urkundlichen und actenmäßigen Nachrichten von dem von Moltzanschen oder Maltzanschen Erb - Land - Marschall - Amt im Fürstenthum Wenden. 181k 1819 E v e r s. -------- Neubrandenburg, Druck der Buchdruckerei von C. Hoepfner. 1841. ^ - ' . -> ' ^>> ->v o N »O V US -s ÄZ -« s. Z- «>> .Z) L « <^> « <»» z-> LS <»> >«-» « «d» LS « L <>> !K <-z Z-» LZ LZ L kZ^. <-> LL LS «>» <«> -»-» «>» ^c> LS LS «>> « L? « -«-» 0? - »«-» -« Hd LS SS- z-t «Z> LS « LS ^L» LS a» ^ K LS LS LS -»-» 0.? «»> >»» L «5> LS iL- <^» >-» «z s DZ ^ V s « L S Z S o Z s « aO ^ / LZ .2 ^ >SD IS « « ». LS »«iz LZ LS LS '-- «-» - R ->v ^ Z « .^2 >ZI> 8 ^ r^_ « Z-» ^ °Z ^ VS .. « »j-j W-I W ^ «O ^ « >L2) K « « L 5- c^O K s -z 5^ « K <2> aO « Ä L rL. ^ x: AR ^-G 5 — -- « Z « N? Z « » «O ^ Z^Z >»-» k^. SL ^ Q «OK « S-» ^ Z --l Z LS "o ^ ^ ^ l- ^ K <2 Z^Ä _. Z -- G ^ ^ k: i- »-> r: --. r- ttz - Z -- «'S. s^ 'S ^ U ^ >Q- « GZ ^ z -z -O <5 .',z 5- ^.5" NO ^ z-> « L LL .« av « LZ LZ 5- « « 5» 5, «O LZ 6 L S ^v ^L> z> « K L. -^> U »ZQ. 's -i-» >L> c> , ^ -L US «z ^ A H.K « -^z .ZZ <5> ^< Z-» 2> I s K «z G s ^s> -- -s ») ^ ZUZ K-S L --> » D ^ « L LZ « ZZ xs >Sc-^ K.i- -- -ZK L . L-N L '^. >o ^ S L-» c? ^ÄzH «. ^ NAZ FZ ^ >F ^ ^ Li ^ ^c> -Z»L iL.^Z « ^ LZ Z 55 Z-5- .L» c> s-^ 2 LZ ^ c?z -?: -- )Q K L U M. >es fj iel, ere ;u xf Zrube . di" .«rzZ , ''von l nape,. echtsa. v ndlan^ zenha ., 8» sird des ! >enha^ bene l )escen^ mm S !> srübei' zern ^ in°M. Noltzc' icquiri >rcn-H s Neu ü jms 8v^ Wig5 '. 1. l- ubenhc selbig-^ Gebrr. shauser 1 b -e LZ »Q S s <75 -c ^ der M 1 W W L, 52? 3. Z^ S >5^ s « «-« s 3 « s <2? 3 5> 5> >5Z^ 0S KV «) A 3 x>, >5?» S « S cc> ^s s c> ^ Z'^^ss " 3 KZ- « 3 cx> 3 Z « s 52? K >3* 52 «-7k 52 3 Z! s S r-. <5, 3 c> >s^ Z >3- «> 3 3^ c> 3^ « s 52? 3 5> 3 Z 3 3 5> 5^.3^ »^i ^ 52 A 2Z ^> Z'Zs ^-! 70 «-c» ^ 5kv <- BZ: S Z -z S >3 ckv KV « s 52? os k> c?v 3 L> cc> 52? ^ ^ ^>Z ^ cru " Z.W HZ - Ä- -, Z » <5V 4- 2 en 3, »0 Z S <2 —> 52?-^, k? «^> 52 s ^ ?5 D^ 8^ - - KS ^ 07^ Z x> ^c», L ^ k- «v ^ ^«> T.S- ^ Z' s.r^ «i>- K s -^> s V » s V ^-> 4^ o» r» «"5 <2 -3» 5. s S? L -Z ^Z " 2. Z « ? » »s o- »s «-> 4» -z «> " ^ iS LZ o- ??' A s »s » « Z. 7? 5H" Z ^ ^ ^ -3- »s?> « k- S. Ä ^ s-^-S- kS 5-)S « Z z ZA T L >A. v* ZU5 - kK Z - K ? S «?? S . «^ ° K « ^s-z» - « 07 2 »5Z S" ? x- «-, S ^ c»» A « ^ 2.wQ ^ - "I?» 07"d» Z, " ^ ^ »S » >S- " k^Z. ^ -««WZ L -5 -' ?-»» ?z K 5-» kX -2 ? s « « 3 « -v S 'S A - « Q. --- o SS 5> >3^ « s W « «-< 3 5> S s s»» « S r> ? 8 Z: s. s bS « S 52? K <5 c> KS 7^ »« »0> «> »» 5S ^7t e» « -o s- a «» tt «-t -55» » 'S V 52? L- S-» « 5-5 R s W L s Z-» N. « s «« S «z « « tt S >» «S >«-» « -z « «> >c> « de « e» c^> div «s s ttz II M. i->, ere ^ I --von l ^ nape ,z ^echts»> . v Man7 zenha ., «u- ?ird I des 5 3. L »enha>, bene r >esceni >um S !. ^rubei zern in^N. Moltze' icquiri >rcn-H. s Neu u ^ns 8»', Wigci '. I. l- ubenho selbig Gebri. Zhausei' . 1 b ^ cendenzs. « dieersteGe U schlechts- « Tafel. der M x- ^ V e- Z'Z'VZ ^ 'sR-« > U Dritte Molßansche Geschlechts-Tafel zur ersten Abtheilung des zweiten Abschnitts der zweiten Periode vom Jahre 1414 bis zum Jahre 153«, vorzüglich die Wolde-Pentzlinsche Linie betreffend, nebft Bemerkung einiger Glieder aus der Schorsowschen und alten Pommerschen Linie, wie auch des Stifters der zur Wolde-Petzlinschen Linie gehörenden jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde, Schorsow :c., und desselben hinterlassenen Sohnes. Zu PSA. 48 bis PSA. 77. III. ^ Heinrich Moltzan, Ritter, wahrscheinlich auf Schorsow und Stifter der Schorsowschen Linie. III. g. Lüdeke Moltzan, Herr (Ritter). Seine Ascendenz und ihn betreffenden Angelegenheiten s. Geschlechts- Seine Ascendenz und ihn betreffende Angelegenheiten s. Geschlechts-Tafel 2. und I. Tafel 2. und I. Beide Br üder haben die Grubenha genschen und Schorsowschen Güter höchst wahrscheinl ich gemeinscha ftlich erworben, und zwar erftere zwischen 1310 und 1304. Heinrich Moltzan, Knape zu Schorsow; s. Geschlechts- Tafel 2. l,. NiV. Moltzan, Knape, zu Schorsow; Werlescher Marschall. Pfandnehmer des Landes Malchin; s. Geschlechts-Tafel 2. Zu dieser Schorsowschen Linie, welche auch den halben Grubenhagen o. p. eigenthümlich besaß, gehören ferner: ein Ritter Ulrich Moltzan zu Schorsow, welcher von 1414 bis 1429 in Urkunden vorkommt, und 1422, 1423 auch als Werlescher oder Wendenscher Marschall erscheint; und ein Claus Moltzan zu Schorsow, welcher 1447 seinem Schwager Arnd Hoghen für 1000 Sundesche Mark sein halbes Gut im Lande zu Wenden auf 1k Jahre verpfändet; nemlich, den Hof und das Dorf Schorsow, ferner an Bulow und Zittorp, imgleichen seinen Antheil an Grubenhagen, nebst Zu- bchörung, mit dem Felde zu Böbelin, mit der Mühle und was er in den dazu belegenen Dörfern habe, als den Haghen, ferner seinen Antheil an beiden Lukowen, an Barz, an Nienhagen und was er im Lande zu Malchin habe, als in , an Moldesow (Moltzow) und an Rambow. iVL. 1463 setzten sich Lüdeke Moltzan ffs olffers zum Wolde «usi IV. 11. 2. und Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen suli IV. ff., wegen Schorsow und Grubenhagen, wegen des Pfandlandes' Malchin und wegen des Marschall-Amtes im Fürstcnthum Wenden auseinander, wie solches bei beiden Linien auf Wolde und Grubenhagen bemerkt worden; die Schorsowsche Linie muß also zwischen 1447 und 1463 erloschen sein. Heinrich Moltzan, Stifter der altern Pommerschen Linie auf Osten und Kum- merow, s. Geschlechts-Tafel 2. Lüdeke Moltzan (der ältere), Werle-Goldberg- scher Marschall; s. Geschlechts-Tafel 2. Heinrich Moltzan, Joachim Moltzan, beide 1414 auf Osten. Nachhin im 15. und 16. Jahrhundert kommen noch mehrere zu dieser Linie gehörende Moltzane, unter den Namen Joachim, Hartwich, Heinrich, Jost zc., als auf Osten und Kummerow gesessen vor, und soll dieselbe im 17. Jahrhundert erloschen und die jüngere Pommersche Linie auf Osten, Sarow, Wolde, mit Ausschluß der Wolde-Pentzlinschen und Grubenhagenschen Linie, in ihren Gütern succedirt sein. I V. Berend Moltzan de Oysta, Knape, Ritter und Herzogt. Pommerscher Marschall; Stifter der Wolde-Pentzlinschen Linie; s. GeschlechtsTafel 2. I V.». Ulrich Moltzan, auf Grubenhagen, Knape, Ritter; Stifter der Grubenhagenschen Linie; s. Geschlechts - Tafel 2. Seine Descendenz^ s, Geschlechts- Tafel 4. 5. 6. IV. L. Lüdeke, auch Ludolfus Moltzan, Knape, ehrlicher Mann; erscheint von 1375 bis 1427. 