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Änmerckung 3.
Aber auch in historischer Hinsicht ist diese Verleihungs-Urkunde von Interesse, weil sie dievon der Grubenhagenschen Linie geschehene eigenthlimliche und erbliche Erwerbung verschiedenerGerechtsame in den zu den Grubenhagenschen Gütern gegenwärtig noch gehörenden BesitzungenDamen, Saget und Moltzow, aufs deutlichste nachweiset.
Sowie der Marschall Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. st., aus dieser Verleihungim Dorfe Moltzow, —
welches im übrigen, der im nächstfolgenden §. 11. Änmerckung 1. angeführten Pfand-Verschreibungüber Schorsow und dem halben Grubenhagen e. p. vom Jahre 1147 zufolge, der damals(1447) noch bestehenden Schorsowschen Linie, und ohne Zweifel schon im Jahre 1371, da demElter-Vater dieses Marschalls Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen, nämlich dem Ritter UlrichMoltzan 8ul) IV. a., solche Gerechtsame in diesen Dörfern verpfändet wurden, zuständig war —nur den Burgd'.enst, das höchste Gericht und das Hundekorn erworben hatte, so acquirirte erüberdies schon im nächstfolgenden Jahre 1463 durch den zwischen ihm und seinem Vetter LüdekeMoltzan (stem nlstereu) zum Wolde 8ub IV. O 2., über die nachgelassenen Erb- und Pfand-güter der nunmehr ausgestorbenen Schorsowschen Linie aufgerichteten Auseinandersctzungs-Vertcag,höchst-wahrscheinlich auch den derselben zuständigen Antheil an Moltzow,wogegen ihm oder wenigstens seinem hinterlassencn Sohne dem Marschall Wcdege Moltzan aufGrubenhagen sut» IV. e. solches Hundekorn in Moltzow von den Mecklenburgschen Herzögenwieder abgenommen und den Hahnen zu Basedow im Jahre 1316 erblich verliehen worden, auswelcher Verleihung an die Hahnen, die denselben in neuern Zeiten zuständig gewesenen Gerecht-same an Moltzow, jedoch nicht herrühren, wie weiter unten Z. 21. erwiesen worden.
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§ 11.
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gst IV. v. 2.
»st IV. I> 1.
Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen erbgesessen, UlrichsSohn,
vergleicht sich mit seinem VetterLüdeke Mol tzan, Heinrichs Sohn, erbgesessen zum Wolde
und in Zeugen-Gegenwart seiner VetternAchim Moltzan zum Woldeund
Heinrich Moltzan zur Osten,
wegen gewisser Antheile an Schorsow und Gruben-hagen e. ?. und an den Malchinschen Pfand-Dörfern,wie auch wegen des Marschall-Amtes (im Fürsten-thum Wenden.)
i463,März2n. Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen erbgesessen, Ulrichs Sohn, dem Gott gnade, bekennet,daß er aus freyen Willen und auf Anrathen seiner nächsten Freunde, sich mit seinem lieben Vetterdem düchtigen Lüdeke Molszan, Heinrich Molszans Sohne, dem Gott gnädig sey, erbgesessen zumWolde, wegen ihrer Güter vereinbart und demselben, bey Uebernahme der Gewährleistung undVerlassung vor dem Landesherr» und dem Schultzen, zum ewigen Erbe abgetreten habe,vier Theile an Schorsow, an dem Schlosse und dem Bauhose,vier Theile an dem Dorfe und der Mühle zu Zittorpe,
vier Theile an dem Dorfe zu Bülow, und was er an dem Dorfe zu Tessenow habe;wogegen sein Vetter Lüdeke Moltzan, Heinrichs Sohn, dem Gott gnade, erbgesessen zum Wolde,ilim wiederum cedirt habe,
sein halbes Schloß zum Grubenhagen mit dem halben Bauhofe, mit der halben Mühle und demhalben Hofe,
dem halben Deutschen Lukow, und was derselbe an dem See zu Lukow gehabt,
nebst seinem Antheile an Wendischen Lukow und an Lanckevitze, nebst 4 lbsch. Marck weniger
4 ßl. zu Rambow, und in 4 Leuten den Burgdicnst.
Würde dieser sein Vetter, oder er, oder ihre beiderseitige Erben, das Gericht zu Malchineinlösen, so solle derselbe den 3ten Theil der Pfand-Summe auszahlen, weil ihm der 3te Theildes Landes zu Malchin pfandweise gehöre,
(„820 8eal min veststei- 82)11 vefften vel Iiuresten ^ine Kelste ^1826 Ire en„veNenstel to pauste lieft Herne lauste to inaleliin")
Dagegen wolle er, Lüdeke Moltzan, Ulrichs Sohn, das Patronat der Kirche zu Grubenhagenund der Vicarien derselben, sowie Lütke Moltzan, Heinrichs Sohn, das Patronat der Kirche undder Vicarien zu Bülow und Schorsow für sich behalten. Würde er, Lüdeke Moltzan, Ulrichs