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Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
Entstehung
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Wichtigkeit, indem ihrentwegen die Frage entsteht: Waren sie vielleicht Söhne des darinnals Gelübds - Empfänger gleichfalls genannten Berendschcn Bruders, nämlich des Ritters UlrichMoltzan auf Grubenhagen -sub IV. s.?

Diese Frage ist nicht anders als verneinend zu beantworten, und zwar aus folgendenGründen:

Der in dieser Pfand-Verschreibung als Gelübds-Empfängcr vorkommende Berendsche Bruder,der Ritter Ulrich Moltzan (auf Grubenhagen) sub IV. s., wird ausdrücklich Ritter darinngenannt; Ulrich der Vater der beiden Gebrüder und Knapcn yusest. aber weder Herr nochRitter, indem es bei ihnen blos heißt, Ulrichs Söhne.

Unsere alten Vorfahren waren sehr pünctlich, sie legten den Rittern, sobald selbige mitKnapen concurrirten, nicht nur stets den Ritter- oder Herrn-Titel, als eine der Zeit sehr hoch-geachtete Würde bey, sondern fügten oft auch noch den Titel, Herr hinzu,

Scheidt, a. a. O. pag. 63 — 71.wogegen Knapen oft auch ohne den Knape n-Ti tel genannt werden, wie die hier vorkommendenund sonstige Urkunden solches vielfach bestätigen und der vorhin in einer abschriftlichen Urkundebeim Jahre 1371. psK. 36 vorgekommene, dieser feststehenden Regel dem Anscheine nach wider-sprechende Fall, kann keinen Zweifel dagegen erregen.

Aus diesem schon hinreichenden Grunde darf man ganz unbedencklich folgern, daß gedachtebeide Gebrüder und Knechte Barteld und Eghard Moltzan, nicht Söhne des Berendschen BrudersRitters Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sub IV. s. sind, sondern Söhne eines Knapen UlrichMoltzan seyn müssen, und zwar, was jedoch hier gleichgültig ist, wahrscheinlich des »st snn.1371. 36. gelegentlich erwähnten Knapen gleiches Namens.

Außer dem eben angeführten Grunde, lassen sich noch zwei andere anführen, nämlich:Zuförderst, daß keine einzige Urkunde von diesen beiden Gebrüdern und Knechten, als aufGrubenhagen gesessen, spricht,

und hiernächst, daß sie dem wahrscheinlichen Vatcrbrudersohne des Pfandnehmers Ritters BerendMoltzan sub IV. ^V, nämlich dem Knechte Moltzan von Schorsow nachgesetzt sind, welchesnicht der Fall gewesen seyn würde, sobald sie Söhne des Berendschen Bruders Ritters UlrichMoltzan auf Grubenhagen sud IV. s. waren;

denn auch hierinn waren unsere alten Vorfahren sehr pünctlich, und setzten die nähern Vetternden entfernter» allemal voran, wie schon die nächstfolgende Urkunde einen Beweis dafür enthält.

§. 11. b.

Lorenz und Johann 6, Vettern Herrn zu Werke, ertheilen dem Ritter Berend Moltzan dieVersicherung, ihn und seine Erben in dem Pfand-Besitze des Hauses, Stadt und LandesStavenhagen schützen zu wollen,

und geloben solches, ihm und seinen rechten Erben, und zu seiner Hand, auch Herrn UlrichMoltzan, Ritter, ferner seinem (des Pfandnehmers) Brudersohne, nämlich dem Knechte LüdekeMoltzan und dem Knechte Moltzan zu Schorsow,

und als Zeuge war dabey zugegen, ihr (der gedachten Herrn zu Werle) lieber getreuer (Rathund) Ritter Ulrich Moltzan.

Eingelösetes Orig. in Plattdeutsch. Spr.

§- 12.

Moltzan zu Schorsow, ehrlicher Knecht, und seine Erben,

als Pfandnehmer des Landes Malchin,

sä IV. Berend,, ^ ^ Z

sä IV. g. Ulrich, Rltter, Herrn, Brüder geheißen Moltzan, W «ö

Ulrich' l Z k Z ° Z

Hermann I «"-cht., Z IZ KZ.

Eggherd Moltzan, Knecht,

Ulrich Moltzan, Ritter, der Pfand - Geber, Herrn zu Werle,lieber getreuer (Rath) als Zeuge.

Lorenz und Johann 6, Gevettern, Herrn zu Werle, verpfänden dem ehrlichen KnechteMoltzan zu Schorsow und seinen Erben, für 1866 Marck lübsche Pfennige das Hundekorn überdas ganze Land zu Malchin, nebst dem höchsten Gerichte und allen Bruch-Gefällen, und darzudie Ober- und Unter-Gerichtsbarkeit in der Stadt und dem ganzen Lande zu Malchin mit allenBruch-Gefällen und dem Geleits-Rechte, sowie auch die Besugniß, die im Lande Malchin aus-stehenden Pfand-Stücke einzulösen,

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