1414 Pfandnehmer des Hauses, Stadt und Landes Pentzlin für 3000 Mark lübscher Silber-Pfennige, stirbt kurz vor 1. Nov. 1427. Gem. Anna stirbt vor 1. Nov. 1427. I V. 0.1. Joachim Moltzan; Archidiaconus zu Demmin, vorhin Kirch- Herr zu Barth; erscheint von 1414 bis 1427. IV. Q <5 - s --5- . 2. Heinrich Moltzan, Pfandinhaber von Pentzlin; wird 1428 von dem Herzoge Casimir zu Pommern « ^ mit Wolde v. p. erblich belehnt; ^ LZ7 1415, 1427,1428,1429,1431. LZ?! Wendenscher Marschall, Z stirbt zwischen 1431 und 1446. IV. II. 1.^Joachim Moltzan zum Wolde, Pfandinhab^ von Pentzlin, Knape und Herzoglich Stettinscher Marschall. IV. 0. 2. Lüdeke Moltzan'ffe olffere, Knape und Herzogt. Stettinscher Marschall auf Wolde und Pfandinhaber Er und sein Bruder Lüdeke vergleichen sich 1463 mit den Mecklenburgschcn Herzögen wegen Einlösung Pentzlins, welches Geschäft 1479, da er schon nicht mehr war, völlig zu Stande kommt. Stirbt zwischen 1477 und 1478. Gem. 1. 2. Agnese rV>s., welche ihn überlebt. IV. Ii). ^ Berend Moltzan, auch Maltzan, Ritter und IV. IL. s. Lüdeke Moltzan der jüngere. , Stettinscher A Herzoglich Mccklenb. Rath, auch Herzogt. G Marschall; wird 1496 mit Nevcrin erblich I? Stettinschcr Rath und Erbmarschall, auf Wolde ZZ.' KZ belehnt und bekommt 1501, da sein Bruder, ? Ritter Berend Moltzan mit Pentzlin belehnt A worden, die Mitbelehnung für sich und seine K männliche Descendenz. Z Bekommt durch einen, wahrscheinlich zwischen <5: erbgesessen, welches Gut ihm verübten Frevels halber von dem Herzoge Bogislaff zu Stettin- Pommern abgenommen, 1490 3. Juli aber ^ Z Z wieder zurückgegeben worden. Wird 1500 mit Kiddendorf und 1501 mit Pentzlin für sich und seine männliche Descendenz, mit Pentzlin aber auch für seine Brüder Lüdeke und Otto, - ^ und für seinen Vetter Wedege Moltzan auf «- 3' Grubenhagen suk I V. e. und deren Erben, be- <5» ^ Zs - -z 1485 und 1490 wegen der Güter Osten und Wolde mit gedachtem seinem Bruder M .aufgerichteten Auseinandersetzungs - Vergleich das Gut Osten und wird dadurch Stifter .Z W ^ der jüngern Pommerschen Linie auf Osten, -r- lehnt, welche Güter, verübten Frevels halber, 1514^ nachhin auch auf Sarow, Wolde :c., welche, ^ .... . Vernehmen nach, nach Aussterben der ^ altern Pommerschen Linie aus Osten und ^ N Kummerow im 17. Jahrhundert, in Kum- z merow succedirt sein soll und zwar mit Aus- schlicßung der zur Succession gleichfalls berechtigten Pentzlinschen und Grubenhagenschen 3 Z Z c» s s c: co s von Pentzlin. Vergleicht sich 1463 mit seinem zur Grubenhagenschen Linie gehörenden Vetter Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen sub I V. ff. wegen der von der ausgestorbenen. Schorsowschen Linie nachgelassenen Erb- und Pfandgüter, als Schorsow e.p., des halben Grubenhagen e. p., des Pfandlandes Malchin und des Marschall-Amtes in den Fürstenthümern Wenden und Pommern, bringt dadurch, gegen Abtretung des halben Grubcnhagen e. p., das Gut Schorsow e. p. an seine Linie und durch eine wahrscheinlich bald darauf zwischen ihm oder seinen Woldeschen Vettern und gedachtem seinen Vetter Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen sub IV. e. aufgerichtete Vereinbarung wird das bis dahin zwischen ihnen ungetheilt verbliebene Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden an die Grubenhagenschen Moltzane, unter Vorbehalt der Rechte des Woldeschen Hauses-auf die Erblichkeit desselben, so wie das Marschall-Amt im Fürstenthum Pommern an die Woldesche Linie abgetreten. Er und sein Bruder Joachim vergleichen, sich 1463 mit den Mecklenbutgschen Herzögen wegen Einlösung Pentzlins, welches Geschäft nachhin 1479 völlig zu Stande kommt. Herzog Albrecht zu Mecklenburg vergleicht sich mit ihm, II. Nov. 1482, wegen Einlösung des Landes Malchin. , . MW» ihm gleichfalls entzogen, 1516 aber wieder zu s! Z rückgegeben worden. I H Vergleicht sich zwischen 1485 und 1490 mit T seinem Bruder Lüdeke wegen der Güter Osten H. ^ und Wolde, und bekommt dadurch dessen An- theil an Wolde. 555 ' ü> Q c: A 3 I V. 11. 2. 3. Berend Moltz an auf Schorsow und Wolde, ch 1520 ohne männliche Leibes-Erben. Gem. Anna v. Bülöw. Anna Moltzan, Lchnjungfer auf Schorsow und Wolde; Gem. Vollrath Preen, welcher wegen des seiner Ehegattin bestrittenen Erb-Junfern-Rechts, mit seines Schwiegervaters Vaterbruder-Söhnen,^ ziemlich dem Ritter Berend Moltzan auf Pentzlin und Wolde «ub IV. IL. und dessen Bruder Lüdeke Moltzan auf Osten, su!) IV. L. »., als Lehnssolgern in Schorsow, in Streit geräth. r- - Z S Linie Beide Brüder, Berend und Lüdeke, wie auch ihr Vaterbruder Lüdeke ffs olffere «uli I V. 1). 2., Z ^ vergleichen sich 1479 mit den Mccklenburgschen Herzögen definitive wegen Zurückgabe des Pfandlandes ^ Pentzlin; auch succediren diese beiden Brüder 1520, nach Ableben ihres Vaterbrudersohnes Berend I «Z Moltzan «üb IV. I). 2. s. in Schorsow und de ssen Antheil an Wolde. Z IV. 1. X Joachim Moltzan, IV. 1'. m^Zeorg MoltzaiZauch IV7 17 I)."'Achim Moltzm^^usÜs, 1520, auch Maltzan ; seine Descendenz Maltzan, seine Descendenz s. einiae seiner Descendenten s. Geschlechts- s. GeschlechtsTafel, 9. 10.11. Geschlechts-Tafel 8. Tafel 7. Vierte Molßansche Geschlechts-Tafel zur zweiten Abtheilung des zweiten Abschnitts der zweiten Periode, von I4t4 bis UM die Mitte des töten Jahrhunderts, die Grubenhagensche Linie betreffend; nebft Bemerkung verschiedener dazu gehöriger, späterhin im 47ten Jahrhundert ausgestorbener vraneken derselben, zu welchen auch die jüngere Trechowsche, gleichwie die Radensche und Rothspalcksche RrancNe gehörte. - Zu j»gK. 77 bis xsK. 102. -lN'!ü7 > ^ ^ l Ulrich Moltzan, 1414 auf Nothcnmohr, mithin gleichzeitig mit dem nebenstehenden Knapen, - Rath und Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. o. und unbezweifelt zur Gcubenhagenschen Linie gehörig. Ein oder mehr Söhne auf Rothenmohr um das Jahr 1428. NU. Diese ältere Rothenmohrsche brnnelie ist bald daraus erloschen, denn 1492 wenigstens gehörte des nebenstehenden Knapen :c. Ulrich Moltzan auf Grubenhagen w. 8ub IV. e. Enkel Wedcge Moltzan auf Grubenhagen :c. 8uli IV. e. das Gut Rothenmohr. IV. s. Ulri ch Moltza n, Knape, Ritter, auf Grubenhagen tt., Stifter der Grubenhagenschcn Linie (seine Ascendenz f. Geschlechts-T afel 2. und 1.) IV. b. Lüdeke Moltzan (auf Grubenhagen) s. die zweite Geschlechts-Tafel. IV. e. Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, Barz, Papenhagew und Marquardshagen (Marckshagen); Knape, Herzogt. Mecklenburgscher Rath und 1437, 1441 Fürstlich Wendenscher Marschall; erscheint von 1414 — 1438. ch zwischen 1438 und 1462. IV. ll. Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen, Knape, Herzog!. Mecklenburgscher Rath und Marschall des Fürstenthums Wenden; wird 1462 mit den seinen Bor-Eltern erblich verpfändeten Hebungen und Gerechtsamen in de» Dörfern Damen, Saget und Moltzow erblich belehnt. Bergleicht sich 1463 mit seinem Vetter Lüdeke Moltzan dem olsteren zum Wolde, 8ub IV. II. 2. wegen der von der ausgestorbenen Schorsowschen Linie nachgelassenen Erb- und Pfandgüter, als Schorsow o. p., des halben Grubenhagen o. p., des Pfandlandes Malchin und des Marschall-Amtes im Fürstenthum Wenden, bringt dadurch, gegen Abtretung von 4 Antheilen an Schorsow v. p., gedachten halben Grubenhagcn e. p. an seine Linie, und dadurch eine wahrscheinlich bald darauf zwischen ihm oder seinem hinterlassenen Sohne Wedege Moltzan auf Grubcnhagen zc., 8ub IV. e. und gedachten seinem Vetter Lüdeke Moltzan dem olsteren zum Wolde 8»h IV. II. 2., oder dessen Woldcschen Vettern, aufgerichtete Vereinbarung, wird das bis dahin zwischen ihnen ungetheilt verbliebene Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden an die Grubenhagenschen Moltzane, unter Vorbehalt der Rechte des Woldcschen Hauses auf die Erblichkeit desselben, so wie das Marschall-Amt im Fürstenthum Pommern an die Woldesche Linie abgetreten. Stirbt zwischen 23. October 1481 und 11. Nov. 1482. IV e. Wedcge Moltzan auch Maltzan, auf Gruvenhagen, Rothenmohr, Damen, Sagel, Rambow, Papenhagen, Marckshagen rc., Herzog!. Mecklenburgscher Rath und Erbmarschall des Fürstenthums Wenden. 1491, 149^ Ühten die Mecklenburgschen Herzöge Magnus und Balthasar das bis dahin unbeendigt gebliebene Malchinsche Einlösungsgeschäft mit ihm fort. 1361, bei der Belehnung seines Vetters, des Ritters Berend Moltzan zum Wolde 8ud IV. H. mit Pentzlin v. p., bekommt er für sich und seine männliche Descendenz die Mitbelehnung. Er und seine männliche Dcscendenz bleiben ungeachtet der von den Levzowen auf Schorrentin w. im .'7 -I 5«! - '-lisll'st.? <7, Jahre 1488 gegen ihn erhobener Ansprüche auf das Marschalls-Amt im Fürstenthum Wenden im Besitze desselben. Erscheint von 1482 bis 1323, ch zwischen 1523 und 1528. Gemahlin 1. NN. 2. Elisabeth v. Alvensleben, welche ihn überlebt. IV. f. 1. Dietrich Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen; '> Landmarschall im Fürstenthum Wenden; ch 1563. I>. 1. Wigand Moltzan auf Grubenhagen und Rothspalck. Sein Antheil Grupenhagens kommt in Creditoren - Hände, von diesen kaufsweise und als Neulchn 1617 an Dietrich Moltzan zu Trechow 8»l> und von diesem 1621 kaufsweise und als Neulehn an die 6 Gebrüder Moltzan auf Ul- richshauscn 8ub ch 1. bis st- 6. Er oder sein gleichnamiger Vetter auf Grubenhagen 8ui> «- 5. p. 4. ist 1603 Landmarschall im Fürstenthum Wenden. Heinrich Moltzan auf Raden,, kann 1599 als Senior des Gru- ^ Z benhagenschen Hau- ? sesj Leibesblödigkeit und Unvermögens ^ halber, nicht Land- 2. macschall im Für- A stenthum- Wenden «^7 werden; statt seiner wird Dittnch Moltzan/ auf Ul- richshausen8ub «. 2. IV. I. 2. Christof Moltzan auf Grubenhagen und IV. i. 3. Lütke Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen. Trechow, Stifter der jüngern Trechowschen Linie, ch 1563. <5 555 ZD S s <2^ Wedege Moltzan. Christof, Jürgen, Gebrüder Moltzan auf Grubenhagen, deren beide Antheile an Grubenhagen in Creditoren- Hände kommen und von diesen, 1618, kaufsweise und als Neulehn an die 6 Gebrüder Moltzan, Ulrichshau- senscher Linie 8ub A 1 bis sl- 6. Achim Moltzan. Dietrich Moltzan auf Trechow, acquirirt 1617 aus Creditorcn-Händen erblich und als Neulchn, Wigand Moltzans 8ub 3. ?. 4. und Wigand Moltzans 8ub ?. 1. beide Antheile an Grubenhagen und verkauft selbige 1621 an die 6 Gebrüder Moltzan, Ulrichshausenscher Linie, 8ud A 1 bis A 6. ch zwischen 1539 und 1556. "ivTL 2 IV. K. 1. Ulrich Moltzan auf Ulrichshauscn, Stifter der Ulrichshausenschen brsnelik. (Seine Descendenz f. Geschlechts-Tafel 5.) Wedege Moltzan auf Rothenmohr, Stifter der alle übrigen hrnnolien der Grubenhagenschcn Linie überlebenden und am 1. Decbr. 1815 mit dem Erblandmarschall Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p. 8ub IV. o., ausgestorbenen jüngern Rothen- mohrschen In-mclre. (Seine Descendenz s. Geschlechts - Tafel 6.) IV. f. 4. Chrisostomus Moltzan auch Maltzan, auf Grubenhagen, Landmarschall im Fürstenthum Wenden und Hauptmann des Klosters Malchow; -Z-1569 ohne männliche Leibes-Erben. Jlsabe^ Lehns-Jungfer^ Gemahl, Joachim Horn auf Walendow in Pommern. Hans Dietrich Moltzan. S- Gebrüder Moltzan. Z SK Gebrüder Moltzan. Fünfte Moltzansche Geschlechts-Tafel zur Vorerinnerung der ersten Abtheilung der dritten Periode, von der Mitte des i6ten Jahrhunderts bis auf jetzige Zeiten, die Grubenhagensche Linie, und insbesondere die dazu gehörende Ulrichshausensche branede betreffend. Zu psZ. 103 bis psz. III. IV. K. I. Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen, Stifter der UlrichShausenschen hrsiwlie, 1549 zuerst genannt; kommt bis 1561 als auf Grubenhagen, Rambow und Damen, seit 1562 aber als auf Ulrichshausen gesessen vor, wo er in diesem Jahre das gegenwärtig noch daselbst stehende herrschaftliche Gebäude gründete, ch vor 13. Oct. 1578. Gemahlin Margaretha Kardorff. ^Z- IV. K. 2. Wedegc Moltzan zu Rothenmohr, Stifter der alle übrigen bianelien der Grubenhagenschen Linie überlebenden und am I. Dec. 1815 mit dem Erblandmarschall Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p. 8ub IV. o. ausgestorbenen jungem Rothenmohrschen bmnelie. (Seine Descendenz s. Geschlechts-Tafel 6.) «. 2. Dietrich Moltzan auf Ulrichshausen. Wird 1599 als Sulisenim- des Grubenhagenschen Hauses, statt des kränklichen und unvermögenden Seniors Heinrich Moltzan zu Raden, Landmarschall im Fürstenthum Wenden, nachdem die Moltzane des Hauses Grubenhagen in Verbindung mit den Moltzanen zu Schorsow (Freiherr!. Moltzansche auch Maltzansche, in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts ausgestorbene Special-Linie auf Pentzlin und Schorsow, wie auch die jüngere Pommersche Linie dieses Geschlechts aus Osten, Sarow, Wolde, Schorsow) als Beklagte und die Levzowen zu Schorrentin zc. als Kläger, seit 1579 wegen dieses Amtes mit einander gestritten hatten und die Grubenhagenschen Moltzane im Besitze geschützt worden. Ebengedachte Freiherrlich Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin und Schorsow w. macht 1599 gegen ihn gleichfalls Ansprüche auf die Verwaltung dieses Amtes, aber vergebens. -j- 1599. Gemahlin Ilse von dem Berge. öS «- 5. 