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3 (1925) Die merowingische und karolingische Zeit : 1. Teil: Siedelungsgeschichte
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H. Klenk teilt mir als Ergebnis seiner dortigen Forschungen folgendes mit; „1. Rodesbach= Rutschbach. 2. Staffuleshart = Staffeis- oder Staffertswiesen. 3. Lohhensowe —Luxhohl (ein Wassertümpel); Luxhohlschneise. 4. Qinnesheimer Rein-Günnes . . .= Guudwald?. 5. Drieichlaha = Forst Dreieich (nördlich Sprendlingen; nicht derHainer Wald bei Dreieichenhain). 6. Buchwege = Weg am östlichen Waldraud;heute nördlich und südlich von Buchschlag an der Gemarkungsgrenze Sprendlingen.

7. Spirendelinger marca? — vielleicht der Waldrand südlich des heutigen Buchschlags.

8. Roseshardt. — Gewanname auf einer Bodeuschwelle siidwestl. Sprendlingen; „Auf der

Rosstadt“, ebenda „Rosstädter Weg“ (v. Sprendlingen) und der „Rossertgraben“. Dannkommt eine Lücke — der „Hainer Wald“ ist nicht genannt; doch läßt sich diese leichtschließen, wenn man die Bezeichnung „Koberstadt“ auch hierfür gelten läßt; das er-scheint um so berechtigter, da der Hainer Wald mit der heutigen Koberstadt einzusammenhängendes Waldgebiet darstellt (vgl. Nr. 10). 9. Cupereshard-Koberstadt.

10. Opendam = wäre dann der Teil der Koberstadt nach dem Rutschbach zu etwaum das Koberstädter Forsthaus, wobei in diesem „Gewannamen“ die Erinnerung andie alte Siedelung fortlebte; es liegt dann der Gedanke auf der Hand (siehe oben unter 8.),daß überhaupt die alte Cupereshart der heutige „Hainer Wald“ ist, während das, waswir heute Koberstadt nennen, „Opendam“ geheißen hat; zieht doch der Dammweg durchdas ganze Gebiet.“

W. Diehl schreibt dazu folgendes: „Die Schenkung an Lorsch im Jahre 834 bezogsich nicht bloß auf den Ort Langen, sondern auf die ganze Langener Mark. Diese wurdeim Süden durch die Gerauer Mark (heutige Grenze zwischen den Kreisen Offenbachund Darmstadt), im Westen durch die Dreidorfmark der Orte Trebur, Nauheim undMörfelden (heutige Grenze zwischen den Kreisen Offenbach und Groß-Gerau), im Nord-osten und Norden durch den Frankfurter Wald, im Osten durch die Bieger oderßieberer (in karolingischer Zeit wohl Bellinger) Mark und die Rödermark begrenzt.Die Grenze zog also im Süden dem Rodes- (= Rutsch- oder Heeg-) bach entlangbis zu dem heute „Das Krummfeld“ genannten Walddistrikt (wohl das „Staffuleshart“der Grenzbeschreibung), bog dort beinahe rechtwinkelig ab und folgte in fast nörd-licher Richtung der Grenze der Dreidorfmark (als „Lohhensowe“ dürfte der heutigeLindensee anzusprechen sein), traf dann wohl am heutigen Vierherrnstein bei StationMitteldick auf die Frankfurter Grenze und folgte dieser zuerst in nördlicher und hieraufin östlicher Richtung bis zur Biegermark. Der Grenzpunkt am „Ginnesheimer Reine“dürfte wohl dort zu suchen sein, wo die Frankfurter Grenze nach Osten umbiegt.Bei der oft angezogenen Stelle im Codex: „Et hace nomina virorum, qui iuraveruntpraesente Ruthardo Comite et misso regis Ludovici iunioris, quod secundum conscrip-tionem istorum locorum super eadem silva pertineret ad Langunga, et ita habuit eamin beneficium quidam vir nomine Folcrat, et post eum Oster, donec sub ipso Osteroservi regis de Triburem eandem silvam per vim intraverunt,. et sibi eam deinceps vindi-care coeperunt“ liegt meines Erachtens bei dem Lorscher Mönche, ob mit oder ohneAbsicht mag dahingestellt bleiben, eine falsche Darstellung der Sachlage vor.Es ist nicht anzunehmen, daß die Treburer Königsbauern sich mit Gewalt denLangener Markwald aneignen wollten, sondern daß die Bauern, als dieLorscher Klosterleute außer der Langener Mark auch die an-grenzende Dreidorf mark oder einen Teil derselben ebenfallsin Besitz nehmen wollten, ihr Eigentum nachdrücklichschützten. In meiner Abhandlung über die Siegel und Wappen der Gemeinden desKreises Groß-Gerau schrieb ich hierzu bei Trebur: „In jenen fernen Zeiten war es freilichseitens der Treburer Bauern eine viel überzeugendere Verteidigung ihres Eigentums, daßsie den Lorscher Klosterleuten mit Knüppeln auf die Schädel schlugen, als wenn sie dieschönste Pergamenturkunde nach Lorsch geschickt hätten. Die drei Gemeinden (Trebur,Nauheim, Mörfelden) bewahrten sich ihre Rechte an der Mark durch alle Fährlichkeiten