(unbezweifelt der vorhin erwähnte im Jahre 1310 mit eilf Drömbt Hundckorn im Dorfe Moltzowerblich belehnte Rath und Hof Marschall Achim Hahn zu Basedow)
wegen seit etlichen Jahren thätlicher- und unrechtmäßigerweise geschehener Erhebung und Vor-enthaltung des jährlichen Hundekorns von eilf Drömbt aus dem mit dem obersten Gericht, Burg-dienst und Hundekorn eigenthümlich M-k Oominii oder quasi, ihnen zuständigen, im Fürsten-thum Wenden und in der Voigtey Malchin gelegenen Dorfe Moltzow (zwischen 1323 und1347) angestellte, hier aufbehaltene nicht datirte Klage. Liegt nun in jener dem Rath undHof-Marschall Achim Hahn zu Basedow im Jahre 1310 ertheilten Verleihung über eilf Drbf.Hunde-Korn im Dorfe Moltzow höchstwahrscheinlich der Ursprung der im Jahre 1023 denWangelinen käuflich überlassenen und aus fünf Hufen e. p. bestehenden von Hahnschen Gerecht-samen an Moltzow,
so herrscht dagegen völlige Dunckelheit darüber, wann und wie solches früher, 1462, dem MarschallLüdeke Moltzan auf Grubenhagen sub IV. st. gleichfalls erblich verliehene Hunde-Korn an dieHerzöge zurückgekommen,
ob jene im Obigen pgK. 94 erwähnten, mit seinem Sohne dem Marschall Wedege Moltzanauf Grubenhagcn sub IV. e. in den Jahren 1191 und 1492 wegen Einlösung des höchstenGerichts, der Beede und des Hundekorns im Lande Malchin, fortgesetzten Verhandlungen,(der bey dieser Gelegenheit aufgerichtete Vergleich mit demselben st. st. Schwerin 1492 amNeujahrs-Tage spricht von dem Hunde-Korn in Moltzow nicht), die Veranlassung dazu warenoder nicht.
Dieser aus fünf Hufen nebst dazu gehörigen Gerechtigkeiten an Gerichten, Jagden,Höltzungen :c. bestehende von Hahnsche Antheil an Moltzow ist es nun, welchen die Ulrichs-hausensche In-aneste, insbesondere aber einer der oben erwähnten 0 Gebrüder Moltzan aufUlrichshausen, nämlich: Berend-Ludolf Moltzan auf Ulrichshausen suli 4., in den Jahren1623 und 1634 von den Wangelinen erblich acquirirte, und zwar auf folgende Weise: Unterm27. Jul. 1034. 27. Jul. 1634 verkaufte Vicke Wangelin auf Grabow crbgesessen, mit Bewilligung seiner beidenBrüder Berend-Ludolf und Christian, Gebrüder die.Wangeline auf Schwerin und Vielist crb-gesessen, als nächster Lehnsfolger, seine im Dorfe Moltzow habende 3 Bauren sammt Pertinentienan Hufen, Höfen, Acker, Wiesen, Höltzungen und Baurcn, mit höchstem und niedersten Gerichte,Pflichten, Diensten, Geld-Korn- und andern Pächten, an Bcrend-Ludolps Moltzan auf Ulrichs-hausen susi /S- 4. für 3000 fl. Mecklenb.,
vstn der Original-Kauf-Verschreibung genommene glaubhafte Kanzlei-Abschrist,und meldete zugleich in zweyen an den Herzog Adolpf-Friedrich zu Mecklenburg-Schwerin ge-mid 2s' Konsens-Gesuchen st. st. 29. Jun. und 28. Jul. 1633, daß der Käufer Berend Ludolf
I03S. Moltzan auf Ulrichshausen in solchem Dorfe Moltzow überdies schon das höchste Gericht, denBurgdienst und alle Pächte zu heben gehabt, und daß sein seliger Bruder Jochim-OswaldWangelin durch die, wegen solcher im Dorfe Moltzow habender Gerechtigkeiten Berend-LudolfMoltzans auf Ulrichshausen vorgewesene Streitigkeiten, schon vor 10 Jahren verursacht worden,7. Jan. IVM. demselben seinen darinn habenden Antheil und Bauren, mit lehnherrlichem Konsense vom 7. Jan.
1626 erblich zu verkaufen, und daß er, Vicke Wangelin, zu Verhütung allerhand Streitigkeiten,ferner weil ihm diese verkaufte 3 Bauren e. p. weit abgelegen, und dem Käufer Berend-Ludolf Moltzan, außer diesen 3 Baurcn e. I*. solches Dorf ganz und gar schon zuständig sey,bewogen worden, diesen seinen Antheil gleichfalls zu überlassen.
Erwirckte er nun zwar für den Käufer den lehnherrlichen Konsens, der noch im Original-Concept aufbewahrt wird, so findet sich dagegen bey den Acten weder ein Lehnbrief über diese3 Hufen, noch die mindeste Spur einer darüber ertheilten Belehnung, und läßt sich mithin aushiesigen Acten nicht mit Gewißheit darüber entscheiden, ob der Käufer Bcrend Ludolf Moltzanauf Ulrichshausen sah A 4. solche 3 Hufen e. selbige mögen nun ihren Ursprung in dem,seinem Ur-Ur-Elker-Vater dem Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagcn sul) IV. st. unddessen Erben, und späterhin dem Rath und Hof-Marschall Achim Hahn zu Basedow erblichverliehenen Hundekorn in Moltzow haben, oder nicht, ^ure leusti novi oder »ntiqui besessen habe;soviel dürfte dagegen völlig unbezweifelt seyn, daß er, sowie höchst wahrscheinlich auch schon ge-dachter fein Ur-Ur-Elter-Vater der Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen sub IV. st..Moltzow nunmehro ganz besaß, Heils weil weder die Hahne im Jahre 1623, noch die Wange-line in den Jahren 1623 und 1634, sich das mindeste darinn vorbehalten hatten,und daß, wenn man die Hahne zu Basedow seit Anfang des 18ten Jahrhunderts wiederum imBesitz von 6 Hufen zu Moltzow findet, worüber sie mit dem Baron von Erlenkamp, als der-zeitigem Pfand-Inhaber des Gutes Ulrichshausen o. p. in einen Prozeß verwickelt waren, wieweiter unten in dieser Abtheilung selbst §. 21. gezeigt worden, solcher Besitz in einer neuerwAcquisition seinen Grund haben müsse.