1>. 4. Wigand Moltzan auf Grubenhagen. Sein Antheil Grubenhagens kommt in Creditoren-Hände, von diesen kaufsweise und als Neulehn 1617 an Dietrich Moltzan zu Trechow 8ub und von diesem 1621 kaufsweise und als Nculehn an seine 6 Brudersöhne, die Gebrüder Moltzan auf Ulrichshausen 8ub st. 1. bis st. 6. Er, oder sein gleichnamiger Netter auf Grubenhagen und Rothspalck 8ub ?. 1. ist 1693 Landmarschall im Fürstenthum Wenden. Ulrich Moltzan. acquiriren zwischen 1618 und 1621, theils unmittelbar, theils mittelbar, aus Creditoren-Händen, als Neulehn das ganz Gut Grubenhagen e. p. und zwar in 4 Antheilen, ncmlich zuerst 2 Anthi Moltzan 8ub p. 2. und p. 3. und hiemächst von Dietrich Moltzahn zu Trechow 8ub ^c. die beiden anderr Antheile Wigand Moltzans 8ud ?. 1. und Wigand Moltzans 8ub «. 5. p. ncmlich zuerst 2 Antheile der Gebrüder Christof und Jürgen 4. st. 1, I Vicke Moltzan auf Grubenhagen und Ulrichshausen, etwa seit 1629 Landmarschall im Fürstenthum Wenden, in Vollmacht des bisherigen Landmarschalls Volrath - Lütke Moltzan auf Rothenmohr 8ub IV. Ii . 1. Dietrich Moltzan. ch 1698. Moltzan, 1679 Gustav erschossen. U!'»ij'»s . N'I st. 2. Dietrich Moltzan auf Teschow und Karnitz, Landmarschall im Fürstenthum Wenden, ch zwischen 1634 und 1636. Gemah lin Maria von der Streithorst. st. 2. s. Fritz Julius von Moltzan. st. 2. b. Christof Friedrich Moltzan auch Maltzan, auf Tarnow. Cedirt' als Alters halber zunächst berechtigter Agnat, zweimal die Landmarschalls-Würde im Fürstenthum Wenden, nemlich: 1799 nach Ableben des Landmarschalls Volrath Levin von Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. k,. 1. an öessen ältesten Sohn Johann Dietrich Moltzan auf Rothenmohr 8ub IV. I. 1. und hiernächst 1712 nach dieses Landmarschalls Johann Dietrich Moltzan Absterben an desselben Bruder Levin Joachim Moltzan auf Grubenhagen IV. I. 2. ch 1722 Febr. ohne männliche Leibes - Erben, weshalb und weil er der letzte in der Ulrichs- hausenschen brunelm war, das im von Erlenkamp- schen Pfandbesitze befindliche Gut Ulrichshausen v. p. an die in der Grubenhagenschen Linie allein noch übrige Rothenmohrsche brauede kam. st. 3. Jochim Moltzan auf Grubenhagcn. Landmarchall im Fürstenthum Wenden. Erwirbt seiner Brüder und Brüder Kinder Antheile an Grubenhagen v. p. ch 23. Sept. 1665. st. 3. a. Alolf Friedrich Moltzan auf Grubechagen. Landmirschall im Fürstenthum Wendn. Bekomnt 7. Sept. 1666 einen Lchn- brief wer Grubenhagen für sich und seine nännliche Descendenz. Nerssändet 1686 solches Gut seinem Schwiegersohne Volrath Levin Moltzan auf Rothenmohr 8ub IV. k. 1. ch 1617 zu Wien ohne männliche Le!bes-Eben. 65 Q -Z S st. 4. Berend Ludolf Moltzan auf Ulrichshausen. Ac- quirirt 1623 und 1634 das Dorf Moltzow nebst der ganzen Feldmark. Nach seinem ohne männliche Leibes-Erben erfolgten Absterben, verpfänden seine Brüder Joachim und Johann Albrecht, ferner seine Brüder- Kinder und Land-Erben, 1649, 14. März, das Gut Ulrichshausen e. p. insbesondere auch das dazu gehörige Vorwerk Moltzow an den Schwedischen Obristen Carl Dietrichson Rutt auf 39 Jahre, aus dessen und dessen Erben Händen solche Pfandstücke pfandweise an die Barone von Erlenkamp und nach Aussterben (1722 Febr.) der Ulrichshausenschen liianelik mit dem Lieutenant Christof Friedrich Moltzan auch Maltzan auf Tarnow 8vb st. 2. 6. wie auch (1762) der Erlenkampen, an die in dem Grubenhagenschen Hause der Zeit alleine noch übrige Rothen- moorsche luanebe kamen. Gemahlin Anna von Staphorst. -i- VI GZ Z - -z As » r?— er» eine Tochter. Lchn - Jungfern. Sechste Moltzansche Geschlechts-Tafel zur ersten Abtheilung der dritten Periode, von der Mitte des töten Jahrhunderts bis auf jetzige Zeiten, betreffend die zur Grubenhagenschen Linie gehörende jüngere Rothenmohrsche braneiw. Zu I>»K. 103, item III bis 133. IV. K .<» .« 1. Ulrich Moltzan auf Ulrichshausen, Stifter der Ulrichshausenschen Iiianolie, 1549 zuerst genannt; kommt bis 1561 als auf Grubenhagen, Rambow und Damen, seit 1362 aber als auf Ulrichshausen gesessen vor, wo er in diesem Jahre das gegenwärtig noch daselbst stehende herrschaftliche Gebäude gründete, -h vor 13. Oct. 1378. Gemahlin Margaretha Kardorff. « 7" A -Z n " - 7? NZ IV. S. 2. Wedege Moltzan zu Rothenmohr, Stifter der alle übrigen Ii, Miellen der Grubenhagenschen Linie überlebenden und am 1. Dec. 1813 mit dem Erblandmarschall Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p. suk IV. o. ausgestorbenen jüngcrn Rothenmohrschen Iiranelie. Kommt seit 1338 als auf Rothenmohr gesessen vor. um das I. 1376. Gem. Ursula Peutz. IV. Ii. 1. Volrath Lütke Moltzan auf Rothenmohr; erscheint ungefähr seit 1396 als auf Rothenmohr gesessen; vorher, da er und sein Bruder Andreas Moltzan noch unter Vormundschaft stehen, werden bei diesem Gute -55 ^ S' I. Jürgen Moltzan, auf Lanckwitz. IV. i. 2. Johann Dietrich Moltzan auf Rothenmohr, 1614 zuerst genannt unt 1648 3. Dec. schon todt. Unter ihm kommt das im 30jährigen Kriege sehr verwüstete Gut Rothenmohr in Crcditoren Hände. Gem. Sophia Linstow. IV. k 1. Volrath Levin Moltzan, auch Maltzan; erhandelt Rothenmohr von seines Vaters Creditoren; acquirirt 1686 pfandweise von seinem zur Ulrichshausenschen Iiinnelie gehörenden Schwiegervater, dem Landmarschall Adolf Friedrich Moltzan auf Grubenhagen «ub ^z. 3. a. das Gut Grubenhagen e. p., ist Landmarschall im Fürstenthum Wenden, -h 1700. Gem. I. Jlsabe Mctta geb. von Hahn; 2. Tochter des Landmarschalls Adolf Friedrich Moltzan auf Grubenhagen suli ^z. 3. n.; 3. Jlsabe Margaretha geb. von Grambow. s ^ <7> ' IV. I. 1. Johqnn Dietrich Moltzan, auch Maltzan, auf Rothenmohr, wird 1687 und 1701 mit Rothenmohr ^ure feudi novi belehnt; ist Landmarschall im Fürstenthum Wenden, welches Amt der zur Ulrichshausenschen lnnnelie gehörende und Alters halber zunächst dazu berechtigte Agnat, Lieutenant Christof Friedrich v. Moltzan auch - Maltzan auf Tarnow «uk 2. Ii. ihm im I. 1706 cedirt. ^ 1712 ohne männliche Leibes-Erben. Vier Lehnjungfern. IV? m. Gebrüder Moltzan. IV. I. 2. Levin Jochim von Motzan, auch Maltzan, Pfandinhaber von Grubenhagen e. p., erklärt sich 1713 18. Juli zu Nehmung eines renovirten Lehnbriefes über Grubahagen e. p., löset denselben aber nicht. Succedirt in Rothenmohr nach Absterben seines Bruders Johann Dietrich auf Nothenmohr, und in Ulrichshausen nach Absterben