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Die dreizehnte allgemeine Synode von Toledo^) sg.68Z),auf welcher unter Julians von Toledo Vorsitze 48 Bischöfepersönlich und 23 durch Stellvertreter zugegen waren, bestätigtev. 9 alle Beschlüsse der zwölften Synode mit namentlicher An-führung des 6 Canon. Dieselbe Synode schützte c. 8 '") die rich-terliche Gewalt der Metropoliten über die Bischöfe und stellteals allgemeine richterliche Behörde für alle Bischöfe, dieprima «alles auf, d. h. den Bischof von Toledo.
Auch die Beschlüsse dieses Concils wurden durch eine be-sondere lex des Königs zu Reichsgcsctzen erhoben.
Die fast 86 Jahre unterbrochene Verbindung der Spani-schen und Römischen Kirche knüpfte sich ungefähr um 682 unterLeo II. wieder an.
Die Veranlassung hierzu bot das dritte allgemeineEon eil von Constantinopel, welches im I. 681 den Mo-nothelismus verdammt hatte. Die Akten und Entscheidungendieses Concils, von welchem unter anderen Bischöfen auch derRömische Bischof Honorius (e. a. 626—646) als Ketzer ver-dammt, mit dem Bannfluche belegt und aus der Gemeinschaftder Kirche gestrichen wurde, ") waren von Leo II. an die Spa-
38) Il-liN. UM1. 1735.
39) Ebenso sprechend für die Meiropolitangcwalt ist o. 12. In ihmerscheint der Jnstanzenzng so geordnet, daß man von dem Bi-schöfe schon vor dem Spruche an den Metropoliten appelli-ren konnte. Von dem Metropoliten appellirte man an einenander» einer benachbarten Provinz (und an dessenSpnodc); von beiden konnte man zuletzt an den König und denPrimas gehen. Jedoch behielt eine von der zweiten Instanz ver-hängte Ercommunication bis zur Entscheidung Kraft.
4t» Die Aktenstücke, in denen die Spnode dies ausspricht, stehenIlni-Uoum. III. p. >414, 1422, l4Z3 (Bericht der Spnode an denRömischen Bischof Agatho.) 1474 (Leos «. Antwort auf diesenBericht: Uariler nnatdeiiiati^ninns novi erivris invontoros, illose, 'lUiovlloi'uni lUiai en8om, L^rum ^lexanUrnium, «eo no», r/ui eoctcnVem no»
Und solchen Documenten gegenüber wagen es Römler und