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früher gestorben war, deren Mutter IV. aber der Zeit noch lebte; und von der zweiten Ge-mahlinn, der gebohrnen Gräfinn von Luckner, drcy volljährige Söhne, Namens: Ferdinand,Friedrich und Adolf, Gebrüder Freyherrn von Maltzan «üb IV. st. e. 2. IV. st. e. 3. undIV. 3. e. 4., derentwegen er, wie sie in ihrem, im nächstfolgenden ß. gedachten Theil-Rezessebezeugen, über die Lehn-Herrschaft Pentzlin, über das Dominium Wionzowna in Wcst-Gallicienund über seinen sonstigen Allodial-Nachlaß, testamentarisch disponirt hatte.
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MI IV. st. e. 2. Ferdinands
K " - gä I V. st. e. 3. Friedrich Gebrüder von Maltzan Freyherrn zu- ssZnck IV. 5 e. 4. Adolf 1 Wartenberg und Pentzlin,
und ihres verstorbenen ältern Bruders, nämlich:-»6 1^ -1. e. I. Heinrichs Freyherrn von Maltzans auf Tarnow,Z Herzoglich Strelitzischen Kammerherrn,
^ ^ hinterlasscne drey unmündige Söhne, nämlich:
Friedrich;
Z Z. Z Ernst ! Gebrüder Freyherrn von Maltzan
Heinrich 1
vergleichen sich wegen Theilung des von ihremverstorbenen resp. Vater und Großvater, dem^ Freyherrn Joseph Christian Heinrich von Maltzan
auf Pentzlin zc. sub IV. st. st. I., nachgelassenen? Lehns und Erbe's, als der Lehn-Herrschaft
Pentzlin, des stominii Wionzowna in West-Gallizien,
^ s
und des sonstigen Allodial-Nachlasses.
Die testamentarische Disposition des Freyherrn Joseph Christian Heinrich von Maltzan aufPentzlin zc. siib IV. st. st. I. über seine Herrschaft Pentzlin, über das stominium Wionzownain Wcst-Gallizien und über seinen sonstigen Allodial-Nachlaß, welche hier nicht abschriftlich auf-bewahrt wird, sondern nur dem wesentlichen Inhalte nach in dem hier weiter unten bemercktenTheil - Rezesse zwischen seinen hinterlassenen Söhnen und Enkeln sich findet, lautete dahin: daßseines vor ihm verstorbenen Sohnes des Herzoglich-Strelitzschen Kammerherrn Freyherrn Heinrichvon Maltzan auf Tarnow «üb IV. st. e. I. hinterlassen? drey Söhne Friedrich, Ernst undHeinrich, Freyherrn von Maltzan, nur den Pflicht-Thcil seines Allodial-Vcrmögens, zu welchemauch das freye stominium Wionzowna in West-Gallizien gehörte, haben, die Lehnherrschaft Pentzlinnach ihrer Substanz ungetheilt in einer, wenigstens 50 Jahre langen, Communion unter seinenSöhnen und Enkeln bleiben, der gesammte Allodial- und Mobiliar-Nachlaß aber, welcher sich inWarschau und auf den Wionzowner Gütern befinde, seinen beiden jüngern Söhnen Friedrich undAdolf sut, IV. st. e. 3. und IV. st. o. 4. schenckungsweise zufallen sollte. Zu Erfüllungder Haupt-Absicht des Erblassers im Wesentlichen, zugleich aber auch zu Hebung der aus solcherDisposition entstehenden weitausschenden Streitigkeiten, vereinbarten sich seine drey hinterlassen? ,8<is.23, Oa,majorenne Söhne zweiter Ehe, nämlich die Gebrüder Ferdinand, Friedrich und Adolf von Maltzan,
Freyherrn zu Pentzlin und Wartcnberg «ub IV. st. e. 2., IV. st. e. 3. und IV. st. e. 4.,sowohl mit der Wittwe ihres verstorbenen ältern Bruders erster Ehe, nämlich: des Herzoglich-Strelitzischen Kammerherrn Freiherrn Heinrich von Maltzan auf Tarnow «üb IV. st. e. I. alsVormünderinn desselben hinterlassener drey unmündiger Söhne, nämlich der Gebrüder Friedrich,
Ernst und Heinrich,'Freyherrn von Maltzan, als auch unter sich selbst, «uli stato Pentzlin 25. Ott.1805 wegen Theilung des resp. väterlichen und großväterlichen Lehns und Erbe's, in welchenbeiden Vereinbarungen jene drey majorenne Gebrüder Ferdinand, Friedrich und Adolf von MaltzanFreyherrn zu Pentzlin und Wartenberg suli IV. st. e. 2., IV. st. e. 3. und IV. st. e. 4.,als Söhne zweiter Ehe des Freyherrn Joseph-Christian Heinrich von Maltzan auf Pentzlin 8ukIV. 5. 6. 1. von einer der Zeit noch lebenden geb. Gräfinn von Luckner, ihre Mit-Paciscentendie drey unmündigen Gebrüder Friedrich, Ernst und Heinrich, Freyherrn von Maltzan aber alsihre Bruder-Söhne, und zwar als Söhne ihres in erster Ehe ihres Vaters erzeugten verstorbenenältern Bruders, nämlich des Strelitzischen Kammerherrn Freyherrn Heinrich von Maltzan aufTarnow sub IV. 5. e. I., erscheinen, auch gleich im Eingange des erstem Vergleichs zwischenbeiden Theilen, von der resp. väterlichen und großväterlichen Disposition sprechen, und dahinübereinkamen: daß gedachte drey unmündige Enkel des Erblassers, durch das deren Vater imI. 1793 erblich cedirte und zur Herrschaft Pentzlin gehörige Gut Tarnow, wie auch durchbaares Geld abgefunden wurden, seine drcy nachgelassene majorenne Söhne zweiter Ehe aber sichauf die Weise auseinandersetzten, daß der jüngste von ihnen, Adolf Freyherr von Maltzan suli