seines zur Ulrichshausenschen dimielie gehörenden Vetters, des Lieutenants Christof Friedrich v. Moltzan cuy Maltzan auf Tarnow sul) 2. b. Ist Landmarschall im Fürstenthum Wenden, welches Amt sein ebengenannter Alters halber zunächst dczu berechtigter Vetter Christof Friedrich v. Moltzan, nach Absterben seines Bruders Johann Dietrich Moltzan 1712 ihm gleichfalls cedirt. '.Z , ... Geb. 28. April 1688 auf dem Schlosse Grubenhagen, gest. ebendaselbst 17. April 1736. '.'litt IV n. 1. Volrath Levin v. Moltzan auf Grubenhagen e. p., wird 1733 mit Grubenhagen e. p, ^ure feudi IV. m. 2. Johann Lothar Friedrich v. Moltzan auf Nothenmohr e. p., wird 1763 mit Nothenmohr e. p. /uro ^ sntiljui belehnt, snccedjrt 1736 nach Absterben seines Bruders Johann Lothar Friedrich in feudi mitiyui belehnt; ist König!. Dänischer Kammerjunker, nachhin Äammcrherr und Kirvo^e extra- Rothenmohr e. p. und gelangt 1762, nach Abgang der v. Erlenkampcn, zum Besitz des an oidinniie am Kqiserl. Russischen Hofe. dieselben verpfändetet, Guts Ulrichshausen e. p., ist Landmarschall im Fürstenthum Wenden. Stirbt 31. Decbr. 1756 ohne männliche Leibes-Erben, wodurch Rothenmohr und das in der Thei- Lüd-k- Adolf ». Moltzan auf Mod.'chag-n, Roch-nmohr, Ulrlchohaas-n ist iandmarschall im an dl- E-l-aiamp.n «rpfänd-t-n Guts Ul-ichSH»us°n s.m.m thnm W-nd-n; a-,uki.t 178Z -Mich für WSMU Rthlr, all Gold dl. °°n Hahnfch.n « °°,r »» >-»«»» Moltzan -ruf G-nd.nh-g-n °nh..m fallt. 2 /s in Moltzow. Stirbt 17.83 ?fug. ' . . . . - ii IV. o. Cord Jaspar Ferdinand v. Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow e. p. wird i783 für sich, seine männliche Descendenz und in (Lollateeal! für die Agnaten eines Namens, Schildes und Helmes usPie ad 4tum Ki-adum inel. mit Moltzow belehnt, und nach seines Vaters Absterben, nach erlangter Majorennität, Landmarschall im Fürstenthum Wenden, welches Amt während seiner Minderjährigkeit der von seinem Vater in Vorschlag gebrachte Kammerjunker Cuno Josua Hans von der Kettenburg auf Matgendorff als Vice-Lardmarschall verwaltet, wogegen sich sein zur Freiherrlich Neuschloß-Pentzlinschen Linie gehörender Vetter Joseph Christian Heinrich Freiherr v. Maltzan auf Pentzlin «uli IV. 4. d. 1. die Rechte seines Pentzlinschen Hauses auf die Erblichkeit solches Amtes bei seinem unverhofften unbeerbten Ableben vorbehält. Wird 1. Dec. 1815 in einem Zweikampfe mit dem Bruder seiner ihn überlebenden Gemahlin Amalie geb. von Danncberg, in, 34. Jahre seines Lebens erschossen und hinterließ keine männliche Leibes-Erben, weshalb die zur Schlesischen und Schlesisch- Pentzlinschen Linie gehörenden Reichsfreiherrcn und Grafen, Joachim Carl, Ferdinand, Friedrich und Adolf, Gebrüder und Vettern von Maltzan auf Militsch, Pentzlin, Peccatel und Wionzowna, «üb IV. 4. IL., IV. 4. e. 2„ IV. 4. e. 3. und IV. 4. e. 4., wie auch verschiedene, zur jünger,, Pommerschen Linie auf Osten, Sarott, Wolde ,c. sich rechnende und in den Mecklenburgschen und Pommerschen Landen sich aufhaltende adliche Moltzanc und Maltzane Lehns-Ansprüche auf die von ihm nachgelassenen Grubenhagenschen Güter erheben und der in den Mecklenburgschen Landen angesessene Senior der Schlesisch-Pentzlinschen Linie, nemlich der Freiherr Ferdinand v. Maltzan auf Pentzlin sul) IV. 4. e. 2. das Marschall-Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch nimmt. 6> i / Siebente MoltzanWe Geschlechts-Tafel verschiedener zu der seit Ausgang des töten Jahrhunderts aus der Woldeschen Lim der Moltzane hervorgegangenen jungem Pommerschen Linie der Moltzane und Maltzane auf Osten, Neverin, Schorsow, Sarow, Wolde :c. gehörender und in hiesigen Achiv-Acten nur bis gegen die Mitte des I8ten Jahrhunderts vorkommender Glieder. / . Zu x»Z .I33 und 134. GK -Zi Z-Z S IV. L. Berend Moltzan, auch Maltzan, Ritter und Herzog!. Mecklenburgscher Rath, auch Herzog!. Stettinscher Rath und Erbmarschall; auf Wolde erbgesessen, welches Gut ihm, verübten Frevels halber, von dem Herzoge Bogislaff zu Stettin-Pommern abgenommen, 1490 3. Juli aber wieder zurückgegeben worden; wird 1309 mit Kiddendorf und 1301 mit Pentzlin für sich und seine männliche Descendenz, mit Pentzlin aber auch für seine Brüder Lüdeke und Otto, und für seinen Vetter Wedege Moltzan auf Grubenhagen 8ud IV. e. und deren Erben belehnt, welche Güter, verübten Frevels halber, 1314 ihm gleichfalls entzogen, 1316 aber wieder zurückgegeben worden. Vergleicht sich zwischen 1483 und 1490 mit seinem Bruder Lüdeke wegen der Güter Osten und Wolde. Beide Brüder, Berend und Lüdeke, wie auch ihr Vater-Bruder Lüdeke cke oläeie 8ub IV. Auch succediren diese beiden Brüder 1320 nach Ableben ihres Vater-Bruder-Sohnes ... - ZHs- ^ -z s IV. L. s. Lüdeke^Moltzan der jüngere, Stettinscher Marschall, wird 1496 mit Neverin erblich belehnt, und G bekommt 1301, da sein Bruder Ritter Berend Moltzan mit Pentzlin belehnt worden, die Mitbelehnung für sich und seine männliche Descendenz. Bekommt durch einen, wahrscheinlich zwischen 1483 und 1490 wegen der Güter Osten und Wolde mit gedachtem seinem Bruder aufgerichteten Auseinandersetzungs-Vergleich, das Gut Osten und wird dadurch Stifter der jüngern Pommerschen Linie auf Osten, nachhin auch auf ^ Sarow, Wolde w., welche dem Vernehmen nach, nach Aussterben der ältern Pommerschen k-Z-I?.' l »-t , r: ^ er» S- G-- ^ s s c» s ? Osten und Kummerow, im 17. Jahrhundert in Kummerow succedirt sein -- ^ 2- S soll und zwar mit Ausschließung der zur Succession gleichfalls berechtigten Pentzlinschen und Grubenhagenschen Linie. H.!., vergleichen sich 1479 mit den Mecklenburgschen Herzögen ckestnitive wegen Zurückgabe des Pfandlandes Pentzlin. Bend Moltzan 8ud IV. v. 2. a. in Schorsow und dessen Antheil an Wolde. IV. L. b. Achim Moltzan (auf Osten, Neverin w.) erscheint 1313, 1320. IV. L. v. Lütke Moltzan, Rittmeister und Stettinscher Erbmarschall auf Osten, Sarow, Neverin und Schorsow, erschmt von 1331 bis 1381; verkauft 1337 das Gut Neverin und acquirirt 1338 1362 erblich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin gehörenden Vetter, dem Frciherrn Georg Äoltzan auch Maltzan dem ältern auf Pentzlin, Wolde :c. «üb IV. F'. s. die Güter Gem. Elisabeth von Ouitzow. von seinem zur Freiherrlich Wolde und Gützkow e. x. IV. L. cl. 1. Cun o Moltzan. Gemahlin Ilse von Raven. Christof Lütke Moltzan, Johann Friedrich Moltzan, auf Sarow, Schorsow, auf Sarow, Schorsow. IV. k). ck. 2. Albrecht Moltzan auf Sarow, Zchorsow. IV. L. ck. 3. Johann Friedrich Moltzan. IV. L. e. Hans Friedrich Moltzan auch Taltzan auf Sarow. IV. L. f. Albrecht Joachim Moltzan auf Sarw, Wolde; Prälat, Vor-Pommerscher Landrath und Landmarschall; erscheint von 1649 bs 1672. IV. K. K. Conrad Hans Jacob von Moltzan auch von Maltzahn auf Kummerow und Wolde; Vorpommerscher Landath und Erblandmarschall. Unter ihm scheint die ältere Pommersche Linie dieses Geschlechts auf Kummerow ausgestorben zu sein, weil er in dieser jüngern Pommerschen Linie auf Osta, Sarow, der erste ist, der in hiesigen Acten, als auf Kummerow gesessen, erscheint. IV. K. Ii. 1. Jochim Hermann von Moltzan, auf Kummerow und Wolde; erscheint 1720 und 1729. IV. L. Ii. 2. Hans Berend von Moltzahn, Haiptmann; auf Kummerow und Wolde; erscheint vcr 1720 bis ? 