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1804.12. Mai IV. 4. 6. 4. der väterlichen Bestimmung 6. d. Warschau 12. Mai 1804 zufolge, das freye
dominium Wionzowna v. wie auch das in Süd-Preußen belegene Gut Swidry, gegen Aus-zahlung etwas baaren Geldes an seine beiden andern Brüder, der ältste Bruder Ferdinand Freyherrvon Maltzan «üb IV. 4. e. 2. die Herrschast Pentzlin, nämlich: Stadt, Schloß, Haus undVoigtey Pentzlin mit den derselben incorporirten Gütern Werder, Neu- und Bauhof, nebst derBauhöfer Mühle, Krukow, Lubkow, Alten Reese, Wustrow und Maliin, nebst allen Zubehörungcnderselben und der ganzen darauf haftenden Schulden-Last, der zweite Bruder Friedrich, Freyherrvon Maltzan suli IV. 4. e. 3. aber dagegen die zur Herrschaft Pentzlin gehörigen GüterISA! 0 Jan nebst der Meyerey Jennyhof, Brustorff und Peutsch mit allen Zubehörungen erblich erhielt.
20. März. Bald darauf 8ub dato Güstrow 9. Jan. 1806. und Schwerin 20. März desselben Jahres,
erhielten nicht nur beide Vergleiche, welche in beglaubter Kanzlei-Abschrift bei den Acten aufbe-wahrt werden, resp. vom Herzoglichen Hof- und Land-Gerichte zu Güstrow, als der Ober-Vormundschaft, und von der Herzoglichen Lehn-Kammer ihre Bestätigung, sondern auch beideGebrüder Ferdinand und Friedrich, Freyherrn von Maltzan 8uli IV. .1. e. 2. und IV. 4. e. 3.
1806.13. Mai leisteten wegen der ihnen dadurch zugefallenen Güter, am 13. Mai 1806 den Lehn-Eid ab, und
erhielten darüber, weil die Verbindlichkeit zu Nachsuchung eines erneuerten Lehnbriefes von Sermo.den 14. Aug. 1766 ausgegeben worden, nur das gewöhnliche Attest aus Herzoglicher Lehn-Kammcr.
§ 14.
sd IV. dl. e. 2. Ferdinands j Gebrüder von Maltzan Freyherrn zu Warten-sd IV. 4. e. 3. Friedrichs ! berg und Pentzlin, resp. auf Pentzlin, Pec-sd IV. 4. e. 4. Adolfs ) catel und Wionzowna,
ferner ihres verstorbenen ältern Bruders, nämlichsd IV. 4. e. 1. Heinrichs, Freyherrn von Maltzans auf Tarnow, Herzog-lich Strelitzischen Kammerherrn,
wie auch desselben hinterlassener drey unmündigerSöhne, nämlichFriedrichs, j
Ernst und ! Gebrüder Freyherrn von MaltzanHeinrichs )
Geschlechts - Name, und der beiden erste rn GebrüderFerdinand und Friedrich Siegel betreffend.
Gleichwie der Freyherr Joseph Christian Heinrich von Maltzan auf Pentzlin w. 8uli IV.4. d. 1., und seine Schlesisch - Pentzlinsche Vorfahren auf Wartenberg, Militsch, Neuschloß undPentzlin, sich Maltzan nannten, eben so nennen sich auch seine hinterlassen? jetztlebende dreySöhne zweiter Ehe, nämlich die Gebrüder und Freyhcrrn Ferdinand, Friedrich und Adolf aufPentzlin :c., Peccatel :c., und Wionzowna zc. suli IV. 4. e. 2., IV. 4. e. 3. und IV. 4. e. 4.,wie auch die Gebrüder und Freyherrn Friedrich, Ernst und Heinrich, als hinterlassen? Söhneseines schon vor ihm verstorbenen ältsten Sohnes, nämlich des Herzoglich-Strelitzischen Kammer-herrn und Freyherrn Heinrich von Maltzan auf Tarnow 8ub IV. 4. e. 1. stets Maltzan, undhiefür zeugt nicht nur die vorhin angeführte beglaubigte Kanzlei-Abschrist des unter ihnenerrichteten Theil - Rezesses d. d. Pentzlin 25. Oct. 1805, ferner die derselben angeheftete be-glaubigte Kanzlei-Abschrift der Land- und Hof-Gerichts-Bestätigung, und das Original-Conceptder lehnherrlichen Konfirmation solches Theilungs - Vertrages, sondern auch gesammte Original-Actcnstücke, die Lehns - Mutung und Eides-Ableistung wegen der den Gebrüdern Ferdinand undFriedrich 8wb IV. 4. e. 2. und IV. 4. e. 3. in solcher Theilung zugefallenen Güter betreffend.
Eben dieselbe Gleichheit findet sich auch zwischen den Siegeln eben - genannter beider Ge-brüder, und denen ihrer Vorfahren der Wolde - Pentzlinschen Linie.
Des Freyherrn Ferdinand von Maltzan auf Pentzlin 8ud IV. 4. e. 2. Siegel enthält,dem auf einer von ihm und seinem Bruder, dem Freyherrn Friedrich von Maltzan auf Peccatel«ub IV. 4. e. 3., zum Zweck der Lehns-Mutung ihrer in der Theilung ihnen zugefallenenGüter für ihren Sachwald ausgestellten Vollmacht d. d. Burg-Pentzlin 25. Febr. 1806 be-findlichen Abdrücke zufolge, auf einem mit einem Hermelin-Mantel umgebenen und oben miteiner offenen Krone verzierten ovalen Schilde, rechts im blauen Felde, die beiden rechtssehendenHasen-Köpfe und links im goldenen Felde eine Rebe mit einer Traube und zwey Blättern; undim Wesentlichen stimmt seines gedachten Bruders Friedrich auf derselben Vollmacht befindlichesSiegel damit überein, ausgenommen, daß dasselbe kleiner ist, ferner, daß die Wappenbildcr aufeinem französischen Schilde angebracht sind, und daß über demselben, statt des Hermelin-Mantelsund der Krone, ein rechtsgestellter moderner Helm mit herabhangenden Federn sich findet.