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Anmerckung I.
Unbezweifelt ist der in dieser Pfand - Verschreibung genannte Gelübds - Empfänger (Knape)UlrichMoltzan zu Grubenhagen, und der im vorigen H. I. in der Pfand-Verschreibung überdie Trechowschen Güter vom Jahre 1415 vorgekommene Mit-Pfandgeber (und Knape) UlrichMoltzan wohnhaft zu Grubenhagen «ub IV. e., einer und derselbe, und ließe sich, wenn esnöthig wäre, seine mittelbare Abstammung von dem Stifter der Grubenhagenschen Linie, demRitter Ulrich Moltzan auf Grubenhagcn sud IV. g., auch aus dieser schon in der vorigen Ab-theilung H. 1., bei der Wolde-Pentzlinschen Linie umständlicher angeführten Pfand - Verschreibungüber Pentzlin erweisen, und zwar auf dieselbe Art, wie solche Abstammung seines in dieser Pfand-Verschreibung genanten Geschäfts - Genossen, des Gelübds - Empfängers (und Knapen) UlrichMoltzan zu Rothenmohr, in der hier zunächstfolgenden 2ten Anmerckung dargethan worden.
Anmerckung 2.
Außer diesem Gelübds - Empfänger (und Knapen) Ulrich Moltzan zu Grubenhagen subIV. e.) nennet diese Pfand - Verschreibung über Pentzlin unmittelbar vor ihm aber auch einenGelübds - Empfänger (und Knapen) Ulrich Moltzan zu Rothenmohr (to deme Rodenmure) welcher,als höchst wahrscheinlich zur Grubenhagenschen Linie gehörig, und wegen des hier zum erstenmalgenannten Gutes Rothenmohr einige Avfmercksamkeit verdient.
Was zuförderst seine Abstammung betrifft, so scheint er zur Grubenhagenschen Linie zugehören, und entweder zu einer besondern auf Rothenmohr gesessenen Neben-Linie gehört, oderauch dieselbe gestiftet zu haben. Alle vier damalige Moltzansche Linien, nämlich die pfandnehmendenunmehr Pentzlinsche und seit 1-128 Woldesche Linie,ferner die Grubenhagensche Linie, die Schorsowsche Linie,und die alte Pommersche Linie auf Osten und Kummerow,
(die bisher bestandene fünfte Moltzansche Linie auf Trechow war nach dem^ Zeugniß der imvorigen §. 1. angeführten Pfand - Verschreibung über die auf solche vier Linien vererbten TrechowschenGüter vom Jahre 1415, zur Zeit der Ausstellung dieser Pfand-Acte über Pentzlin, höchst wahr-scheinlich schon ausgestorben, widrigenfalls wäre unbezweifelt auch ihrer darin» gedacht, und voneiner zu Anfang des I5ten Jahrhunderts existirenden 6ten Linie dieses Geschlechts, sprechen hiesigeUrkunden nicht)
nahmen an dieser Verpfändung Pentzlins im Jahre 1414 nahen und entfernten Antheil, nämlich:
». die pfandnehmcnde nunmehr Pentzlinsche und seit 1428 Woldesche Linie, und zwarLüdeke Moltzan suh IV. L. und sein einer Sohn Heinrich Moltzan «uli IV. o. 2;sein anderer im vorigen §. 1. beim Jahre 1415 als Pfandnehmer der Trechowschen Güter,sowie auch in voriger Abtheilung einigemal schon vorgekommener, wahrscheinlich älterer SohnJochim Moltzan, Kirchherr zu Barth, und nachhin Archi-Diaconus zu Demmin, «uli IV. <?.1., gieng dagegen solchen Pfand-Handel nicht ein.
Als Gelübds - Empfänger, und zwar eventuellen Erb-Rechts halber, nahmen entfernterweiseaber auch Theil daran:
d. der Ritter Ulrich Moltzan zu Schorsow aus der damals noch bestehenden und nachhinum die Mitte dieses 15ten Jahrhunderts zwischen 1452 und 1463 ausgestorbenenSchorsowsche» Linie,
e. Heinrich und Jochim Gebrüder Moltzan zur Osten aus der alten Pommerschen Linieauf Osten und Kummerow, und
ä. die Grubenhagensche Linie, und zwar in der Person (des Knapen) Ulrich Moltzan zuGrubenhagen «uli IV. e. Zu einer dieser vier Linien, muß der Gelübs-Empfänger (und Knape)Ulrich Moltzan zu Rothenmohr also gehören.
Er ist aber weder zu der pfandnchmenden itzt Pentzlinschen, nachhin Woldeschen,noch zu der alten Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow zu rechnen, weil hiesige Urkundennur von den bisher mehrmals genannten beiden Lüdeke's und von Heinrich und Jochim, undJochim und Heinrich, Gebrüdern und Vettern Moltzan, als zur Zeit der Verpfändung Pentzlinsnoch lebenden alleinigen Söhnen und Enkeln der Stifter beider Linien, niemals aber von einem,zu solchen Söhnen und Enkeln gehörenden Ulrich Moltzan sprechen, und weil keine einzigeUrkunde dafür zeugt, daß das Gut Rothenmohr, der einen oder der andern dieser beiden Liniengehört habe.
Eben so wenig aber gehört er zu der damaligen, nachhin zwischen 1452 und 1463 aus-gestorbenen Schorsowsche» Linie, aus welcher der Ritter Ulrich Moltzan zu Schorsow dasVersprechen wegen Erfüllung des Pfand-Handels zuerst entgegennahm, und zwar aus folgendenGründen:
u. Weil er sonst ohne Zweifel unmittelbar nach, oder vor diesem Ritter Ulrich Moltzanzu Schorsow genannt worden wäre,