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Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
Entstehung
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50
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so

vo^Ma^ä Ge- ä. ä. Stavenhagen 1394, Freitag vor Maria Gebührt, (Orig.)

iioN-tt. Z ^ ^04, heil. 3 Könige, (Abschr.)

Könige. Zg Malchin 1496, Lucien-Taq.

140b, Lünen-

Tag. Gerdes Sammlung rc., pgK. 672, 673.

^ch'Paschcn^ ^ Freitag nach Paschen, (Orig.)

I4U7, am 8ten ^ 1167, am 8ten Tage nach Gottes Himmelfahrt, (Orig.)

^nnmel^hrt^ und gleich dem Pfandnehmer Pentzlins, nach dem Zeugniß eben bemerckter Urkunde beim Gerdts14V6, Lucien- vom Jahre 1496, und einer andern äe 1497, (Orig.)

Tag. 1407. einen Sohn, Namens Heinrich Moltzan hatte, noch eben desselben Ritters :c. Berend

Moltzan «ub IV. anderer Brudersohn in der Grubenhagenschen Linie, nämlich der zu Endedes vorigen Abschnitts §. 23. genannte und zur Zeit der Ausstellung dieser Pfand-Verschreibungüber Pentzlin wahrscheinlich schon verstorbene Lüdeke Moltzan auf Grubenhagen sut> IV. b.

Anmerckung 2.

Was die übrigen in dieser Pfand-Verschreibung als Gelübds-Empsänger genannten Moltzanebetrifft, so sind sie alle, der Pfandnehmer nächste Vettern und zwar, theils aus der alternPommerschen Linie auf Osten und Kummcrow, theils aus der Grubenhagenschen Linie und theilsaus der Schorsowschen Linie, denen ihres eventuellen Erb-Rechts halber, die Erfüllung desPfandhandels verheißen wurde. Die drey erstern, nämlich der Ritter Ulrich Moltzan zuSchorsow, wie auch Heinrich und Jachim, Gebrüder Moltzan zur Osten, welche beide letzteredes vorhin erwähnten Werleschen Marschalls Lüdeke Moltzan des ältern Söhne sind, und jetztallererst durch ihre darinn bemcrckte Ansäßigkeit auf Osten, sowie durch eine etwas jüngere im^thttn Tag" 1426 von Heinrich Moltzan alleine, als Pfandgeber des halben Schlosses und der halben

Stadt Kummerow ausgestellte, weiter unten Z. 7. gedachte Pfand-Verschreibung, in welcher der-selbe als Marschall (IVK. Pommerscher Marschall) erscheint, die ältere Pommersche Linie aufOsten und Kummerow kenntlich machen,

interessiren hier weniger, weil die Schorsowsche Linie schon um die Mitte des 13ten Jahr-hunderts erlosch, und die alte Pommersche Linie aus Osten und Kummerow, dem Vernehmennach, späterhin im 17ten Jahrhundert gleichfalls ausgestorben seyn soll.

Der beiden andern Gelübds - Empfänger aber, nämlich: Ulrich Moltzans auf Rothenmohr,und Ulrich Moltzans auf Grubenhagen sub IV. e., geschieht in nächstfolgender 2ter Abtheilungbei der^Grubenhagenschen Linie ausführlicher Erwähnung.

§- 2.

sst IV. L. Lüdeke, auch Luteke Moltzan

und seine Söhne

sst IV. 0. 1. Joachim Moltzan, Archi - Diaco nus zu Demmin, Herr,

und

sst IV. 0. 2. Heinrich Moltzan Marsch alck zum Wolde,

stiften zu ihrem, ihrer Eltern und ihrer NachkommenSeelen-Heil und Andencken eine Memorie in der Kloster-kirche zu Jvenack, durch Schenckung einer jährlichen Hebungvon 69 Marck Sundescher Münze aus ihrem Dorfe Loytzentin.

gvdes' hylghen Lüteke Moltzan und Herr Joachim Moltzan Archi-Diaconus zu Demmin, und Heinrichauende. Moltzan Marschalck, desselben Lüteke Moltzans Söhne, schencken zu ihrer Eltern, ihrem eigenenund ihrer Nachkommen Seelen-Heil, der Klosterkirche zu Jvenack, zu einer ewigen Vicarie zudem an der Nord-Seite solcher Kirche befindlichen Altare, vor welchem sie ihre Grab-Stellehaben, und wo Lüteke Moltzan ihr Vater, Anna ihre Mutter, und Catharina Heinrich MoltzansHaus-Frau begraben liegen, 69 Marck Sundescher Münze jährliche aus Martini fällige Pachtvon zwölf zum Dorfe Loytzentin gehörigen Hufen.

Zu solcher Vicarie alleine sollen der Propst und seine Nachfolger bis zu ewigen Zeitenzwey Priester halten, deren Ernennung die Moltzane sich bis zu ewigen Zeiten vorbehalten, dieaber von dem Propst und der Aebtissinn solche Vicarien zu Lehn empfangen und täglich vorbesagtem Altare Messe halten und im Fall des Abganges des Geschlechts der Moltzane von demRache zu Malchin bis zu ewigen Zeiten ernannt werden sollen.

Beide Priester sollen serner ehrliche freie Kost genießen und zu ewigen Zeiten täglich andes Propstes Tafel essen und trincken, sowie auch freye Wohnung an dem Kloster-Hofe, nebstFeurung, gleichwie der Propst und seine Priester solche haben.

So oft der Propst mit seinen andern Priestern eine Trinck-Kollation anstellet, so sollenbeide Viearie-Priester gleich den andern Priestern frey mittrincken. Für diese Kost, Kollation,