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Ii. Weil, wenngleich die Schorsowsche Linie halb Grubenhagen e. p. eigenthümlich besaß,wie der weiter unten beim Jahre 1463, ß 11 angeführte, nach Aussterben derselben über derenErb- und Pfand-Güter, zwischen der Grubenhagcnschen und einem Zweige der Woldeschen Liniein diesem Jahre aufgerichtete Auseinandersetzungs-Vertrag, und die ebendaselbst bemerckte, vorAussterben solcher Schorsowschen Linie von einem zu derselben gehörenden Clawes Moltzan zuSchorsow im Jahre 1447 über seinen Hof und Dorf Schorsow o. p, und über seinen Antheilan Grubenhagen e. ausgestellte Pfand-Verschreibung deutlich ausweiset,das in obiger Pfand - Verschreibung Wer Pentzlin vom Jahre 1414 zum erstenmal genannteGut Rothenmohr oder Rodenmure, weder in beiden ebengcdachten, die Güter der SchorsowschenLinie betreffenden, noch in sonstigen hiesigen Urkunden, als zu Schorsow oder der SchorsowschenLinie gehörig, vorkommt, und
o. weil, wenn er zur Schorsowschen Linie gehörte, er wahrscheinlich „gesessen aufSchorsow und Rothenmohr« möchte genannt worden seyn, gleichwie der eben-gedachteClawes Moltzan auf Schorsow, welcher einen Antheil an Grubenhagen hatte, in erwähnter vonihm ausgestellter Pfand-Verschreibung über Schorsow und seinen Antheil an Grubenhagen e.p, sich „wohnhast zu Schorsow« nannte.
Gehört«der in obiger Pfand-Verschreibung über Pentzlin vom Jahre 1414 genannte Gelübds-Empfänger (und Knape) Ulrich Moltzan zu Rothcnmohr (to deme rodenmure) also weder zuder pfandnehmenden itzt Pentzlinschen, nachhin Wolde - Pentzlinschen, noch zu der alten PommerschenLinie auf Osten und Kummerow, noch zu der Schorsowschen Linie,
so darf man ihn mit Recht zu der von dem vorhin im ersten Abschnitt beim Jahre 1391 zuletztvorgekommenen Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen :c. «üb IV. a. gestifteten GrubenhagenschenLinie rechnen, umsomehr, da hiesige Archiv-Urkunden nach dem im vorigen §. bcy der Pfand-Verschreibung über die Trcchowschen Güter vom Jahre 1413 bemerckten Aussterben der TrechowschenLinie dieses Geschlechts, von keiner fünften Linie sprechen; und ein anderes nicht ganz unbedeutendes.
Argument für diese seine Abstammung von gedachtem Stifter der Grubenhagenschen Linie, demRitter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. a., dürfte auch aus dem hier gleich imFolgenden erwähnten Uebergange des Gutes Rothenmohr aus dieser unbezweifelt schon in ebendiesem 13ten Jahrhundert erloschenen altern Rothenmohrschen krauelm, auf die Descendenz des(Knapen) Ulrich Moltzan zu Grubenhagcn 8»b IV. e. zu entnehmen seyn, indem dasselbe schonim Jahre 1492 unter den, dessen Enkel dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Erb-Marschall Wedege Moltzan auf Grubenhagen w. 8ut) IV. e. gehörigen Gütern angetroffen wird.
Ob er übrigens des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. u. hinterlassenerSohn oder Enkel und in diesem letztern Falle, (des Knapen) Ulrich Moltzans zu Grubenhagen8ud IV. v. Bruder oder Vaterbruder-Sohn ist, darüber läßt sich keine Gewißheit aus hiesigenUrkunden erthcilen; älter als dieser (Knape) Ulrich Moltzan zu Grubenhagen «uk IV. e. scheinter gewesen zu seyn, weil er in obiger Pfand-Verschreibung über Pentzlin vom Jahre 1414,worinn beide in einer und derselben Qualität und zugleich vorkommen, zuerst genannt worden.
Was nun seine Besitzung Rothenmohr betrifft, so fehlt auch hierüber, gleichwie über Grubenhagen,die erste Verleihungs-Urkunde, so daß nicht anzugeben ist, zu welcher Zeit, ob entweder von ihmselbst, oder von einem seiner Vorsahren in der Grubenhagenschen Linie, oder schon von demnächsten Stamm-Vater derselben, nämlich dem Ritter Lüdeke Moltzan 8uli III. a,, als wahr-scheinlichen ersten Erwerber Grubenhagens o. solches Gut erworben ist.
Demungeachtet ist es nicht zu bezweifeln, daß es ein Moltzanschcs Gesamt-Lehn, undzwar nach dem Zeugniß, sowohl der im Jahre 1330 von dem Herzoge Albrecht 7. zu Meck-lenburg, allen Moltzanen ertheilten, weiter unten angeführten Erbfolge-Versicherung, in welcherihre Lehne Gesamt-Lehne genannt worden, als auch des im Jahre 1687 über solches Gut ertheilten,weiter unten bemerckten Lehnbriefes, wodurch dasselbe einem Descendenten des in dieser Pfand-Verschreibung über Pentzlin genannten (Knapen) Ulrich Moltzan aus Grubcnhagen 8»b IV.nämlich dem nachherigen Erb-Land-Marschall Johann-Dietrich Moltzan (auch Maltzan) «üb IV.I. 1., — dessen Vater der Land-Marschall Volrath Levin Moltzan (auch Maltzan) auf Gruben-hagen «üb IV. Ir. 1. dasselbe aus Kreditoren Händen erblich wiederum erhandelt hatte —und seinen männlichen Leibes-Lehns-Erben zum Neuen Lehn ertheilt worden.
Was aber sonstige Nachrichten von diesem (Knapen) Ulrich Moltzan zu Rothenmohr, sowieüberhaupt von dieser Rothenmohrschen dianclie betrifft, so wird nach dem Jahre 1414 nureine einzige Notiz davon hier aufbewahrt, welche zwar von dem Daseyn eines oder mehrererSöhne desselben spricht, übrigens aber sehr wenig befriedigend ist, und diese ist das oben33 schon angeführte, um das Jahr 1428 gefertigte Verzeichniß einer ansehnlichen Menge Fürstlich -Ire», 1428.Wendenscher Edelleute, welche gegen die Unterthanen der verwittwetcn Herzoginn Catharina zuMecklenburg im Jahre 1428 und zuvor Gcwaltthätigkeiten verübt hatten, unter welchen Edelleuten
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