Verfassung, Regierung und Gerichtsbarkeit ihrer Kirche mitheimischer Machtfülle ordnen und einrichten.
Diesen: Unabheingigkeitssinne der WestgothischenKirche Spaniens und ihrer Jsolirung von Rom undFrankreich muß es zugeschrieben werden, daß sie, festan den alt spanischen Canon es und Gesetzen, die ineinen geschlossenen Codex gebracht waren, haltend,die Pseudodecretalen abstieß und sieh frei hielt vonjenen Ansichten und Grundsätzen P seudoisidors, wo-durch die Kirche von Frankreich und Deutsehlandschon im zehnten Jahrhunderte unter Römische Bot-mäßigkeit gerieth.
Es ist dieses um so auffallender, als die Kirchen in derSpanischen Mark, d. h. in den Grafschaften und Fürstenthü-mern Arragonien, Catalonien und Navarra, auch nach ihrerLosreißung vom Frankenreiche sieh in einer ganz andern Richtungentwickelten und dem Römerthume viel früher verfielen. Davonliegt aber der Grund darin, daß die Kirchen jener Länder ihrenkirchlichen Mittel- und Einheitspunkt nicht im eigenen Lande,sondern in Frankreich fanden, indem gleich zu Anfang der Er-oberung der Mark durch die Franken, als der uralte Metropvli-tansstz Tarraco durch die Araber zerstört war, mehr ein einhei-mischer Stuhl, etwa Saragossa oder Barcellona, zum Metropo-litansitze erhoben, sondern die Kirchen der Mark unter den Me-tropolitenstuhl von Narbone gestellt wurden.") Dadurch wurdendiese Kirchen in den Fränkischen Metropolitanverband gesetzt, in
6) Es liegt hierüber ein sehr merkwürdiges, doch der Unechtheitsehr stark verdächtiges Schreibe» Stephans vi, vom I. 300 sdieJahreszahl 887 ist jedenfalls falsch) vor, worin derselbe den'VischofSelva von Urgel und Hermennrus von Gerona absetzt, weil siesich dem Stuhle von Narbone nicht unterwerfen wollen.ikia. g'U. Auf der Spnode ln le.mMniij, die ins I. 347 gesetztwird, kommt eine neue Absetzung zweier Bischöfe jener Sradt,«eonnaum «oneeueini» liomnni n<niritiois, unter dem Vorsitz desApmerich von Narbone vor. Ein Beweis, daß der Widerstandunnachgiebig war. lbm.