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Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
Entstehung
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Ü 21.

sä IV. L. Berend, Ritter I

sä IV. L. s. Lüdeke s Gebrüder und Vettern Moltzan auch

Otto ( Moltsan

sä IV. V. 2. a. Berend der jüngere s

werden von den Mecklenburgschen Herzögen wegen derzwar eingelöseten, aber noch nicht zurückgegebenenMalchinschen Pfand-Dörfer :c.,

wie auch wegen der in ihrem Besitze befindlichen GüterTwedors, Bresen und Lütten-Helle in Anspruch genommen.

Einige Jahre nach Ableben des Herzoglich - Stettinschen Marschalls und Knapen Lüdeke1491.1492. Moltzan des altern zu Wolde und Schorsow «üb IV. v. 2.,,und zwar in den Jahren 1491und 1492, erneuerten die Mecklenburgschen Herzöge Magnus und Baltasar ihre schon bei Leb-zeiten desselben in den Jahren 1482 — 1487 (s. oben psS. 64) gemachten Ansprüche aufverschiedene noch nicht zurückgegebene Dörffer des von ihnen eingelöseten Landes Malchin, undnahmen nunmehro den Ritter Berend (auf Wolde) «ub IV. L. 2V, ferner (seine beiden Brüder)Lüdeke (den jüngern auf Osten) «üb IV. L. s., und Otto, und (ihren Vaterbrudersohn) Berendden jüngern «ub IV. V. 2. s., Brüder und Vettern genannt die Moltzane auch Moltsane,nicht nur wegen verschiedener ihnen zustehender Gerechtigkeiten und Hebungen, als des Hunde-korns, der Beede, des höchsten Gerichts und der Dienste aus deren in den Voigteien Staven-hagen, Pentzlin, Malchin und Waren gelegenen Gütern, sondern auch wegen der in deren Besitzebefindlichen, nach dem Ableben der Wüsten und Parsowen ihnen angefallenen Güter Twcdorf,Bresen und Lütten-Helle, in Ansprache.i4S2^Febr' Nachdem in dieser Angelegenheit im I. 1492 16 Febr. zu Neu-Brandenburg und 19. MärzWismar ^1492 zu Wismar, zwey Rechts-Tage vergebens waren gehalten worden, auf welchen die Moltzane ihrevermeintlichen Gerechtsame nach dem Urtheile der Richter nicht hinlänglick erwiesen hatten,so wurde ihnen eine neue Frist zu Beibringung besserer Beweise bewilligt, und eine Tagefahrtl4W^w Scpt ^ ^ Sept- zu Schwerin anberahmt, deren Erfolg und Resultat aus den vorhandenenDocumenten aber nicht zu entnehmen ist.

Original-Stücke in Plattdtsch. Spr.

8 22.

sä IV. K. s. Lüdeke Moltzan (der jüngere) erbgesessen zur Osten, und Erb-

Marschall des Landes Stettin,wird von den Mecklenburgschen Herzögen mit dem GuteNeverin belehnt.

Nachdem Lüdeke Moltzan such IV. LI. s., vormals der jüngere genannt, und auf Woldecrbgesessen (s. oben Z. 15.) sich mit seinem Bruder, dem Ritter Berend Moltzan auf Wolde«üb IV. L. ^., wegen der Güter Osten und Wolde, (vor 3. Jul. 1499) auseinandergesetzthatte (s. oben Z. 19.),

nachdem er, wie auch seine beiden Brüder, nämlich der Ritter Berend Moltzan (auf Wolde)«ub IV. L. und Otto Moltzan, und (ihr Vaterbrudersohn) Berend Moltzan der jüngere(auf Schorsow und Wolde) «üb IV. v. 2. s., wegen der Malchinschen Pfand-Dörfer :c. undder Güter Twedorf, Bresen und Lütten-Helle, von den Mecklenburgschen Herzögen Magnusund Baltasar in den Jahren 1491 und 1492 in Ansprache genommen war (s. oben §. 21.)8u>» Do- belehnten diese ihn und seine rechte männliche Leibes - Lehns - Erben, unterm ästo Doberan^">499.^ 14- Oct. 1496, mit dem nach Henning Zechelins Ableben ihnen anHeim gefallenen Gute Neverin,

gleichzeitige Abschrift des Lehnbriefes in Plattdtsch. Spr.in welchem Lehnbriefe, sowie in seinem desfalls ausgestellten Original - Lehn - Reverse von dem-,1.4. Doberan selben ästo und mit seinem gegenwärtig noch anhangenden aber völlig unkenntlich gewordenen^ ' Siegel, er »Erb - Marschall des Landes Stettin und erbgesessen zurOsten« heißt.

8 23.

sä IV. 2V Berndt Moltzan (auf Wolde), Ritter und Herzoglich - Meck-lenburgscher Rath,wird für sich und seine Erben, ferner für seine Brüder