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Paciscenten Oüdeke äs ^unKsiere und Reiend Klielieten de Alelte^ane tome ^volde^ nurJoachim Moltzans zum Wolde sab IV. O. 1. Söhne seyn, und Imdeke Aloltssii demolderen tome ^volde sul» VI. II. 2., wurde ohne Zweifel wegen seines mitpaciscircnden gleich-namigen jüngern Brudersohnes Oüdeke I0o1t2»n de« dünKlieren tome >volde sub IV. H. ».,das Beiwort „de vldere« beigelegt.
Gleich wie nun solche Erklärung dieses Vergleichs, wie auch der beiden andern erwähntenDocumente, wenigstens die moralische Ueberzeugung von der Richtigkeit derselben und der un-mittelbaren Abstammung Lüdeke Moltzans des düiiKlieren tome >volde sub IV. L. s. undBerend Moltzans zum Wolde sub IV. L. von dem Knapen und Herzoglich-StettinschenMarschall Joachim Moltzan auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfandgesessen «üb IV. O. I. ge-währen wird, unv keine einzige Urkunde solcher Erklärung widerspricht,
so bestätigt sich dieselbe vollkommen durch eine in den Jahren 1303 und 1304 bey den Meck-lenburgschen Herzögen Magnus, Heinrich und Baltasar angebrachte Klage-Sache beider GebrüderBerend und Lüdeke Moltzan sub IV. L. und IV. H. »., (wo Berend vor Lüdeke genanntworden) wider ihre nunmehr an Elaus Moltke verehlichte Stief-Mutter Agnese, wegen ver-schiedener von derselben, diesem ihrem zweiten Ehe - Manne unrechtmäßigerweise zugebrachten,und zum Nachlasse ihres (der Kläger Gebrüder) ohne Leibes-Erben verstorbenen Halbbruders undder Beklagten leiblichen Sohnes Otto Moltzan, gehörigen Gelder und Kleinodien.
In einer, dieser Klage-Sache anliegenden nicht datirtcn Speeles Iseti in plattdeutscherSprache, werden nicht nur dieser ohne Leibes-Erben verstorbene resp. Halb-Bruder und leiblicheSohn Otto Moltzan ausdrücklich der edlen Frau Agnese, Claus Moltkens Hausfrau, ehe-leiblichervon Joachim Moltzan Herrn Berndts und Lütkens Vater, aus einem ehelichen Brautbette ge-zielter Sohn, sondern auch die Kläger-Gebrüder Berndt und Lütke Moltzan seine (Otto Moltzans)hinterlassene Halb-Brüder genannt, verb. „^v»nd»Ken seligen Otto Hloltxann der IZddelen„viouveu »Kues Visses Aloltbeu Ilusfrornven ^»tuililre ^lilee Zone von diwebim„Z11olt?.»u Her Lernd vnde Imcken vsder vtb eKnem Llilren brutbedde ^etelt I))' sioem„leuende tbostendieb vnde nsebt des suluen Otten Nolt?.»us seliKeu dode vnd ssKgiiKk„Xatuilil^es Liluals so UrfZudes nature velt sn de desulue vro>ve »Kues vnd niebt„»nn sine X»KkI»ten Ilslstnoder Oer Oereud vnd ImtKen IVIvItxan Zeliroder ete>
§ 16
sd IV. O. 2. Lüdeke Moltzan der ältere, Marschall des Landes Stettin,
auf Wolde erbgesessen, und Mit-Pfand-Inhaberdes Landes Malchin,
Herzog Albrecht zu Mecklenburg vergleicht sich mit ihmwegen Einlösung der in seinem und seines Vetters desWendenschen Erb-Marschalls Wedege Moltzan zu Gruben-hagen sub IV. e.) Besitze befindlichen Malchinschen Pfand-Dörfer, wie auch des Gerichts in der Stadt und dem LandeMalchin.
Ehe der Knape und Herzoglich-Stettinsche Marschall Lüdeke Moltzan der ältere zum Woldeund Schorsow, und Mit-Pfand-Inhaber des Landes Malchin sub IV. O. 2. sein Lebenbeschloß, trat derselbe noch in einer andern ihn angehenden Angelegenheit auf, welche die Ein-lösung des im Jahre 1373 omnium !8»netoium von" Lorenz und Johann Herrn zu Werkean den Knapen Moltzan zu Schorsow für 1800 Marek Stralen - Pfennige erblich verpfändetenund nach Aussterben der Schorsowschen Linie (zwischen 1432 und 1463), nach dem Zeugnißdes vorhin §. 12. angeführten Auseinandersetzungs-Vertrags über die derselben zuständig ge-wesenen Erb- und Pfandgüter vom Jahre 1463,
auf die alte Pommersche Linie auf Osten und Kummerow, auf die Woldesche, und auf dieGrubenhagenschc Linie, vererbten Landes Malchin und des Gerichtes daselbst, betrifft, und HerzogAlbrecht zu Mecklenburg lange nach Erlöschung des Wcrleschen Manns-Stammes (1436 7. Sept.)erst im Jahre 1482 mit ihm ansieng.
Nachdem beide Theile, mittelst eines am 11. Nov. d. I. zu Güstrow aufgerichteten Rezesses
Orig. in Plattdeutsch. Spr.wegen der Wieder - Einlösung übereingekommen waren, zahlte der Herzog sogleich besagte Pfand-Summe an ihn zurück, mit der Verpflichtung, die Pfand-Dörfer nunmehro auszuliefern, undsich mit seinem Vetter Wedege Moltzan zu Grubenhagen, Marschall im Lande zu Wenden, subIV. e., deshalb zu vergleichen.
Da aber beide Moltzane solche Dörffer für ihr Erbe hielten, so wurde das Einlösungs-Geschäft, dessen Beendigung der Knape und Stettinsche Marschall Lüdeke Moltzan der ältere