1741. IV. L. i. 1. IV. L. !. 2. Bogislaff Helmuth, Dietrich Chrstof, Gebrüder von Moltzan, 1740. IV. IZ. Ii. 3. Axel Albrecht von Moltzan auf Kummerow und Wolde; erscheint 1720, 1729. Ä 6°; ^5 > . K 'Z ^ -t---- . . - Achte Moltzansche Geschlechts-Tafel, die Stifter der beiden im F. 4630 aus der Wolde-Pentzlinschen Linie hervorgegangenen Friherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Linien auf Wartenberg und Pentzlin und ihre Abstammung betreffend. Zu PSA. 134, 133 bis PSA. 141. IV. L. Berend G n?' t!?'' ^ ^ S SAG S ? »ZZ ^ Q. Z R p? - 2 ? S' Moltzan, auch Maltzan, Ritter und Herzogt. Mecklenburgscher Rath, auch Herzog!. Stettinscher Rath und Erbmarschall; auf Wolde erbgesessen, welches Gut ihm, verübten Frevels halber, von dem Herzoge Bogislaff zu Stettin-Pommern abgenommen, 1490 3. Juli aber wieder zurückgegeben worden; wird 1590 mit Kiddcndorf und 1501 mit Pentzlin für sich und seine männliche Descendenz, mit Pentzlin aber auch für seine Brüder Lüdeke und Otto, und für seinen Wetter Wedege Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. e. und deren Erben belehnt, welche Güter, verübten Frevels halber, 1514 ihm gleichfalls entzogen, 1516 aber wieder zurückgegeben worden. Vergleicht sich zwischen 1485 und 1490 mit seinem Bruder Lüdeke wegen der Güter Osten und Wolde und bekommt dadurch dessen Antheil an Wolde. Beide Brüder, Berend und Lüdeke, wie auch ihr Vater-Bruder Lüdeke äe olclere sub IV. Auch succcdiren diese beiden Brüder^ 1520 nach Ableben ihres Vater-Bruder-Sohnes x. z> 5 d-T L> <12 IV. L. kl. Lüdeke Moltzan der jüngere, Stettinscher Marschall, wird 1496 mit Neverin erblich belehnt, und bekommt 1501, da sein Bruder Ritter Berend Moltzan mit Pentzlin belehnt worden, die Mitbelehnung für sich und seine männliche Descendenz. Bekommt durch einen, wahrscheinlich zwischen 1485 und 1490 wegen der Güter Osten und Wolde mit gedachtem seinem Bruder aufgerichteten Auseinandersetzungs - Vergleich, das Gut Osten und wird dadurch Stifter der jüngern Pommerschen Linie auf Osten, nachhin auch auf Sarow, Wolde :c., welche dem Vernehmen nach, nach Aussterben der altern Pommerschen Linie auf Osten und.Kummerow, im 17. Jahrhundert in Kummerow succedirt sein soll und zwar mit Ausschließung der zur Succession gleichfalls berechtigten Pentzlinschen und Grubenhagenschen Linie. s' !>^.N 0.2, vergleichen sich 1479 mit den Mecklenburgschen Herzögen stelimtive wegen Zurückgabe des Pfandlandes Pentzlin. Bernd Moltzan 8ub IV. U. 2. s. in Schorsow und in dessen Antheil an Wolde. KS A KL» ? r- RH s s s s K IV. Ii', ^ Joachim Moltzan auch Maltzan, Freiherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg, Ritter und IV. ie. s. Georg Moltzan auch Maltzan, Freiherr zu Wartenbcrg und Pentzlin, auf Pentzlin, Wolde, Kiddcndorf Feldmarschall des Römischen Königs Ferdinand I. von Ungarn und Böhmen. Stifter der Zsff und Schorsow; Herzog!. Mecklenburgscher Rath; Stifter der Freiherrlich Moltzanschen auch Freiherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenbcrg, zu welcher die jetzt lebenden Reichsfreiherren Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, welche in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und Grafen v. Maltzan auf Militsch, Pentzlin, Peccatel und Wionzowna gehören. ausstarb. Verkauft 1558 das Gut Wolde an seinen zur jüngern Pommerschen Linie dieses Stirbt vor 22. Juli 1558. Hinterlasscne Gem. iV. iV. Geschlechts gehörenden Vetter Lütke Moltzan auf Osten, Sarow w. 8ub IV. L. e. Stirbt zwischen 1562 und 1564. Gem. 1. iV. iV. 2. Catarina von Ouitzow. Beide Brüder setzen sich wegen der von ihrem Vater nachgelassenen Güter auseinander, degestalt, daß Georg, als der jüngere, die väterlichen Besitzungen Pentzlin (mit Ausnahme der gemeinschaftlich verbliebenen Stadt Pentzlin) ferner Kiddcndorf, Wolde und den väterlichen Antheil an Schorsow bekam, woagcn Joachim, als der ältere, die Herrschaft Wartenberg in Schlesien erblich acquirirte. Beide werden für sich und ihre eheliche Leibes-Erben in den Freiherrn - Stand erhoben, bi welcher Gelegenheit ihnen und ihren Erben, wie auch den übrigen Moltzanen die Versicherung wegen der künftigen Z Erbfolge in ihren Gesammtlehncn ertheilt, die Benennung Maltzan sanctionirt und die Jdentitch derselben und des Namens Moltzan anerkannt worden. Neunte Moltzansche Geschlechts-Tafel, verschiedener, zu der im F. <630 aus der Moltzahn-Wolde-Pentzlinschen Linie hervorgegangenen und in der zweiten Hälfte des <8ten Jahrhunderts ausgestorbenen Freiherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin gehörender Glieder, vom Zahre <630 bis zum Jahre <764. Zu psx. 141 bis 144. IV. kV ^ Joachim Moltzan auch Maltzan, Freiherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Wartenberg, Ritter und K K Feldmarschall des Römischen Königs Ferdinand 1. von Ungarn und Böhmen. Stifter der Freiherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenbcrg, zu welcher die jetzt lebenden Reichsfreiherren und Grafen v. Maltzan auf Militsch, Pentzlin, Peccatel und Wionzowna gehören. Stirbt vor 22. Juli 1538. Hinterlassen- Gem. N. N. >— Z ^ Z IV. ic. g. Georg Moltzan auch Maltzan, Freiherr zu Wartenbcrg und Pentzlin, auf Pentzlin, Wolde, Kiddendorf und Schorsow; Herzog!. Mecklenburgscher Rath; Stifter der Freiherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen^ Special-Linie auf Pentzlin, welche in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts <5- (ZV ^ A' A ausstarb. Verkauft 1558 das Gut Wolde an seinen zur jüngern Pommerschen Linie dieses Geschlechts gehörenden Wetter Lütke Moltzan auf Osten, Sarow :c. «üb IV. L. e. Stirbt zwischen 1562 und 1564. Gem. 1. N. iV. 2. Katarina von Ouitzow. Beide