Druckschrift 
Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
Entstehung
Seite
71
Einzelbild herunterladen
 

71

sä IV. L. s. LüdekeMoltzan (Stettinscher Erb-Marschall, erbgesessen auf Osten und

Neverin)

Otto Moltzan,

und für seinen Better»ä IV. e. Wedege Moltzan zum Grubenhagen, Herzoglich - Mecklen-

burgschen Rath und Erb-Marschall (des FürstenthumsWenden)

und für deren Erben, mit dem Schlosse, der Stadt unddem Hause Pentzlin e. , imgleichen für sich und seineErben mit dem Lehngute Kiddendorf,ferner für sich und seine rechte Lehn-Crben mit den Dör-fern Avegge und Maryn nebst dem Acker auf dem SmorterFelde und der Mühle daselbst belehnt,und löset die beiden verpfändeten Dörfer Gotebende undCastorf wieder ein.

Nachdem der Ritter und Herzoglich-Mecklenburgsche Rath Berend Moltzan auf Wolde subIV. L. von den Mecklenburgschen Herzögen Magnus und Baltasar unterm 3. Aug. 1599 isoo 5. Aug.mit dem nach Ableben des Geschlechts der Breiden ihnen anheimgefallenen Lehngute Kiddendorfnebst allen dazu gehörigen, in dem Lehnbriefe nicht benannten Breidenschen Gütern für sich undseine Erben war belehnt worden,

vom Original-Lehnbriefe genommene auscultirte etwa gleichzeitigeAbschrift,

nachdem auch er um eben diese Zeit, Schloß und Stadt Pentzlin mit Zubehörungen pfandweiseerhalten haben mußte, wie aus einem sub äato Güstrow 29. März 1399 von ihm an die^^KMowHerzöge Magnus und Baltasar ausgestellten, mit seinem anhangenden Siegel gegenwärtig nochversehenen hier aufbewahrten Original-Reverse zu erhellen scheint, indem er sich zur Zurückgabedes Schlosses und der Stadt Pentzlin mit Zubehörungen nach Ablauf von 3 Zahren, vonPfingsten desselben Jahres an gerechnet, darinn verpflichtete,

verwandelten gedachte Herzöge Magnus und Baltasar, und des Herzogs Magnus Söhne Hein-rich, Erich und Albrecht, im nächstfolgenden Jahre 1391, 18. Iul., solche Verpfändung in eine 1501 18. Iul.erbliche Belehnung dergestalt, daß sie ihm und seinen Erben, und nach deren Abgange, seinenBrüdern Lütke und Otto, nach deren und deren Erben Abgange aber seinem Vetter WedegeMoltzan zum Grubenhagen suli IV. e. und dessen Erben, das ganze Schloß, Stadt und HausPentzlin im Fürstenthum Wenden, nebst den in der Voigtey Pentzlin belegenen Dörfern Mallin,

Puchow, Großen - Lukow, Lipen und allen dazu gehörigen Gerechtigkeiten und Hebungen gegenAuslieffcrung der Dörfer Rhemmelin und halb Pinnow, des halben Holtzes daselbst, des halbenSees zu Castorp, und etlicher Waden-Züge im Möllenschen See, die Voß Züge genannt, zuLehn ertheilten, und ihm solche Stücke durch (seinen mitbelehnten Vetter) ihren Rath undMarschall Wedege Moltzan (zu Grubenhagen) «ul» IV. e. überweisen ließen,jedoch mit der Verbindlichkeit, daß Stadt, Schloß und Haus Pentzlin der Herzöge offene Festein ihren Nöthen, wiewohl ohne seine und seiner Erben Kosten, Schaden und Nachtheil seyn,die Einwohner der Stadt Pentzlin den Herzögen und deren Nachfolgern zu Beeden und Steuernverpflichtet bleiben, und er und seine Erben, von solchem Schlosse, Hause und Stadt Pentzlinaus, keine Fehde ohne Wissen und Willen der Herzöge und deren Nachfolger anfangen solle,und mit Vorbehalt des nähern Kaufs, wie auch des Anfalls nach feinem, seiner Brüder Lüdekeund Otto, und seines Vetters (des Marschalls) Wedege Moltzan zu Grubenhagen 8ub IV. e.und deren Erben Ableben.

Zwey vom Orig. genommene auscultirte etwa gleichzeitige undmit einer andern für das Original - Concept zu haltendenScriptur, übereinstimmende Abschriften.

Dieser Belehnung mit Pentzlin fügten die Herzöge Magnus und Baltasar kurz darauf,unterm 14. A ug. desselben Jahres auch die erbliche Belehnung mit den von Henning Stute zu iZvl 14. Aug.Dewen bisher zu Lehn getragenen und erblich verlassenen Dörfern Avegge und Maryn, nebst demAcker auf dem Smarter Felde, und der Mühle daselbst, für ihn und seine rechte Lehn-Erben hinzu,

Original-Concept in Plattdtsch. Spr.sowie sie auch unterm 16. Zun. 1593 die schon früher ihm zu ständig gewesenen und bisher an IM i6 .Jun.sie verpfändeten Dörfer Gotebende und Castorf gegen Auszahlung von 1399 fl. Rhnsch. anGolde, erblich an ihn wiederum abtraten, und zwar mit der Bedingung, daß ihnen die, solcheSumme übersteigenden Hebungen aus solchen Dörfern ferner verbleiben sollten, bis er selbigeauch ablösen würde.

Original-Concept in Plattdtsch. Spr.