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Herzoge Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin anerkannt wurde, von solcher nach demausdrücklichen Laute beider Lehnbriefe über Grubenhagen und Rothenmohr v. ?. vom Jahre1733 M-e leuäi sntigui geschehenen Belehnung und Mit-Belehnung, der aus dem Oesterreichschen,Böhmischen und Schleichen Dialecte im Pentzlinschen Hause entstandenen und von den Moltzanender Grubenhagenschen, wie auch der älteren und jüngern Pommerschen Linie seitdem aus Nach-ahmung zuweilen geführten Benennung Maltzan halber, auszuschließen.
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ast IV. m. 2. Johann Lothar Friedrich von Moltzan, auf Rothenmohr
und Ulrichshausen, Königlich Dänischer Kammer-Juncker, nachher Kammer Herr und Lnvo)-e extis-oräinaire am Russisch Kaiserlichen Hofe,sein Ableben ohne männliche Leibes-Lehns-Erben, unddie Vererbung seiner Güter Rothenmohr und Ulrichs-hausen auf seinen Bruder den Hauptmann Volrath-Levinvon Moltzan auf Grubenhagen o. ?. betreffend.
Der Königlich-Dänische Kammer-Juncker Johann Lothar Friedrich von Moltzan auf Rothen-mohr und Ulrichshausen o. p. «üb IV. m. 2. überlebte dje durch Verwandlung seines GutesRothenmohr c. p. in Alt-Lehn ihm erwiesene Gnade jedoch nur wenig Jahre, ohne solchesGut, wie auch das in dem Erbtheilungs-Vergleiche mit seinem Bruder, dem Hauptmann Volrath-Levin von Moltzan auf Grubenhagen e. p. «ub IV. m. 1. ihm cedirte und bei seinem Ablebenannoch im von Erlenkampschen Pfand-Besitze befindliche Lehngut Ulrichshausen c. p. auf männ-
1756,Dcc.Zl, liche Leibes-Lehns-Erben zu vererben; denn schon am 31. Dec. 1756 starb er als KöniglichDänischer Kammerherr und extisoistiimiie am Rußisch-Kaiserlichen Hofe, ohne Söhnezu hinterlassen, und ohne den bis zu seiner Ankunft in hiesigen Landen ausgesetzten Lehn-Eidwegen seiner Güter abgelegt zu haben, weshalb seine Güter Rothenmohr und Ulrichshauscne. p. auf gedachten seinen Bruder den Hauptmann Volrath-Levin von Moltzan auf Gruben-hagen «ub IV. m. 1. übergiengen, wie im nächstfolgenden Z. gezeigt worden.
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K. 18.
Ȋ IV. m. 1. Volrath Levin von Moltzan auf Grubenhagcn,
succedirt nach unbeerbtem Ableben seines Bruders, desKöniglich-Dänischen Kammerherrn und extru-
oräinsire am Rußisch-Kaiserlichen Hofe, Johann-Lothar-Friedrich von Moltzan «üb IV. m. 2., in dessen LehngüternRothenmohr und Ulrichshausen o. ?.
und gelangt nach Ableben des Fräuleins Anna Ernestinavon Erlenkamp zum würcklichen Besitz des von Erlen-kampschen Pfand-Gutes Ulrichshausen o. p.
Das am 31. Dec. 1756 ohne männliche Leibes-Lehns-Erben erfolgte Ableben des Königlich-Dänischen Kammerherrn und extisoräinaire am Rußisch-Kaiscrlichen Hofe, Johann-
Lothar-Friederich von Moltzan auf Rothenmohr und Ulrichshausen e. I>. «ub IV. m. 2., meldetebey Herzoglicher Lehnkammer sein Bruder, der jetzige Land-Rath und Land-Marschall Volrath-1737. März s. Levin von Moltzan auf Grubenhagen «ub I V. IN. 1. am 5. März 1757 und mutete beidieser Anzeige die dadurch ihm angefallenen Lehne Rothenmohr und Ulrichshausen e.
1757, März«. Ohne solches unbeerbte Absterben bescheinigt zu haben, erhielt er nicht nur unterm 8. März
d. I. die gewöhnlichen Muthschcine über solche Güter, sondern wurde auch, nachdem ihm dieProducirung des letzten, Original-Lchnbriefes eher Lehn-Schemes über Rothenmohr, in Oitntione,757. Auz.2Z. 8llb ästo 23. Aug. d. I. auferlegt war, unterm 22. Sept. 1737 zum Lehn-Eide, sowohli.!>7,^rr ". wegen des Gutes Rothenmohr, als auch wegen des der Zeit im von Erlenkampschen Pfand-Besitze annoch befindlichen altväterlichen Lehngutes Ulrichshausen admittirt. Fünf Jahre darauf)1762 1762, da das Fräulein Anna Ernestina von Erlenkamp, Schwester des bereits im Jahre 17571757 verstorbenen Freyherrn Ernst Ferdinand von Erlenkamp, auf deren Lebenszeit der oben erwähnteReluitions - Vergleich über das Gut Ulrichshausen c. ?. 6. 6. Grubenhagen 13. Oct. 17-11sich erstreckte, mit Tode abgegangen war, gelangte er auch zum würcklichen Besitze von Ulrichs-hausen nebst den in dem Reluitions-Vergleiche genannten Pertinentien Marckshagen, Rambow1762. Aug. Ii. und einem Antheile an Moltzow, welches er unterm 14. August 1762 bey Herzoglicher Lehn-kammer anzeigte.