Brüder setzen sich wegen der von ihrem Vater nachgelassenen Guiter auseinander, Sergestalt, daß Georg, als der jüngere, die väterlichen Besitzungen Pentzlin (mit Ausnahme der gemeinschaftlich verbliebenen Stadt Pentzlin) ferner Kiddendorf, Wolde und den väterlichen Antheil an Schorsow bekam, wogegen Joachim, als der ältere, die Herrschaft Wartenberg in Schlesien erblich acquirirte. Beide werden für sich und ihre eheliche Leibes-Erben in dm Freiherrn - Stand erhoben, bei welcher Gelegenheit ihnen und ihren Erben, wie auch den übrigen Moltzanen die Versicherung wegen der künftigen Erbfolge in ihren Gesammtlehnen ertheilt, die Benennung Maltzan sanctionirt und die Jdentitäl derselben und des Namens Moltzan anerkannt worden. IV. k'. b. 1. Georg Moltzan, Freiherr. IV. kV b. 2. Berend Lütke Moltzan, Freiherr auf Pentzlin. IV. ist', e. Georg Moltzan, Freiherr auf Pentzlin. IV. kV b. 3. Joachim Moltzan, Freiherr. IV. kV b. 4. Köne Moltzan, Freiherr. IV. I?. IV. 6. Georg Heinrich Moltzan auch Maltzan, Freiherr cuf Pentzlin; -j- 2. März 1692. Hinterlassen? Gemahlin Adelheit geb. von Bülow. e. Georg Julius Moltzan auch Maltzan, Freiherr auf Pentzlin, cedirt 1762 erblich die Herrschaft Pentzlin e p. an seinen zur Freiherrlich Maltzan-Wartenberg-Militzfchschen, und insbesondere zu der aus selbiger hervorgegangenen FreitMrlich Maltzanschen bisnobe auf Neuschloß gehörenden Vetter, den Obristen Hans Heinrich Freiherrr v. Maltzan auf Neuschloß «ub IV. 4. b. als nächsten Agnaten und an dessen Neuschlösselsche männliche Erben (s. Geschl. Tafel 11.). Wird 1714 von den Leuten eines der hinterlassenen Söhne des ebengedachten Austen ermordet. Gem. Maria Elisabeth geb. von Lüschkow. Georg Julius von Moltzan auch Maltzan, Lieutenant, außer der Ehe erzeugt mit Catarina von ccdirte Herrschaft Pentzlin. Ratting; macht seit 1763 vergeblich Ansprüche auf die « - IV. k'. f. Georg Heinrich Bogislaff von Maltzan, in der Ehe mit Maria Elisabeth geb. von Lüsckow erzeugt; geb. 1762 gleich nach geschehener Abtretung Pentzlins; versucht seit 1736 die cedirte Herrschaft Pentzlin zu revociren, vergleicht sich aber 1764 deshalb mit der besitzenden Freiherrlich v. Maltzan - Neuschloß - bi snelie und steht davon ab. Männliche Desccndenz von ihm ist nicht bekannt, vielmehr ist diese Linie höchst wahrscheinlich mit ihm ausgestorben. Zehnte Moltzansche Geschlechts-Tafel betreffend die aus der Moltzan - Wolde - PeniMschen Linie im I. 5530 hervorgegangene Freiherrlich Maltzansche Linie auf Wartenberg und Militfch, , . vom Zahre 5530 bis zum Z. 5628. Zu 144 bs 152. IV. Joachim Moltzan auch Maltzan, Freiherr zu Wartenberg und Pentzlin aus Wartenberg, Ritter, und G Feldmarschall des Römischen Königs Ferdinand I. von Ungarn und Böhmen. Stifter der ß' Freiherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg, zu welcher die jetzt lebenden Reichsfreiherren Z und Grafen v. Maltzan auf Militfch, Pentzlin, Peccatel und^Wionzowna gehören. .^1 «Z Stirbt vor 22. Juli 1338. Hinterlassene Gem. N. iV. IV. u. Georg Moltzan auch Maltzan, Freiherr zu Wartenberg und Pentzlin, auf Pentzlin, Wolde, Kiddendorf ^ A und Schorsow; Herzog!. Mecklenburgscher Rath; Stifter der Freiherrlich Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, welche in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ausstarb. Verkauft 1338 das Gut Wolde an seinen zur jüngern Pommerschen Linie dieses " Geschlechts gehörenden Better Lütke Moltzan auf Osten, Sarow.'zc. «ud IV. V. e. Stirbt .«Z zwischen 1362 und 1364. Gem. 1. iV. iV. 2. Catalina von Ouitzow. Beide Brüder setzen sich wegen der von ihrem Vater nachgelassenen Güter auseinander, dergestalt, daß Georg, als der jüngere, die väterlichen Besitzungen Pentzlin (mit Ausnahme der gemeinschaftlich verbliebenen ' Z Stadt Pentzlin) ferner Kiddendorf, Wolde und den väterlichen Antheil an Schorsow bekam, wogegen Joachim, als der ältere, die Herrschaft Wartenberg in Schlesien erblich acquirirte. Beide werden für sich und ihre eheliche Leibes-Erben in den Freiherrn - Stand erhoben, bei welcher Gelegenheit ihnen und ihren Erben, wie auch den übrigen Moltzanen die Versicherung wegen der künftigen ^ Erbfolge in ihren Gesammtlehnen erthcilt, die Benennung Maltzan sanctionirt und die Identität derselben und des Namens Moltzan anerkannt worden. ... . —— IV. 0. 1. Johann Bernhard Moltzan auch Maltzan, Freiherr aus Wartenberg; stirbt zwischen 1364 und 1370. Hinterlassene Gem. Elisabeth geb. Freiin von der Lamnitz und Meseritz. IV. 0. 2. Johann Jochim. I V. 0. 3. Johann Franz. > .-.I ; Beide Brüder starben resp. vor 1338 und 1570 ohne männliche Descendenz. !/ ' .!. ' ' ... IV II Joachim Malhan, Freiherr auf Wartenberg; während seiner und seiner nicht namentlich genannten Geschwiste? Minderjährigkeit wird die sehr verschuldete Herrschaft Wartenberg, 1570 und 1571 in zwei Antheilen verkauft, wogegen er im I. 1590 mit seiner Gemahlin Eva, Freiin von Lobkowitz, die Herrschast Militfch, nebst dazu gehörigen Herrschaften Tschotschwitsch und Freyhain acquirirt. Geboren 11. Mai 1559, gestorben 17. Jan. 1623. , ... . , > - ^ IV. 4. 3. Wilhelm Maltzan, Freiherr, auf Freyhain; Stifter der Freiherrlich von Maltzanschen tzisnesis auf Freyhain, welche bald darauf erlosch. — IV. 4. 1. -V. Joachim Maltzan, Freiherr auf Militfch, Stifter der Freiherrlich, jetzt Gräflich von Maltzanschen brsuelw aus Militfch. Seine Descendenz s. Geschl.Tafel 12. 4: '.1^ . . ? :^ !l! .! ck-rlv. -si- ' !! » Z.'. ^ .i!/ 1 i) - ' .! IV. 4. 2. u. Johann Bernhard Maltzan Freiherr auf Tschotschwitsch (nach Erbauung eines neuen Schlosses daselbf, Neuschloß genannt) Stifter der Freiherrlich von Maltzanschen drunelie auf Neuschloß, jetzt auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna. Seine Descendenz s. Ceschl.Tafel 11. '''1 1 ..vi!'., ' ^ . . 1 . ZI V. . ^'11/ u. / s' Eilfte Moltzansche Geschlechts-Tafel, 1623 die aus der Freiherrlich Maltzanschen Linie auf Wartenberg und Militsch im Z. hervorgegangene Freiherrlich Maltzansche brancde auf Neuschloß, jetzt auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna :c. betreffend; von bis auf jetzige Zeiten. 4628 Zu PSA. 132 bis 163. IV. 3. 1. ^ Joachim Maltzan, Freiherr auf Militsch, Stifter der Freiherrlich, jetzt Gräflich von Maltzanschen branobe aus Militsch. Seine Ascendenz s. Geschl. Tafel 10. 8. 3. 2. I. Seine Descendenz s. Geschl. Tafel 12. IV. 3. 