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1,1 (1803)
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IM'U. Wie denn um jenes ihr Recht zu behaup-ten, so wol ") Jacob als Joseph (nur dieser lan-ge hernach) sich in ihrem alten Erbe begraben lies-sen. Kurz, das feierliche Begrabniß Jacobs inseinem Eigenthum war schon eine Besitznehmung,und man konnte dis Erbe, wo **) Isaak ein Ackers-mann nicht Pachter, sondern Eigenthümergewesen war, ihnen gar nicht nehmen. Wie dennauch Jacob ein eigenes Stück Landes seinem Soh-ne Joseph vorab schenkte, i Mos. 48, 22. vergl.Cap. zz, 19.

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Bey der Stelle 1 Mos. 15, 16. muß ich nochbemerken, daß auch Calov hier am Schluße sagt:Intelllczi etiam per czuartam Asnsrntionem «zuur-tum seculum potesi ex v. iz. isis Lene setzt ohneBedenken siede in seiner Version, und Piöcatorwill glauben, daß die gemeine Lebenszeit, wie er

das

") S. 1 Mos. 49, 29. zo. Cap. 50, 5, 1?.

"-) Wann Abraham, Isaak und Jacob Fremdlingein dem Lande Canaan bcissen, so sagt dis nicht, daßsie darin gar nichts eignes besessen. Denn z. B. derAcker, den Isaak urbar machte, gekörte ihm eben sozu, wie dem Hieb seine großen Ländcccpcn. Er heißtein Fremdling i Mos. 26, z. weil sein Karer dorthinaus Ur und Harau herüber gekommen war und dieseFamilie für sich lebten, und nicht in Städten, son-dern als Hirten in Zelten wohnten, wie die Rechabi-ter oder Äeniter Nicht. 4/ n. Ier. 95, 7.

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