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Die Stellung der spanischen Kirche zum Roemischen Stuhle von Beginn ihres Gründens bis auf die neueste Zeit
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von ihm sich eine mietm-ltss, d. h. eine Urkunde, worin er un-ter die Suffraganc desselben aufgenommen worden, holen.

Ein Einfluß Roms, ein Antheil desselben an jenem so wich-tigen Geschäfte, war durch jenen Eanon definitiv ausgeschlossen.

Durch diesen Canon hat die Spanische Kirche und Regie-rung ihrer Autonomie, Rom gegenüber, das Siegel der Vol-lendung aufgedrückt; denn nur dadurch werden und sinddie Regierungen, Rom gegenüber, gebunden und ab-hängig, daß die Prälaten ihrer Länder vom Römi-schen Stuhle müssen bestätigt und präconisirt werden,wozu bei den Metropoliten noch die Erwerbung desPalliums kommt, von welcher die /i/sn/tttcko /wtest-Ms,wie die Römer klug und liftig ersonnen haben, ab-hängen soll. Durch den 6. Canon der 12. Synodevon Toledo war die damalige Spanische Regierungvor allen Befeindungcn und Machinationen Roms(von denen in der damaligen Zeit ohnehin keine Spur zu findenist) für immer gesichert. Denn da die Regierung dasRecht hatte, den bischöflichen Stuhl durch ihre Wahlzu besetzen, ein einheimischer Prälat aber das Recht,diese Wahlen canonisch zu bestätigen und den Ge-wählten die canonische Investitur zu ertheilcn, sowar dem Römischen Stuhle durchaus der Weg abge-schnitten, durch Verweigerung der Confirmation derWahlen der Bischöfe, die ihn nichts anging, die Re-gierung in Verlegenheit zu setzen.

Die jetzige Spanische Regierung braucht also,um sich vor derartigen Feindseligkeiten des Römi-schen Stuhles sicher zu stellen, nur den k. Canon derI2.Synode vonToledo zu erneuern und inAnwendungzu bringen. Sie kann dies aber um so füglich er undungehinderter, da er in den Codex des Kirchcnrechtsübergegangen ist. Denn er steht bei Gratia« <?.S». IS. I^III. Durch ein 1er des Königs wurden dieCanones der Synode von Toledo, mit namentlicher Anführungdes sechsten Canons, bestätigt und zu gesetzlicher Geltung erhoben.