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Sohn, die Kirche zu Damen verbessern, so daß ein Prediger an derselben subsissiren könne, sosolle ihm solches freystehen. Diese ganze Umwechselung solle aber ihrem Marschall-Amte, welchessie beiderseits hiedurch weder verkauft noch vertauscht haben wollten,
„vstlr sn beiäen sielen niclit vorbütetli liste voi-koiltli lieliben"unnachtheilig seyn,
und als Zeugen, welche bey dieser Auseinandersetzung gegenwartig waren, und diese von gedachtemLüdeke Moltzan zu Grubenhagen ausgestellte Urkunde, nebst ihm mit ihren anhangenden Siegelnbekräftigten, nennet derselbe seine liebe Vettern die diichtigen Manne Achim Moltzan zum Woldeund Hinrick Moltzan zur Osten, w.
Auscultirte plattdeutsche Abschrift der von Grubenhagenscher Seiteüber diese Auseinandersetzung ausgestellten Urkunde, welchemit jener, oben in der ersten Abtheilung bey der WoldeschenLinie bemerckten simplen Copie der, Woldescher Seits dar-über ausgestellten Urkunde völlig übereinstimmt, ausgenom-men, daß jenes Woldesche Exemplar von dem Mit-Pacis-centen Lüdeke Moltzan zum Wolde und eben-gedachten Zeugenbesiegelt worden, und daß derselbe den einen Zeugen AchimMoltzan zum Wolde, »seinen Bruder,-- den andernZeugen Hinrick Moltzan zur Osten (seinen Vetter) nichtseinen Vetter nennet.
Anmerckung 1.
Dieser wichtige Auseinandersetzungs-Vertrag zwischen der Woldeschen und GrubenhagenschenLinie über die der Moltzanschen Linie auf Schorsow zuständig gewesenen Erb- und Pfandgüter,welcher in voriger ersten Abtheilung bey der Woldeschen Linie i>SK. 38 mit einigen dahin ge-hörigen Bemerckungen bereits angeführt und dort auch schon das aus demselben zu folgernde,zwischen 1432 und 1163 erfolgte Aussterben solcher Schorsowschen Linie, angemerckt worden,ist auch hier für die Grubenhagensche Linie, sowohl in genealogischer, als in historischer Hinsichtvon besonderer Wichtigkeit.
In genealogischer Hinsicht bezeugt derselbe nicht nur abermals ausdrücklich die überdies schondurch obige in den §. Z. 6. und 16. angeführte Urkunden hinlänglich documentirte unmittelbareAbstammung des Paciscenten Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen «ub IV. cl., von Ulrich Moltzanauf Grubenhagen sub IV. o.,
er setzt ferner nicht nur die mittelbare Abstammung desselben von dem seit 1359 mit seinemBruder dem Knapen, Ritter und Herzoglich - Pommerschen Marschall Bcrcnd Moltzan de Oystasub IV. ^ zuerst vorgekommenen Knapen und Ritter Ulrich Moltzan sub IV. s, wenn selbigeetwa noch zweifelhaft seyn sollte, völlig außer Zweifel, und zwar durch die darinn enthalteneVereinbarung über das nur der nunmehro erloschenen Schorsowschen Linie verpfändete, und vonselbiger, nach keiner einzigen Urkunde, der Woldeschcn und Grubenhagenschen Linie anderweitigüberlassene Land Malchin, indem gedachte beide Brüder Berend und Ulrich Moltzan suli IV.und IV. s. bey Verpfändung des Landes Malchin an den Knecht Moltzan von Schorsow unddessen Erben im Z. 1375 (f. oben pgK. 33), als nächste Vettern und eventuelle Erben desPfandnehmers, das Versprechen der Erfüllung des Pfandhandels, von den Pfand-Gebern ent-gegennahmen, sondern er suppeditirt durch eben diese Vereinbarung über das verpfändete LandMalchin auch den deutlichsten Beweis für die Identität des oben beim I. 1361 psK. 26 zuerstvorgekommenen Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen, und dieses bey Verpfändung des LandesMalchin gegenwärtig gewesenen Gelübds - Empfängers und Ritters Ulrich Moltzan suii IV. s.,und widerlegt mithin die oben psK. 79 angeführte Angabe im Betreff des vermeintlichen Aus-sterbens der Grubenhagenschen Linie im 2ten Gliede.
In historischer Hinsicht aber, und zwar in Beziehung auf das Gut Grubenhagen e.bezeugt solcher Vertrag weiter,
daß die nunmehr ausgestorbene Schorsowsche Linie bis zum Aussterben derselben, einen Antheilan Grubenhagen e. ?. hatte, daß also Grubenhagen e. p. im Gesammt - Besitze der Gruben-hagenschen und Schorsowschen Linie gewesen. Keine einzige Urkunde deutet darauf hin, daß dieWoldcsche Linie den in diesem Auseinandcrsetzungs - Vertrage abgetretenen halben Grubenhagcne. Ist., auf andere Weise, als durch den Abgang der Schorsowschen Linie erworben, oder daßGrubenhagen e. p. sich seit Stiftung der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie im Gesammt-Besitze beider Linien befunden habe.
Eine hier aufbewahrte, von einem, unbezwcifelt zur Schorsowschen Linie gehörenden ClawesMoltzan zu Schorsow, an seinen Schwager Arnt Hoghen im I. 1117 ausgestellte Pfand-Ver-schreibung bezeugt vielmehr ausdrücklich,
daß die Schorsowsche Linie einen Antheil an Grubenhagen e. p. gehabt, indem dieser Clawes
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