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Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
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und geloben solches nicht nur ihm und seinen Erbnehmern, sondern auch zu seiner Hand, HerrnBerend und Herrn Ulrich, Brüdern, Rittern, geheißen Moltzan, Ulrich und Hermann, Knechten,und Eggherd Moltzan Knecht,

und als Zeuge war dabey zugegen, ihr (der Pfandgeber) lieber getreuer (Rath und) RitterUlrich Moltzan.

Eingelösetes Orig. in Plattdeutsch. Spr.

Anmerckung.

AI'März Wichtigkeit dieser Urkunde, in Verbindung mit einer jüngern vom Jahre 1463 (f.

weiter unten Abschnitt 2, Abtheilung I. und Abtheilung 2.) zum Beweise dessen, daß der bisherseit 1364 verschiedentlich vorgekommene Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen kein anderer ist,als des Ritters Berend Moltzan sub IV. aV Bruder, nämlich der Ritter Ulrich Moltzan subIV. »., welche beide in dieser Urkunde Brüder genannt werden, ist bereits oben s»3K. 27, 28vorläufig bemerckt worden. Daß beide in dieser Pfand-Nerschreibung vorkommende Brüder undRitter Berend Moltzan suli IV. und Ulrich Moltzan «üb IV. 3., nicht in der Eigenschaftals Zeugen, die Verheißung wegen Erfüllung solches Pfand-Handels von Seiten der Pfandgeberentgegennahmen, solches dürfte schon daraus deutlich hervorgehen, daß sie nicht Zeugen genanntwerden, wogegen der dabei ebenfalls anwesende Werte-Goldbergsche (Rath und) Ritter UlrichMoltzan, nach ausdrücklicher Angabe der Urkunde, als Zeuge dabey zugegen war.

Der Zweck ihrer Anwesenkeit und ihrer Entgegennahme solcher Verheißung muß also einanderer gewesen seyn, und bezog sich ohne Zweifel auf ihr eventuelles Erb-Interesse, und dieAI'März Bestätigung dessen finden wir in der schon angezogenen Urkunde vom Jahre 1463, in welcherihre entfernten Descendenten in der Woldeschen und Grubenhagenschen Linie, nach unbezweifeltemAbgange der Schorsowschen Linie, als Eigenthümer der Schorsowschen Güter, und als Pfand-Inhaber des Landes Malchin auftreten, bei dessen nachhin in den Jahren 1482 bis 1492 er-folgten Einlösung nur diese beiden Linien, nicht aber Descendenten des vormaligen Pfand-Nehmers Moltzan zu Schorsow concurrirten. Ist diese Ansicht richtig, und solches dürfte wohlkeinen Zweifel leiden,

so beweisen beide Urkunden von 1373 und 1463 nicht nur unwidersprechlich, daß der seit 1364verschiedentlich vorgekommene Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, der «üb IV. 3. bemercktegleichnamige Ritter und Bruder des Ritters Berend Moltzan «ub IV. ist, und daß mithinderselbe Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen sub IV. und dieser Ritter Berend Moltzan«üb IV. aV, dessen unmittelbare Abstammung von dem Ritter Lüdeke Moltzan «üb III. s. obenpsK. 24, 25 erwiesen worden, von einem gemeinsamen Stamm-Vater abstammen,sondern beide Urkunden bestätigen auch die oben, Periode 1., Z. 3. e. geäußerte Vermuthungim Betreff der wahrscheinlichen Identität des Bruders dieses gemeinsamen Vaters, nämlich desRitters Heinrich Moltzan «üb III. aV und des in einer einzigen daselbst bemerckten abschristlichenUrkunde vom 17. Oct. 1374, wahrscheinlich erst im Tode genannten Ritters Heinrich Moltzanzu Schorsow.

§ 13

Moltzan von Schorsowj^

«v> Bruder,

Heinrich Moltzan j

imgleichcn ihr VetterUlrich Moltzan,

als Verkäufer der beiden im Lande Gadebusch belegenenDörfer Turberc und Tzeme e. p.nck IV. aV Berend,!^,. . ^

all IV n Ulrich Ritter, Herrn, Bruder Moltzan als Burgen.

<!. >1. Schwerin Moltzan von Schorsow und sein Bruder Heinrich Moltzan, ferner Ulrich Moltzan ihri-e>-p. Invocav. Vetter, verkaufen mit Bewilligung des Herzogs Albrecht zu Mecklenburg, dem Kloster Rehnanach DionM für 600 lübsche Marck, und mit Uebernahme der üblichen Gewährleistung, die beiden im Landezu Gadebusch belegenen Dörfer Turbern und Tzeme, mit dem Eigenthume, höchsten und NiedernGerichte, mit der Beede und aller Freiheit, wie ihre Eltern schickeren, ein allgemeiner Ausdruckfür Ascendenten) selbige besessen haben,

und nebst ihnen geloben auch ihre Vettern, Herr Berend und Herr Ulrich Moltzan, Brüder, Ritter zc.,die Erfüllung des Handels,

und sie sowohl, als ihre Mitbürgen bekräftigen solches durch Anhängung ihrer Siegel, von welchenMoltzanschen Siegeln nur die der beiden Gebrüder Moltzan und Heinrich Moltzan auf Schorsow,und des Ritters Berend Moltzan «uli IV. gegenwärtig noch daran befindlich sind. Dieses