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äe so. 1302. 14. Febr. iM2,i4.Fe!>r.
VVe8tyIisI, Non. ineä. lom III. in äiplomstsvio Vvbeis»nensi, sä snn. 1302.
äs so. 1310, 23. Oct. isio, 2S.Ott.
Orig. in Plattdeutsch. Spr.in denen ein Heinrich Grubo, Ritter, ein Grubo de Grubenhagen, armiKer, und ein Herr Grube vonGrubenhagen vorkommt, daß Grubenhagen der Zeit, also wenigstens bis 1310, ein Gruben-Gut war.
Grubenhagen e. p. kann also erst zwischen 1310 und 1364 an die Moltzane gekommenseyn, und ist höchst-wahrscheinlich von dem, zwischen 1347 und 1348 verstorbenen Water desin vorgedachter Kloster Malchowschen Urkunde vom Jahre 1364 als auf Grubenhagen gesessenvorkommenden Ritters Ulrich Moltzan 8ub IV. s., nämlich dem Ritter Lüdeke Moltzan 8ubIII. s., dessen Water, der Ritter Bernard oder Berend Moltzan 8»b II. 4. im Jahre 1324,und wahrscheinlich schon im Jahre 1320, nicht mehr war, erworben worden,und zwar nicht allein von ihm, sondern auch zugleich von seinem Bruder dem Ritter HeinrichMoltzan «üb III. ^V, (wahrscheinlichen Stifter der Schorsowschen Linie und ersten ErwerberSchorsows) weil die Schorsowsche Linie, wie weiter unten Abschnitt 2. beim Jahre 1463 er-wiesen worden, einen würcklichen Antheil an Grubenhagen e. ?. hatte, zu welchen Pertinentienein Antheil an dem Dorfe Haghen, an beiden Lukowcn, an Bartz, an Nienhagen, an Woldesow(unbezweifelt das heutige Moltzow) und an Rambow gehörte. War nun der Ritter LüdekeMoltzan «uli III. s., wie nicht zu bezweifeln steht, und nicht sein jüngster Sohn der RitterUlrich Moltzan auf Grubenhagen «üb IV. s., der erste -Erwerber von Grubenhagen, so darfman als gewiß annehmen, daß nicht alleine dieser seit 1364 als auf Grubenhagen gesessen vor-kommender Sohn Ulrich als der Stifter der Grubenhagenschen Linie, sondern auch seine beidenandern Söhne, nämlich der Knape und nachherige Ritter und Herzoglich Pommersche MarschallBerend Moltzan «ub IV. als Stifter der Woldeschen Linie und sein ältester Sohn HeinrichMoltzan, als der Stifter der ältern Pommerschen Linie auf Osten und Kummerow, gleich derSchorsowschen Linie, auf Grubenhagen mitbelehnt worden, und daß solches Gut mithin einGesammt-Lehn dieser vier Moltzanschen Linien war, und Beweise dafür finden sich
s. in dem weiter unten angeführten, zwischen der Woldeschen und Grubenhagenschen Linieim Jahre 1463 aufgerichteten Auseinandersetzungs-Bertrage über die nachgelassenen Erb- und lävzPfandgüter der zwischen 1432 und 4463 ausgestorbenen Schorsowschen Linie, indem derselbedie Vererbung des solcher Schorsowschen Linie zuständig gewesenen Antheils an Grubenhagene. ?. auf gedachte drey Moltzansche Linien auf Osten und Kummerow, auf Wolde und aufGrubenhagen, nicht undeutlich bezeugt
Ii. in der weiter unten angeführten von dem Herzoge Albrecht 7 zu Mecklenburg im Jahre1330 (da nur eben-genannte drey Linien noch bestanden) allen Moltzanen erthcilte Erbfolge - Wer- Ii/August,sicherung, in welcher ihre Lehnen Gesammt-Lehne genannt worden, und
e, in verschiedenen, im ersten Viertel des 17ten Jahrhunderts, da Grubenhagen o. ?. durchKonkurs aus diesem Geschlechte gefallen war, und von zweien zum Grubenhagenschen Hause ge-hörenden Linien auf Trechow und Ulrichshausen in vier verschiedenen Antheilen aus KreditorenHänden wieder angekauft worden, über solche vier Antheile ertheilten Lehnbriefen, worinn esheißt: »welcher durch geschehene Cession und Kauf ein neues Lehn geworden.«
Diese Beweisstellen zeugen zu deutlich für die ungefähre Zeit der Erwerbung Grubenhagensc. p. und für die vormalige Gesammt-Eigenschaft desselben in Hinsicht auf die genannten vierMoltzanschen Linien auf Schorsow, auf Osten und Kummerow, auf Wolde, und auf Gruben-hagen, als daß selbige noch zweifelhaft seyn könnte, und ersetzen mithin einigermaßen den Mangeldes ersten Lehnbriefes. ?
sä L. Ist der darinn genannte Ritter Ulrich Moltzan zu Grubenhagen, der vorhin Z. 2.s. b. sä smi. 1339 psK. 23 als Knape und in der Folge auch als Ritter vorkommendeUlrich Moltzan 8ub IV. s, also Berend Moltzans 8ub IV. Bruder, und Lüdeke Moltzans8ub III. g. Sohn,
oder ist er nur Zeitgenosse desselben?
Diese wichtige Frage würde sehr leicht zu entscheiden sein, wenn die Originalien, entweder ,IZ64jener Malchowschen Kloster-Urkunde vom I. 1364 über die Dörfer Lipcn und Wangelin, oder QmAodo?.der weiter unten beim I. 1391 Donnerstag vor Palmen, bemerckten, eben solche Dörfer be- iMitreffenden Urkunde dieses Klosters, welche beide offenbar von Einem und demselben Ritter Ulrich ^
Moltzan auf Grubcnhagen ausgestellt und besiegelt worden, zur Hand wären, oder wenn ander hier unten zunächst folgenden Original-Urkunde von 1364 Viti et Noäe8ti, welche von vu.'"eben demselben Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagcn ausgestellt und besiegelt worden,dessen Siegel gegenwärtig noch befindlich wäre,