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Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
Entstehung
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und sonstige ihn, als Bu»i. "'S nennende, hier weniger

interessirende Urkunden,

imgleichen seinen hinterlassenen So., "d.

Vorbemerckte Urkunde vom Jahre 1389 ist die letzte, in ^'^er Berend

Moltzan sub IV. als lebend erscheint, und darf man daraus folgern, ^rauf

mit Tode abgegangen, zumal er denselben bei Stiftung vorerwähnter Memorie v<.zu haben scheint.

Hat es zwar den Anschein, als habe er noch im Jahre 1395 gelebt, weil in einer, insimpler Abschrift hier aufbewahrten, von Lorenz und Johann, Herrn zu Werle, in diesem Jahredem Knechte Moltzan zu Schorsow für 1800 Marck lübscher Pfennige ertheilt seyn sollendenund wiederum auf das Hundekorn und das höchste Gericht in der Stadt und dem LandeMalchin lautenden Pfand - Verschreibung, ihm, nämlich dem Ritter Berend Moltzan 8ub IV.

und seinem Bruder dem Ritter Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) «üb IV. s.,gleichwie in der oben beim Jahre 1375 psK. 34 bemerckten Pfand-Verschrcibung über das LandMalchin, die Erfüllung des Handels gelobt wurde. Sowie man bei näherer Beleuchtungdieser Abschrift —

welche der wail. Archivar Schultz jun. Hieselbst in seinen bereits erwähnten Nachrichten von denhiesigen Gütern dieses Geschlechts, kons ääe als echt mit aufgenommen hat, ohne sich um diehandgreiflichen Merckmahle der Unechtheit derselben zu bekümmern, nämlich:daß das Hundekorn und das Gericht in der Stadt und dem Lande Malchin im Jahre 1375dem Knechte Moltzan zu Schorsow und seinen Erben für 1800 Marck lübsche Pfennige aufunbestimmte Zeit verpfändet worden,

ununterbrochen in deren Pfand-Besitze blieb, ferner, länger als 100 Jahre darauf, in den Jahren1482 bis 1492 (s. weiter unten Abschnitt 2., Abtheilung 1., Abtheilung 2.) erst wieder ein-gelöset und bei solcher Einlösung nur die Pfand - Verschreibung vom Jahre 1375 und keinejüngere zurückgegeben und verlangt worden — dennoch aber bald gewahr, daß solche abschrift-liche Pfand-Verschreibung über das Land Malchin mit der Jahrzahl 1395, weiter nichts, alseine fehlerhafte unvollständige Copie von der eigentlichen Psand-Berschreibung von 1375 ist.

Endigen sich nun mit obigen und noch verschiedenen andern hier weniger interssirendenUrkunden von 1371, 21. April, 1372, 31. März, 1380, 24. April und 1382, 1. Februar,in denen der Ritter Berend Moltzan «üb IV. theils als Zeuge, theils als Bürge, und inder letztern auch mit (seinem Bruder) dem Ritter Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) «üb IV. s.vorkommt, gesammte hiesige Nachrichten von ihm, als Stifter der Woldeschen Linie, als Bruder,nicht nur des Ritters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «üb IV. s. Stifters der Gruben-hagenschen Linie, sondern auch des im Jahre 1359 schon verstorbenen Heinrich Moltzan, Stiftersder altern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, und als hinterlassenem Sohne desRitters Lüdeke Moltzan 8ub III. s., wahrscheinlichen ersten Erwerber von Grubenhagen o. ?.,so tritt dagegen sein schon seit 1375 verschiedenemal mit ihm vorgekommener Sohn, der KnapeLüdeke Moltzan 8ut> IV. L , nunmehro an seine Stelle, sowie sein Bruder der Ritter UlrichMoltzan auf Grubenhagen 8ub IV. »., nach ihm auch verschiedentlich noch vorkommt.

8 21.

sei IV. s. Ulrich, Ritter, j ^

sä IV. R. Lüdeke, Knecht, j vettern, geheißen Moltzane, verpfänden in torn».

Vormundschaft ihres sel. Vetters Vicke Moltzans Kinder,deren Dorf Lütten-Grenz,

unter Bürgschafts -Leistung ihres Vetters Vicko Moltzanzu Trechow.

Herr Ulrich Ritter, und Lüdeke, Knecht, Vettern, geheißen Moltzane, verpfänden als wahre ck. u. Swan,Vormünder des sel. Vicke Moltzans Kinder, unter Vorbehalt halbjähriger Kündigung, und mit Remig^i OttUebernahme der Gewährleistung und Verlassung,

an den düchtigen Knecht Heinrich Moltcke, Voigt zu Schwan, wegen dessen, 200 Marck Pfennigelübsch. Münze betragender Forderung, an ihre gedachte unmündige Vettern, das von deren sel.

Vater Vicke Moltzan auf sie vererbte Gut am Dorfe zu Lütten-Greetze, nämlich 26. Drt. 4 Schffl.

Korns und 40 Hüner, nebst dem Gerichte, Diensten und aller Gerechtigkeit, wie besagter VickeMoltzan solches Gut auf seine Kinder vererbt habe, und befestigen, nebst ihren Bürgen, unterwelchen Vicko Moltzan zu Trechow die Stelle des früher dazu ausersehenen Ritters Heydenricvon Bibow übernahm, diese Pfand-Verschreibung durch Anhängung ihrer Siegel, von denen gegen-wärtig aber nur das Siegel des Mitbürgen Vicke Moltzan zu Trechow noch daran befindlich ist.

Orig. in Plattdeutsch. Spr.