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Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
Entstehung
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2l)

b. wie leicht die Auslassung des Komma, oder des Wörtchens und, bey Anfertigung dieses

Extracts solche Zweydeutigkeit veranlassen konnte, unde. daß keine einzige sonstige Urkunde, von Einem unter diesen beiden Taufnamen vorkommendenSohne des Ritters Bernard Moltzan «ub II. 4. spricht.

Anmerckuug 2.

Wenn übrigens in obiger Urkunde von 1328 der Vater dieser beiden Brüder und RitterHeinrich und Lüdeke Moltzan, nicht Ritter, sondern Herr heißt, so kann auch dadurch derenunmittelbare Abstammung von dem Ritter Bernard (auf Deutsch Berend) Moltzan «ub II. 4.nicht zweifelhaft werden, weil der Ehren-Titel Herr, welcher nur den Rittern, aber nicht denKnapen zukam, häufig statt des Titels Ritter gebraucht wurde.

Scheidt, Nachrichten vom hohen und Niedern Adel in Teutsch-land, pnK. 67 71.

§. 3. o.

III. Heinrich Moltzan, Ritter,

derselbe ist als Stifter der Schorsowschen Linie und als ersterAcquirent des Gutes Schorsow anzusehen, welches derselbevielleicht gemeinschaftlich mit seinem Bruder dem Ritter LüdekeMoltzan «ub III. s. erworben.

Sowie der Ritter Lüdeke Moltzan «ub III. s., von dem im nächstfolgenden §. Z. 3. ä. und3. e. noch einige Nachrichten beygebracht worden,

nicht nur der nächste Stamm-Vater drey merckwürdiger Linien ist, nämlich: der ältern Hom-merschen Linie auf Osten und Kummerow, der Woldeschen und der Grubenhagenschen Linie;sondern auch er sowol, als sein Bruder der Ritter Heinrich Moltzan «ub III. , als die erstenErwerber der Grubenhagenschen Güter, worüber die Verleihungs - Urkunde im GroßherzoglichenArchiv zwar nicht aufbewahrt wird, angeschen werden müssen, wie solches weiter unten, Periode2, Abschnitt 1. ausführlich gezeigt worden,

so ist dagegen sein Bruder der Ritter Heinrich Moltzan «ub III. ^ als Stifter der MoltzanschenLinie auf Schorsow und als erster Acquirent von Schorsow anzusehen, welches Gut derselbe,ungeachtet sich die Verleihungs-Urkunde im Großherzoglichen Archiv ebenfalls nicht befindet,vielleicht gemeinschaftlich mit seinem Bruder, dem Ritler Lüdeke Moltzan «üb III. s. erworbenhatte, und die Gründe, so wie die Urkunden, welche dafür zu zeugen scheinen, sind folgende:ä, lt. Malchin S- Moltzan und Heinrich Moltzan, Brüder, Herrn Heinrich Moltzans eines Ritters vonl/^ctob. Schorsow Söhne, entsagen auf Vermittelung ihres Schwagers des Ritters Herrn Vicke Moltkevom Strietselde, für sich und ihre Erben, zum Besten der Stadt Malchin, der von ihnen sichzugeeigneten, lange streitig gewesenen Fischerey und allen Ansprüchen auf den von den Herrn zuWerte derselben Stadt geschenckten Wargentinschen (jetzt Malchinschen) See,überlassen solcher Stadt ihren Antheil an dem von derselben gekauften, lm Dorfe Bülow ge-legenen Kamp, in welchem die Wade zu hangen pflege,und befestigen solches mit ihren anhangenden Siegeln.

Alte auscultirte Abschr. in Plattdeutscher Sprache.

<z a, Schwan b- »Hertzog Magnus zu Mecklenburg? entscheidet durch einen spruch h. (Herrn) JohannilZ8Z, 19. Nov.Jungen Deken vnd electen der Kirchen zu Zwerin an einem vnd Moltzan zu Schorsow»anders teilß wegen eines Briefes vff 1666 Mck. wendisch, die Moltzan fordert alß das»derselb machtloß sey

»ä. ä. Siwan 1383 Donrstdages vor Cecilien.«

Des Dobbertinschcn Küchenmeisters Daniel Clandrian wörtlicherErtract aus dieser zu den Stift - Schwerinschen Briefengehörenden Urkunde.

Anmerckung.

Die in diesem schiedsrichterlichen Ausspruche vom I. 1383 gedachte Federung des damalsauf Schorsow gesessenen Moltzans ohne Vorname, welcher offenbar der in voriger Urkunde ge-nannte älteste Sohn des Ritters Heinrich Moltzan von Schorsow ist, scheint aus der im Obigenbeim I. 1328 in der daselbst angeführten Urkunde bemerckten Schuld des Bischofs Johann zuSchwerin an die Gebrüder und Ritter Heinrich und Lüdeke Moltzan «ub III. ^ und III. s.zu entspringen, und ist dieses der Fall, so documcntirt solcher schiedsrichterlicher Ausspruch inVerbindung mit der «ub s. angeführten Urkunde vom I. 1374, die Abstammung des wegenjener vermeintlichen Forderung von 1666 Marck darinn genannten Moltzan zu Schorsow, vondem in jener Schuld - Verschreibung des Bischofs Johann zu Schwerin vom I. 1328 als