t«2
auch Heinrich, Erich und Albrecht, dem (Ritter) Berend Moltzan 8»b IV". L. 8ub rlatoGüstrow am Sonntage stivisioms ^Vpv8tolm-um 1501, imgleichen von dem Herzoge FriedrichWilhelm zu Mecklenburg, dem Obristen Hans Heinrich Freyherrn von Maltzan 8ub IV. I). 2.,15. April 1702,
darauf auch dessen Sohne Heinrich Leopold Freyherrn von Maltzan 8ub IV. e. 1., 10. Mai1708, und dann dem Carl-Friedrich, Joachim-Anton, August-Eberhard, Ferdinand-Ludwig, undOtto-Julius, Gebrüdern Freyherrn von Maltzan »uli IV. 1. o. 2. bis IV. 1. o. 0., 8ud2. Nov. 1712 erlheilten Lehnbriefe alles Inhalts rcnovirt,
und die auf ihn rechtmäßig verstammte im Wendenschen Fürstenthum belegene Herrschaft, Stadt,Schloß, Haus und Voigtey Pentzlin mit den Gütern Großen-Helle, Wrodow, Lapitz, Tarnow,Mallin, Alten-Reese, Wustrow, Werder, Neu- und Bauhof, auch allen und jeden dazu gehörigenDörfern und Pertinenzien, wie feine ^Vnteee88vre8 von hochgedachten Sermi. Vorfahren lautallegirter Lehnbriefe damit investirt worden,
ihm und seinen männlichen Leibes-Lehns-Erben in linea 6e8cenäente, dann auch seinen vocdem Imo. ^Vocjuirente originirenden Agnaten eines Namens und Schildes, zum rechten altenMann-Lehn verliehen wurde,
I7V6,14 Aug. und zugleich bekam er mittelst besondern Rescripts 8nli eoä. «lato die Versicherung, daß er undseine Nachfolger von der Verbindlichkeit erneuerte Lehnbriefe zu nehmen, so oft das Lehn zuFall komme, gänzlich entbunden seyn sollten
Original - Concepte.
§ 12.
sä IV. ä. 1. Joseph Christian Heinrich von Maltzan Freyherr zu
Wartenberg und Pentzlin auf Pentzlin :c. und Ober-Stallmeister
die Schreib-Art seines Geschlechts - Namens, sein Siegel,Testament, Ableben, hinterlassene Gemahlinn, Söhneund Enkel.
Der Geschlechts-Name des Freyherrn Joseph-Christian-Heinrich von Maltzan auf Pentzlin8»h IV. 1. »I. 1. findet sich in allen ihn nennenden Acten-Stücken stets sehr deutlich Maltzangeschrieben; also findet er sich, um nur die vorhin schon gedachten Haupt-Acten-Stücke anzu-führen, in der hier aufbewahrten beglaubigten Kanzlei-Abschrift von dem zwischen ihm undseinem Vetter, dem Freyherrn Georg Heinrich Bogislaff von Maltzan 8ub IV. 1^. f. unterm18. Jul. 1761 aufgerichteten Original-Vergleiche, wodurch er zum ruhigen Besitze der HerrschastPentzlin gelangte und in der lehnherrlichen Bestätigung desselben vom 11. Aug. desselb. Jahres;ferner in den Original-Acten-Stücken, seine Bclehnung mit Pentzlin betreffend, nnd zwar: indem von ihm am 9. Aug. 1766 abgeleisteten eigenhändig von ihm unterzeichneten Lehn-Eide,in dem Lehnbriefe vom Ilten desselben Monats, in seinem eigenhändig von ihm unterzeichnetenLehn-Reverse von demselben «lato, und in der an eben dem Tage ihm und seinen Nachfolgernertheilten lehnherrlichen Befreiung von Nehmung renovirter Lehnbriefe, wie auch in seiner unterm,78k. ,. Apr. Burg-Pentzlin 1. Apr. 1786 von ihm ausgestellten Vollmacht zu Ableistung des Lehn-Eides beim Regierungs-Antritt Sr. jetzt-regierenden Königl. Hoheit.
Sein Siegel betreffend, so zeugen drey hier aufbewahrte Abdrücke desselben von zwey inNeben-Dingen verschiedenen Pettschaften. Das ältere, dessen er sich bei der Belehnung, undzwar bey Ableistung des Lehn-Eydes, und bey Ausstellung des Lehn-Reverses bediente, enthältden an einen nach der lincken Seite gerichteten Kanonen-Lauf, und unterwärts an einen HaufenKugeln gelehnten mit Laubwcrck bekränzten ovalen Schild, auf welchem rechts die beiden rechts-sehenden Hasenköpfe im blauen Felde und links die Rebe mit einer Traube und zwey Blätternim goldenen Felde, und über dem Schilde ein rechtsgekehrter moderner Helm mit herabhangen-den Federn. Sein jüngeres auf vorhin gedachter Vollmacht befindliches Siegel führt dagegenstatt des Kanonen-Laufes, der Kugeln, des Laubwercks und des Helmes mit herabhangenden Federn,einen Wappen-Mantel um den Wappen-Schild, und darüber eine Krone.
,772. Nachdem er übrigens etwa im I. 1772 nach Absterben seiner ersten, bei den Acten nicht
namentlich genannten Gemahlinn, mit einer gcbohrnen Gräsinn von Luckner anderweitig sich ver-ehlicht hatte, gieng er, der im I. 1735 gebohren war, und in oben erwähntem Vergleiche mitseinem Vetter, dem Freyherrn Georg Heinrich Bogislaff von Maltzan 8ub IV. k'. f., wie auchin der lehnherrlichen Bestätigung desselben Ober-Stallmeister genannt wird, am 30. Apr. 1805mit Tode ab, und hinterließ von seiner ersten Ehe-Gattinn drey unmündige Enckel, nämlich:Friedrich, Ernst und Heinrich, Gebrüder Freyherrn von Maltzan, deren Vater, der FreyhecrHeinrich von Maltzan auf Tarnow, Herzoglich Strelitzscher Kammerherr 8uk IV. e. 1. schon