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Die Stellung der spanischen Kirche zum Roemischen Stuhle von Beginn ihres Gründens bis auf die neueste Zeit
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Dies geschah ohne alle Theilnahme, ja vhneWis-sen des Römischen Stuhles, dem damals die Erhe-bung der bischöflichen Stühle zu höhcrn Rangstufennoch nicht als ein Primatrccht zustand. ")

Mit dem vierten Concil von Toledo, welches imperiiset g'nssis des Königs Sisenand im I. gehalten wurde, ")eröffnet sich die lange Reihe der Tolctanischen Gcncralsyno-dcn, auf denen sich die Bildung der Spanischen Kirche zu einerechten Nationalkirche vollzog. Die Abhaltung derselben, mitvollkommner autonomer Gewalt über Glauben und Disciplin zuentscheiden und Gericht über alle eausao eoelosisstiese zu hal-ten , spricht die Synode im 3. und 4. Canon aus.

24) Die beiden folgenden Synoden von Egara (614) und El.) Se-villa (619) entlassen wir mit wenigen Worten. Jene (ii-ns.will. 549) bietet gar keinen Stoff für unsere Abhandlung; dieletztere «Mit. 557) richtet definitiv über Streitigkeiten mch-rer Bischöfe untereinander. Im 2. Canon wird die Znlässigkeitder Verjährung in Betreff des Besitzes von Kirchen einer ande-ren Diöccse erklärt, mit dem Beisätze: >wo enim er sut-out-ei-inu,Nriooipum sclioln ;,rnöoipiunt et ttesve-v/t auotov/ttts.

Solche Berufungen auf Römische Dccrctalcntscheidungen kom-men einigemal auch in den folgenden Concilien vor; sie bewei-sen, daß dieselben in Spanien um diese Zeit eine allgemeinereGültigkeit erhielten, wie sie dann einige Jahre später auch indie Spanischen oosioss aufgenommen wurden. Allein darausfolgt nichts für die Gewalt des Römischen Stuhles in Spanien;denn in den Spanischen Sammlungen stehen auch Decretc Orien-talischer Väter, denen doch gewiß keiner einen Primat über Spa-nien beilegen wird. Damals zogen die Römischen Decretalcnihre Gesetzeskraft allein aus dem ooussnsus und der receM»der Kirche.

25) »-erci. ivili. 575 ff. Ihr saß Isidor von Sevilla als ältesterMetropolit vor.

26) Aus 0. 5 geht hervor, daß man das Osterfest nicht nach Römi-scher Berechnung feierte, sondern nach der, über welche die Me-tropoliten sich schriftlich verständigt haben würden. V. 6. wo