2. s. Johann Bernhard Maltzan, Freiherr auf Tschotschwicsch (wegen Erbauung eines neuen Schlosses AJA nachhin Neuschloß genannt). Stifter der Freiherrlich von Maltzanschen br-molie auf Neuschloß, jetzt auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna :c. >c-n. r l!!!. / >! c» —? Stirbt zwischen 1637 und 28. Janr. 1668. IV Johann . 3. b. 2. Heinrich Freiherr von Maltzan auf Neuschloß; König!. Polnischer und Kurf. Sächsischer Kriegsrath, Kämmerer, Obrister und Johanniter - Ritter. Acquirirt kaufweise im I. 1762 von Hans 5» seinem zur Freiherrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin w. (s. 9. Geschl. Tafel) gehörenden Vetter Georg Julius Freiherrn von Moltzan, auch Maltzan, HA" ^ auf Pentzlin, erblich die Herrschaft Pentzlin o. p. und wird 13. April desselben Jahres für sich, seine männliche Descendenz und in collsterali für seine Agnaten bis zum 4ten Grade iiiel. damit c» S A sc»?"' belehnt, ch 8. April 1766. , t, Gem. Agneta Juliana geb. Reichsgräsin von Schlick, IV. 1. o. 1. Heinrich Leopold, Freiherr von Maltzan; bekommt- in der Theilung mit seinen Brüdern 11. Mai 1767, die Herrschaft Pentzlin, mit der er 16. Mai 1768, wie sein Vater belehnt worden, ch 3. Febr. 1712 ohne Söhne. l.'lii :l..5 l: i. 2 IV. 3. v. 4, August Eberhard Freiherr von Maltzan, ' ch 1734. ' '.'77 Ii's'.. A ZA" 5» KL^ » Heinrich Äilhelm, Freiherr von Maltzan, auf Neuschloß; 7> - ' Königlich Preuß. Fähndrich; cedirt 1738 seinem KA" ^9- Vaterbruder Otto Julius Freiherrn von Maltzan s Juliana Dorothea Eleonora. Henriette Jacobine Augusta. 2. ». r: ^ <2 « Hl ? ' ? Z Z auf Pentzlin sub I V 3. c. 6. seine. Gerechtsame an Pentzlin gegen desselben Gerechtsatne'an Neuschloß. Nachhin geschieht seiner nicht weiter Erwähnung. IV i. »o L. ? 55 «Z VI Z. K ZI S r, i! IV. 3. v. 6. Otto Julius, Freiherr von Maltzan auf Pentzlin. Markgräflich Brandenburg - Schwedtscher Geheimer Rath, Präsident und Kammer-Director. Acquirirt 1738 seines Brudersohns Heinrich Wilhelm Freiherrn von Maltzan Gerechtsame auf die Herrschaft Pentzlin und Ziebingen, gegen Entsagung seiner Ansprüche auf Neuschloß, ch etwa 1746. Hinterlassen? Gem. Dorothea Sophia geb. von Winterfeldt. Diese 3 Brüder «ub IV. 1. a. 2. bis IV. 1.' e. 6. werden nach Ableben ihres Bruders Heinrich Leopold Freiherrn von Maltzan auf Pentzlin sub IV. 1. e. 1. gleich demselben und ihrem Vater Hans Heinrich Freiherrn von Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin, 8»b IV. 1. b. 2., 1712 2. Nov., mit Pentzlin belehnt. .Z IV. 3. Z. 1. Joseph Christian Heinrich, Freiherr von Maltzan auf Pentzlin; acquirirt 18. Juli 1764 von seinem zur Freiherrlich von Moltzan- auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin gehörenden Vetter Georg Heinrich Bogislaff, Freiherrn von Maltzan «üb I V. f., dessen Lehns-Ansprüche auf Pentzlin und bekommt 14. August 1766 einen auf sämmtliche vom 1"'°- .^oquirente originircnde Agnaten erweiterten Lehnbrief über Pentzlin, mit der Befreiung von Nehmung erneuerter Lehnbriefe für sich und seine Nachfolger. Acquirirt Wionzowna in West - Gallizien. -j- 36. April 1863. Gem. 1. X. iV. 2. geb. Gräsin von Luckner, die ihn überlebt. TZs « H: - ns. IV. 3. e. 1. Heinrich, Freiherr von Maltzan auf Tarnow, erster Ehe; ^ vor dem Vater. Friedrich, Ernst, Heinrich, Gebrüder Freiherren von Maltzan. IV. 3. e. 2. Ferdinand, Freiherr von Maltzan, IV. 3. e. 3. Friedrich, Freiherr von Maltzan, IV. 3. e. 4. Adolf, Freiherr von Maltzan, auf auf Pentzlin, zweiter Ehe. auf Peccatel, zweiter Ehe. Wionzowna, zweiter Ehe. Nehmen nach dem am 1. Decbr. 1813 erfolgten Aussterben der Moltzan-Grubenhäger Linie, die Grubenhagenschen Lehne und Ersterer insbesondere das von derselben s.it beinahe 466 Jahren verwaltete Land - Marschall - Amt im Fürstenthum Wenden in Anspruch. Zwölfte Moltzansche Geschlechts - Tafel, die aus der Freiherrlich Moltzansche» Linie auf Wartenberg und Militsch ^ hervorgegangene Freiherrlich jetzt Gräflich Maltzansche br»n°ke auf Militsch betreffend, von bis auf jetzige Zeiten. 1638 Zu PSA. 163 bis 173. . IV. 4. 1. Joachim Maltzan, Freiherr auf Militsch, Stifter der Freiherrlich jetzt Gräflich von Maltzanschen branelie auf Militsch. Seine Ästenden; f. Geschl. Tafel 16. 8. 3. 2. 1. Hinterließ nach der Meinung der jetztlebenden Grafen und Freiherren von Maltzan auf Militsch, Pentzlin, Peccatel und Wionzowna, folgende zwei Söhne: IV. 4. 2. ». Johann ^Zernhard Maltzan, Freiherr auf Tschotschwitsch (wegen Erbauung eines neuen " Schlosses nachhin Neuschloß genannt), Stifter der Freiherrlich von Maltzanschen brsnode auf Neuschloß, jetzt auf Pentzlin, Peccatel und Wionzowna :c. Stirbt zwischen 1637 und 28. Jan. 1668. IV. 4. v. 1. Carl Ferdinand, IV. 4. L. 2. Joachim Andreas, t-z K Gebrüder'Maltzan aus dem freien Standesherrschaftshause Militsch in Schlesien, muthen als Abkömmlinge des ersten Erwerbers von Pentzlin (Ritters Berend Moltzan auch Maltzan auf Wolde, Pentzlin :c. «üb IV. L. ^.) 1673 14/24 Septbr., wegen zu besorgenden Abganges des hiesigen Geschlechts der Freiherrn von Maltzan aus dem Hause Pentzlin (Freiherrlich von Moltzansche auch Maltzansche Special-Linie auf Pentzlin. f. die 9. Geschl. Tafel) die Herrschaft Pentzlin. . Dieser Joachim Andreas Maltzan aus dem freien Standeshcrrschafts-Hause Militsch in Schlesien hinterließ nach obiger Meinung IV 4 0 1 Nicolaus Andreas -I- 1718 ^^ ^ Wilhelm, ' ' Briefliche Nachricht. Gebrüder Freiherrn von Maltzan auf Militsch, werden sub Mo Wien 10. Febr. 1692 in den erblichen Grafenstand erhoben und in dem Grafen-Diplom Freiherrn von Maltzan genannt Dieser Nicolaus Andreas hinterläßt nach obiger Meinung: IV. 4. 0. Joachim Andreas, Graf von Maltzan auf Militsch; -j- 1786 und hinterläßt nach obiger Meinung IV. 4. L. Joachim Carl, Graf von Maltzan auf Militsch, geb. 1733; nimmt nach dem am 1. Decbr. 1813 erfolgten Aussterben der Moltzan - Grubenhäger Linie die Grubenhagenschen Lehne in Anspruch. mens. Sept. 1817. Seine hinterlassen? jetzt lebende Söhne sollen sein Dieser Joachim Wilhelm schließt den sub Mo Neuschloß II. Mai 1767 zwischen des zur Freiherrlich von Maltzanschen branelre auf Neuschloß und Pentzlin gehörenden Obristen Hans Heinrich Freiherrn von D Maltzan auf Neuschloß und Pentzlin sub IV. 4. h. 2. hinterlassenen 6 resp. mündigen und un- H mündigen Söhnen (s. 11. Geschl. Tafel) aufgerichteten Theil-Rezeß als Vormund der minorennen ^ mit ab. IV. 4. k'. 1. Joachim Alexander Casimir, Gebrüder Grafen von Maltzan auf Militsch. IV. 4. k'. 2. Joachim Cäsar Eugen, ?!!