53
Casimir, Herzog zu Stettin-Pommern, begnadiget seinen lieben getreuen Heinrich Moltzan, ^verheißt alle Ansprüche und Feindseligkeiten gegen ihn aufzugeben, und verleihet demselben erblich ManäGevuhrtalle von den Buggenhagen auf ihn (den Herzog) bereits gekommene und serner auf ihn kommende, ^Septy ^das Gut Wolde und die dazu gehörigen Güter betreffende Gerechtigkeiten und Angcställe, ohneeinigen Vorbehalt, und nur mit Ausnahme des Mann-Dienstes.
Abschr. und in plattdeutscher Spr. in der zweiten Hälfte deslöten Jahrhunderts von den Moltzanen zu Pentzlin derenSachwalde, Professor und Bürgermeister Iii. FriedrichHeine zu Rostock, mitgethcilt, und von diesem, mittelstLxiubiti an den Herzog Ulrich zu Mecklenburg ck. 6.
Rostock 4. Nov. 1584 zu den Acten gekommen.
Anmerckung. 1.
Daß der hier genannte, mit Wolde belehnte Heinrich Moltzan, und der vorhin §. 1. 2.4. vorgekommene gleichnamige Sohn Lüdeke Moltzans, Pfandnehmers von Pentzlin 8ub IV. L,nämlich Heinrich Moltzan «üb IV. 2, welcher daselbst theils mit, theils ohne den Marschalls-Titel und in der ß. 2, gedachten Bischöflich-Caminschen Bestätigungs-Acte vom 12. Nov. 1429zu der ebendaselbst angeführten Memorien-Stiftung auch bereits als auf Wolde gesessen erscheint,
Einer und Derselbe ist,
solches documentiren die weiter unten bei den Jahren 1463 bis 1479 angeführten Urkunden,die unter seinen Söhnen, den Gebrüdern und Stettinschen Marschällen Joachim und LüdekeMoltzan auf Wolde «üb IV. 11. 1. und IV. v. 2. geschehene Einlösung des Hauses, Stadtund Landes Pentzlin betreffend.
Anmerckung 2.
Uebrigens ist solcher Marschall Heinrich Moltzan, auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfand-gesessen, 8ub IV. t). 2., der erste dieses Geschlechts, dem das Gut Wolde e. und zwarallererst im Jahre 1428 erblich verliehen worden.
Im Jahr 1326 gehörten die Häuser und Schlösser zur Osten und zum Wolde HenningWinterfeldt, nach dem Zeugniß folgender Urkunde:
Henning Winterfeld will bey seinem Herrn Hinrich, Herrn zu Mecklenburg und dessen ,zzg -Erben mit seinen Häusern und Schlössern zur Osten, zu dem Woldeund demjenigen Theil, so er am Hause zu Demmin hat, zu Diensten seyn und ewig-lich verbleiben, auch sollen diese Schlösser, des Fürsten und dessen Erben offene Häuserund unterthan seyn,
wogegen die Herrn zu Mecklenburg ihn und seine Erben an keinen andern Herrnabtreten sollen.
Orig. in Plattdtsch. Spr.
Im Jahre 1330 soll ein Pommerscher Lehnmann Bernhard Vehr genannt, den Woldt vonHerrn Barnim, Herzoge zu Stettin-Pommern, als ein Hauptmann innc-gehabt und verwaltethaben, welcher Woldt hernach von gedachtem Herzoge Barnim, an Heinrich, Otto und Marquard,
Gebrüder die Schwanowcn zu einem rechten Lehn verliehen worden, nach dem Zeugniß folgenderDocumente: ' ^ ^ Wolgast
Original-Schreiben des Herzogs Ernst-Ludwig zu Stettin-Pommern, an den Herzog is.Jan, isss.Ulrich zu Mecklenburg; ^ ^
Item Johann-Grube bekannt, daß er und seine Erben, wie auch Otto Schwanow iZu.'cki^re"mit dem Hause Wolde zu Herrn Albrechts von Mecklenburg und dessen Erben Diensteseyn wolle,
daß es auch ihr offenes Schloß seyn solle
und daß sie ihnen mit 20 Mann zu Pferde und 5 Schützen zuziehen wollen.
Orig. in Plattdtsch. Spr.
„Nachhin haben die Bugenhagen den Woldt erlanget und denselben vom Herzoge Wartislaff„zu Stettin-Pommern zu Lehn getragen. Als Bugenhagen mit Tode abgegangen und kleine„Kinder hinterlassen, habe desselben Wittwe Heinrich Moltzan als ihrer Kinder Vormund,
„den Woldt auf Schloß-Glauben eingethan, welcher Heinrich Moltzan, nach Absterben der un-mündigen Bugenhagen, denselben behalten, daher große Rechtfertigung vor den Herzogen zu„Pommern erwachsen wären, wie die darüber ventilirten in Herzoglich Pommerscher Kanzlei auf-bewahrte Acten ergeben, und im Jahre 1428 habe Herr Casimir, Herzog zu Stettin-Pommern,
„den durch tödtlichen Abgang eröffnet gewesenen Woldt an Heinrich Moltzan, der aus„diesem Geschlechte der erste Besitzer des Woldes gewesen, wiederum zum„Mannlehn verliehen.«
s. vorgedachtes Original-Schreiben des Herzogs Ernst Ludwigzu Stettin-Pommern.
14