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Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
Entstehung
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im Werle-Güstrowschen Landes-Antheile berechtigt waren, auf das ganze Fürstenthum Wendensich erstreckte, wie in der besondern Abhandlung über solches Gut gezeigt worden, dieser Knape,Rath und Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «uk IV. e. gieng, der im nächstfolgendenZ. angeführten Urkunde zufolge, vor 1462, 19. März mit Tode ab, und hinterließ einen Sohn,Namens Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen «üb IV. ss., dessen unmittelbare Abstammung vonihm die vorhin §. 6> angeführte Urkunde vom Jahre 1432, in welcher derselbe als zu Schorsowgesessen vorkommt, schon deutlich bezeugt,

und außer solcher Urkunde sind die denselben und seine Abstammung betreffenden Documentefolgende:

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gck IV. ä. Lütke Moltzan, Herzoglich-Mecklenburgscher Marschall, wohnhaft

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(19. März.)

zum Grubenhagen, Ulrichs Sohnseine eigenthümliche und erbliche Erwerbung derbisherigen Pfand-Gerechtsame in den Dörfern? - 3 ? Damen, Saget und Moltzow betreffend.

Heinrich der ältere und Heinrich der jüngere, Herzöge zu Mecklenburg, überlassen ihremlieben getreuen Lütke Moltzane, ihrem Marschalck, wohnhaft zum Grubenhagen, Ulrichs Sohn »achdem Gott gnädig sey, und seinen rechten Erben bis zu ewigen Zeiten 19 lübsche Marck Geldeszu Damen und Szagelle und ihr erbliches Gut an dem Dorfe zu Moltzow, als den Burgdienst,das höchste Gericht und das Hundekorn, und was sie noch mehr daran haben möchten, sowieihre Vettern, die Wendenschen Herrn, solche Stücke seinen Vor-Eltern («inen olcleienn, ein all-gemeiner Ausdruck für Ascendenten) vor langen Zeiten verpfändet hätten.

Vier gleichlautende, übrigens aber verschiedene Abschriften inPlattdeutsch. Spr.

Anmerckung 1.

An die Übereinstimmung dieser vier gleichlautenden, übrigens aber verschiedenen Ab-schriften, mit dem Original ist nicht zu zweifeln, weil keine Widersprüche darinn zu entdecken sind.

Dagegen wird noch eine fünfte Abschrift hier aufbewahrt, welche zwar im Betreff desInhalts und des Ortes der Ausstellung solcher Urkunde, mit jenen vier Eopien übereinstimmt,im Betreff des Datums aber, welches in derselben „1422 Freitag nach Gertrudis«lautet, auf eine der Mecklenburgschen Geschichte und der Moltzanschen Genealogie so sehr wider-sprechende Weise davon abweicht, daß man dasselbe, ohne das mindeste Bedencken für fehlerhafthalten darf, weil beide verleihende Herzöge, vesp. von 1423 bis 1466 und von 1436 bis1477 erst regierten, ferner, weil um das Jahr 1422 oder bald darauf keine einzige sonstigeUrkunde von einem Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen, oder von einem als Ulrich Moltzans aufGrubenhagen Sohne vorkommenden Lüdeke Moltzan spricht,

und weil die frühesten Urkunden, in welchen dieses als auf Grubenhagen und früher auf Schor-sow gesessenen und als Ulrich Moltzans auf Grubenhagen kub IV. e. Sohnes, vorkommendenLüdeke Moltzans Erwähnung geschieht, allererst aus den Jahren 1447 und 1439 sind.

Dennoch scheint der wail. Archivar Schultz jun. hiesclbst, welcher diese Verleihungs-Urkundegleichfalls kannte, und dieselbe als in den Jahren 1422 und 1462 ausgestellt, bei beiden Jahrenin seinen mehrerwähnten Nachrichten von den hiesigen Moltzanschen Gütern anführt, die Über-zeugung von der Fehlerhaftigkeit solches Datums nicht gehabt zu haben.

Anmerckung 2.

Was das genealogische Interesse dieser Verleihungs - Acte betrifft, so ist dieselbe von vor-züglicher Wichtigkeit, weil sie durch das von den Herzögen darinn abgelegte Zeugniß:

?, slsisö VII8XK veülleien äe vrenäeselien Hernn «inen vlllerenn tc> IgNKenn tiäen„tnvoren vorpaixlet Iiebbenn«nicht nur den deutlichsten Beweis für die mittelbare Abstammung des mit solchen Gerechtsamenin gedachten drey Dörfern belehnten Marschalls Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen, von demRitter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ud IV. n, dem solche Stücke im Jahre 1371 vonJohann, Herrn zu Werle-Goldberg erblich waren verpfändet worden (f. oben psK. 39 ), enthält,sondern auch durch die darinn bemerckte Ansäßigkeit auf Grubenhagen des mit solchen Hebungenund Gerechtsamen jetzt erblich belehnten Marschalls Lüdeke Moltzan, deutlich documentirt, daßjener Pfandnehmer, welcher in der Pfand-Berschreibung weder ansäßig auf Gruben ha gen,noch Ritter genannt worden, demnach kein anderer sein kann, als der schon seit 1364 als aufGrubenhagen gesessen vorkommende Ritter Ulrich Moltzan, welcher, wie oben paK. 27 gleichfallsgezeigt worden, wiederum kein anderer ist, als des gleichzeitigen Ritters und Herzoglich-PommerschenMarschalls Berend Moltzan de Oysta «ub IV. .V Bruder, der Ritter Ulrich Moltzan «uli IV. n.

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