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dieses Geschlechts, noch von einem andern Geschlechts verwaltet wurde, wogegen vor ihm zuerstein Moltzan auf Schorsow, hiernächst ein Moltzan, welcher zur altern Pommerschen Linie aufOsten und Kummerow gehörte,
und darauf unmittelbar vor dem Knapen, Rath und Marschall Ulrich Moltzan auf Grubenhagensub IV. e., ein Moltzan zum Wolde aus der Woldeschen Linie, Werlescher und WendenscherMarschall genannt worden, er aber in der Grubenhagenschen Linie der erste ist, welcber unterdiesem Titel vorkommt, wie in der besondern Abhandlung über das Moltzansche Marschall-Amtim Fürstenthum Wc-,den gezeigt worden.
§. 3. o.
»6 IV. e. Vlrik Moltzan (auf Grubenhagen Knape) Marschalck (des Landes zu Wenden)als Zeuge bey Verzichtleistung der Wendenschen PrinzssinnCatherina auf alle Ansprüche auf die Wendenschen Lande.Die Wendensche Prinzessinn Catherina, des verstorbenen Fürsten Wilhelm von Wendenhinterlassene Tochter, oder an ihrer Statt, ihre Mutter die verwittwete Fürstinn Sophia vonWenden, und ihr Oheim, Herzog Barnim 8 von Stettin, leisten Verzicht auf alle vormundschaft-liche und eigene Ansprüche auf die Wendenschen Lande, mit Ausnahme der Leib - Gedings-Rechteder erwähnten Fürstlichen Wittwe, gegen baare Auszahlung der nach dem Ausspruche derWendenschen Manne und Städte von den Mecklenburgschen Herzögen, der gedachten Prinzessinnverheißenen 26666 Rhfl.,
und unter mehrern Mannen und Städten des Landes zu Wenden, welche diese Renunciations-Acte, als Zeugen, mit ihren anhangenden Siegeln bekräftigten, nennet sich „Vlrik MoltzanMarschalck« zuerst und ohne weitere Bezeichnung.
Orig. in Plattdeutsch. Spr.
Anmerckung.
Scheint das an dieser Nenunciations-Acte befindliche Siegel, dessen sich der als Zeuge darinnvorkommende Marschall Ulrich Moltzan dazu bediente, der Umschrift zufolge, zwar das Siegeleines Clawes Moltzan zu seyn (ohne Zweifel der vorhin H. 2. Anmerckung 2. sul) L. genannteund zur Schorsowschen Linie gehörende Clawes Moltzan) nennet er sich ferner zwar nicht „ge-sessen auf Grubenhagcn« gleichwie der in den beiden vorigen §. §. in den daselbstangeführten Urkunden von 1-136 und 1437, resp. als Herzoglich Mecklenburgscher Rath undMarschall vorkommende Knape Ulrich Moltzan «üb IV. c., sich ebenfalls nicht „gesessenauf Grubenhagen nennet,
so kann die Identität des in dieser Renunciations-Acte vorkommenden Marschalls Ulrich Moltzan,und des in eben - gedachten beiden Urkunden von 1436 und 1437, resp. als HerzoglichMecklenburgschen Raths und Marschalls vorkommenden Knapen Ulrich Moltzan «üb IV. e.dennoch keinen Zweifel leiden und zwar:
». theils aus den in Anmerckung 1 zum vorigen §. beygebrachten Gründen,b. theils wegen der Identität des in diesen drey Urkunden behandelten Gegenstandes, undo. weil der in dieser Renunciations-Acte als Zeuge vorkommende Marschall Ulrich Moltzan,gleich dem in den beiden Urkunden von 1436 und 1437, resp. als Herzcglich-MecklenburgschenRath und Marschall vorkommenden Knapen Ulrich Moltzan «üb IV. e., nicht als Ritter darinnerscheint, weshalb er mithin auch der vorhin Z. 1. und 2. bei den Jahren 1414 und 1413vorgekommene zur Schorsowschen Linie gehörende Ritter Ulrich Moltzan zu Schorsow, welchernach dem Zeugniß der in voriger Abtheilung Z. 6. 34 angeführten Urkunde im Jahre4129 noch lebte, und welcher beyden, in der besondern Abhandlung über das MoltzanscheMarschall-Amt im Fürstenthum Wenden, angesührten Urkunden aus den Jahren 1422 und 1423zufolge,
scl IV. o.
sä iv. a.
Uli IV. v. 1.uä IV. 0. 2.
ls Wendenscher oder Werlescher Marschall war, nicht seyn kann.
§ 6.
Olrick Moltzan zum Grubenhagen und sein Sohn, nämliche «Lüdeke zu Schorsow; ferner f ^
Joachymi s K
und > Brüder zum Wolde , Z s"
Lüdeke 1 i
und I «
Hinrick zur Osten - D
überlassen, unter Bürgschaft-Leistung ihres (zur Schorsow-schen Linie gehörenden) Vetters